Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 III 33 KI-generiert

Creditor Bankruptcy Appeal and Legal Aid in Debt Enforcement

Geschäftsnummer BGE 118 III 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Bankruptcy Appeal and Legal Aid in Debt Enforcement A creditor sought to appeal a debtor's bankruptcy declaration based on insolvency and concomitantly requested legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which the lower court denied, arguing that the debt enforcement law (SchKG) definitively regulates costs and excludes aid. The Federal Court partially upheld the appeal, ruling that the refusal of legal aid violated the constitutional right (Art. 4 BV) because neither the SchKG nor its history generally excludes legal aid in debt enforcement or bankruptcy, and a creditor pursuing bankruptcy is entitled to it if constitutional conditions are met, especially when legal representation is necessary. However, the Court confirmed its established jurisprudence that it is not arbitrary to deny a creditor standing to challenge a bankruptcy declaration resulting from the debtor's insolvency statement (Art. 174 SchKG), as the creditor is not considered a party to that specific procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unentgeltliche Rechtspflege im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 4 BV und Art. 68 SchKG). Rechtsmittellegitimation bei einer Insolvenzerklärung (Art. 174 und Art. 191 SchKG). 1. Aus Art. 68 SchKG ergibt sich nicht, dass im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen kann. Sind die sich aus Art. 4 BV ergebenden Voraussetzungen erfüllt, so kann auch eine Gläubigerin für die Konkurseröffnung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (E. 2). 2. Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Annahme nicht willkürlich ist, die Gläubiger seien zur Anfechtung der aufgrund einer Insolvenzerklärung erfolgten Konkurseröffnung nicht legitimiert (E. 3a).

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Insolvenzerklärung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Konkursverhandlung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 55 I 366
Es ist damit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, die aus der Kostenregelung im SchKG geschlossen hat, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren (BGE 55 I 366) und dabei insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 85 I 139 mit Hinweisen) nicht bestehe.
BGE 85 I 139
Es ist damit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, die aus der Kostenregelung im SchKG geschlossen hat, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren (BGE 55 I 366) und dabei insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 85 I 139 mit Hinweisen) nicht bestehe.
BGE 114 III 69
2 GebTSchKG dazu führe, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Bereich der Schuldbetreibung anzuerkennen, hat das Bundesgericht in BGE 114 III 69 E.
BGE 118 III 28
In seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid hat das Bundesgericht nun festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E.
BGE 118 III 31
Rechtswohltat nur auf die Kosten zu beschränken, während sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht aufdränge (BGE 118 III 31 E.
BGE 111 III 66
Creditor Appeal Rights in Debtor Declaration of Insolvency
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The Federal Tribunal found that denying free legal aid violated the constitutional right derived from Art. 4 BV.

