Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 93 KI-generiert

Adult Child Maintenance Appeal and Prohibition of *Nova*

Geschäftsnummer BGE 118 II 93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Adult Child Maintenance Appeal and Prohibition of *Nova* The legal issue involved a competent adult child seeking parental maintenance payments and appealing to the Federal Supreme Court to increase the amount awarded by the lower courts, despite not having appealed the initial decision in the cantonal appellate proceedings. The Court held that while the official investigation principle (Offizialmaxime) under Art. 280 para. 2 of the Civil Code obliges the courts to investigate the facts ex officio in child maintenance cases, this principle does not allow the adult child to introduce new or increased claims in the appeal proceedings before the Federal Supreme Court, as this would violate the ban on *nova* (new claims) under Art. 55 para. 1 lit. b of the Federal Statute on the Federal Supreme Court; the Court distinguished this from maintenance for minor children, often linked to divorce proceedings, where a broader application of the official investigation principle is justified due to the increased protective need of the minor and the interconnectedness with divorce maintenance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bedeutung der Offizialmaxime nach Art. 280 Abs. 2 ZGB im Berufungsverfahren. Art. 280 Abs. 2 ZGB bedeutet nicht, dass das mündige Kind im Prozess auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Anträge stellen kann (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).

Schlagwörter

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Volljährigenunterhalt minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge Scheidungsverfahren Zahlungsverbot elterliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 280 Abs. 2 ZGB
Bedeutung der Offizialmaxime nach Art. 280 Abs. 2 ZGB im Berufungsverfahren.
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
2 ZGB bedeutet nicht, dass das mündige Kind im Prozess auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Anträge stellen kann (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
Art. 254 Ziff. 1 ZGB
2 ZGB für Verfahren über die Unterhaltspflicht der Eltern - wie bei Abstammungsprozessen nach Art. 254 Ziff. 1 ZGB - die Offizialmaxime gilt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 II 470
In Scheidungsverfahren hat das Bundesgericht noch unter dem alten Kindesrecht aus der Offizialmaxime den Schluss gezogen, dass die Mutter in einer Berufung höhere Kinderalimente fordern kann als vor letzter kantonaler Instanz (BGE 82 II 470 ff.).
BGE 109 II 197
Ob diese Maxime auch zugunsten der Eltern gilt, hat das Bundesgericht in BGE 109 II 197 f.
BGE 111 II 416
Während die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind die Regel darstellt, unterstreicht das Gesetz mit dem Erfordernis der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter, den die Unterhaltsleistungen gegenüber dem mündigen Kind darstellen (BGE 111 II 416).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (140)

