Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IA 134 KI-generiert

Minor's Right to State Legal Aid Versus Parental Obligation to Fund Legal Representation

Geschäftsnummer BGE 119 IA 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Minor's Right to State Legal Aid Versus Parental Obligation to Fund Legal Representation A minor under legal guardianship sought state-funded legal assistance (unentgeltliche Verbeiständung), arguing that state assistance should prevail due to the mere appearance of a conflict of interest with the parents. The court ruled that the parents' general duty of care and assistance (Art. 272 ff. ZGB) includes providing legal representation for their child in court proceedings, within their financial means, and this parental obligation takes precedence over the state's duty of care derived from the guarantee of equality (Art. 4 BV), even when parental authority is withdrawn or a potential conflict of interest exists. The court reasoned that it is not the state's responsibility to generally cover the costs of a minor's attorney while bypassing financially capable parents and the guardian, whose mandate it is to either approve the legal mandate or ensure the necessary financial support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unentgeltliche Verbeiständung eines bevormundeten Minderjährigen; Verhältnis zwischen der elterlichen und der staatlichen Fürsorge- und Beistandspflicht (Art. 4 BV; 272 ff. ZGB; 285 ZGB). 1. Zur allgemeinen Fürsorgepflicht der Eltern gehört, dass sie ihrem Kind im Rahmen ihrer finanziellen Mittel für ein Gerichtsverfahren Beistand leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung verhelfen, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Diese allgemeine Pflicht der Eltern ist unabdingbar mit dem Kindesverhältnis verbunden, verändert sich durch den Entzug der elterlichen Gewalt nicht und geht der aus Art. 4 BV abgeleiteten staatlichen Fürsorge- und Beistandspflicht vor (E. 4). 2. Dieser Grundsatz gilt unabhängig vom Anschein einer Interessenkollision zwischen dem bevormundeten Jugendlichen und seinen Eltern (E. 5).

Schlagwörter

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elterliche Haftung unentgeltliche Rechtspflege minderjähriges Kind staatliche Pflicht anwaltliche Sorgfaltspflicht Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Cited in the reasoning concerning the constitutional basis for the state's duty of care, which the court found is preceded by the parents' duty.

Art. 272 ZGB

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the parents' general duty of care, which prevails over the state's duty in this context.

Art. 274 ZGB

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the parents' general duty of care, which prevails over the state's duty in this context.

Art. 276 ZGB

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the parents' general duty of care, which prevails over the state's duty in this context.

Art. 285 ZGB

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the parents' general duty of care, which prevails over the state's duty in this context.

Art. 328 ZGB

Cited in the reasoning by analogy regarding the general duty of support among relatives.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

BGE 120 IA 217
Free legal aid for foreign plaintiff residing abroad: denial based on lack of state treaty or reciprocity violates constitutional equality of arms (Art. 4 BV).
«…ten Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben soll ([BGE 119 Ia 134](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
5A_424/2025 (2025-07-16)
«…nden umfassenden Beistands- und Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern auch für deren Prozesskosten aufkommen ( [BGE 119 Ia 134](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_417/2025 (2025-06-05)
«…unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Personen darzulegen sind ( [BGE 119 Ia 134](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_251/2024 (2024-07-10)
«…ch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär ( BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1 ; 127 I 202 E. 3; 119 Ia 134 E. 4). 2.2. Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe zutreffend erkannt, dass die Prozesskostenvorschussp…»
1C_519/2021 (2022-01-21)
«…t, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39; 119 Ia 11 E. 3a; 119 Ia 134 E. 4). Den Nachweis über die fehlende eheliche Unterstützungspflicht hat der Beschwerdeführer zu erbringen (vgl. BGE…»
5A_941/2020 (2020-12-10)
«…Eltern, deren Unterhaltspflicht auch die dem Kind entstehenden Verfahrenskosten erfasst ( BGE 127 I 202 E. 3d S. 206; 119 Ia 134 E. 4 S. 135), ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwe…»
5A_606/2018 (2018-12-13)
«…ützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor ( BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 134 E. 4; je mit Hinweisen; Urteile 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 1.4). B…»
5A_362/2017 (2017-10-24)
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BGE 142 III 36
«…orschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor ( BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12, BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135). BGE 142 III 36 S. 40 Pflichten, welche aus der ehelichen Unterstützungspflicht ( Art. 163 ZGB ) und aus…»
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«…tenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor ( BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 119 Ia 134 E. 4 S. 135). Pflichten, welche aus der ehelichen Unterstützungspflicht ( Art. 163 ZGB ) und aus der ehelichen Beistan…»
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«…mars 2010 consid. 3.2; 5A_170/2007 du 27 juin 2007 consid. 4 et les références in FamPra.ch 2007 p. 895; cf. aussi ATF 119 Ia 134 consid. 4 p. 135; 108 Ia 9 /10). Il n'apparaît par ailleurs pas que la cour cantonale ait été saisie de la question p…»
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Free legal aid denied for claim assigned to indigent party to circumvent lawyer monopoly and state financing of wealthier party's litigation.
«…ung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135 ; 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Nicht zum Grundgedanken der Waffengleichheit gehört es aber, dass eine vermö…»
5A_175/2008 (2008-07-08)
«…ung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben ( BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135 ; 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Angesichts der Tatsache, dass die Gegenpartei von Anfang an anwaltlich vertr…»