Art. 68 SchKG

The provision was discussed extensively in relation to the availability of free legal aid in debt enforcement and bankruptcy proceedings, ultimately leading to the conclusion that it does not preclude granting such aid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 149 III 186
«…bigern des Gemeinschuldners zustehe ( BGE 32 I 25 E. 1 S. 30 f.). 3.2.2 In BGE 111 III 66 (E. 2 am Ende; sowie BGE 118 III 33 E. 3) erachtete das Bundesgericht hingegen nicht als willkürlich, dass das kantonale Gericht dem Drittgläubiger die Le…»
5A_452/2021 (2022-12-14)
«…ern des Gemeinschuldners zustehe ( BGE 32 I 25 E. 1 [S. 30/31]). 3.2.2. In BGE 111 III 66 (E. 2 am Ende; sowie BGE 118 III 33 E. 3) erachtete das Bundesgericht hingegen nicht als willkürlich, dass das kantonale Gericht dem Drittgläubiger die Le…»
A/529/2022 (2022-05-19) · ge
Complainant Liable for Bankruptcy Costs Despite Prior Legal Aid and Free Labor Proceeding
«…matière (ATF 122 I 8 = JdT 1998 II 77; 121 I 60 consid. 2.a.cc et 2.b = JdT 1997 II 135; 119 III 113 = JdT 1996 II 105; 118 III 33 = JdT 1994 II 137). Que l'assistance judiciaire peut donc être requise en matière de poursuite et de faillite, notammen…»
C/18139/2021 (2022-02-08) · ge
Creditors/Shareholders Lack Standing to Appeal Bankruptcy Declaration
«…éclaration d'insolvabilité (ATF [123 III 402](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20402); [118 III 33](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20III%2033)). **1.3.2** En l'espèce, les recourants, se fo…»
PS210050 (2021-05-03) · zh
Third-Party Creditor Appeal of Bankruptcy Decree Dismissed for Lack of Standing
«…nn der Konkurs ohne vorgängige Betrei- bung auf eigenes Begehren der Schuldnerin eröffnet wurde (BGE 123 III 402, E. 3; 118 III 33, E. 3; 111 III 66, E. 2; BGer, 5A_43/2013 vom 25. April 2013, E. 2; OGer ZH, PS180179 vom 24. September 2018, E. 2). We…»
AC/2357/2019 (2020-06-10) · ge
Legal Aid Refusal for Enforcement Costs
«…s faillites jusqu'à la première assemblée des créanciers. Ce renversement de jurisprudence a été confirmé dans les ATF [118 III 33](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20III%2033) et ATF [119 III 113](https://justice.ge.ch/apps…»
Faillite.2019.21 (2019-09-11) · vd
Creditors' Standing to Appeal Bankruptcy Ruling Based on Abuse of Right and Insolvency
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Faillite.2017.39 (2017-11-16) · vd
Creditor Appeal of Bankruptcy Stay Dismissed for Lack of Standing
«…qui avaient requis la faillite (ATF 111 III 66, JdT 1988 II 52). Cette jurisprudence a été confirmée par la suite (ATF 118 III 33 consid. 3, JdT 1994 II 137), puis sous l’empire du nouveau droit (ATF 123 III 402, JdT 1999 II 102 ; TF 5A\_43/2013 du…»
102 2014 237 (2015-02-13) · fr
Creditor Enforcement Against Omitted Appeal Costs in Debt Claim
«…uccinctement en vertu du principe de la bonne foi, qui doit aussi être observé dans le droit de l’exécution forcée (ATF 118 III 33 consid. 3e, JdT 1994 II 73). De plus, l'indication au commandement de payer du titre de créance n'est pas indispensable…»
Faillite.2014.38 (2014-12-19) · vd
Appeal Against Summary Bankruptcy Closure Due to Late Advance Payment
«…ité formelle de partie en première instance (CPF, 14 juin 2001/255 et la réf. à note in JT 1994 II, p. 142, n. 3 ad ATF 118 III 33, JT 1994 II 137). Lorsque le juge prononce la clôture de la faillite faute de requête de liquidation…»
8C_211/2014 (2014-07-17)
«…it gehabt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, soweit sie kostenvorschusspflichtig gewesen wäre ( BGE 118 III 33 ; Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl. 2014, § 15 S. 66 Rz. 251 ff.; Kurt Amonn/Fridolin W…»
C/8182/2007 (2007-07-12) · ge
Voluntary Bankruptcy Request to Halt Wage Garnishment Properly Denied as Abuse of Right
«…oire de leurs droits. La requête est abusive notamment lorsqu'elle est uniquement destinée à nuire aux créanciers (ATF [118 III 33](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20III%2033); RVJ 1994 p. 325) ou lorsque le débiteur ne req…»
7B.40/2005 (2005-07-12)
«…rliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Beizug eines Rechtsanwaltes überhaupt notwendig war (dazu: BGE 118 III 33 E. 2b S. 36 ; 122 I 10 E. 2c). 6.3 Auch die Beschwerdegegnerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgelt…»
7B.53/2005 (2005-05-12)
«…orliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Beizug eines Rechtsanwaltes überhaupt notwendig war (dazu BGE 118 III 33 E. 2b S. 36 ; 122 I 10 E. 2c). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutre…»
BGE 125 V 32
«…tf%3A%2F%2F118-III-27%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page27)) oder jenes des vorschusspflichtigen Gläubigers ([BGE 118 III 33](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

118 III 33

11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1992 i.S. Dragica B. gegen Ranko A. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Unentgeltliche Rechtspflege im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 4 BV und Art. 68 SchKG). Rechtsmittellegitimation bei einer Insolvenzerklärung (Art. 174 und Art. 191 SchKG).

1. Aus Art. 68 SchKG ergibt sich nicht, dass im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen kann. Sind die sich aus Art. 4 BV ergebenden Voraussetzungen erfüllt, so kann auch eine Gläubigerin für die Konkurseröffnung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (E. 2).

2. Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Annahme nicht willkürlich ist, die Gläubiger seien zur Anfechtung der aufgrund einer Insolvenzerklärung erfolgten Konkurseröffnung nicht legitimiert (E. 3a).

Sachverhalt ab Seite 34

BGE 118 III 33 S. 34

A.- Auf Gesuch vom 6. Januar 1992 von Ranko A. hin sprach das Gerichtspräsidium Baden am 8. Januar 1992 den Konkurs über diesen aus.

Dragica B., die Ranko A. für eine Forderung bereits im Dezember 1991 betrieben hatte, erhob gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung im Sinne von Art. 174 SchKG. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 13. März 1992 auf das Rechtsmittel nicht ein und wies das Gesuch von Dragica B. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C.- Gegen diesen Entscheid gelangt Dragica B. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument verweigert, Art. 68 SchKG regle zusammen mit dem aufgrund von Art. 16 SchKG erlassenen