RBOG.1994.Nr.27 (1994-01-25) · tg
Relative Support Obligation Hearings Under Ordinary Procedure
«…e völlig anders präsentiert; damit sind etwa neue Anträge im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 118 II 93 ff.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Verwandtenunterstützungsprozess übertragen. Der vorliegende Prozessgege…»
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«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-411%3Ade&number_of_ranks=0#page411) consid. 3.2.1; [118 II 93](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5F_32/2024 (2024-12-13)
«…t, mais aussi à son détriment, en particulier en faveur du parent débiteur d'entretien ( ATF 148 III 270 consid. 6.4; 118 II 93 consid. 1a; arrêts 5A_1031/2019 du 26 juin 2020 consid. 5.1; 5A_841/2018 et 5A_843/2018 du 12 février 2020 consid. 5.2…»
400.2024.51 (2024-05-14) · bl
Mother's Appeal for Child Support Wage Garnishment Granted
«…Schutz benö- tigt wie ein noch nicht volljähriges Kind (KGE BL 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4; BGE 139 III 368 E. 3.4; 118 II 93 E. 1, in Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 296 N 8; OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018 E. II.2; OGer ZH LZ170006 vom 1…»
CMPEA.2022.72 (2023-07-03) · ne
Attorney Conflict of Interest in Maintenance Increase Appeal
«…otection procédurale moins grande au crédirentier et de prendre plus largement en compte les intérêts des parents ([ATF 118 II 93](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=118_II_93) cons. 1a et arrêt du TF du [09.10.2017 [5A\_524/2017]](http://jum…»
5A_800/2022 (2023-03-28)
«…e Rechtsmittelinstanz kann die Kinderalimente sogar dann erhöhen, wenn diese bei ihr gar nicht mehr streitig sind ( BGE 118 II 93 E. 1a mit Hinweis). Müsste die Berufungsinstanz dem Berufungskläger eine für ihn nachteilige Abänderung des angefochte…»
C/14060/2020 (2023-01-19) · ge
Son's Filial Duty Violation and Maintenance Rights Appeal
«…(ATF [139 III 368](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=139%20III%20368) consid. 3 in SJ 2013 I 578; [118 II 93](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%2093) = JdT 1995 I 100 = SJ 1992 p. 462; arrêt du Trib…»
HC.2022.520 (2022-07-14) · vd
Custody Modification and Support Reassessment in Marital Protection Case
«…s la maxime inquisitoire illimitée n’est pas applicable car ils étaient déjà majeurs à l’ouverture de la procédure (ATF 118 II 93 consid. 1a, JdT 1995 I 100 ; TF 5A\_524/2017 du 9 octobre 2017 consid. 3.2 ; TF 5C.238/2003 du 27 janvier 2004 consid.…»
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Divorce Case: Right to be Heard Violated in Provisional Measures Ruling
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Child Support After Majority: Surplus Income and Tax Exclusions
«…N/SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 52 f. zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB, mit Hinweis auf BGE 118 II 93; BGE 5A_524/2017 E. 3.2.2). - 10 - 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige R…»
C/2496/2021 (2022-01-18) · ge
Child Support Provisional Measures Timing
«…eur (contre : ATF [139 III 368](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=139%20III%20368) consid. 3; ATF [118 II 93](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%2093) = JdT 1995 I 100 = SJ 1992 p. 462; arrêt de l'Ob…»
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Spousal Maintenance Modification: Agreements vs. Court Orders
«…d nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht denselben prozessualen Schutz benötigt wie ein unmündiges Kind (BGE 118 II 93 E. 1, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 296 N 8). Damit gelangt vorliegend nicht die Offizial- und unbeschränkte Unte…»
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«…a maxime inquisitoire illimitée ne s'applique qu'aux questions relatives aux enfants ( ATF 128 III 411 consid. 3.2.2; 118 II 93 consid. 1a; arrêts 5A_164/2019 du 20 mai 2020 consid. 5.2.4, destiné à la publication; 5A_245/2019 du 1er juillet 2019…»
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«…n einzelnen Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 118 II 93 E. 1a S. 95). 3. 3.1. Die Vorinstanz hält fest, im Abänderungsprozess obliege es dem Unterhaltsschuldner, die tatbest…»
5A_1032/2019 (2020-06-09)
«…cheint denn auch nicht gerechtfertigt, da der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Schutzgedanke (dazu schon BGE 118 II 93 E. 1a; vgl. weiter MAZAN/ STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 93

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1992 i.S. K. gegen K. (Berufung)

Regeste

Bedeutung der Offizialmaxime nach Art. 280 Abs. 2 ZGB im Berufungsverfahren.

Art. 280 Abs. 2 ZGB bedeutet nicht, dass das mündige Kind im Prozess auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Anträge stellen kann (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).

Erwägungen ab Seite 93

BGE 118 II 93 S. 93

Aus den Erwägungen:

1. a) Mit seinem Hauptantrag verlangt der Kläger vor Bundesgericht mehr, als ihm die erste Instanz als Unterhaltsbeitrag zugesprochen hatte. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten war

BGE 118 II 93 S. 94

aber nur vom Beklagten, nicht auch vom Kläger an die Obergerichtskommission weitergezogen worden. Die Vorinstanz hält deshalb in ihrem Urteil fest, mehr als die vom ersten Richter zugesprochenen Fr. 1'600.-- im Monat stünden gar nicht mehr im Streit. Neue Begehren sind im Berufungsverfahren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die Berufungsanträge dürfen daher nicht über das hinausgehen, was vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig gewesen ist.

Es ist allerdings zu beachten, dass nach Art. 280 Abs. 2 ZGB für Verfahren über die Unterhaltspflicht der Eltern - wie bei Abstammungsprozessen nach Art. 254 Ziff. 1 ZGB - die Offizialmaxime gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich dieser prozessuale Grundsatz nicht nur auf die Abklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung, sondern auch auf die Frage der Verbindlichkeit der Parteianträge. Der Richter ist deshalb im Bereich des Kinderunterhaltes grundsätzlich nicht an die Parteianträge gebunden (nicht veröffentlichter Entscheid vom 22. Dezember 1983 i.S. G. c. A.; E. 3a). In Scheidungsverfahren hat das Bundesgericht noch unter dem alten Kindesrecht aus der Offizialmaxime den Schluss gezogen, dass die Mutter in einer Berufung höhere Kinderalimente fordern kann als vor letzter kantonaler Instanz (BGE 82 II 470 ff.). Die obere kantonale Instanz kann die Kinderalimente sogar erhöhen, wenn diese bei ihr gar nicht mehr streitig sind (nicht veröffentlichter Entscheid vom 13. März 1986 i.S. A. c. P.; E. 6). Ob diese Maxime auch zugunsten der Eltern gilt, hat das Bundesgericht in BGE 109 II 197 f. (E. 2) noch offengelassen, in einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 19. Januar 1990 (i.S. L. c. C.) jedoch bejaht. Es fragt sich allerdings, ob der Offizialmaxime die gleiche weite Bedeutung beigemessen werden kann, wenn es um den Unterhalt eines mündigen Kindes geht.

