Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IA 251 KI-generiert

Wife's Right to Free Legal Aid in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer BGE 119 IA 251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Right to Free Legal Aid in Divorce Proceedings A wife requested free legal aid for her divorce claim in the Canton of St. Gallen, which was denied by the cantonal court on the grounds that her lawsuit was "hopeless" because her husband had already filed a similar claim in a different canton (Fribourg), rendering the St. Gallen court jurisdictionally incompetent. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision, finding that the cantonal court violated the right to free legal aid guaranteed by Art. 4 of the Federal Constitution, reasoning that a claim is not "hopeless" if the prospects of success and loss are roughly balanced or if the legal situation involves a complex or disputed interpretation of recently introduced procedural law (specifically concerning the moment of legal pendency initiation in divorce proceedings), and that the wife's reliance on legal arguments regarding jurisdiction was not frivolous under the standard for granting free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege (Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit). 1. Ob der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege missachtet worden sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (Erw. 2b). 2. Frage der Aussichtslosigkeit bei einer Scheidungsklage, auf welche das angerufene Gericht - unter Hinweis auf die durch den andern Ehegatten in einem andern Kanton eingeleitete gleichlautende Klage - wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Erw. 3).

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte Auslegung des Rechts Beistandspflicht Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ia 194
Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen (BGE 115 Ia 194 E.
BGE 109 Ia 7
BGE 117 Ia 281
4 BV hat eine bedürftige Partei in einem Zivilprozess Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn jener für sie nicht aussichtslos ist (BGE 117 Ia 281 ff.; BGE 114 Ia 101 f.
BGE 114 Ia 101
Legal Aid Withdrawal Overruled Due to Arbitrary Application of Law
BGE 109 Ia 9
Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 109 Ia 9 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The State-law appeal was allowed because the cantonal court violated the right to free legal aid derived from this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court orders the respondent to pay the costs, citing the procedural rule for costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

5A_590/2009 (2010-01-06)
«…icht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b S. 353 ; 122 I 267 E. 2b S. 271 ; 124 I 304 E. 2c S. 306). 3.1.3 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten,…»
5A_81/2009 (2009-03-02)
«…icht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b S. 353 ; 122 I 267 E. 2b S. 271 ; 124 I 304 E. 2c S. 306). 3.2 Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei…»
5A_112/2008 (2008-04-14)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5A_113/2008 (2008-04-14)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5A_531/2007 (2007-11-09)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist unbegründet: 5.4 A…»
5A_475/2007 (2007-10-10)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). 2.3 Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung de…»
1P.770/2006 (2007-02-22)
«…nable et de condition aisée renoncerait à s'y engager en raison des frais qu'elle s'exposerait à devoir supporter ( ATF 119 Ia 251 consid. 3a p. 253, 109 Ia 5 consid. 4 p. 9, et les arrêts cités). L'autorité saisie de la requête doit se borner à une…»
5P.346/2006 (2006-10-12)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5C.265/2004 (2005-01-26)
Swiss guardianship for child support under Art. 308(2) ZGB despite unmarried father's foreign-law automatic joint custody claim.
«…ei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde ( BGE 122 I 267 E. 2b S. 271; 119 Ia 251 E. 3b S. 253; 109 Ia 5 E. 4 S. 9; 105 Ia 113 ff.). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demgegenüber Proz…»
2A.561/2004 (2004-10-21)
«…istenza giudiziaria opposto ad una persona indigente se la sua causa sembra priva di probabilità di successo (cfr. DTF 119 Ia 251 consid. 3b). La ricorrente era quindi tenuta ad informare la sua cliente delle eventuali spese che avrebbero potuto es…»
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«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5P.209/2004 (2004-06-29)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich…»
5P.138/2004 (2004-05-03)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5P.125/2004 (2004-04-28)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Pr…»
5P.338/2003 (2003-10-15)
«…ahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b ; 122 I 267 E. 2b ; 124 I 304 E. 2c). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich…»

Volltext

Urteilskopf

119 Ia 251

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1993 i.S. Y. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege (Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit).

1. Ob der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege missachtet worden sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (Erw. 2b).

2. Frage der Aussichtslosigkeit bei einer Scheidungsklage, auf welche das angerufene Gericht - unter Hinweis auf die durch den andern Ehegatten in einem andern Kanton eingeleitete gleichlautende Klage - wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 252

BGE 119 Ia 251 S. 252

Die Eheleute A. und B. Y. sind seit 2. März 1984 verheiratet. B. Y. verliess am 3. März 1992 die eheliche Wohnung in K. (Kanton Freiburg) und zog zu ihren Eltern nach L. (Kanton St. Gallen). Am 25. März 1992 stellte sie beim dortigen Vermittleramt das Gesuch, zum Vermittlungsvorstand vorzuladen über das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden.

