Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 508 KI-generiert

Reinsurance Arbitration Intertemporal Law Appeal

Geschäftsnummer BGE 118 II 508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Reinsurance Arbitration Intertemporal Law Appeal A claimant initiated arbitration against a defendant (both with a Swiss presence) through a contractual arbitration tribunal over reinsurance claims. The arbitral tribunal issued a first award in 1984, which the Zürich Cantonal High Court annulled in key parts on procedural grounds in 1985, remanding the case. After the entry into force of the Swiss Private International Law Act (PILA) on January 1, 1989, the tribunal issued a second award in 1992. The defendant filed a public law appeal with the Federal Supreme Court under Art. 191 PILA against the second award, arguing it was an international arbitration governed by the new law. The Federal Supreme Court rejected the appeal on the grounds of intertemporal law, holding that any pre-PILA cantonal remedy decision concerning the merits rendered as a non-independently appealable interim decision under the old law (Art. 87 of the Federal Statute on the Organization of the Federal Judiciary) preserves the old cantonal remedy system for all subsequent decisions, including the final award. Since the 1985 cantonal decision remanding the case was a non-independently appealable interim decision, the final award remained subject to cantonal appeal procedures, excluding the appeal under Art. 191 PILA, irrespective of whether the legal relationship qualified as international.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2).

Schlagwörter

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Rückversicherung Schiedsgerichtsbarkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Subrogation des Versicherers Rechtssysteme verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 II 97
Arbitral Award Challenge under Transitional PILA Provisions
BGE 115 II 105
Gemäss der mit BGE 115 II 97 begründeten und seither stets befolgten Rechtsprechung (BGE 115 II 105 E.
BGE 116 Ia 157
1, BGE 116 Ia 157) ist in bezug auf das Anfechtungsverfahren intertemporalrechtlich auf das Datum des Schiedsspruchs und nicht auf dasjenige der Schiedsvereinbarung abzustellen.
BGE 115 II 106
Um dieser Unzulänglichkeit zu begegnen, entschied das Bundesgericht, dass auch ein dem kantonalen Zwischenentscheid nachgehender, zeitlich unter der Herrschaft des IPRG gefällter Endentscheid des Schiedsgerichts weiterhin der kantonalrechtlichen Anfechtung untersteht (BGE 115 II 106).
BGE 117 Ia 89
87 OG gelten und die Anfechtung schweizerischer wie internationaler schiedsgerichtlicher Entscheidungen derselben Ordnung untersteht (BGE 117 Ia 89 E.
BGE 116 II 81
3b, BGE 116 II 81 ff., BGE 115 II 292, BGE 106 Ia 228, BGE 105 Ib 433).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191 IPRG

The appeal is declared inadmissible because it is excluded by this provision, as the prior cantonal decision maintained the applicability of cantonal appeal procedures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

