Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IB 412 KI-generiert

Attorney Reprimand in Asylum Case: Appeal Inadmissibility Ruling

Geschäftsnummer BGE 119 IB 412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Attorney Reprimand in Asylum Case: Appeal Inadmissibility Ruling An attorney representing an asylum seeker was formally reprimanded by the President of a Chamber of the Asylum Appeals Commission, pursuant to art. 60 of the Federal Administrative Procedure Act, for allegedly submitting incorrect documentation and irrelevant medical confirmation in the asylum procedure, which was ultimately rejected. The Federal Supreme Court ruled that the administrative law appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) was inadmissible against the disciplinary measure, concluding that pursuant to the principle of procedural unity (Art. 101 lit. a and b OG) and a change in jurisprudence, where the administrative law appeal is excluded against the decision in the main matter (as it is in asylum cases under Art. 100 lit. b Ziff. 2 OG), it is likewise excluded against procedural disciplinary measures under Art. 60 APA, viewing these sanctions as auxiliary orders akin to interlocutory decisions. The court emphasized that allowing an appeal against a minor disciplinary measure while excluding it against the substantive asylum decision would lead to nonsensical consequences and contravene the legislative intent to limit appeals in asylum matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 60 VwVG, Art. 101 lit. a und b OG; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Praxisänderung). Wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache ausgeschlossen ist, steht dieses Rechtsmittel nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (Art. 101 lit. a und b OG) auch nicht gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG zur Verfügung.

Schlagwörter

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Asylgesetz Disziplinierung des Rechtsanwalts Verweis prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 60 VwVG
Cited as the basis for the disciplinary measure (Verweis) against which the appeal was filed and whose appealability was determined.
Art. 97 OG
Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 VwVG
97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von den in Art.
Art. 98 OG
5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art.
Art. 100 lit. b Ziff. 2 OG
Entsprechend bestimmt Art. 100 lit. b Ziff. 2 OG, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls ausgeschlossen ist.
Art. 101 lit. a OG
a) Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn sie in der Hauptsache unzulässig ist, grundsätzlich auch gegen alle Zwischenverfügungen des betreffenden Verfahrens ausgeschlossen (Art. 101 lit. a OG; BGE 111 Ib 73 E.
Art. 101 lit. b OG
Dieselbe Regel gilt nach Art. 101 lit. b OG für Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Da die neue Praxis im vorliegenden Fall erstmals zur Anwendung gelangt und der Beschwerdeführer gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf seine Beschwerde eingetreten werde, rechtfertigt es sich, entgegen dem Ausgang des Verfahrens auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 VwVG

Cited as the basis for the disciplinary measure (Verweis) against which the appeal was filed and whose appealability was determined.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (70)

