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BGE 119 IB 302 KI-generiert

Nature Protection Foundation v. Federal Department of the Interior (St. Moritz Forest Classification)

Geschäftsnummer BGE 119 IB 302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Nature Protection Foundation v. Federal Department of the Interior (St. Moritz Forest Classification) A Swiss foundation for nature protection filed an administrative appeal with the Federal Supreme Court against a decision by the Federal Department of the Interior confirming that certain plots of land in St. Moritz were not classified as forest. The foundation also requested that the appeal be granted suspensive effect, which the court found was already provided by law. The court reasoned that Article 47 of the Federal Forest Act (WaG) stipulates that permissions and orders under the Act only become effective upon gaining legal force, and this provision extends to all dispositions, including the determination regarding the existence or non-existence of forest. Therefore, the challenged decision recognizing the non-existence of forest does not become effective until the appeal is final, meaning the affected landowners are legally required to refrain from any changes to the plots that would be impermissible if the land were classified as forest, rendering the separate request for suspensive effect moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 47 WaG; aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid über das Nichtbestehen von Wald kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, dass während des Verfahrens auf den fraglichen Grundstücken alle Veränderungen zu unterlassen sind, die bei Bestehen von Wald unzulässig wären.

Schlagwörter

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Bodenrecht Natur- und Heimatschutz Stiftung Gesetzlicher Schutz Fällung von Bäumen aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 WaG
This provision mandates that decisions under the Forest Act only become effective upon final legal force, which implies the automatic suspensive effect relevant to the case.
Art. 111 Abs. 2 OG
Nach Art. 111 Abs. 2 OG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die nicht zu einer Geldleistung verpflichten, nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei anordnet.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 WaG

This provision mandates that decisions under the Forest Act only become effective upon final legal force, which implies the automatic suspensive effect relevant to the case.

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Volltext

Urteilskopf

119 Ib 302

32. Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1993 i.S. Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege gegen X. und Mitbeteiligte, Forstinspektorat Graubünden, Regierung des Kantons Graubünden und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 47 WaG; aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid über das Nichtbestehen von Wald kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, dass während des Verfahrens auf den fraglichen Grundstücken alle Veränderungen zu unterlassen sind, die bei Bestehen von Wald unzulässig wären.

Sachverhalt ab Seite 302

BGE 119 Ib 302 S. 302

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 21. Juli 1993 nach einem längeren vorangehenden Verfahren für eine Reihe von Grundstücken im Gebiet Larets in der Gemeinde St. Moritz eine Waldfeststellungsverfügung getroffen. Dagegen hat die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

BGE 119 Ib 302 S. 303

eingereicht. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine neue Waldfeststellung. Überdies beantragt sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen dieses letztere Begehren haben die übrigen Verfahrensbeteiligten innert der Vernehmlassungsfrist keine Einwendungen erhoben. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist der Auffassung, es sei unnötig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ihr diese bereits nach Art. 47 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) zukomme.

Erwägungen

Erwägungen:

Nach Art. 111 Abs. 2 OG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die nicht zu einer Geldleistung verpflichten, nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei anordnet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts. Gemäss Art. 47 WaG werden Bewilligungen und Anordnungen nach dem Waldgesetz erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Schon Art. 25bis Abs. 5 der früheren Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 sah vor, dass Rodungen erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Angriff genommen werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 47 WaG ist indessen gegenüber dieser früheren Regelung und auch gegenüber der vom Bundesrat beantragten Fassung (vgl. BBl 1988 III 235) durch die vorberatende Kommission des Ständerats erweitert worden und bezieht sich nicht mehr allein auf Rodungsbewilligungen, sondern auf alle Anordnungen, die gestützt auf das Waldgesetz ergehen (vgl. Amtl.Bull. StR 1989 276). Auch die Feststellung von Wald oder des Nichtbestehens von Wald wird von Art. 47 WaG erfasst. Dementsprechend sind die von der angefochtenen Waldfeststellungsverfügung betroffenen Grundeigentümer schon von Gesetzes wegen gehalten, vor Eintritt der Rechtskraft auf alle Veränderungen zu verzichten, welche bei Bestehen von Wald auf Ihrer Parzelle unzulässig wären.

Das Begehren der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen erweist sich demzufolge als gegenstandslos.