Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IB 439 KI-generiert

Neubau einer Schiessanlage; Art

Geschäftsnummer BGE 119 IB 439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Shooting Range Construction Permit Appeal under Art. 24 RPG The case concerns the approval for the construction of a new eight-target shooting range to replace an existing one causing noise complaints, with affected neighbors challenging the permit granted under Art. 24 of the Federal Planning Act (RPG) without formal zoning planning. The court confirmed the rejection of the appeal, reasoning that while large-scale shooting ranges requiring an Environmental Impact Assessment (EIA)—such as those with more than 15 targets—are generally subject to the compulsory zoning planning procedure (Art. 2 RPG) due to their magnitude and expected emissions, this smaller, eight-target facility did not qualify for mandatory zoning planning, aligning with prior jurisprudence that allowed smaller ranges to be approved via the simplified special permit procedure under Art. 24 RPG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Neubau einer Schiessanlage; Art. 2, 14 und 24 RPG; Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988. Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, unterliegen im Regelfall der Planungspflicht und können dementsprechend nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden (E. 4).

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Plangenehmigung Waffengesetz Bau- und Zonenordnung Änderung der Baubewilligung Lärmbelastungskataster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

1C_141/2021 (2022-05-02)
«…er Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren ( BGE 114 Ib 180 E. 3cb) und grösserer Schiessanlagen bejaht ( BGE 119 Ib 439 E. 4 mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestatt…»
1C_162/2020 (2021-04-16)
«…(vgl. Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4; Urteil 1A.131/1991 vom 10. November 1993 E. 6c, nicht publ. in BGE 119 Ib 439 ). Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (vgl. BGE 126 II 480 E. 4…»
1C_164/2019 (2021-01-20)
«…on à une EIE constitue un indice en faveur de la nécessité d'une planification (cf. ATF 124 II 252 consid. 3 p. 255; 119 Ib 439 consid 4b p. 441; cf. arrêts précités 1C_321/2019 consid. 2.6 et 1C_561/2016 consid. 4.2). Or, dans le cas d'espèce, l…»
BGE 147 II 357
«…kommt (vgl. Urteile 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4; 1A.131/1991 vom 10. November 1993 E. 6c, nicht publ. in BGE 119 Ib 439 ). Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (vgl. BGE 126 II 480 E. 4c;…»
1C_321/2019 (2020-10-27)
«…chtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren ( BGE 114 Ib 180 E. 3cb S. 188) und grösserer Schiessanlagen bejaht ( BGE 119 Ib 439 E. 4 S. 440 f. mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihn…»
1C_405/2016 (2018-05-30)
«…t, la voie d'une simple dérogation au sens de l' art. 24 LAT est alors inadéquate ( ATF 129 II 63 consid. 2.1 p. 65; 119 Ib 439 consid. 4a p. 440; 116 Ib 131 consid. 4 p. 139; arrêt 1C_892/2013 du 1er avril 2015 consid. 2.1, in RDAF 2015 I p. 4…»
1C_561/2016 (2017-11-14)
«…htung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren ( BGE 114 Ib 180 E. 3/cb S. 188) und grösserer Schiessanlagen bejaht ( BGE 119 Ib 439 E. 4 S. 440 ff. mit Hinweisen). 4.3. In Grenzfällen steht den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum zu, der ihne…»
1C_159/2016 (2016-11-14)
«…EGGS, a.a.O., N. 16 zu Art. 18 GSchG ; vgl. auch: Urteil 1A.131/1991 vom 10. November 1993 E. 8b, nicht publ. in: BGE 119 Ib 439 ). Diese Art der Abwasserbeseitigung setzt jedoch namentlich voraus, dass der Tank dicht ist, weshalb das BVU einen ent…»
1C_7/2012 (2012-06-11)
«…e grössere Abbau- und Deponievorhaben die Planungspflicht bejaht (vgl. die Hinweise in BGE 120 Ib 207 E. 5 S. 212 und 119 Ib 439 E. 4a S. 440). In der Regel sind Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. USG (SR 814…»
1A.65/2006 (2007-05-18)
«…von mittleren und grossen Schiessständen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Planungspflicht ( BGE 119 Ib 439 ; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.6). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Bewilli…»
BGE 133 II 181
«…von mittleren und grossen Schiessständen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Planungspflicht ( BGE 119 Ib 439 ; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.6). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Bewilli…»
1A.122/2004 (2005-05-30)
Shooting range in BLN landscape: mandatory ENHK expert opinion needed to assess protection-goal infringement in Art. 24 RPG exception permit
«…eeignete Alternativstandorte anbieten (Urteil 1A.264/1995 vom 24. September 1995, publ. in URP 1996 S. 815, E. 5c; BGE 119 Ib 439 , nicht publ. E. 5a und b; BGE 118 Ib 17 E. 3 S. 23 f.). Dabei ist jenem Standort der Vorzug zu geben, der sich bei A…»
1A.187/2004 (2005-04-21)
«…Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (siehe etwa BGE 114 Ia 114 E. 4b S. 118, ebenso 119 Ib 439 nicht publ. E. 7a und 10c). Gemäss Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schiessübu…»
1A.73/2002 (2003-10-06)
«…esgericht in Anwendung dieser Kriterien die Planungspflicht klar bejaht (vgl. die Hinweise in BGE 120 Ib 207 E. 5 und 119 Ib 439 E. 4a). In der Regel sind Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist, nu…»
1A.186/2002 (2003-05-23)
«…E. 3 S. 23; 115 Ib 508 E. 6b S. 514; 112 Ib 26 E. 4b/bb S. 32 f., 119 E. 4a S. 121; 108 Ib 367 f. E. 6a; in BGE 119 Ib 439 nicht veröffentlichte E. 5b; Entscheid 1A.264/1995 vom 24. September 1996, URP 1986 815 ff. E. 5c; unveröffentlichter…»

Volltext

Urteilskopf

119 Ib 439

47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. November 1993 i.S. Gesamteigentümer R. gegen Gemeinde Seewen, Baudepartement und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Neubau einer Schiessanlage; Art. 2, 14 und 24 RPG; Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988.

Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, unterliegen im Regelfall der Planungspflicht und können dementsprechend nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 439

BGE 119 Ib 439 S. 439

Die Gemeinde Seewen sucht schon seit längerer Zeit nach einem Standort für eine neue Schiessanlage. Die bestehende Anlage gibt wegen des Schiesslärms Anlass zu Klagen der Anwohner und ist sanierungsbedürftig. Die Bemühungen der Gemeinde für einen Anschluss an eine benachbarte Schiessanlage waren erfolglos. In der Folge erteilte das Baudepartement des Kantons Solothurn der Gemeinde die Bewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über

BGE 119 Ib 439 S. 440

die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) für eine neue Schiessanlage mit acht Scheiben. Das Verwaltungsgericht wies eine hiegegen von den benachbarten Gesamteigentümern R. erhobene Beschwerde ab. Die Gesamteigentümer R. gelangten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ebenfalls ab, da die Schiessanlage standortgebunden ist, ihr keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen für eine zwangsweise Zuweisung an eine fremde Schiessanlage gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 25. Februar 1991 (Schiessordnung; SR 512.31) nicht erfüllt sind. Mit Bezug auf die Frage der Planungspflicht von Schiessanlagen erfolgt die Abweisung der Beschwerde

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Raumplanung sind der Meinung, die Schiessanlage könne nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisiert werden.

a) Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG BGE 116 Ib 50 E. 3a S. 53 f. mit Hinweisen). In Beurteilung und Gewichtung der einzelnen räumlichen Auswirkungen hat das Bundesgericht in Anwendung dieser Grundsätze die Planungspflicht für Multikomponenten-Deponien (BGE 116 Ib 50 E. 3 S. 53), für Anlagen der Kiesausbeutung (BGE 115 Ib 302 E. 5a S. 306 mit Hinweisen), für Golfplätze (BGE 114 Ib 312 E. 3 S. 314) und andere grössere Sport- und Freizeitanlagen (BGE 114 Ib 180 E. 3c S. 186), für grössere Parkplätze (BGE 115 Ib 508 E. 6a S. 513) und Bootshäfen (BGE 113 Ib 371) bejaht.

b) Zufolge der sich bei der Planung stellenden raumrelevanten Fragen und der zu erwartenden Immissionen wird es auch bei Schiessanlagen in aller Regel nur das Verfahren der Nutzungsplanung erlauben,

BGE 119 Ib 439 S. 441

einen unter Berücksichtigung aller massgebenden Interessen sachgerechten Standort festzusetzen und dabei die vom Bundesrecht geforderte Mitwirkung der Bevölkerung bei der Planung (Art. 4 Abs. 2 RPG; BGE 115 Ia 89) sicherzustellen. Zu Recht betont deshalb das eidgenössische Schiessanlagen-Recht die Abstimmung und Koordination der Standortfestsetzung mit der Ortsplanung (Art. 5 der Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 6. Mai 1969 (Schiessplatzverfügung; Dok. EMD 51.65); Art. 5 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512)). In diesem Sinne werden im Regelfall Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (300-m-Anlagen mit mehr als 15 Scheiben; Ziff. 52.2 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011)), nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisierbar sein (vgl. BGE 114 Ia 114). Es gilt dies namentlich für Anlagen in noch dichter besiedelten Gebieten und mit noch grösseren Nutzungskonflikten als dies hier zutrifft.

c) Im vorliegenden Fall ist das von den kantonalen Behörden gewählte Verfahren mit dem Bundesrecht vereinbar. Es geht um einen Schiessstand mit acht Scheiben. Für den Kugelfang ist eine Erdaufschüttung von rund 30 Metern Länge, 15 Metern Breite und ca. 4 Metern Maximalhöhe vorgesehen. Gemäss den Baugesuchsplänen sind im Schützenhaus nebst den dem Schiessbetrieb dienenden Räumlichkeiten ein Aufenthaltsraum ohne Kochgelegenheit, jedoch mit Toiletten geplant. Das Schützenhaus soll mit Quellwasser versorgt, die Abwässer über eine periodisch zu entleerende, abflusslose Jauchegrube entsorgt werden. Es sind 17 Abstellplätze mit Kiesbelag geplant, und das Schützenhaus soll über den bestehenden landwirtschaftlichen Weg mit einem neuen Einlenker an die Kantonsstrasse angeschlossen werden.

In Anbetracht der Grösse, der Nutzungsintensität, der Auswirkungen auf Umwelt, sowie in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten, kann die geplante Baute nicht mit jenen Anlagen verglichen werden, für deren Realisierung die Rechtsprechung bisher eine Nutzungsplanung verlangt hat. Das Bundesgericht hat es denn auch noch in jüngster Zeit zugelassen, dass kleinere Schiessanlagen im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden (BGE 114 Ib 125 E. 4c S. 130; BGE 112 Ib 39 E. 5 S. 48). Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.