Sowohl Art. 280 Abs. 2 ZGB als auch Art. 254 Ziff. 1 ZGB sehen nach ihrem Wortlaut ausschliesslich vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die Beweise nach seiner freien Überzeugung zu würdigen habe. Diese verfahrensrechtlichen Vorschriften haben ihren Grund darin, dass sowohl bei der Abstammung als auch beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht, deren Findung gefördert werden soll. Ein besonderes, verstärktes Bedürfnis nach Schutz der Kindesinteressen besteht zudem im Scheidungsverfahren, weil hier dem Kind selber keine Parteistellung zukommt (kritisch dazu RUTH REUSSER, Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des

BGE 118 II 93 S. 95

Scheidungskindes - eine unorthodoxe Meinung, in: Festschrift Hegnauer, S. 395 ff.), so dass seine Interessen in vermehrtem Masse vom Gericht gewahrt werden müssen. Im bereits genannten Entscheid BGE 82 II 470 ff. war es überdies so, dass die Ehefrau vor Bundesgericht nur eine für das Kind günstigere Aufteilung zwischen Frauenrente und Kinderrente als im kantonalen Verfahren verlangte, damit aber nicht den Gesamtbetrag überstieg, den sie von ihrem Ehemann forderte. Dass diesfalls eine Bindung an die vor letzter kantonaler Instanz geltend gemachten Kinderalimente der Sache nicht gerecht werden könnte, ist ohne weiteres einsichtig. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages, der vom Elternteil, dem das Kind nicht zugewiesen wird, zu bezahlen ist, hängt wesentlich davon ab, was der das Kind unmittelbar betreuende Elternteil selber an den Kinderunterhalt beisteuern kann. Dies wird aber massgeblich verändert, wenn dem Inhaber der elterlichen Gewalt in letzter kantonaler Instanz eine Scheidungsrente verweigert oder diese erheblich gekürzt wird. Hier muss es möglich sein, der durch das letzte kantonale Urteil bewirkten Änderung der Leistungskraft auch im Berufungsverfahren vor Bundesgericht noch Rechnung zu tragen. Mit Bezug auf die Leistungskraft der Ehegatten bilden eben die Scheidungsrente und der Kinderunterhalt ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig von- einander festgesetzt werden können.

Verlangt demgegenüber das mündige Kind Unterhalt, stellt sich die Frage nicht in gleicher Weise. Dieses Verfahren erfolgt unabhängig von einem Scheidungsprozess, so dass keine unmittelbare Wechselwirkung zwischen dem Kinderunterhalt und der Höhe der Scheidungsrente entstehen kann. Auch die Interessenlage zeigt sich nicht in gleicher Weise. Während die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind die Regel darstellt, unterstreicht das Gesetz mit dem Erfordernis der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter, den die Unterhaltsleistungen gegenüber dem mündigen Kind darstellen (BGE 111 II 416). Dies rechtfertigt es aber, dem Anspruchsberechtigten einen weniger starken prozessualen Schutz zu gewähren und die Elterninteressen stärker zu berücksichtigen (nicht veröffentlichter Entscheid vom 22. Oktober 1987 i.S. P. c. P.; E. 3). Es besteht deshalb kein Grund, in diesen Fällen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG abzuweichen und neue Anträge vor Bundesgericht noch zuzulassen.

Entsprechend verletzt auch eine kantonale Instanz kein Bundesrecht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einen Antrag auf höhere Unterhaltsbeiträge mit dem Argument nicht eintritt, nur

BGE 118 II 93 S. 96

der Unterhaltspflichtige, nicht aber der Unterhaltsberechtigte habe ein Rechtsmittel eingelegt.

Da die Vorinstanz somit zu Recht auf den Antrag nicht eingetreten ist, den von der ersten Instanz auf Fr. 1'600.-- bezifferten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'300.-- zu erhöhen, erweist sich der in der Berufung gestellte Hauptantrag, soweit es um die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'900.-- geht, als neu und damit als unzulässig.