8C_89/2025 (2026-08-25)
Entitlement to fee of court-appointed counsel in Prämienverbilligung proceeding under Art. 61 lit. f ATSG and cantonal cost rules; omission of fee award in merits dismissal.
«…erdeführerin hingegen nicht zuzusprechen, da ihr daraus kein besonderer Aufwand erwuchs (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; [BGE 119 Ib 412](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-119-Ib-412#page412) E.…»
2C_245/2018 (2018-11-21)
«…äge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden ( BGE 140 IV 74 E. 4.1 S. 81 ; 122 I 57 E. 3d S. 61; 119 Ib 412 E. 3 S. 415). 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es entgegen seiner bisherigen Prax…»
8C_504/2017 (2018-03-09)
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4A_291/2015 (2016-02-03)
«…n seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden ( BGE 140 IV 74 E. 4.2 ; 122 I 57 E. 3d; 119 Ib 412 E. 3). Entsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsma…»
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1B_163/2014 (2014-07-18)
«…her- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat ( BGE 129 II 297 E. 5; 119 Ib 412 E. 3; mit eingehender Begründung: Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind…»
1B_105/2014 (2014-04-24)
«…fzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden ( BGE 122 I 57 E. 3d S. 61; 119 Ib 412 E. S. 415). Dasselbe gilt, wenn seine Anträge infolge einer Änderung der Rechtsprechung abgewiesen wurden (Urteil 6B_1…»
BGE 140 IV 74
«…rlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden ( BGE 122 I 57 E. 3d S. 61; BGE 119 Ib 412 E. S. 415). Dasselbe gilt, wenn seine Anträge infolge einer Änderung der Rechtsprechung abgewiesen wurden (Urteil 6B_1…»
8C_31/2013 (2013-07-17)
«…m Ausgang des Prozesses auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ; BGE 122 I 57 E. 3b S. 61; 119 Ib 412 E. 3 S. 415 mit Hinweis). Der Kanton Zürich hat als in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenes Gemeinwesen kei…»
9G_2/2012 (2012-07-26)
«…) und hier keine auszurichten sei, da ihm kein besonderer Aufwand entstanden sei (Hinweis auf BGE 110 V 132 ff.; BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Juni 2012 um Aufschluss ersucht, weshalb ihm im Unterschied z…»
9C_284/2012 (2012-05-18)
«…04; 110 V 132 ). Hier ist keine auszurichten, da ihm kein besonderer Aufwand entstanden ist ( BGE 110 V 132 ff.; BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 de…»
2C_661/2011 (2012-03-17)
«…Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 119 Ib 412 E. 3 S. 415 ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abg…»
2C_807/2008 (2009-06-19)
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6B_113/2009 (2009-04-03)
«…nclusions ont été déclarées irrecevables à la suite d'un changement de jurisprudence ( ATF 122 I 57 consid. 5d p. 61; 119 Ib 412 consid. 3 p. 415). 1.2 Dans sa décision du 15 avril 2008 (pièce n° 10076), la Cour d'appel pénal a énoncé qu'en applic…»
1B_306/2008 (2009-01-15)
«…n folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 1B_151/2008 vom 17. November 2008 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414 mit Hinweisen). Gegen einen Entscheid betreffend die Abweisung eines Gesuchs um (unentgeltliche) amtliche…»

Volltext

Urteilskopf

119 Ib 412

42. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 i.S. X. gegen Schweizerische Asylrekurskommission (III. Kammer) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 60 VwVG, Art. 101 lit. a und b OG; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Praxisänderung).

Wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache ausgeschlossen ist, steht dieses Rechtsmittel nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (Art. 101 lit. a und b OG) auch nicht gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG zur Verfügung.

Sachverhalt ab Seite 412

BGE 119 Ib 412 S. 412

Rechtsanwalt X. vertrat einen pakistanischen Asylsuchenden vor der Schweizerischen Asylrekurskommission. Der zuständige Einzelrichter wies dessen Beschwerde am 28. Januar 1993 im Namen der III. Kammer der Rekurskommission ab.

Am 19. Februar 1993 erteilte der Präsident der III. Kammer der Asylrekurskommission Rechtsanwalt X. für sein Verhalten in diesem

BGE 119 Ib 412 S. 413

Beschwerdeverfahren einen Verweis. Rechtsanwalt X. wurde zur Last gelegt, er habe in Verletzung der verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten von seinem Klienten gelieferte Falschdokumente eingereicht und seiner Eingabe eine mit der Sache in keinem Zusammenhang stehende Bestätigung eines Arztes für einen anderen Patienten beigelegt.

Das Bundesgericht tritt auf die von Rechtsanwalt X. gegen den Beschluss des Präsidenten der III. Kammer der Asylrekurskommission vom 19. Februar 1993 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99-102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist (BGE 115 Ib 347 E. 1b S. 350 mit Hinweisen).

a) Der angefochtene Verweis stützt sich auf Art. 60 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), wonach die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestrafen kann. Der Entscheid des Präsidenten der III. Kammer der Asylrekurskommission vom 19. Februar 1993 stellt grundsätzlich eine gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG anfechtbare Verfügung dar (vgl. BGE 108 Ia 11; BGE 108 Ia 172; BGE 103 Ia 426 E. 1b S. 428 f.).

b) Nach Art. 11 Abs. 2 lit. a und b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG; SR 142.31) beurteilt die Schweizerische Asylrekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung endgültig. Entsprechend bestimmt Art. 100 lit. b Ziff. 2 OG, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls ausgeschlossen ist. Es fragt sich, ob trotz des Ausschlusses der Weiterziehbarkeit in der Sache gegen einen neben dem Hauptentscheid ausgesprochenen Verweis an den Rechtsvertreter des Asylbewerbers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

