Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 III 93 KI-generiert

Provisorische Anschlusspfändung (Art

Geschäftsnummer BGE 119 III 93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Timely Request Continuation of Debt Enforcement Forfeits Provisional Participation in Subsequent Seizure The arrest creditor, who obtained an arrest on bank claims and subsequently provisional legal enforcement, failed to request the continuation of debt enforcement within the requisite period following the provisional legal enforcement, despite the arrested assets later being seized for other creditors. Because the arrest creditor did not request the continuation of debt enforcement (Begehren um Fortsetzung der Betreibung) within 30 days after receiving provisional legal enforcement, the court ruled that they forfeit the automatic provisional participation in the subsequent seizure governed by Art. 281 para. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), as that provision is designed to protect creditors who were previously unable to initiate a seizure, a condition that did not apply here since the creditor was capable of seeking enforcement continuation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren beschlagnahmte Vermögenswerte Konkursforderung Fortsetzung der Betreibung Nachpfändung Abschlagszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 III 44
111 SchKG vorgesehene Recht der Teilnahme an einer Pfändung (BGE 116 III 44 E.
BGE 92 III 13
BGE 101 III 89
1 SchKG; BGE 101 III 89 E.
BGE 102 III 9
b) Der Vollzug der aufgrund einer provisorisch erteilten Rechtsöffnung verlangten Fortsetzung der Betreibung geht nach den für die definitive Pfändung geltenden Regeln vor sich (BGE 102 III 9 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

HG180215 (2020-11-16) · zh
Sanctioned Entity's Claim for Release of USD Assets Against Swiss Bank
«…Parteien gelieferten Informationen sind nicht Aufgabe eines Gerichtsgutachters, sondern einzig jene des Gerichtes (BGE 119 III 93 S. 94 unten). Daher erübrigt sich in Bezug auf den Inhalt des US- Sanktionsrechts die Einholung eines Gerichtsgutachten…»
Plainte.2013.41 (2013-12-27) · vd
Seizure Validity Despite Failure to Request Provisional Attachment Under Article 83 LP
«…s. JT 1992 II 89; TF 5A\_219/2012 du 14 août 2012; Gilliéron, Commentaire, n. 15 ad art. 281 LP; Gilliéron, note ad ATF 119 III 93, in JT 1995 II 179 ss; Reiser, Basler Kommentar, n. 3 ad art. 281 SchKG [LP]; Stoffel/Chabloz, Voie d'exécution – pours…»
7B.160/2005 (2005-11-08)
Provisional salary seizure under Art. 83 LP: common household assessment of married debtor despite separation agreement, inclusion of employer-deducted loan repayments, and scope of review under Art. 19 LP.
«…de l' art. 88 LP ; elle doit néanmoins être exécutée comme une saisie définitive ( ATF 128 III 383 consid. 3 p. 386; 119 III 93 consid. 2b et les références; P.-R. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faill…»
14.2000.00107 (2000-12-14) · ti
Creditor Seizure Based on Alleged Fraudulent Dissipation of Funds by Former Director
«…intende solo il trasferimento dei beni del debitore all’estero, bensì pure la loro distruzione o svendita (cfr. **DTF** 119 III 93, ad c. 3b), che evidentemente non hanno alcun effetto sul foro esecutivo. L’accomunamento di queste ipotesi tra di esse…»
15.1999.00192 (2000-01-13) · ti
Creditor Execution vs. Foreign Insolvency Recognition on Monetized Asset
«…provvisoria, fintanto che non è in grado a sua volta di presentare la domanda di pignoramento (art. 281 cpv. 1 LEF; DTF 119 III 93; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, op.cit., n.16 ad art. 271 LEF e n.12 ad art. 275 LEF).…»
14.1999.00003 (1999-07-05) · ti
Creditor Attachment Revocation and Partial Upholding Based on Simulated Donation
«…p.408s; Walter Stoffel, Basler Kommentar zum SchKG, Basilea/Ginevra/Monaco, 1998, Vol.III, n.61ss. ad art.271 LEF; DTF 119 III 93 cons.3b). Una misura urgente e incisiva come è quella del sequestro si giustifica inoltre in linea di principio soltant…»
14.2000.00107 · ti
Corporate Director Asset Attachment for Funds Diverted to Wife's Foreign Account Upheld
«…intende solo il trasferimento dei beni del debitore all’estero, bensì pure la loro distruzione o svendita (cfr. **DTF** 119 III 93, ad c. 3b), che evidentemente non hanno alcun effetto sul foro esecutivo. L’accomunamento di queste ipotesi tra di esse…»
HG180215 · zh
SDN-Designated Holding Company v. Swiss Bank over Blocked USD Securities Sale
«…Parteien gelieferten Informationen sind nicht Aufgabe eines Gerichtsgutachters, sondern einzig jene des Gerichtes (BGE 119 III 93 S. 94 unten). Daher erübrigt sich in Bezug auf den Inhalt des US- Sanktionsrechts die Einholung eines Gerichtsgutachten…»
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Attachment Order Requirements: Debtor Company Assets Only
«…--- [1] BGE vom 14. Dezember 2021, 5A\_672/2021, Erw. 4.1; BGE vom 9. August 2010, 5A\_306/2010, Erw. 6.2.1 [2] BGE 119 III 93 [3] BGE vom 14. Dezember 2021, 5A\_672/2021, Erw. 4.1 [4] Die Veräusserung zu Marktpreisen führt nicht zu einem Ent…»

Volltext

Urteilskopf

119 III 93

27. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. August 1993 i.S. X. AG (Rekurs)

Regeste

Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG).

Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil.

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 119 III 93 S. 94

Auf Gesuch der X. AG wurden am 11. Mai 1990 zwei Guthaben der Y. AG bei der Bank Z. mit Arrest belegt. Im anschliessenden Betreibungsverfahren erlangte die X. AG am 24. September 1990 die provisorische Rechtsöffnung. Die von der Y. AG beim Vermittleramt erhobene Aberkennungsklage wurde in der bis zum 11. April 1991 laufenden Frist nicht gerichtlich anhängig gemacht.

Am 30. Januar 1991 pfändete das Betreibungsamt auf Begehren von A. und V.R. die verarrestierten Bankguthaben. Auf der der X. AG am 25. April 1991 zugestellten Pfändungsurkunde wurde sie als in der Pfändungsgruppe Nr. ... provisorisch teilnehmend aufgeführt. Die X. AG stellte am 26. April 1991 das Fortsetzungsbegehren und liess dem Betreibungsamt den nunmehr rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid zukommen; das Betreibungsamt wandelte daraufhin am 22. Mai 1991 den provisorischen Pfändungsanschluss in einen definitiven um.

Auf Beschwerde von A. und V. R. hob das Bezirksgerichtspräsidium am 6. Dezember 1992 die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 1991 auf und wies das Betreibungsamt an, diese neu zu erstellen. Gestützt darauf teilte das Betreibungsamt der X. AG am 4. Januar 1993 mit, dass sie mangels rechtzeitiger Einreichung des Fortsetzungsbegehrens aus der Pfändungsgruppe Nr. ... ausgeschlossen werde.

Die von der X. AG dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtspräsidium und vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs der X. AG ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Indem das Bezirksgerichtspräsidium die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 1991 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen

BGE 119 III 93 S. 95

hat, eine solche neu zu erstellen und die Rekurrentin aus der Pfändungsgruppe Nr. ... zu entlassen, ist der Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. Mai 1991, mit welcher die zu Gunsten der Rekurrentin vollzogene provisorische Pfändung in eine definitive umgewandelt worden war, die Grundlage entzogen worden. Die Rekurrentin kann somit ihr Verbleiben in der Pfändungsgruppe Nr. ... nicht damit begründen, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. Mai 1991 innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG von keiner Seite angefochten worden sei.

2. Der Gläubiger, der einen Arrest erwirkt hat, und dessen Arrestgegenstände für einen andern Gläubiger gepfändet werden, bevor er selber das Fortsetzungsbegehren stellen kann, nimmt von Gesetzes wegen provisorisch an dieser Pfändung teil; Art. 281 Abs. 1 SchKG erweitert auf diese Weise das in Art. 110 und Art. 111 SchKG vorgesehene Recht der Teilnahme an einer Pfändung (BGE 116 III 44 E. 2a; BGE 92 III 13 /14). Ist der Arrestgläubiger jedoch in der Lage, die Fortsetzung der Betreibung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen, so gelangt die Spezialvorschrift von Art. 281 SchKG nicht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 SchKG; BGE 101 III 89 E. 1).

a) Die Rekurrentin vertritt nun die Ansicht, dass sie als Arrestgläubigerin erst bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels die Fortsetzung der Betreibung verlangen müsse, um an einer bereits vollzogenen Pfändung teilzunehmen. Sie begründet diese Auslegung von Art. 281 Abs. 1 SchKG im wesentlichen damit, dass der provisorisch vollzogenen Pfändung nur sichernder Charakter zukomme, weshalb damit nicht der Anschluss an eine Pfändungsgruppe bezweckt sei. Das Kantonsgericht hingegen ist der Meinung, dass der Arrestgläubiger hier von der Stellung eines provisorischen Pfändungsbegehrens nicht entbunden sei; ansonsten entstehe ihm eine zusätzliche, durch Art. 281 Abs. 1 SchKG nicht gedeckte Privilegierung.

b) Der Vollzug der aufgrund einer provisorisch erteilten Rechtsöffnung verlangten Fortsetzung der Betreibung geht nach den für die definitive Pfändung geltenden Regeln vor sich (BGE 102 III 9 E. 2a). Die Wirkungen sind ebenfalls in beiden Fällen die selben, wobei sie im ersten Fall nur bedingt gelten und erst voll wirksam werden, sobald die Rechtsöffnung endgültig wird (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A. Bern 1993, S. 144 N 59 und N 57).

c) Damit ist es dem Arrestgläubiger ohne weiteres zuzumuten, bereits bei Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren

BGE 119 III 93 S. 96

zu stellen und auf diese Weise seine Interessen für den Fall, dass ihm ein anderer Gläubiger mit der Pfändung zuvorkommt, zu wahren. Demgegenüber soll der Pfändungsanschluss nach Art. 281 Abs. 1 SchKG den Arrestgläubiger schützen, der bisher keinerlei Möglichkeit hatte, eine Pfändung zu veranlassen.

d) Die Regelung, dass der Gläubiger innert zehn Tagen nach Erhalt der definitiven Rechtsöffnung und eines vollstreckbaren Urteils die Fortsetzung der Betreibung verlangen muss (BGE 116 III 44 E. 2 mit Hinweisen), dient hingegen der Aufrechterhaltung einer ihm bereits eingeräumten Anschlusspfändung; sie kann mit dem Recht auf gesetzliche Anschlusspfändung nach Art. 281 Abs. 1 SchKG nicht verglichen werden. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet.