Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IA 237 KI-generiert

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art

Geschäftsnummer BGE 119 IA 237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Constitutional Appeal for Judicial Delay: Exhaustion of Cantonal Supervisory Remedy Required A party filed a constitutional appeal with the Federal Supreme Court claiming judicial delay (**Rechtsverzögerung**), asserting that the Cantonal Court had been inactive in a pending procedure since April 1990 and arguing that no effective remedy existed at the cantonal level, only an ineffectual supervisory complaint (**Aufsichtsbeschwerde**) to the Higher Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, reasoning that an appeal alleging violation of the constitutional principle of timely proceedings (Art. 4 BV) requires the exhaustion of all cantonal remedies, including those without the formal character of a legal remedy (**Rechtsmittel**), provided they offer a legal right to a decision on the constitutional complaint's subject matter. Since the relevant cantonal law granted the Higher Court supervisory jurisdiction over the Cantonal Court, obligating it to intervene and take necessary measures against judicial delays (Art. 23 OG/OW), the party was required to pursue this supervisory complaint first, as it offers a right to an enforcement decision, establishing the Higher Court as the necessary prior instance before the Federal Supreme Court can be invoked.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsverzögerungsbeschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 87 OG). Auch dieser Rechtsbehelf wegen Verletzung von Art. 4 BV ist erst nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (E. 2b). Gibt die kantonale Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht Anspruch auf Einschreiten, wenn sich eine bei ihm angehobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweisen sollte, so hat sich der Betroffene vor der Anrufung des Bundesgerichts an die kantonale Aufsichtsinstanz zu wenden (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtsbeschwerde Verfassungsgerichtsbarkeit Prozessrecht hängiges Verfahren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Erschöpfungsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 87 OG
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 87 OG).
Art. 4 BV
Auch dieser Rechtsbehelf wegen Verletzung von Art. 4 BV ist erst nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (E.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
4 BV wie auch gegen den in dieser Hinsicht nicht weitergehenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst und beim Bundesgericht, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (BGE 103 V 193 ff.), mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
1 EMRK verstösst und beim Bundesgericht, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (BGE 103 V 193 ff.), mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S.
Art. 23 Abs. 1 OG
Es untersteht der Aufsicht des Obergerichts (Art. 23 Abs. 1 OG).
Art. 23 Abs. 2 OG
Dieses kann, von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin "gegen gesetzwidrige oder willkürliche Handlungen oder Unterlassungen" einschreiten und "die notwendigen Vorkehren" anordnen (Art. 23 Abs. 2 OG).
Art. 23 Abs. 3 OG
Sie ist es umso weniger, als das Obergericht kraft seines Aufsichtsrechts zugleich in der Lage ist, konkrete Anordnungen zu treffen, Pflichtwidrigkeiten zu ahnden, dem Kantonsgericht Fristen zu setzen und den weiteren Gang des Verfahrens zu überwachen (Art. 23 Abs. 3 OG/OW; BGE 117 Ia 458 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 103 V 193
1 EMRK verstösst und beim Bundesgericht, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (BGE 103 V 193 ff.), mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art.
BGE 90 I 230
Das heisst, es darf im Kanton kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen (BGE 90 I 230; MARTI, a.a.O., S.
BGE 107 Ib 165
Die richterliche Aufsichtsinstanz ist verpflichtet, gegen die ihr bekanntgewordene Rechtsverzögerung einzuschreiten und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, gleichgültig, ob seitens der unteren Instanz ein disziplinarisch zu ahndendes Verschulden oder unverschuldetes Unvermögen vorliegt (BGE 107 Ib 165 E.
BGE 103 V 195
BGE 117 Ia 458
3 OG/OW; BGE 117 Ia 458 E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