BGE 119 Ib 412 S. 414

2. Das Bundesgericht hat die Frage in drei Entscheiden bejaht (nicht veröffentlichte Urteile vom 3. Juni 1986 i.S. W. c. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [A.373/1985] und vom 20. März 1987 i.S. G. c. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [A.547/1986]; Urteil vom 8. März 1990 i.S. T. c. Département Fédéral de Justice et Police [2A.279/1989], publiziert in: VPB 56/1992 Nr. 36). Diese Praxis bedarf einer Überprüfung.

a) Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn sie in der Hauptsache unzulässig ist, grundsätzlich auch gegen alle Zwischenverfügungen des betreffenden Verfahrens ausgeschlossen (Art. 101 lit. a OG; BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 106 f., 237, 331). Dieselbe Regel gilt nach Art. 101 lit. b OG für Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Unter "Zwischenverfügungen" gemäss Art. 101 lit. a OG sind nicht nur verfahrensleitende Anordnungen im engeren Sinn zu verstehen, sondern auch allfällige Teilentscheide und Nichteintretensentscheide sowie Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f.; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 84; GYGI, a.a.O., S. 237). Unter die Regel von Art. 101 lit. a OG müssen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber auch prozessdisziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG (Verweis oder Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.--) fallen. Diese haben ebenfalls keinen selbständigen Charakter, sondern sie dienen der Aufrechterhaltung der Prozessdisziplin in einem bestimmten, vor der sanktionierenden Behörde durchgeführten Verfahren. Die Bindung dieser Massnahmen an ein bestimmtes Verfahren ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 60 VwVG, wonach die urteilende Beschwerdeinstanz "die Parteien oder deren Vertreter" disziplinieren kann. Solche Sanktionen erscheinen somit als begleitende Anordnungen zu einem hängigen Hauptverfahren und sind daher den Zwischenverfügungen gemäss Art. 101 lit. a OG gleichzustellen, d.h. ein allfälliger Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Hauptsache gilt auch für diese Nebenentscheide.

b) Dass Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG nicht bloss die Partei selber, sondern auch deren Vertreter treffen können, steht einer solchen Einstufung nicht entgegen. Ebenso können sich Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich an den Anwalt richten, ohne dass sie deswegen

BGE 119 Ib 412 S. 415

von der Regel des Art. 101 lit. a bzw. lit. b OG ausgenommen wären (GYGI, a.a.O., S. 331).

c) Für die vorstehende Auslegung sprechen noch weitere Überlegungen: Wären prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art. 60 VwVG unabhängig von der Weiterziehbarkeit der Hauptsache gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, könnte ihre Beurteilung nicht selten eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem gesamten vorinstanzlichen Prozess erfordern, obwohl der Gesetzgeber in der betreffenden Materie eine Anrufung des Bundesgerichtes an sich gerade ausschliessen wollte. Vollends fragwürdig wäre eine solche Regelung aber insbesondere im Bereich des Asylwesens, wo dem Betroffenen in der Sache selber, obwohl für ihn existentielle Interessen auf dem Spiel stehen, der Zugang zum Bundesgericht verwehrt ist, hingegen für eine im Rahmen des gleichen Verfahrens ergangene, gemessen an der Tragweite des Sachentscheides völlig geringfügige Disziplinarmassnahme gegen den Anwalt (oder die Partei selber) dieser Rechtsweg offenstünde. Eine Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens auch auf Massnahmen nach Art. 60 VwVG vermeidet derartige sinnwidrige Konsequenzen. Wo nach der Regelung des Bundesgesetzgebers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache ausgeschlossen ist, steht dieses Rechtsmittel auch nicht gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG zur Verfügung. An der gegenteiligen bisherigen Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden.

3. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Da die neue Praxis im vorliegenden Fall erstmals zur Anwendung gelangt und der Beschwerdeführer gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf seine Beschwerde eingetreten werde, rechtfertigt es sich, entgegen dem Ausgang des Verfahrens auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Auf eine Parteientschädigung besteht, da der Beschwerdeführer in eigener Sache handelte und die Angelegenheit für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, kein Anspruch (BGE 110 V 132).