Volltext

Urteilskopf

119 Ia 134

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1993 i.S. A.P. gegen Verwaltungsgericht des Kanton Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Unentgeltliche Verbeiständung eines bevormundeten Minderjährigen; Verhältnis zwischen der elterlichen und der staatlichen Fürsorge- und Beistandspflicht (Art. 4 BV; 272 ff. ZGB; 285 ZGB).

1. Zur allgemeinen Fürsorgepflicht der Eltern gehört, dass sie ihrem Kind im Rahmen ihrer finanziellen Mittel für ein Gerichtsverfahren Beistand leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung verhelfen, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Diese allgemeine Pflicht der Eltern ist unabdingbar mit dem Kindesverhältnis verbunden, verändert sich durch den Entzug der elterlichen Gewalt nicht und geht der aus Art. 4 BV abgeleiteten staatlichen Fürsorge- und Beistandspflicht vor (E. 4).

2. Dieser Grundsatz gilt unabhängig vom Anschein einer Interessenkollision zwischen dem bevormundeten Jugendlichen und seinen Eltern (E. 5).

Erwägungen ab Seite 135

BGE 119 Ia 134 S. 135

Aus den Erwägungen:

4. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege will der Staat den Rechtsunterworfenen eine gewisse "Waffengleichheit" gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen Voraussetzungen (BGE 117 Ia 277 ff. mit Hinweisen) Zugang zum Gericht und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben. Steht jedoch ein Minderjähriger in einem Verfahren, so folgt grundsätzlich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht seiner Eltern (Art. 272, 274, 276 sowie 285 ZGB), dass diese ihrem Kind im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mittel für das Gerichtsverfahren Beistand zu leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung zu verhelfen haben, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Diese allgemeine Fürsorge- und Beistandspflicht ist unabdingbar mit dem Kindesverhältnis verbunden (vgl. STETTLER, Das Kindesrecht, in Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Basel 1992, S. 302 f., 317), verändert sich durch den Entzug der elterlichen Gewalt nicht und geht auf jeden Fall, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, der staatlichen Fürsorge- und Beistandspflicht vor (vgl. BGE 106 II 287); dies entspricht im übrigen auch der allgemeinen Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 ZGB) oder der im Eherecht vorgesehenen Lösung (zu letzterem vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Band 1, Bern 1988, N. 15 zu Art. 163 ZGB).

Im Entscheid 108 Ia 10 hat das Bundesgericht denn auch ausdrücklich festgehalten, dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers grundsätzlich nur seine eigenen Einkünfte sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich sein können. Diesem Grundsatz hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Sein Entscheid verstösst daher in keiner Weise gegen Art. 4 BV.

5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die staatliche Beistandspflicht gehe immer dann vor, wenn nur schon der konkrete Anschein einer Interessenkollision zwischen dem betroffenen Jugendlichen und seinen Eltern bestehe. Dieses Argument vermag im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu überzeugen, weil hier ohnehin und besonders im Falle einer Interessenkollision zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer der Vormund als aussenstehende Person und Inhaber der elterlichen Gewalt anzurufen gewesen wäre, der gegebenenfalls einen Anwalt hätte beauftragen oder

BGE 119 Ia 134 S. 136

das Mandat zumindest nachträglich hätte genehmigen müssen, falls das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Anstalt nicht von vornherein als aussichtslos erschienen wäre. Es kann nicht Sache des Staates sein, generell über den Kopf der zahlungsfähigen Eltern und des Vormundes hinweg für die Kosten des durch einen Jugendlichen beauftragten Anwalts aufzukommen. Dass das Rückgriffsrecht auf die Eltern besteht, lässt den vom Beschwerdeführer vertretenen Grundsatz nicht einleuchtender erscheinen. Zwar würde dann die Stellung des Jugendlichen verstärkt und das Verfahren insofern vereinfacht, als es dem Gericht ohne Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Eltern nur obläge abzuklären, ob sich der Prozess als aussichtslos erweise oder die Schwierigkeit der Rechtsfragen die Zuordnung eines Anwaltes erfordere. Das ändert aber nichts daran, dass der dem Jugendlichen zu gewährende Rechtsschutz durch den vorgängigen Einbezug der Einkommens- und Vermögenslage der Eltern oder "die Auflage zur vorgängigen Evaluierung der finanziellen Unterstützung" - wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt - in keiner Weise beeinträchtigt wird.