Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 40 KI-generiert

Swiss Supreme Court Ruling on Definition of Tenancy Law "Business Premises" for Side Activities

Geschäftsnummer BGE 118 II 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Supreme Court Ruling on Definition of Tenancy Law "Business Premises" for Side Activities The Swiss Federal Supreme Court addressed a case concerning the definition of "business premises" (Geschäftsräume) under Swiss tenancy law (Art. 253a and 271 ff. CO) in the context of tenancy protection. The cantonal court had ruled that a rented space used by a trained mechanic for repairing vintage cars (oldtimers)—a self-financing side activity—was merely a "hobby room" and not business premises, thereby excluding it from protected tenancy provisions. The Federal Supreme Court overturned this decision, reasoning that the criteria for defining business premises under both old and new law remain consistent and should be interpreted broadly, encompassing not only spaces used for profitable commercial/professional activities (offices, shops, workshops) but also those that allow the tenant to pursue their personality development, even if the activity is non-profit-oriented, occurs as a side job, or pursues non-economic goals; consequently, the space used as a workshop for car repair, though a secondary activity, qualified as business premises, meaning the cantonal court violated federal law by applying an unduly narrow interpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Kriterien, die für die Auslegung des Begriffs "Geschäftsräume" im Sinne der Art. 253a und 271 ff. OR massgebend sind (E. 4).

Schlagwörter

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Bestehen des Unternehmens Mitmieter Wirtschaftsrecht Auslegung des Rechts Ausweisung aus Geschäftsräumen Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 II 413
Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe in BGE 113 II 413 deutlich gemacht, dass nicht jedes Mietobjekt in einer Liegenschaft, das nicht
BGE 113 II 408
und BARBEY (Commentaire du droit du bail, Chapitre III, Genève 1991, N 195 zur Einleitung) lassen sich namentlich die in BGE 113 II 408 ff.
BGE 110 II 51
Dass ein Abstellplatz in einer Tiefgarage oder eine zum Abstellen von Autos separat vermietete Garage nicht als Geschäftsraum betrachtet werden kann, ist in BGE 110 II 51 klargestellt worden.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