BGE 118 III 33 S. 35

Gebührentarif die Verfahrenskosten abschliessend. Weder das SchKG noch der Gebührentarif sähen aber die unentgeltliche Rechtspflege vor. Diese könne deshalb auch vorliegend nicht gewährt werden. Die Beschwerdeführerin sieht darin sowohl eine Verletzung des sich aus Art. 4 BV ergebenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, als auch eine willkürliche Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

a) Das Obergericht hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit dem kantonalen Recht, sondern damit begründet, dass das Bundesrecht die Kosten abschliessend regle und die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse. Es ist damit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, die aus der Kostenregelung im SchKG geschlossen hat, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren (BGE 55 I 366) und dabei insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 85 I 139 mit Hinweisen) nicht bestehe. Entsprechend ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der Insolvenzerklärung bisher als nicht willkürlich bezeichnet worden (nicht veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i.S. S. c. Richteramt IV Bern vom 2. Juni 1978, E. 2). Die Frage, ob eine verfassungskonforme Auslegung der Art. 68 SchKG und Art. 54 Abs. 2 GebTSchKG dazu führe, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Bereich der Schuldbetreibung anzuerkennen, hat das Bundesgericht in BGE 114 III 69 E. c erstmals neu geprüft, jedoch nicht beantwortet. In seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid hat das Bundesgericht nun festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2). Ob für eine bestimmte Verfahrensart die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden könne, hänge somit einzig von deren Rechtsnatur ab. Nachdem allerdings der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für den Zivil- und den Strafprozess, sondern auch für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt sei, müsse auch die Frage ohne Bedeutung bleiben, ob die gerichtliche Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung verwaltungsrechtlichen oder zivilprozessualen Charakter aufweise. Es sei somit nicht zu sehen, mit welchem Argument dem bedürftigen Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege bei der Abgabe einer Insolvenzerklärung verweigert werden könne. Die besonders einfache Ausgestaltung des Verfahrens rechtfertige es allerdings, diese

BGE 118 III 33 S. 36

Rechtswohltat nur auf die Kosten zu beschränken, während sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht aufdränge (BGE 118 III 31 E. 3). Bestehen keine Einwände, dem Schuldner im Verfahren auf Konkurseröffnung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, lässt sich diese umso weniger anderen Verfahrensbeteiligten verweigern. Zudem können die Überlegungen, die dazu geführt haben, dem Schuldner einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Abgabe der Insolvenzerklärung zu verweigern, nicht auf weitere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren übertragen werden. Während die Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung von Bundesrechts wegen in einem äusserst einfachen Verfahren erfolgen muss, das keine näheren Rechtskenntnisse voraussetzt, erlaubt es das SchKG den Kantonen, das Rechtsmittelverfahren in einer Weise auszugestalten, die einen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lassen kann. Der Beschwerdeführerin können somit die Befreiung von Kosten und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht mit dem Argument verweigert werden, das SchKG lasse Entsprechendes nicht zu.

b) Die Beschwerdeführerin war als rechtsunkundige Ausländerin zweifellos darauf angewiesen, im Rechtsmittelverfahren durch einen Anwalt vertreten zu werden. Zudem lässt sich ihr Standpunkt - entgegen den Ausführungen des Obergerichts in seiner Vernehmlassung - nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnen; schliesslich hat sich eine Minderheit der 2. Zivilkammer des Obergerichts nicht nur für das Eintreten auf das Rechtsmittel, sondern auch für dessen Gutheissung ausgesprochen. Über die Frage der Bedürftigkeit hat das Obergericht noch nicht befunden.

Mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Obergericht somit gegen Art. 4 BV verstossen und Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben.

3. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Berufung deswegen abgesprochen, weil sie im Konkurseröffnungsverfahren aufgrund einer Insolvenzerklärung des Schuldners nicht Partei sei und weil sie als Drittperson von der Konkurseröffnung nur mittelbar betroffen werde. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 und Art. 6 EMRK und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts.

BGE 118 III 33 S. 37

b) Das Bundesgericht hat bereits in Bestätigung seiner bisherigen Praxis in BGE 111 III 66 ff. festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn eine kantonale Instanz den Gläubigern die Legitimation abspreche, gegen die Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei ist das Bundesgericht insbesondere auch auf das Argument eingegangen, die Legitimation der Gläubiger sei nötig, weil der Konkursrichter kaum in der Lage sei, ohne deren Mitwirkung die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Insolvenzerklärung zu erkennen. Es hat daraus jedoch nicht zwingend darauf geschlossen, dass die Legitimation auf die Gläubiger auszudehnen wäre, wohl aber darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber schon das erstinstanzliche Verfahren anders ausgestaltet hätte, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre, dass allfälligen Einwendungen der Gläubiger gegen die Insolvenzerklärung Rechnung getragen werde (BGE 111 III 68).

Die in diesem Entscheid als nicht willkürlich bezeichnete Lösung ist von GILLIÉRON (Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1988, S. 269) kritisiert worden (AMONN, ZBJV 1987, S. 540 f., referiert das Urteil, ohne Kritik zu üben). Nach GILLIÉRON sollte sich die Legitimation nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Beschwerde nach Art. 19 SchKG richten. Auch er behauptet allerdings nicht, ein Entscheid, dem die gegenteilige Meinung zugrunde liege, sei willkürlich und die Beschwerdeführerin bringt selber keinerlei neue Argumente vor, die für eine Willkür sprächen. Es besteht von daher kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.