Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 IV 296 KI-generiert

Jurisdictional Dispute in Real Estate Fraud Prosecution

Geschäftsnummer BGE 118 IV 296
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdictional Dispute in Real Estate Fraud Prosecution A cantonal prosecutor (Aargau) requested the federal court to have another cantonal prosecutor (Luzern) take over the prosecution of individuals involved in complex real estate transactions through various companies (X. AG, Y. AG, Z. AG, N. AG). The accused allegedly created or activated these companies—formally registered in Lucerne—to conduct real estate deals, withdraw profits, and then liquidate the entities without paying substantial taxes, resulting in tax-related loss certificates (Pfändungsverlustscheine); the most serious charges include fraudulent bankruptcy and fraudulent distraint. While the companies had their official register seats in Lucerne, the court found that the actual business operations and the accused's activity overwhelmingly took place in Aargau (Baden). The Federal Court ruled that when determining jurisdiction for crimes concerning bankruptcy and debt collection (Art. 346 and 350 para. 1 SCC), the location of the bankruptcy or distraint procedure may establish jurisdiction only if the company's seat is not merely fictitious; consequently, because the seats in Lucerne were only fictitious, the special jurisdiction for these crimes is determined by the actual place of business or residence, strongly suggesting Aargau, though the court ultimately left the issue of statutory venue open, noting that Lucerne had implicitly accepted jurisdiction earlier and the formal request to change it was severely delayed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB. Begehungsort. Sondergerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte. Besteht am Ort der Konkurseröffnung bzw. der Pfändungsbetreibung nur ein rein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte nach dem tatsächlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz.

Schlagwörter

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Grundstücksgeschäfte Strafverfolgung wegen Betrugs Besondere Zuständigkeiten Aufenthaltswechsel Inkasso Konkursmasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 IV 31
Federal Court Jurisdiction Ruling on Bankruptcy Offenses
BGE 107 IV 75
Jurisdictional Competence in Bankruptcy Offenses Based on Factual Center of Operations
BGE 72 IV 90
In BGE 72 IV 90 erachtete denn auch die Anklagekammer die Anwendung der Regel, wonach für den Gerichtsstand der Ausführungsort gemäss Art.
BGE 81 IV 64
Jurisdiction for Bankruptcy Charges Following Corporate Seat Shifts
BGE 106 IV 34
In BGE 106 IV 31 und BGE 107 IV 75 ist nur von Konkursdelikten die Rede, weil es in den zu beurteilenden Fällen um betrügerischen Konkurs ging; wie sich insbesondere aus BGE 106 IV 34 (E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 346 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the general determining factor for jurisdiction (place of commission) which the Tribunal ultimately decided was not definitively applicable in this specific case.

Art. 350 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning to establish the rule regarding jurisdiction when multiple crimes occur in different locations, which is relevant for the decision on competence.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BG.2025.76 (2026-01-08)
Zurich v. Aargau: Jurisdictional Dispute Over Financial Crimes
«…Zweckmässigkeitsüberlegungen ist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel abzustellen (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4). In der Rechtsprechu…»
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Volltext

Urteilskopf

118 IV 296

53. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. Oktober 1992 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB. Begehungsort.

Sondergerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte.

Besteht am Ort der Konkurseröffnung bzw. der Pfändungsbetreibung nur ein rein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte nach dem tatsächlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz.

Sachverhalt ab Seite 296

BGE 118 IV 296 S. 296

A.- Am 24. Januar 1973 wurde die X. AG mit Sitz in Hergiswil/NW gegründet.

Im Eigentum der X. befand sich bis 1983 die Y. AG, die, 1961 in Zürich gegründet, seit 1983 ihren Sitz in Luzern hat. Diese war Eigentümerin eines Grundstücks in Root/LU, das sie 1961 für Fr. 410'288.-- erworben hatte.

Am 14./15. Juni 1983 wurde die Z. AG mit Sitz in Luzern gegründet; einziger Verwaltungsrat war A. Am 20. Juni 1983 erwarb die Z. AG von der X. AG deren 100%ige Beteiligung an der Y. AG für Fr. 1'139'970.--; der Aktienübernahmevertrag wurde in Baden abgeschlossen. Das Vermögen der Y. AG bestand aus dem Grundstück in Root und einem Guthaben (Aktionärsdarlehen) von Fr. 568'000.-- gegenüber der Z. AG.