9C_368/2025 (2026-05-07)
Dismissal of denial of justice complaint regarding daily allowances due to failure to request a formal decision within the one-year reflection period.
«…%2F%2F103-V-190%3Ade&number_of_ranks=0#page190) consid. 2]), est une forme particulière du déni de justice formel ([ATF 119 Ia 237](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_729/2009 (2009-10-09)
«…werdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ( BGE 119 Ia 237 E. 2b). 3. Wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Dies…»
1D_8/2008 (2009-07-07)
«…eschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zulässig (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b/bb S. 406; 119 Ia 237 E. 3 S. 238; je mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 199…»
9C_687/2008 (2009-03-12)
«…ition constitutionnelle [ ATF 103 V 190 consid. 2 p. 192]), est une forme particulière du déni de justice formel ( ATF 119 Ia 237 consid. 2 p. 238). Il y a retard injustifié à statuer lorsque l'autorité administrative ou judiciaire compétente ne re…»
BGE 135 I 265
«…werde gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zulässig (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b/bb S. 406; BGE 119 Ia 237 E. 3 S. 238; je mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998,…»
6B_971/2008 (2008-11-28)
«…argau). Da der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 119 Ia 237 E. 2b). Wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsdienst hat wenige Tage nach E…»
9C_841/2008 (2008-11-28)
«…eröffnet wurden, wovon auszugehen ist. 4.2 Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung ( BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bun…»
9C_624/2008 (2008-09-10)
«…inem eindeutigen Ergebnis führt. 5.2 5.2.1 Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung ( BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bund…»
1B_25/2008 (2008-07-02)
«…de an das Bundesgericht nur aus, wenn auf die Entscheidung der kantonalen Instanz ein Rechtsanspruch besteht (vgl. BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238 f., mit Hinweisen). 1.2.3 Gemäss Art. 254 Abs. 1 lit. c StPO /SG ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde u…»
4D_41/2007 (2007-11-21)
«…prima di rivolgersi al Tribunale federale l'interessato è tenuto ad adire l'autorità cantonale di vigilanza (cfr. DTF 119 Ia 237 consid. 2b e 3). Nel Canton Ticino l'autorità di vigilanza sui giudici di pace, come su tutte le altre autorità giudiz…»
1P.354/2006 (2006-11-17)
«…htsverweigerung zunächst mit kantonaler Aufsichtsbeschwerde an das Gesamtgericht hätte geltend machen müssen (vgl. BGE 119 Ia 237 E. 2b und 3 S. 238 ff. und §§ 71 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 72 Abs. 3 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspf…»
5P.161/2005 (2006-02-06)
«…sschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art. 86 Abs. 1 OG ) kann auf die Rügen deshalb nicht eingetreten werden ( BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238 ; 126 I 257 E. 1a S. 258). Den Einspracheentscheid des Zivilgerichts, der angeblich kantonal letztinsta…»
1P.6/2005 (2005-02-07)
«…g ist, dass das Gebot der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt ( BGE 119 Ia 237 E. 2b), dass sich vorliegend der Beschwerdeführer unter Auslassung eines kantonalen Rechtsmittels direkt mit staatsrec…»
5P.369/2004 (2004-11-24)
«…hr angebracht werden kann. Es darf im Kanton mithin kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen ( BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238 f. ; 126 I 257 E. 1a S. 258, mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die staatsrechtliche Beschwerde gegenüb…»
1P.546/2003 (2004-08-17)
«…en Vernehmlassung vom 11. Februar 2004, mit Hinweis auf SJZ 73/1977 S. 378 lit. e sowie ZR 52 Nr. 94; s. dazu auch BGE 119 Ia 237 E. 3). Abgesehen davon stellt insbesondere auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ( Art. 29 Abs. 1 BV bzw. A…»

Volltext

Urteilskopf

119 Ia 237

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juni 1993 i.S. D. gegen Kantonsgericht Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 87 OG).

Auch dieser Rechtsbehelf wegen Verletzung von Art. 4 BV ist erst nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (E. 2b).

Gibt die kantonale Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht Anspruch auf Einschreiten, wenn sich eine bei ihm angehobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweisen sollte, so hat sich der Betroffene vor der Anrufung des Bundesgerichts an die kantonale Aufsichtsinstanz zu wenden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 238

BGE 119 Ia 237 S. 238

Der Beschwerdeführer rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Untätigkeit des Kantonsgerichts Obwalden, das trotz Interventionen das seit dem 16. August 1988 dort hängige Verfahren nicht vorwärtsgetrieben habe und seit April 1990 völlig untätig geblieben sei. Damit mache es sich einer gegen Art. 4 BV verstossenden Rechtsverzögerung schuldig, gegen die ein eigentliches kantonales Rechtsmittel nicht gegeben, sondern bloss eine Aufsichtsbeschwerde ohne Rechtsmittelcharakter an das Obergericht möglich sei. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung, die sowohl gegen Art. 4 BV wie auch gegen den in dieser Hinsicht nicht weitergehenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst und beim Bundesgericht, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (BGE 103 V 193 ff.), mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 120).

b) Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ist jedoch, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, erst gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 87 OG). Das bedeutet auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde, die nicht notwendig eine ausdrückliche zur Verzögerung führende Anordnung voraussetzt, sondern sowohl gegen das ausdrückliche wie auch gegen das bloss faktische Vorenthalten eines zeitgerechten Urteils gerichtet sein kann (KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 165 f.; L. MEYER, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 2 ff.), dass vor der Anrufung des Bundesgerichts der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft sein muss.

