Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 III 97 KI-generiert

Debt Enforcement Register Entry Deletion Refused Despite Settlement

Geschäftsnummer BGE 119 III 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debt Enforcement Register Entry Deletion Refused Despite Settlement A debtor sought the complete deletion of an entry from the debt enforcement register regarding a preceding claim which the creditor had subsequently withdrawn after reaching a settlement in parallel negotiations, arguing that the agreement warranted the removal of the debt enforcement record. The court rejected the request for outright deletion, affirming that the debt enforcement register, as a public record under Art. 8 para. 3 DEBA and Art. 9 SCC, serves to prove that the recorded actions actually took place, and entries should therefore generally not be removed—only in cases of nullity or error in the proceeding itself is deletion permissible. Instead of deletion, which is reserved for fundamentally flawed or non-existent proceedings, the court held that the cessation of debt enforcement, whether due to payment ("Z") or other reasons like settlement ("E"), is to be noted through specific codes in the register, accurately reflecting the sequence of events without erasing the historical fact that the debt enforcement was initiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Löschung einer Betreibung. Da das Betreibungsregister im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB beweist, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben, dürfen die Eintragungen grundsätzlich nicht entfernt werden. Das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung wird durch die Angabe "Z", das Erlöschen aus andern Gründen durch die Angabe "E" festgehalten.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Klage auf Abberufung Vollstreckung Schadenregulierung Widerruf der Konkurseröffnung öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 3 SchKG
Cited in the reasoning that the debt enforcement register proves the recorded events, which forms the legal premise for rejecting the deletion claim.
Art. 9 ZGB
Cited in the reasoning indicating that the debt enforcement register proves the recorded events, supporting the refusal to delete the entry.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited to establish the admissibility of the appeal (Rekurs) against the refusal to delete the record.
Art. 81 OG
2 in Verbindung mit Art. 81 OG) hat die OSKA Kranken- und Unfallversicherung parallel zur Betreibung Verhandlungen mit dem Schuldner M.
Art. 79 Abs. 1 OG
Die Vorbringen in der Rekursschrift, die entgegen der Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 OG nicht erkennen lassen, welche Bundesrechtssätze der Rekurrent als verletzt betrachtet, sind unbehelflich.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 III 4
Sie hat aber die Frage offengelassen, ob das abgelehnte Begehren um Löschung einer Eintragung - der Befürchtung entspringend, Dritte könnten Kenntnis von der Betreibung bekommen - mit Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen werden könne (BGE 95 III 4).
BGE 115 III 87
BGE 115 III 88
30 des Reglements über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung, SR 281.31; BGE 115 III 88).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 ZGB

Cited in the reasoning indicating that the debt enforcement register proves the recorded events, supporting the refusal to delete the entry.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the admissibility of the appeal (Rekurs) against the refusal to delete the record.

Art. 8 Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning that the debt enforcement register proves the recorded events, which forms the legal premise for rejecting the deletion claim.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