Am 29. Juni 1983 kaufte die Z. AG von der Y. AG das Grundstück in Root für Fr. 1'550'000.--, obwohl ihr dieses gemäss Übernahmevertrag vom 20. Juni 1983 wirtschaftlich schon gehörte; der Kaufvertrag wurde in Root abgeschlossen.

BGE 118 IV 296 S. 297

Am 3. April 1984 verkaufte die Z. AG das Grundstück für Fr. 3'260'000.-- der Gebrüder B. AG in Küssnacht, die als Käuferin bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages bekannt gewesen war; auch dieser Kaufvertrag wurde in Root abgeschlossen.

Als die Luzerner Steuerbehörden diese Geschäftsvorgänge besteuern wollten, waren die Y. AG und die Z. AG bereits in Liquidation und keine Mittel mehr vorhanden, um die Steuerbeträge von Fr. 475'053.65 bzw. Fr. 5'451.25 zu bezahlen; das Betreibungsamt Luzern stellte in der Folge am 27. bzw. 21. Dezember 1988 entsprechende Pfändungsverlustscheine über diese Beträge aus.

Da das gewählte Vorgehen bei den Transaktionen vermuten liess, die Z. AG sei einzig zum Zwecke der Verminderung der Grundstückgewinnsteuer gegründet worden, erhob die Gemeinde Root/LU am 25. Oktober 1989 gegen A. Strafklage wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung, eventuell Steuerbetruges und weiterer Vermögensdelikte; in der Klage wird die Ausdehnung der Untersuchung auf "C., D., E., u.a." verlangt.

Die Behörden des Kantons Luzern führen seither ein Ermittlungsverfahren "wegen Veruntreuung und Konkursdelikten".

B.- Am 18. März 1983 wurde die N. AG mit Sitz in Baden gegründet; das Aktienkapital wurde von A., C. und F. gezeichnet; im Verwaltungsrat sass u.a. E.

Am 6. Oktober 1983 übertrug die Y. AG der N. AG ein Kaufrecht an zwei Grundstücken in Auenstein/AG für Fr. 250'000.--. Der Vertrag wurde in Aarau abgeschlossen. Diese Grundstücke wurden schliesslich mehrfach unter den Beschuldigten bzw. deren Gesellschaften weiterverkauft.

Am 29. Oktober 1984 wurde das Aktienkapital der N. AG durch D., C. und die Z. AG auf Fr. 1,5 Mio. erhöht.

Am 7. Januar 1987 bzw. 10. November 1988 verkaufte die N. AG ihre zwei letzten Grundstücke in Ennetbaden und Wohlenschwil für Fr. 3'950'000.-- bzw. Fr. 670'000.--. Beide Kaufverträge wurden in Baden abgeschlossen.

Aufgrund dieser Verkäufe wurde die N. AG im Februar 1991 durch das Steueramt des Kantons Aargau nach Ermessen veranlagt.

Das anschliessend wegen Nichtbezahlung der Steuerbeträge der Steuerperiode 87/88 durchgeführte Pfändungsverfahren ergab, dass die N. AG faktisch liquidiert worden war und über keine pfändbaren Vermögenswerte mehr verfügte, weshalb das Betreibungsamt Baden über diese Beträge Verlustscheine im Betrag von Fr. 314'743.25 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 111'018.90

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(direkte Bundessteuer) ausstellte; für die in der Steuerperiode 89/90 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern resultierte ein Verlustschein im Betrag von Fr. 441'868.65.

Am 2. Juni 1992 erstattete das Steueramt des Kantons Aargau nach verschiedenen Abklärungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der N. AG gegen G., A., C., D., H. und E. Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, Pfändungsbetruges, leichtsinnigen Konkurses und Vermögenszerfalls, Unterlassung der Buchführung und Gläubigerbevorzugung.

Die Ermittlungen ergaben, dass im Kanton Luzern gegen denselben Beschuldigtenkreis bereits eine Strafuntersuchung u.a. auch wegen Pfändungsbetruges hängig war, in deren Verlauf die Kantonspolizei des Kantons Aargau bereits im Oktober 1991 Rechtshilfe geleistet hatte. Der in der Folge zwischen den beiden Kantonen durchgeführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.

C.- Mit Eingabe vom 24. September 1992 ersucht die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Luzern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten in beiden Verfahren zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Abs. 2).

2. a) Die Beschuldigten gingen in beiden Kantonen nach dem gleichen Muster vor. Zur Abwicklung eines Liegenschaftshandels wurde eine Aktiengesellschaft gegründet bzw. aktiviert. Nach Abschluss der Transaktion wurden die Gewinne abgezogen, die Firmen faktisch liquidiert und die Steuergläubiger mit Pfändungsverlustscheinen abgespiesen; es sollen zudem weitere Vermögensverminderungen im Sinne von Art. 164 StGB (insbesondere Verwendung von Gesellschaftsmitteln für private Aufwendungen) vorliegen.

