Enforcement of Visitation Rights and Pending Modification Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEnforcement of Visitation Rights and Pending Modification Proceedings The case concerns the enforcement of visitation and holiday rights (Art. 273 CC) following a divorce, where the entitled parent sought judicial orders for the other parent to facilitate access to the children. The federal court held that the enforcement of visitation rights is governed by cantonal procedural law, requiring the requesting party to specifically define the modalities of the children's transfer according to the judgment; consequently, the submitted requests were deemed too vague to allow for verification of compliance or the imposition of threatened penalties, making the refusal to enforce not arbitrary. Furthermore, the court found that it was not arbitrary to refuse the enforcement of visitation rights when a lawsuit to amend the divorce decree regarding those very rights was simultaneously pending, given that the outcome of the modification proceeding was relevant to the enforcement measure.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern.
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KI-generiertThis provision defines the subject matter (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Besuchsrecht) which is central to the dispute being evaluated.
This provision was cited in the initial (and ultimately rejected) request for enforcement, which formed the basis of the subsequent appeal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)
Volltext
Urteilskopf
118 II 392
77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1992 i.S. Werner S. gegen Katharina S. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB).
1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht.
2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen.
3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern.
Sachverhalt ab Seite 392
BGE 118 II 392 S. 392
A.- Der Gerichtspräsident von T. wies das folgende Vollstreckungsgesuch von Werner S. gegen Katharina S. ab:
"1. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, jede Handlung, die
das gemäss Scheidungsurteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 19.
Dezember 1990 eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers
gegenüber den Kindern Bernhard, Pia und Peter erschwert bzw.
verunmöglicht, zu unterlassen.
2. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, gegenüber den drei
Kindern die nötigen Anordnungen zu treffen, um das Besuchs- und
Ferienrecht des Gesuchstellers zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.
3. Die Anweisungen gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien mit der
Strafdrohung gemäss Art. 403 ZPO zu verbinden."
BGE 118 II 392 S. 393
B.- Zwischenzeitlich beantragte Katharina S. beim Zivilamtsgericht von B., das Besuchs- und Ferienrecht von Werner S. sei in Abänderung des Scheidungsurteils zu sistieren.
Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte auf Berufung hin den Entscheid des Gerichtspräsidenten von T.
C.- Dagegen wendet sich Werner S. nun mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung.
a) Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts ist gemäss kantonalem Verfahrensrecht vorzunehmen (VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A. Bern 1992, S. 376 N 7). Dabei hat der Besuchsberechtigte konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten wie Zeitpunkt und Dauer zu verlangen (BÜHLER/SPÜHLER, Art. 156 ZGB N 354, N 355). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass im Falle der Weigerung der Kinder, ihren Vater zu besuchen, direkter Zwang zur Anwendung gelangen könnte (BGE 111 II 409; VOGEL, a.a.O., S. 382 N 29). Im vorliegenden Falle sind die Begehren derart unbestimmt abgefasst, dass es - im Falle einer Gutheissung - nicht möglich wäre, deren tatsächliche Einhaltung zu überprüfen und eine allenfalls angedrohte Strafe zu verhängen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist es somit nicht willkürlich, wenn die kantonale Instanz eine Vollstreckung der eingereichten Begehren verweigert hat.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 399 ZPO/BE durch das angefochtene Urteil nicht willkürlich angewendet worden. Die genannte Bestimmung gewährleistet die Hilfe der Beamten bei der Durchsetzung von Urteilen, sobald die Bedingungen der Vollstreckung gegeben sind. Gerade letzteres ist im vorliegenden Falle jedoch umstritten. Wie das Vollstreckungsbegehren an sich abzufassen ist, darüber spricht sich Art. 399 ZPO/BE nicht aus. Weshalb die kantonale Instanz hier dennoch kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
c) Ist im gleichen Zeitraum bezüglich des Besuchsrechts ein Vollstreckungsbegehren und eine Klage auf Abänderung des
BGE 118 II 392 S. 394
Scheidungsurteils eingereicht worden, so ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht willkürlich, wenn die Vollstreckung während der Dauer eines Abänderungsverfahrens verweigert wird (BGE 107 II 305), auch wenn mit einem Entscheid erst in sechs Monaten gerechnet werden kann.