93/2022/3/A/nbsp (2022-03-17) · sh
Appeal Regarding Deletion of Debt Enforcement Record Despite Non-Disclosure Order
«…g der Betreibung nach Art. 85a SchKG (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; BGE 121 III 81 E. 4a S. 83; BGE 119 III 97 E. 2 S. 98 f.). Trotzdem wird untechnisch häufig von "Löschung" gesprochen (Peter, Art. 8a N. 31, S. 68). 3.3. Der…»
LP 16 53 (2017-09-15) · vs
Enforcement Office Scope in Payment Notices and Void Enforcement Actions
«…triebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betrei- bungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihr…»
PF160024 (2016-08-17) · zh
Declaratory Judgment on Debt Extinguishment and Liability of Association Director
«…Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihr…»
Plainte.2011.27 (2011-09-27) · vd
Appeal Against Continued Listing of Settled Enforcement Proceedings
«…r extinction par paiement et "E" pour extinction pour d'autres motifs (art. 30 OCF I, abrogée par l'art. 19 Oform) (ATF 119 III 97, JT 1995 II 130). Toute personne justifiant de son intérêt pouvait consulter les registres et en requérir des extraits…»
16.2006.52 (2006-05-31) · ti
Payment of Debt Precludes Negative Declaratory Judgment on Existence of Debt Subject to Execution
«…del procedimento esecutivo in quanto tale (fattispecie che avrebbe permesso la cancellazione dell'esecuzione, cfr. DTF 119 III 97), l'art. 8*a* cpv. 4 LEF prevede l'estinzione del diritto di consultazione dei terzi cinque anni dopo la chiusura del p…»
7B.99/2005 (2005-11-15)
«…rt. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB zuteil wird, Rechnung getragen ( BGE 121 III 81 E. 4a S. 84 mit Hinweis auf BGE 119 III 97 E. 2 S. 98). Diese Grundsätze gelten auch bei einer als nichtig erklärten Konkurseröffnung, d.h. im Register ist zu ve…»
BGE 121 III 81
«…ahren werden kann, hat das Bundesgericht bisher, soweit ersichtlich, noch nicht dargelegt. Insbesondere ging es in [BGE 119 III 97](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
16.2006.52 · ti
Debtor's Payment Precludes Challenge to Debt's Existence and Enforcement
«…del procedimento esecutivo in quanto tale (fattispecie che avrebbe permesso la cancellazione dell'esecuzione, cfr. DTF 119 III 97), l'art. 8*a* cpv. 4 LEF prevede l'estinzione del diritto di consultazione dei terzi cinque anni dopo la chiusura del p…»
PF160024 · zh
Tenant v. Property Management Director (Negative Declaratory Judgment on Debt/Liability)
«…Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihr…»

Volltext

Urteilskopf

119 III 97

28. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 4. Mai 1993 i.S. M. (Rekurs)

Regeste

Löschung einer Betreibung.

Da das Betreibungsregister im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB beweist, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben, dürfen die Eintragungen grundsätzlich nicht entfernt werden. Das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung wird durch die Angabe "Z", das Erlöschen aus andern Gründen durch die Angabe "E" festgehalten.

Sachverhalt ab Seite 97

BGE 119 III 97 S. 97

Nachdem die OSKA Kranken- und Unfallversicherung in der gegen M. eingeleiteten Betreibung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, zog sie am 21. Januar 1993 diese Betreibung zurück. Sodann teilte die Gläubigerin mit Eingabe vom 29. Januar 1993 dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit, dass neben dem Betreibungsverfahren gleichzeitig Verhandlungen mit M. betreffend

BGE 119 III 97 S. 98

Verrechnungsforderungen gelaufen seien. Am 14. Januar 1993 sei eine Einigung erreicht worden, weshalb sie um Löschung im Betreibungsregister ersuche.

Das Obergericht von Appenzell A.Rh. wies das Gesuch um Löschung der Betreibung, dem sich M. angeschlossen hatte, ab. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den hierauf von M. erhobenen Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass sowohl das Unterbleiben wie auch die Unklarheit oder Unrichtigkeit einer Eintragung in das Betreibungsregister einen Grund zur Beschwerde bilden können. Sie hat aber die Frage offengelassen, ob das abgelehnte Begehren um Löschung einer Eintragung - der Befürchtung entspringend, Dritte könnten Kenntnis von der Betreibung bekommen - mit Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen werden könne (BGE 95 III 4).

Aus rechtsstaatlichen Gründen drängt es sich auf, die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG zu bejahen. Da der Tatsache, dass jemand betrieben worden ist, insbesondere im Geschäftsleben Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGE 115 III 87 f. E. 3b), kann eine gegen ihn eingeleitete Betreibung den Betroffenen nicht gleichgültig lassen, ja mag ihm konkrete Nachteile bringen. Die Betroffenheit legitimiert zum Rekurs.