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b) Beide Parteien gehen gestützt darauf übereinstimmend davon aus, dass im vorliegenden Fall die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte die Pfändungsbetrüge im Sinne von Art. 164 StGB sind. Diese werden den Beschuldigten A., C., D., E. in beiden Kantonen sowie zudem G. und H. im Kanton Aargau vorgeworfen.

Wurden diese Delikte in beiden Kantonen verübt, so läge der gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Luzern, wo klarerweise die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

c) Es bleibt zu prüfen, wo diese Delikte im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "verübt", das heisst ausgeführt wurden. Denn Art. 350 Ziff. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn mehrere strafbare Handlungen für sich allein genommen an verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Kantonen zu verfolgen und zu beurteilen wären.

3. a) Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die im Luzerner Verfahren zu beurteilenden Straftaten teils im Kanton Luzern, teils im Kanton Aargau begangen worden seien.

Die Gesuchsgegnerin habe sich im übrigen im Meinungsaustauschverfahren zu Unrecht auf BGE 106 IV 31 und BGE 107 IV 75 berufen, nach welcher Rechtsprechung Konkursdelikte, wenn der Sitz der Firma und der Ort der Konkurseröffnung zusammenfallen, als an diesem Ort begangen gelten, weshalb sie dort zu verfolgen und zu beurteilen seien: Da sowohl die Y. AG als auch die Z. AG ihren Sitz in Luzern hätten und das Betreibungsamt Luzern das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt habe, liege der Begehungsort auch nach dieser Rechtsprechung in diesem Kanton. Im übrigen sei diese für Konkursdelikte geltende Praxis nicht auf den hier in Frage stehenden Pfändungsbetrug anwendbar.

b) Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Annahme der Gesuchstellerin, die im Luzerner Verfahren zu beurteilenden Straftaten seien teils im Kanton Aargau, teils im Kanton Luzern begangen worden, nicht ausdrücklich.

In bezug auf die von ihr im Meinungsaustausch angerufene Rechtsprechung betreffend den Gerichtsstand bei Konkursdelikten betont sie, diese gelte nicht für den Fall, dass der Konkurs an einem Ort eröffnet wurde, wo die Gesellschaft lediglich einen fiktiven Sitz hatte. Letzteres sei hier der Fall: Der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit liege im Kanton Aargau, denn die eigentlichen Geschäftsniederlassungen hätten sich zu keinem Zeitpunkt im Kanton Luzern, sondern am Arbeitsort von A. in Baden befunden.

BGE 118 IV 296 S. 300

Die erwähnte Rechtsprechung zu den Konkursdelikten müsse auch beim Pfändungsbetrug gelten. Damit liege der Gerichtsstand gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau.

c) Von jeher bestand ein Bedürfnis, die Konkurs- und Betreibungsdelikte nicht am Begehungsort, sondern, soweit er damit nicht zusammenfällt, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu verfolgen, wo in der Regel auch das Betreibungsverfahren durchgeführt wird (LORENZ CASPAR, Betrügerischer Konkurs, Pfändungsbetrug, Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall gemäss StrGB Art. 163-165; ZStrR 1971, S. 43).

In BGE 72 IV 90 erachtete denn auch die Anklagekammer die Anwendung der Regel, wonach für den Gerichtsstand der Ausführungsort gemäss Art. 346 StGB massgebend ist, im Zusammenhang mit Konkurs- und Betreibungsdelikten als unbefriedigend, da diese Delikte wegen der Auswirkungen, die sie auf das Vermögen des Täters hätten, welches sich an dessen Wohn- oder Geschäftssitz befinde, bestraft würden; am Wohn- oder Geschäftssitz liege bei diesen Delikten meist auch das Schwergewicht der deliktischen Handlungen; Konkurs- und Betreibungsdelikte seien deshalb von den Behörden des Ortes zu verfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Begehung seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Die im erwähnten Entscheid offengelassene Frage, ob diese Rechtsprechung auch gelte, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz nicht mit dem Konkurs- oder Betreibungsort zusammenfalle, wurde in BGE 81 IV 64 bejaht (vgl. dazu auch Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 373).