4A_424/2011 (2011-11-02)
«…zu beachten ist, dass es damals an einer gesetzlicher Regelung wie in Art. 407 Abs. 3 ZPO fehlte; bestätigt in: BGE 118 II 508 E. 2b und 2b/aa S. 511 f.). Vor Inkrafttreten der ZPO bestand gegen Binnenschiedsentscheide, im Gegensatz zu heute, ei…»
A-7369/2006 (2007-07-24)
Transparency Law Application and Mediation Process for Access to Distributor Lists
«…90 consid. 3.2, 129 V 115 consid. 2.2, 126 III 431 consid. 2b, 122 III 324 consid. 7, 119 II 46 consid. 1b, 118 II 508 consid. 2, 115 II 97 consid. 2c; PIERRE MOOR, Droit administratif, volume I, Berne 1988, p. 146, ALFRED KÖLZ / IS…»
5P.16/2005 (2005-05-30)
«…als Zwischenentscheide nach Art. 87 OG gelten Teilurteile ( BGE 106 Ia 226 E. 2 S. 228; 116 II 80 E. 2a S. 81 f.; 118 II 508 E. 2a S. 510 f.). 1.2 Für das anhängige Verfahren bedeutet dies, dass das Urteil des Obergerichts vom 23. November 200…»
5P.119/2000 (2000-07-24)
«…t wird (Kölz/Häner, a.a.O. Rz 79 S. 29; so auch zum Zivilprozessrecht BGE 122 III 324 E. 7, 119 II 46 E. 1b S. 49 f., 118 II 508 E. 2, 115 II 97 E. 2c S. 101 f.; O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. 1999, Kap. 1 Rz 93 f. S. 54 f. un…»
BGE 126 III 431
«…/HÄNER, a.a.O. Rz. 79 S. 29; so auch zum Zivilprozessrecht BGE 122 III 324 E. 7; BGE 119 II 46 E. 1b S. 49 f.; BGE 118 II 508 E. 2; BGE 115 II 97 E. 2c S. 101 f.; O. VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. 1999, Kap. 1 Rz. 93 f. S…»
BGE 120 II 155
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-II-380%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page380); [ATF 118 II 508](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 508

96. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1992 i.S. Y. Company gegen X. Limited und vertragliches Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht.

1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1).

2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 508

BGE 118 II 508 S. 508

A.- Die X. Limited schloss für die schweizerische Zweigniederlassung der Y. Company Rückversicherungsverträge ab, die diese ihrerseits in Südamerika rückversicherte. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen bezahlte die X. Limited die von den Versicherungsgesellschaften als Kunden geforderten Schadenssummen aus. Um für diese Zahlungen Deckung zu erhalten, leitete sie gegen die Y. Company vertragsgemäss ein schiedsgerichtliches Verfahren ein. Am 28. Juni 1984 fällte das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich einen

BGE 118 II 508 S. 509

Schiedsspruch, in dem die streitigen Ansprüche teilweise summenmässig beurteilt, teilweise bloss einem parteiinternen Bereinigungsverfahren unterstellt wurden. Die X. Limited focht diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses hob den Schiedsspruch am 7. Februar 1985 wegen formeller Mängel in wesentlichen Teilen auf, wobei es die zusätzlich aufgeworfenen Fragen betreffend Verletzung klaren Rechts offen liess; die Streitsache wurde zur Neubeurteilung ans Schiedsgericht zurückgewiesen. Eine gegen den obergerichtlichen Kostenspruch gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Juni 1985 ab.

B.- Mit Entscheid vom 26. Mai 1992 urteilte das Schiedsgericht erneut über die Klage der X. Limited sowie über eine nach Erlass des ersten Schiedsspruchs erhobene Widerklage der Y. Company. Diese führt gegen den zweiten Schiedsspruch staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 85 lit. c OG und Art. 191 IPRG. Gleichzeitig hat sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt; sie beantragt dem Bundesgericht daher in prozessualer Hinsicht, vorerst über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde durch Präsidialverfügung vom 14. Juli 1992 entsprechend beschränkt. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hängt die Frage, ob das eidgenössische oder das kantonale Rechtsmittel gegeben ist, allein davon ab, ob dem angefochtenen Schiedsspruch ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 176 IPRG zugrunde liegt. Da sowohl das Schiedsgericht wie die Beschwerdegegnerin ihren Sitz unstreitig in der Schweiz hätten, sei einzig entscheidend, ob für ihren eigenen Sitz die Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten oder die geschäftsführende Niederlassung in der Schweiz massgebend sei. In der Begründung zur prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 1992 wurde diese Fragestellung übernommen.