Das seit 1943 im OG verankerte Erfordernis der Letztinstanzlichkeit ist ursprünglich durch die Praxis eingeführt worden aus der Überlegung, für die Anrufung des Bundesgerichts bestehe so lange kein Anlass, als staatlichen Eingriffen in verfassungsmässige Rechte

BGE 119 Ia 237 S. 239

bereits auf kantonaler Ebene begegnet werden könne. Letztinstanzlich in diesem Sinne ist ein Entscheid erst, wenn die Rüge, die Inhalt der staatsrechtlichen Beschwerde sein soll, bei keiner kantonalen Instanz mehr angebracht werden kann (MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 105). Das heisst, es darf im Kanton kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen (BGE 90 I 230; MARTI, a.a.O., S. 107). Die Möglichkeit der Anfechtung im Kanton schliesst freilich die staatsrechtliche Beschwerde nur aus, wenn auf die Entscheidung über den Gegenstand der Verfassungsrüge ein Rechtsanspruch besteht (MARTI, a.a.O., S. 106; MEYER, a.a.O., S. 122). Bei einer Petition oder einer Aufsichtsbeschwerde in ihrer Form als Disziplinarbeschwerde, wie sie etwa für die Aufsicht der Parlamente über die Gerichte vorgesehen ist, trifft das nicht zu (BGE 90 I 230; MEYER, a.a.O., S. 107).

3. Das Kantonsgericht Obwalden ist in der vorliegenden Streitsache die erste von zwei kantonalen Instanzen (Art. 37 lit. b in Verbindung mit Art. 37 lit. a Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (OG). Es untersteht der Aufsicht des Obergerichts (Art. 23 Abs. 1 OG). Dieses kann, von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin "gegen gesetzwidrige oder willkürliche Handlungen oder Unterlassungen" einschreiten und "die notwendigen Vorkehren" anordnen (Art. 23 Abs. 2 OG). Eine Beschwerde von Rechtsuchenden gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht ist mithin im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Ob ihre Unterlassung die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst, entscheidet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht daran, ob diese Form der Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf anderer Art darstellt, sondern einzig daran, ob sie Anspruch auf einen Entscheid gibt, der inhaltlich demjenigen des Bundesgerichts über die Verfassungsrüge entspricht. Das ist hier gleich wie für die Mehrzahl der andern Kantone, die ähnliche Regelungen kennen, zu bejahen. Die richterliche Aufsichtsinstanz ist verpflichtet, gegen die ihr bekanntgewordene Rechtsverzögerung einzuschreiten und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, gleichgültig, ob seitens der unteren Instanz ein disziplinarisch zu ahndendes Verschulden oder unverschuldetes Unvermögen vorliegt (BGE 107 Ib 165 E. 3c, BGE 103 V 195 E. 3; MEYER, a.a.O., S. 101 ff.; BEERLI, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 215). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde stellt denn auch eine Mischform von Rechtsmittel und

BGE 119 Ia 237 S. 240

Aufsichtsbeschwerde im engern Sinn dar (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 538 ff.; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Rz. 777; MEYER, a.a.O., S. 101 f.).

Besteht somit gegenüber dem Obergericht Anspruch auf Einschreiten, wenn sich eine bei ihm angehobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweisen sollte, so ist die direkte Anrufung des Bundesgerichts anstelle des Obergerichts nicht gegeben. Sie ist es umso weniger, als das Obergericht kraft seines Aufsichtsrechts zugleich in der Lage ist, konkrete Anordnungen zu treffen, Pflichtwidrigkeiten zu ahnden, dem Kantonsgericht Fristen zu setzen und den weiteren Gang des Verfahrens zu überwachen (Art. 23 Abs. 3 OG/OW; BGE 117 Ia 458 E. 4; MEYER, a.a.O., S. 105). Zu den erforderlichen Vorkehren sind die Aufsicht führenden kantonalen Gerichte verpflichtet; andernfalls würde die Aufsicht über sämtliche unteren Instanzen partiell auf das Bundesgericht übertragen, was nicht angängig sein kann.