2. Das Betreibungsregister beweist - im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB -, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben. Angesichts dieses reinen Protokollierungszwecks erscheint es plausibel, dass der Gesetzgeber die Frage der Löschung von Einträgen im Betreibungsregister als Problem angesehen hat, das sich eo ipso gar nicht stellen kann, und es deshalb auch nicht gelöst hat (SUTER/VONDERMÜHLL, Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis beim Betreibungsamt Basel-Stadt, BlSchK 52/1988, S. 214 f.).

Es ist indessen erkannt worden, dass die Möglichkeit der Löschung einer Betreibung nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Jedoch besteht diese Möglichkeit nur in ganz beschränktem Rahmen, nämlich wenn sich eine Betreibung wegen Irrtums des Gläubigers oder des Amtes - zum Beispiel hinsichtlich der Person des Schuldners - als mangelhaft oder gar nichtig erweist (SUTER/VONDERMÜHLL,

BGE 119 III 97 S. 99

a.a.O., S. 220). Die Löschung führt zum vollständigen, das heisst: auch amtsinternen Verschwinden der Eintragung (SUTER/VONDERMÜHLL, a.a.O., S. 216).

3. a) Nach den für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) hat die OSKA Kranken- und Unfallversicherung parallel zur Betreibung Verhandlungen mit dem Schuldner M. geführt. Zufolge Einigung zwischen den Parteien sei die Betreibung von der Gläubigerin zurückgezogen worden. Somit stehe eindeutig fest, dass die Betreibung zu Recht erfolgt und erst nachträglich der Vergleich zustande gekommen sei.

b) Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Möglichkeit der Löschung der Betreibung in dem Sinne, dass dem Betreibungsregister die Tatsache, dass gegen den Rekurrenten eine Betreibung eingeleitet worden ist, überhaupt nicht mehr entnommen werden kann, ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.

Die Vorbringen in der Rekursschrift, die entgegen der Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 OG nicht erkennen lassen, welche Bundesrechtssätze der Rekurrent als verletzt betrachtet, sind unbehelflich. Der Rekurrent rollt nur noch einmal die Auseinandersetzungen auf, die er mit der Gläubigerin gehabt hat und die schliesslich in einen Vergleich gemündet haben. Was das Resultat des Vergleiches war und insbesondere, ob er am Ende der Gläubigerin doch noch einen Betrag bezahlt hat, sagt der Rekurrent nicht.

Wie immer dem sei, besteht sowenig Anlass zur vollständigen Entfernung des Eintrags einer Betreibung aus dem Betreibungsregister, die infolge eines Vergleichs zwischen Gläubiger und Schuldner zurückgezogen worden ist, wie bei einer durch Zahlung obsolet gewordenen Betreibung; denn grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Betreibung weder grundlos erfolgte noch unnütz war (vgl. BGE 115 III 87 f. E. 3b; ISAAK MEIER, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem des SchKG, in Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 138 f.). Der Betreibungsbeamte hält im Betreibungsregister den Gang der Betreibung fest, insbesondere auch die Art deren Erledigung: zum Beispiel durch "Z" das Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt und durch "E" das Erlöschen aus anderen Gründen (vgl. Art. 30 des Reglements über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung, SR 281.31; BGE 115 III 88).

BGE 119 III 97 S. 100

Auf diese Weise wird eine obsolet gewordene Betreibung gekennzeichnet. Jedoch dürfen die im Betreibungsregister enthaltenen Eintragungen grundsätzlich nicht daraus entfernt werden, wenn sie der tatsächlich vorgenommenen Handlung des Betreibungsbeamten entsprechen.

Was der Rekurrent begehrt, läuft nun aber darauf hinaus, dass eine Handlung des Betreibungsbeamten aus dem Register entfernt werden soll, die tatsächlich stattgefunden hat. Der Rekurrent tut nicht dar, dass und inwiefern die Eintragung der Betreibung auf einem Irrtum beruhen oder der Eintragung eine nichtige Betreibung zugrunde liegen würde. Es kann daher seinem Begehren nicht entsprochen werden.