MG170033.L (2017-10-31) · zh
Garage Rental for Personal Storage Not a Business Lease
«…kenden Nebenerwerb ausüben kann, oder ein Lokal, welches einem Verein zur Verfolgung seines ideellen Zweckes dient (BGE 118 II 40 E. 4b, S. 42; vgl. dazu auch das Urteil 4C.425/1994 vom 6.2.1994, ZBJV 1995 S. 418 f.). Ab- gesehen von solchen Sonderf…»
RBOG.1996.Nr.9 (1996-04-01) · tg
Parking Space Lease Termination Form Validity
«…(Versammlungs-, Club- oder Freizeitlokale; vgl. Lachat/ Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, 3.A., S. 33). In BGE 118 II 40 erkannte das Bundesgericht, dass eine Garage, die ein ausgebildeter Mechaniker als Werkstatt für die Reparatur alter Au…»
ZKBES.2023.153 (2023-11-22) · so
Appeal Regarding Tenancy Authority Incompetence Over Garage Termination Notice
«…der Entfaltung der privaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit. Die Gesuchstellerin übersehe, dass gerade gemäss BGE 118 II 40, E. 4.b) «ein Abstellplatz in einer Tiefgarage oder eine zum Abstellen von Autos separat vermietete Garage nicht als Ge…»
ZKBES.2021.72 (2021-07-16) · so
Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Affirmation of Parking Space Tenancy Ruling
«…separat vermietete Garage nach der Rechtsprechung nicht als Geschäftsraum betrachtet werde (BGE 125 III 231, E. 2; BGE 118 II 40 E. 4b). Insofern könne die Gesuchsgegnerin mit Berufung auf den bundesgerichtlichen Geschäftsraumbegriff nichts zu ihre…»
4A_670/2020 (2021-05-03)
«…as Spritzenhäuschen selbst dann nicht als Geschäftsraum qualifiziert werden, wenn man die sehr weite Auslegung von BGE 118 II 40 zugrunde legte. In diesem Urteil werden als Geschäftsräume all jene Räumlichkeiten betrachtet, die tatsächlich dazu be…»
NG200015 (2020-11-26) · zh
Tenant Fails to Prove Commercial Use for Storage Space Damages Claim
«…um (vgl. ZK OR- Higi/Bühlmann, Art. 253a N 33, und BGer 4C.425/1994, besprochen in ZBJV 131 [1995], S. 418 f.; a.M. BGE 118 II 40 E. 4b und BGE 113 II 406 E. 3ee). Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen…»
CACIV.2015.117 (2016-09-01) · ne
Jurisdictional Dispute Over Lease vs. Sales and Service Contracts
«…_II_247), JdT 1978 I 509) ou un garage dans lequel le locataire répare de vieux véhicules à ses heures de loisirs ([ATF 118 II 40](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=118_II_40), JdT 1993 I 298, SJ 1992 434). La notion de local implique l’exis…»
C/17809/2010 (2014-10-27) · ge
Equestrian Lease Classification Dispute
«…i sert à l'exploitation d'une activité commerciale ou, au sens large, à l'exercice d'une activité professionnelle (ATF [118 II 40](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%2040) consid. 4). Il doit ainsi s'agir essentiellement…»
2014.06.18.zr.1 (2014-06-18) · bl
Landlord's Termination of Animal Hobbyist Lease Upheld
«…Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, 30/1.4, S. 636), wobei gemäss einem Urteil des Bundesgericht vom 17. Februar 1992 (BGE 118 II 40 ff.) auch Tätigkeiten, die der Verfolgung ideeller oder nicht wirt- schaftlicher Zwecke dienen, eine Geschäftstätigkeit…»
410.2014.103 (2014-06-18) · bl
Landlord's Termination Notice for Animal Husbandry Plots Upheld
«…Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, 30/1.4, S. 636), wobei gemäss einem Urteil des Bundesgericht vom 17. Februar 1992 (BGE 118 II 40 ff.) auch Tätigkeiten, die der Verfolgung ideeller oder nicht wirtschaftlicher Zwecke dienen, eine Geschäftstätigkeit i…»
2013.01.08.zr.3 (2013-01-08) · bl
Tenant's Structures on Rented Land Prevent Eviction via Summary Proceedings
«…ivaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit des Mieters dient, als Geschäftsraum zu betrachten sei (BGE 113 II 406 ff., 118 II 40 ff.). Dass die Kleintierzucht vorab der Entfaltung der privaten Per- sönlichkeit des Beschwerdeführers dient, steht som…»
410.12.372 (2013-01-08) · bl
Landlord's Sheds Constitute Business Premises, Precluding Summary Judgment
«…ivaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit des Mieters dient, als Geschäftsraum zu betrachten sei (BGE 113 II 406 ff., 118 II 40 ff.). Dass die Kleintierzucht vorab der Entfaltung der privaten Persönlichkeit des Beschwerdeführers dient, steht somit…»
NP120001 (2012-11-01) · zh
Gratuitous Loan for Use Dispute Exceeds Lower Court Jurisdiction
«…der Verfolgung eines nicht wirt- schaftlichen Zwecks als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes qualifiziert wer- den (BGE 118 II 40). Das Bundesgericht anerkannte im genannten Urteil einen Garage-Anbau, der einem ausgebildeten Mechaniker als Werkstatt…»
NG110006 (2011-10-06) · zh
Landlord Termination of Commercial Sublease Invalid Due to Improper Notice Form
«…erstehen ist, der dem Betrieb eines Gewerbes oder im weiteren Sinne der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient (BGE 118 II 40; BGE 113 II 406). Der von den Parteien geschlossene Ver- trag weist alle wesentlichen Vertragsmerkmale der Miete auf. D…»
4A_9/2010 (2010-06-25)
«…er im weiteren Sinne der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient ( BGE 124 III 108 E. 2 S. 109 mit Hinweis auf BGE 118 II 40 E. 4; 113 II 406 E. 2 und 3). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht im genannten Entscheid sodann anhand von Beispi…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 40

8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1992 i.S. P. gegen X. AG (Berufung)

Regeste

Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen.

Kriterien, die für die Auslegung des Begriffs "Geschäftsräume" im Sinne der Art. 253a und 271 ff. OR massgebend sind (E. 4).