In der Literatur wird offenbar einhellig die Meinung vertreten, eine blosse Niederlassung in der Schweiz begründe der ausländischen juristischen Person kein inländisches Domizil, so dass desungeachtet ein internationales Schiedsverfahren vorliege, wenn im übrigen dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt seien (LALIVE/POUDRET/REYMOND, N 3 zu Art. 176 IPRG; WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN,

BGE 118 II 508 S. 510

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, S. 46 f., je mit weiteren Hinweisen). Sie scheint sich auch aus der Systematik des IPRG zu ergeben, welches in Art. 176 Abs. 1 die Niederlassung als Anknüpfungskriterium für die Internationalität nicht erwähnt, ihren inländischen Bestand dagegen in Art. 192 Abs. 1 ausdrücklich als Ausschlussgrund für einen Rechtsmittelverzicht anführt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt sich indessen im vorliegenden Fall, da die staatsrechtliche Beschwerde gegen den angefochtenen Schiedsspruch aus einem anderen Grund nicht offen steht.

2. Gemäss der mit BGE 115 II 97 begründeten und seither stets befolgten Rechtsprechung (BGE 115 II 105 E. 3, 290, 301 E. 1, BGE 116 Ia 157) ist in bezug auf das Anfechtungsverfahren intertemporalrechtlich auf das Datum des Schiedsspruchs und nicht auf dasjenige der Schiedsvereinbarung abzustellen. Da der angefochtene Schiedsspruch nach dem 1. Januar 1989 gefällt wurde, fänden hier somit grundsätzlich die Rechtsmittelbestimmungen des IPRG Anwendung.

Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme, wenn im Schiedsverfahren bereits ein auf die materielle Streitsache bezüglicher Zwischenentscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz ergangen ist, der nach Massgabe von Art. 87 OG nicht selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden konnte. Denn diesfalls bliebe bei einem Wechsel des Rechtsmittelsystems mit dem Inkrafttreten des IPRG der Zwischenentscheid einer Kontrolle durch das Bundesgericht entzogen. Um dieser Unzulänglichkeit zu begegnen, entschied das Bundesgericht, dass auch ein dem kantonalen Zwischenentscheid nachgehender, zeitlich unter der Herrschaft des IPRG gefällter Endentscheid des Schiedsgerichts weiterhin der kantonalrechtlichen Anfechtung untersteht (BGE 115 II 106).

a) In den Erwägungen des letztgenannten Urteils bezeichnete das Bundesgericht den vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Schiedsspruch bald als Teilurteil, bald als Zwischenentscheid. Nach VOGEL (ZBJV 127/1991 S. 279) lag ein blosser Vorentscheid vor, da lediglich über eine materielle Vorfrage entschieden worden sei. Tatsächlich hatte damals das Schiedsgericht die Ungültigkeit einer Vertragskündigung und damit in Form eines Vor- oder Zwischenentscheids eine Voraussetzung des Klageanspruchs bejaht, gleichzeitig aber mit derselben Begründung eine Widerklage abgewiesen und insoweit ein Teilurteil gefällt. Die Bezeichnung bleibt indessen für die hier zu beurteilende Frage ohne Bedeutung,

BGE 118 II 508 S. 511

da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Teilurteile als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 OG gelten und die Anfechtung schweizerischer wie internationaler schiedsgerichtlicher Entscheidungen derselben Ordnung untersteht (BGE 117 Ia 89 E. 3b, BGE 116 II 81 ff., BGE 115 II 292, BGE 106 Ia 228, BGE 105 Ib 433).

b) Nach BGE 115 II 106 gilt die Ausnahme in jedem Fall, wenn sich der vor dem 1. Januar 1989 ergangene und kantonalrechtlich angefochtene Teilschiedsspruch (Zwischen- oder Teilentscheid) auf materielle Streitfragen bezog. Nicht zu entscheiden war damals, ob die Ausnahmeregelung auch Anwendung findet, wenn bloss Verfahrensfragen Gegenstand der Vorabentscheidung bildeten. In einem unveröffentlichten Urteil vom 15. Oktober 1991 hat das Bundesgericht die Frage ohne weitere Begründung bejaht.

SCHNEIDER (Das Übergangsrecht in Rechtsprechung und Schiedspraxis, Bulletin ASA 1992 S. 97 f.) schliesst sich den der Ausnahmeregelung zugrunde liegenden Überlegungen zwar an, hält aber dafür, ihnen könnte zweckmässiger dadurch Rechnung getragen werden, dass der schiedsgerichtliche Endentscheid der Beschwerde gemäss Art. 85 lit. c OG und Art. 191 IPRG unterstellt, daneben aber auch die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a (und allenfalls lit. b) OG zugelassen werde, soweit der altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid mitangefochten werde. Damit könnte seiner Meinung nach eine Ungleichheit in der Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen, die nach dem 1. Januar 1989 ergangen sind, vermieden werden.

POUDRET (Remarques au sujet du droit transitoire, Bulletin ASA 1992 S. 113 f.) billigt demgegenüber die bundesgerichtliche Lösung, will sie aber entsprechend der ratio legis von Art. 87 OG eingeschränkt wissen. Er möchte sie dort ausschliessen, wo im altrechtlichen kantonalen Verfahren nicht Rügen aus dem Schutzbereich von Art. 4 BV vorgetragen worden waren, der Zwischenentscheid somit nicht Art. 87 OG unterstand, sondern selbständig anfechtbar war, ferner dort, wo ein mit einem Nachteil im Sinne von Art. 87 OG verbundener Zwischenentscheid selbständig angefochten wurde oder hätte angefochten werden können, mithin immer dann, wenn den Parteien aus dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts kein Rechtsnachteil erwächst. Seiner Ansicht nach hat das Bundesgericht diese Rechtslage im Urteil vom 15. Oktober 1991 verkannt.

aa) Der Lösungsvorschlag von SCHNEIDER würde zum unbefriedigenden Ergebnis führen, dass ein auf einem altrechtlichen Zwischen- oder

BGE 118 II 508 S. 512

Teilentscheid beruhender neurechtlicher Endentscheid eines Schiedsgerichts in Teilgehalte aufgeschlüsselt und einer unterschiedlichen Rechtskontrolle unterstellt würde, nämlich einerseits derjenigen aus Art. 4 BV, soweit vom vorangegangenen kantonalen Rechtsmittelentscheid berührte Urteilsbestandteile angefochten werden, und anderseits jener aus Art. 189 IPRG, soweit davon unberührte Bestandteile zu beurteilen sind. Führte zudem die durch den Endentscheid beschwerte Partei einzig Beschwerde gemäss IPRG, bliebe die im Ergebnis nicht beschwerte Gegenpartei davon ausgeschlossen, sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung gegen die in ihren Augen unrichtigen Feststellungen und Folgerungen der kantonalen Rechtsmittelinstanz zu wenden (BGE 115 Ia 30, 101 Ia 525, 531). Diese Nachteile, aber auch die Kompliziertheit einer doppelspurigen Rechtsmittelordnung, vermögen den allfälligen Vorteil einer etwas weitergehenden Gleichbehandlung aller Schiedssprüche, die nach dem 1. Januar 1989 ergangen sind, nicht aufzuwiegen.

bb) Der Ansicht von POUDRET ist insoweit beizupflichten, als die Ausnahmeregelung nicht Platz greift, sofern der altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid nicht das dem Schiedsgerichtsverfahren zugrunde liegende Streitverhältnis, sondern ausschliesslich die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschlägt. Dies folgt im wesentlichen daraus, dass derartige Zuständigkeits- und Organisationsfragen ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann, was verbietet, mit entsprechenden Rügen zuzuwarten und sie erst mit der Anfechtung gegen den Endentscheid vorzutragen (BGE 116 Ia 183 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 Abs. 3 IPRG).

