Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 493 KI-generiert

Father's Obligation to Pay Child Support Not Terminated by Children's Name Change to Stepfather's Surname

Geschäftsnummer BGE 118 II 493
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Obligation to Pay Child Support Not Terminated by Children's Name Change to Stepfather's Surname A divorced father sought to terminate his child support obligation, arguing that the mother's efforts to sever his connection with the children—culminating in the children being granted permission to use their stepfather's surname (pursuant to Article 30 SCC)—constituted an abuse of right (Article 2 S. 2 SCC), akin to a common-law partnership used to retain an alimony payment. The Swiss Federal Supreme Court rejected this claim, distinguishing the nature of spousal alimony (governed by the spousal duty of support, with potential termination analogous to non-marriage common-law relationships under Article 153 S. 1 SCC) from child support, which is founded on a fundamental parent-child relationship; the Court held that while formal adoption extinguishes the support duty, the mere name change, without evidence that the stepfather has assumed all the legal and financial responsibilities comparable to an adoptive father (e.g., in a manner that exceeds the general contribution obligation of a stepparent under Article 278 S. 2 SCC), does not justify abrogating the biological father's support obligation under Article 157 SCC.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art. 157 ZGB). Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf Art. 30 ZGB bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.

Schlagwörter

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Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Familienname Stiefeltern Adoption Beitragspflicht Kindsmisshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 157 ZGB
The appellate court's decision is based on the continuing obligation of child support under this article, which the appellant sought to revoke.
Art. 30 ZGB
Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf Art. 30 ZGB bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.
Art. 2 Abs. 2 ZGB
1 ZGB - eine Scheidungsrente in der Tat auch dann aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte, das Festhalten an der Rente deshalb als im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich erscheint.
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf Art. 30 ZGB bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.
Art. 153 Abs. 1 ZGB
Wo eine in dieser Weise verpönte Anspruchshäufung gegeben wäre, fällt der scheidungsrechtliche (nacheheliche) Unterhaltsanspruch aufgrund von Art. 153 Abs. 1 ZGB - der gegebenenfalls sinngemäss zur Anwendung gelangt - dahin.
Art. 278 Abs. 2 ZGB
Cited in reasoning to illustrate that the child's claim can indirectly extend to the new spouse of the mother or father, contrasting this with marital support termination.
Art. 267 Abs. 2 ZGB
Cited in reasoning to state that adoption terminates the legal relationship with the biological father, which forms the basis for rejecting the analogy.
Art. 267 ZGB
2 ZGB), was auch zum Untergang des entsprechenden elterlichen Unterhaltsanspruchs führt (HEGNAUER, Berner Kommentar, N 45 zu Art. 267 ZGB).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 II 396
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 157 ZGB

The appellate court's decision is based on the continuing obligation of child support under this article, which the appellant sought to revoke.

Art. 267 Abs. 2 ZGB

Cited in reasoning to state that adoption terminates the legal relationship with the biological father, which forms the basis for rejecting the analogy.

Art. 278 Abs. 2 ZGB

Cited in reasoning to illustrate that the child's claim can indirectly extend to the new spouse of the mother or father, contrasting this with marital support termination.

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Volltext

Urteilskopf

118 II 493

93. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. November 1992 i.S. X. gegen Z. (Berufung)

Regeste

Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art. 157 ZGB).

Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf Art. 30 ZGB bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.

Erwägungen ab Seite 493

BGE 118 II 493 S. 493

Aus den Erwägungen:

2. a) Den Hauptantrag, die Unterhaltspflicht vollumfänglich aufzuheben, begründet der Kläger einzig damit, dass die weitere Beanspruchung der strittigen Unterhaltsbeiträge einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstelle und der angefochtene Entscheid deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB verstosse; die weiteren rechtlichen Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf das Eventualbegehren. Der Kläger weist hauptsächlich darauf hin, dass die Beklagte und ihr heutiger Ehemann trotz des ihm zustehenden Besuchsrechts vom Sommer 1987 an alles daran gesetzt hätten, einen persönlichen Kontakt zu den beiden Kindern zu unterbinden, und für diese eine

BGE 118 II 493 S. 494

Änderung des Familiennamens im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erwirkt hätten; es sei ein Zustand geschaffen worden, der gegen aussen in jeder Hinsicht der Adoption gleichzusetzen sei; von einer solchen sei einzig deshalb abgesehen worden, um den ihm, dem Kläger, gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen. Der Kläger hält dafür, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem Fall zu vergleichen sei, da ein geschiedener Ehegatte den Konkubinatspartner nur deshalb nicht heirate, weil er sonst die scheidungsrechtliche Rente verlieren würde.