Erwägungen ab Seite 40

BGE 118 II 40 S. 40

Aus den Erwägungen:

4. Das Kantonsgericht St. Gallen ist zum Schluss gelangt, beim Mietobjekt handle es sich um einen Hobbyraum, der nicht als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden könne. Das Mietlokal unterliege demnach nicht den Schutzbestimmungen des BMM bzw. des neuen Mietrechts. Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe in BGE 113 II 413 deutlich gemacht, dass nicht jedes Mietobjekt in einer Liegenschaft, das nicht

BGE 118 II 40 S. 41

Wohnzwecken diene, als Geschäftslokal zu qualifizieren sei. Geschäftsräume seien Räumlichkeiten, in denen ein Beruf oder Gewerbe ausgeübt werde, die von einem Unternehmen (als Büro, Laden, Werkstätte, Lager usw.) genützt werden, oder in denen eine Aktivität mit ideeller Zielsetzung verfolgt werde (z.B. Versammlungslokal). Unter Berufung auf LACHAT/STOLL (Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 33) führt sie weiter aus, ausschlaggebend sei dabei, inwieweit die Existenz eines Mieters vom Gebrauch der Sache abhänge; dieses Merkmal könne auch bei einer Organisation mit ideeller Zielsetzung erfüllt sein, nicht aber bei der Vermietung von Räumlichkeiten, die einem einzelnen zur Pflege seiner Hobbies dienen. Der Kläger hält diese Beurteilung für bundesrechtswidrig. Er weist darauf hin, dass nach Auffassung der gleichen Autoren auch unter dem neuen Recht der Begriff "Geschäftsraum" extensiv auszulegen und jedenfalls eine Beschränkung auf Räume, die nur einer gewinnbringenden Tätigkeit dienen, abzulehnen sei.

a) Die Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom 27. März 1985 (BBl 1985 I 1421) hält zu Art. 253a OR fest, die Norm setze zwei Begriffe voraus, die der Missbrauchsgesetzgebung schon längst bekannt seien und infolgedessen keiner näheren Umschreibung bedürften. Als Geschäftsräume gälten die Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen (Büros, Verkaufsräume, Werkstätten, Magazine und Lagerräume). Die Abgrenzung der Wohn- und Geschäftsräume von den übrigen Räumlichkeiten, die Gegenstand eines Mietvertrages sein können, werde weiterhin der Rechtsprechung überlassen. Auch nach der Meinung von ZIHLMANN (Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 187) und BARBEY (Commentaire du droit du bail, Chapitre III, Genève 1991, N 195 zur Einleitung) lassen sich namentlich die in BGE 113 II 408 ff. erörterten Interpretationsgrundsätze unverändert auf das neue Recht, soweit es für Geschäftsräume Sonderrecht enthält, anwenden. Im SVIT-Kommentar Mietrecht (N 10 zu Art. 253a-253b OR) wird ausgeführt, ob es sich bei solchen Räumen um haupt- oder nebenberuflich genutzte Räume handle, könne aufgrund des Schutzgedankens von Art. 269 ff. OR nicht entscheidend sein. Für EGLI (Kündigungsbeschränkungen im Mietrecht, Zürich 1986, S. 28) und TRACHSEL (Leitfaden zum Mietrecht, Zürich 1991, S. 22) kommt es bei der Definition des Begriffs "Geschäftsraum" nicht darauf an, ob in den Räumen, die einem Gewerbebetrieb oder der Berufstätigkeit dienen, ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde.

BGE 118 II 40 S. 42

b) Es ist somit davon auszugehen, dass nach altem wie nach neuem Recht die gleichen Kriterien massgebend sind für die Auslegung des Begriffs des Geschäftsraums. Gemäss BGE 113 II 413 ist er in dem Sinne weit auszulegen, als nicht notwendigerweise die Benützung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorausgesetzt wird. Es werden vielmehr alle jene Räumlichkeiten umfasst, die tatsächlich dazu beitragen, dass der Mieter seine Persönlichkeit in privater oder wirtschaftlicher Hinsicht entfalten kann. Dass ein Abstellplatz in einer Tiefgarage oder eine zum Abstellen von Autos separat vermietete Garage nicht als Geschäftsraum betrachtet werden kann, ist in BGE 110 II 51 klargestellt worden. Anders verhält es sich dagegen, wenn wie im vorliegenden Fall ein Garage-Anbau einem ausgebildeten Mechaniker als Werkstatt für die Reparatur alter Autos (Oldtimer) dient. Dass der Kläger diese Tätigkeit nur im Sinne eines selbstdeckenden Nebenerwerbs ausübt, vermag daran nichts zu ändern. Rechtsprechung und Doktrin schliessen zu Recht nicht aus, dass ein Mietlokal auch bei nicht gewinnbringender Tätigkeit, nebenberuflicher Nutzung oder Verfolgung eines nicht wirtschaftlichen Zwecks als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann. Indem das Kantonsgericht das vom Kläger gemietete Objekt zu Unrecht nicht als Geschäftsraum betrachtet hat, hat es Bundesrecht verletzt.