Tenant Appeal Dismissed for Frivolous Challenge to Factual Findings on Notice Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTenant Appeal Dismissed for Frivolous Challenge to Factual Findings on Notice Receipt A tenant filed a federal appeal against a cantonal court decision ordering them to pay six months' rent because they failed to prove the timely receipt of their lease termination notice by the landlord. The Supreme Court dismissed the appeal, holding that the appellant—represented by counsel—was abusing judicial process by lodging an appeal that, according to established law and jurisprudence, did not permit the challenged claims, which solely concerned factual findings regarding the timing of the notice's receipt and criticism of the lower court's weighing of evidence, neither of which are permitted grounds for a federal civil law appeal. The court reasoned that the party was knowingly disregarding the clear limitations of the Federal Judicature Act (OG) and consistent case law regarding the inadmissibility of appeals against factual determinations and evidence assessment (Art. 43, 63 OG), thus constituting a frivolous use of the legal system under Art. 36a para. 2 OG.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts. Rechtsmissbräuchlich prozessiert die anwaltlich vertretene Partei, die unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (224)
Volltext
Urteilskopf
119 II 84
18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1993 i.S. K. gegen G. AG (Berufung)
Regeste
Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts.
Rechtsmissbräuchlich prozessiert die anwaltlich vertretene Partei, die unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 119 II 84 S. 84
Der beklagte Mieter K. führt eidgenössische Berufung gegen ein Urteil des Solothurner Obergerichts, das der Vermieterin G. AG sechs Monatsmieten zusprach, weil der Mieter den rechtzeitigen Zugang seines Kündigungsschreibens bei der Vermieterin nicht bewiesen hatte. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
3. In seiner Berufung ficht der Beklagte einzig die vom Obergericht verneinte Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigung an.
BGE 119 II 84 S. 85
Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, gegen welche die Berufung - abgesehen von den Ausnahmen der Art. 63 Abs. 2 und 64 OG - nicht offen steht (BGE 115 II 485 E. 2a). Zwar wirft der Beklagte dem Obergericht die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift vor und erhebt damit im Berufungsverfahren an sich zulässige Rügen (Art. 43 Abs. 4 und 63 Abs. 2 OG). Doch erschöpft sich die dazu gegebene Begründung in blosser Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass solche Kritik vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten aufgrund des Gesetzestextes (Art. 43, 55 Abs. 1 lit. c, 63 OG) und der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres bekannt sein (BGE 117 II 257 E. 2a, 613 E. 3c sowie die zuletzt im Generalregister der Bände 111-116 unter Art. 43 OG dazu aufgeführten Entscheidungen). Wer aber unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt, der prozessiert missbräuchlich. Trotz der formell zulässigen Rügen ist daher aufgrund von Art. 36a Abs. 2 OG (BGE 118 II 87) auf die Berufung nicht einzutreten.