Weiter ist der Auffassung von POUDRET darin zu folgen, dass jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht unmittelbar anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG erging, die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern lässt, und zwar unabhängig davon, ob er Rügen formeller oder materieller Rechtsverweigerung zum Gegenstand hatte. Das rechtfertigt sich einerseits daraus, dass oftmals in einem einzigen Rechtsmittelverfahren diese beiden Seiten von Art. 4 BV angerufen werden und - wie bereits erwähnt - in bezug auf die Anfechtung des späteren Endentscheids eine Gabelung des Rechtswegs zu vermeiden ist. Anderseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht an die Erwägungen des kantonalen Rückweisungsurteils und in dem Umfang, in dem er nicht aufgehoben worden ist, auch an seinen eigenen Vor-, Zwischen- oder Teilentscheid gebunden ist (BGE 112 Ia 171 f.). Folglich erscheint einzig

BGE 118 II 508 S. 513

sachgerecht, derselben Rechtsmittelinstanz die Beurteilung zu überlassen, ob ihren seinerzeitigen Weisungen nachgelebt worden ist. Dies drängt sich um so mehr auf, als die formellen Verfahrensgarantien nach kantonalem oder eidgenössischem Recht eine unterschiedliche Tragweite haben können, das Bundesgericht sie im Verfahren gemäss Art. 191 IPRG indessen bloss im Lichte der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend genannten verfahrensrechtlichen Beschwerdegründe überprüfen kann (vgl. z.B. BGE 117 II 347 zur Tragweite von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Prozessparteien würde widersprechen, einer von ihnen in der möglichen kantonalrechtlichen Anfechtung eines Zwischen- oder Teilurteils weitergehende Verfahrensgarantien zu gewähren, als der andern im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheids.

Dagegen liesse sich die Frage stellen, ob der Ansicht von POUDRET auch insoweit zu folgen ist, als er die Fortdauer der früheren Rechtsmittelordnung trotz eines altrechtlichen kantonalen Rechtsmittelentscheids ausschliesst, wenn dieser seinerzeit zulässigerweise mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wurde oder selbständig hätte angefochten werden können. Zwar trifft zu, dass sich diesfalls die ratio legis von Art. 87 OG der Anwendung des neuen Verfahrensrechts nicht entgegenstellt. Es gilt jedoch auch hier zu bedenken, dass die Unterstellung des neurechtlichen Schiedsspruchs unter Art. 191 IPRG vielfach die Prüfung nicht mehr erlauben würde, ob Weisungen des ihm vorangegangenen kantonalen Rechtsmittelentscheids missachtet wurden, und dass der durch diesen im Ergebnis nicht beschwerten Partei die Möglichkeit genommen wäre, bei sie beschwerendem Endentscheid auch an den für sie ungünstigen Erwägungen des kantonalen Rechtsmittelentscheids Kritik zu üben. Die Frage kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben, da es sich beim Rückweisungsentscheid des Zürcher Obergerichts vom 7. Februar 1985 um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG handelte (vgl. BGE 116 Ia 43, 445). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht auf eine gegen den obergerichtlichen Kostenspruch gerichtete staatsrechtliche Beschwerde eingetreten ist. Der Kostenentscheid als solcher stellte einen Endentscheid dar, der ungeachtet des Inzidenzcharakters des Hauptentscheids anfechtbar war, weil die Beschwerde nicht aus der materiellen Grundlage der Kostenliquidation begründet wurde (s. LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 S. 180 f.).

BGE 118 II 508 S. 514

c) Nach dem Gesagten untersteht der angefochtene Schiedsspruch weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren und ist die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin sich bloss gegen den Schiedsspruch als solchen, nicht auch gegen den vorangegangenen Zwischenentscheid wendet, ändert nichts. Intertemporalrechtlich kommt es für die Bestimmung des Rechtswegs allein auf die an sich zulässigen, nicht auf die tatsächlich erhobenen Rügen an, andernfalls das Postulat einer klaren und überblickbaren Rechtsmittelordnung wiederum in Frage gestellt wäre.