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist - in sinngemässer Anwendung der dem Wortlaut nach nur für die Wiederverheiratung geltenden Bestimmung von Art. 153 Abs. 1 ZGB - eine Scheidungsrente in der Tat auch dann aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte, das Festhalten an der Rente deshalb als im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich erscheint. In BGE 116 II 396 (E. c) hat das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass für den betreffenden Entscheid ausschlaggebend sei, ob das Konkubinat im einzelnen Fall eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung der Partner gewährleiste. Entscheidend ist mit andern Worten die Qualität der konkreten Lebensgemeinschaft, nicht die Frage, weshalb auf eine Heirat verzichtet wird.

c) Der Kläger verkennt, dass zwischen dem scheidungsrechtlichen und dem kindschaftsrechtlichen Unterhaltsanspruch ein wesentlicher Unterschied besteht. So ist es mit dem monogamischen Charakter der Ehe unvereinbar, dass einem geschiedenen Ehegatten gleichzeitig sowohl gegenüber dem früheren Ehepartner als auch gegenüber einem neuen ehelichen oder im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausserehelichen Partner ein Unterhaltsanspruch zusteht. Wo eine in dieser Weise verpönte Anspruchshäufung gegeben wäre, fällt der scheidungsrechtliche (nacheheliche) Unterhaltsanspruch aufgrund von Art. 153 Abs. 1 ZGB - der gegebenenfalls sinngemäss zur Anwendung gelangt - dahin. Anders verhält es sich beim Unterhalt für ein Kind. Das Gesetz sieht hier nicht etwa eine ausschliessliche Leistungspflicht der Eltern vor. Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB steht dem Kind, dessen Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind, ein - freilich nur mittelbarer - Anspruch nötigenfalls auch gegenüber dem (neuen) Ehegatten von Mutter oder Vater zu.

d) In Anbetracht der Gegebenheiten im vorliegenden Fall könnte dem Kläger selbst dann nicht beigepflichtet werden, wenn eine

BGE 118 II 493 S. 495

Gleichbehandlung der beiden erwähnten Sachverhalte, d.h. eine sinngemässe Anwendung der zu Art. 153 Abs. 1 ZGB entwickelten Rechtsprechung, dem Grundsatze nach bejaht werden wollte. Die Adoption eines Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter bringt das Kindesverhältnis zum leiblichen Vater zwar in der Tat zum Erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB), was auch zum Untergang des entsprechenden elterlichen Unterhaltsanspruchs führt (HEGNAUER, Berner Kommentar, N 45 zu Art. 267 ZGB). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Konkubinat die gleiche Wirkung auch ohne formelle Adoption eintreten zu lassen, wäre von vornherein nur dort zulässig, wo die Stellung des betroffenen Kindes gegenüber dem Stiefvater in jeder Hinsicht mit derjenigen des Adoptivkindes zum Adoptivvater vergleichbar ist. Dass dies im Falle seiner beiden Kinder zutreffe, vermag der Kläger nicht darzutun. Wohl tragen diese gestützt auf die Verfügung der Direktion des Innern ... vom 8. November 1990 heute den Familiennamen "Z.". Indessen liegt nichts dafür vor, dass ihr Stiefvater sich etwa verpflichtet hätte, an ihren Unterhalt mehr beizutragen als das, was er gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB zu leisten verpflichtet werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass jener den beiden Kindern in erbrechtlicher Hinsicht eine Stellung eingeräumt hätte, die sich mit derjenigen des Adoptivkindes gegenüber dem Adoptivvater (dazu HEGNAUER, N 65 zu Art. 267 ZGB) vergleichen liesse.