A. Y. erhob am 3. April 1992 durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Präsidenten des für K. zuständigen (freiburgischen) Zivilgerichts seinerseits eine Scheidungsklage.

Am 13. April 1992 wurde in L. der Vermittlungsvorstand durchgeführt und anschliessend der Leitschein ausgestellt. Am nächsten Tag reichte B. Y. beim Bezirksgericht M. (Kanton St. Gallen) die Scheidungsklage ein.

Mit Eingabe vom 3. September 1992 ersuchte B. Y. den Gerichtspräsidenten von M., ihr rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 8. Dezember 1992 beschloss das Bezirksgericht M., dass auf die Klage von B. Y. (wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit) nicht eingetreten werde. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde nur insoweit stattgegeben, als B. Y. für das Vermittlungsverfahren ein unentgeltlicher Vertreter zugestanden wurde.

Den von B. Y. gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) am 24. März 1993 ab.

B. Y. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, soweit ihr darin die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 281 Abs. 1 des sanktgallischen Zivilprozessgesetzes (ZPO) hat eine Partei Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen. Die unentgeltliche Prozessführung wird indessen unter anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO).

BGE 119 Ia 251 S. 253

b) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die kantonalrechtlichen Erfordernisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege denjenigen entsprächen, die für den unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteten Anspruch gelten würden. Indem das Kantonsgericht die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geschützt habe, habe es mithin diesen Anspruch missachtet. Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen (BGE 115 Ia 194 E. 2; BGE 109 Ia 7 E. 1, je mit Hinweisen).

3. Gestützt auf Art. 4 BV hat eine bedürftige Partei in einem Zivilprozess Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn jener für sie nicht aussichtslos ist (BGE 117 Ia 281 ff.; BGE 114 Ia 101 f. E. 2 mit Hinweisen).

a) Die Feststellung der ersten Instanz, die Beschwerdeführerin müsse zweifellos als bedürftig gelten, hat das Kantonsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es hat die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit der Begründung verweigert, die von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht M. eingereichte Scheidungsklage sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da A. Y. seinerseits im Kanton Freiburg bereits eine gleiche Klage anhängig gemacht gehabt habe; angesichts der im einschlägigen Punkt klaren und eindeutigen sanktgallischen Zivilprozessordnung sei die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts M. leicht feststellbar gewesen.

b) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 109 Ia 9 E. 4 mit Hinweisen).

c) Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren verschiedene Argumente dafür vorgebracht, dass das Bezirksgericht M. für ihre Klage zuständig und diese aus dieser Sicht deshalb nicht aussichtslos sei. Unter anderem hatte sie sich auf Art. 36 Abs. 1 ZPO (in der seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung) berufen, wo festgelegt wird, dass die örtliche Zuständigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung bestimme.

aa) Das Kantonsgericht geht in seinen Erwägungen selbst davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung gewisse Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung

BGE 119 Ia 251 S. 254

vorverlege. Es räumt sodann ein, dass die Kommission, welche die Revision der Zivilprozessordnung vorberaten habe, die neue Fassung von Art. 36 damit begründet habe, die Klage werde mit Anhebung bzw. mit dem Vermittlungsbegehren im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu den Art. 59 BV und 144 ZGB rechtshängig, und dass SCHERRER (Örtliche Zuständigkeit, in: HANGARTNER [Hrsg.], Das st. gallische Zivilprozessgesetz, S. 77) diese Auffassung übernommen habe. Für ihre davon abweichende Auslegung der erwähnten - erst seit verhältnismässig kurzer Zeit geltenden - verfahrensrechtlichen Bestimmung führt die kantonale Instanz demgegenüber weder veröffentlichte Präjudizien noch etwa Meinungsäusserungen aus der Literatur an.

bb) Auch wenn das Kantonsgericht die zitierte Darlegung der vorberatenden Kommission als missverständlich bezeichnet, kann unter den angeführten Umständen keinesfalls gesagt werden, der Standpunkt der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit des von ihr angerufenen Bezirksgerichts M. sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos gewesen (vgl. dazu auch den in PVG 1988, Nr. 10, S. 35 f., veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juni 1988, wonach die Behörde bei heiklen und bestrittenen Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit annehmen dürfe).