Mit BGE 106 IV 31 wurde diese Rechtsprechung dahingehend geändert, dass sich der Begehungsort allgemein neu am Ort der Konkurseröffnung bestimme, sofern dieser mit dem Sitz der Firma zusammenfällt und die Gesellschaft dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz hatte. In BGE 107 IV 75 wurde diesbezüglich herausgestrichen, dass der Gerichtsstand nur dann am Ort der Konkurseröffnung liege, wenn im konkreten Fall die besonderen Umstände, die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt sind, dass mit anderen Worten

- sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden,

- die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen,

- und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind.

Sind diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche

BGE 118 IV 296 S. 301

Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde, wo auch der Angeschuldigte bzw. die Beschuldigten wohnten, sich das Betriebsmaterial befand, so gilt das Delikt als in diesem Kanton verübt (vgl. unveröffentlichten Entscheid der Anklagekammer vom 5. August 1983 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, E. 1). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin wurde mit dieser Praxisänderung der bereits nach der früheren Rechtsprechung für Betreibungs- und Konkursdelikte geschaffene Sondergerichtsstand nicht auf die Konkursdelikte beschränkt. In BGE 106 IV 31 und BGE 107 IV 75 ist nur von Konkursdelikten die Rede, weil es in den zu beurteilenden Fällen um betrügerischen Konkurs ging; wie sich insbesondere aus BGE 106 IV 34 (E. 4a) ergibt, erstreckt sich die Praxisänderung indessen auf die Anwendung der Art. 163 bis 172 StGB, das heisst auf Konkurs- und Betreibungsdelikte (Randtitel). Auch in der Lehre wird für den Gerichtsstand der Ort der Konkurseröffnung demjenigen der Pfändungsbetreibung gleichgestellt (THOMAS MÜLLER, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163/164 StGB), Diss. Zürich 1982, S. 242, N 3, S. 243; HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 343 ff.).

Eine Unterscheidung rechtfertigt sich auch insofern nicht, als das strafbare Verhalten beim Pfändungsbetrug grundsätzlich dasselbe ist wie beim betrügerischen Konkurs (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 302 f.). Es kommt hinzu, dass beispielsweise die Betreibung für Steuern auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung erfolgt (Art. 43 SchKG).

d) Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass mit diesem Entscheid noch nicht feststehe, wie der Gerichtsstand zu bestimmen sei, wenn die zur Begründung der mit BGE 106 IV 31 vorgenommenen Praxisänderung angeführten Elemente fehlen. Sie geht unter Hinweis auf MÜLLER (a.a.O., S. 243) davon aus, der Gerichtsstand liege in einem solchen Fall am Ort des tatsächlichen Wohn- oder Geschäftssitzes zur Zeit der Konkurseröffnung oder Betreibung.

e) Bereits im obenerwähnten unveröffentlichten Entscheid vom 5. August 1983 entschied die Anklagekammer, der Gerichtsstand bestimme sich in diesem Fall nach dem tatsächlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zur Zeit der strafbaren Handlungen (E. 1; vgl. auch SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, N 111).

BGE 118 IV 296 S. 302

Ob an dieser Rechtsprechung in bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt festzuhalten sei, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Gesuchsgegnerin davon ausgeht, dass sich die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Y. AG und der Z. AG in Baden, das heisst im Kanton Aargau abgespielt habe und dieser Sitz auch im Zeitpunkt der Betreibung noch bestand; wie sich aus den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Beilagen des Schreibens des Amtsstatthalters für Wirtschaftsdelikte ergibt, dürfte der Ort der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Y. AG und der Z. AG tatsächlich in Baden gelegen haben.

Dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit im Kanton Luzern entfaltet worden sei, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Da die beiden Gesellschaften ihren formellen Sitz im Kanton Luzern hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in diesem Kanton einzelne strafbare Handlungen ausgeführt wurden; dies gilt insbesondere für die im Kanton Luzern abgewickelten Grundstückverkäufe, die unter Umständen als Teilhandlungen der Pfändungsbetrüge betrachtet werden könnten. Nach dem oben Gesagten dürfte allerdings eher davon auszugehen sein, dass sich der Sitz der in Frage stehenden Gesellschaften tatsächlich im Kanton Aargau befunden hat, wo daher grundsätzlich auch der Gerichtsstand zu bestimmen wäre. Die Frage des gesetzlichen Gerichtsstandes kann aber offenbleiben.

4. (Stillschweigende Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Kantons Luzern; Gesuch im übrigen verspätet (fast drei Jahre nach Einreichen der Strafklage), daher offengelassen, ob allenfalls triftige Gründe bestehen, von diesem anerkannten Gerichtsstand abzuweichen.)