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BGE 118 II 378 KI-generiert

Wife v. Husband: Preliminary Matrimonial Property Injunctions in Divorce

Geschäftsnummer BGE 118 II 378
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife v. Husband: Preliminary Matrimonial Property Injunctions in Divorce In a long-running divorce proceeding, a wife sought preliminary injunctions, including a prohibition on her husband disposing of assets in Switzerland and the registration of a restriction on disposal and encumbrance on properties in a Swiss canton, arguing that his conduct, including threats and asset shifting in the US, jeopardized her prospective matrimonial property claims of several million Swiss Francs. The Cantonal Appellate Court rejected her request, effectively demanding strict proof of the alleged serious and current danger, and merely accepted the husband's plausibility arguments without adequately considering the wife's evidence of risk like his lack of ties to Switzerland (except tax debts) and past asset manipulations. The Swiss Federal Supreme Court upheld the wife's constitutional complaint, ruling that Art. 178 of the Swiss Civil Code—applicable mutatis mutandis to preliminary measures in divorce proceedings to secure claims including matrimonial property rights—only requires the *plausibility* of an imminent danger based on objective indicators, not strict proof, and found that the lower court violated its discretionary power by failing to seriously engage with the wife's evidence of risk and neglecting to balance the opposing interests, thereby rendering the protection of Art. 178 ZGB practically meaningless in cases where asset manipulation is easy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen.

Schlagwörter

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eheliches Vermögen Scheidungsverfahren Ermessensbefugnis Vorverfahren Eigentumsrecht Eheschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Cited in the reasoning, but deemed violated alongside Art. 178 ZGB, linking the substance of the measure to a constitutional guarantee.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the respondent following the successful appeal.

Art. 178 ZGB

The main ground for annulling the decision was the incorrect application of this article regarding the restriction of a spouse's power of disposal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (150)

HC.2025.503 (2025-08-04) · vd
Protective Order Challenge: Custody, Support, and Property Disposition
«…té doit rendre vraisemblable, sur le vu d’indices objectifs, l’existence d’une mise en danger sérieuse et actuelle (ATF 118 II 378 consid. 3b ; TF 5A\_823/2013 du 8 mai 2014 consid. 4.1 ; TF 5A\_604/2014 du 1er mai 2015 consid. 3.2 ; TF 5A\_949/2016…»
400.24.138 (2024-09-10) · bl
Appeal Dismissed: Insufficient Evidence for Property Injunction
«…aft machen, d.h. anhand objektiver An- haltspunkte darlegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (BGE 118 II 378 E. 3b; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Urteil LY160011-O/U vom 20. Mai 2016, E. IV.2 mit Hinweis…»
5A_503/2023 (2024-07-15)
«…is , confirmée par la seule jurisprudence publiée existant en lien avec l' art. 178 CC et non révoquée à ce jour ( ATF 118 II 378 ) qui considère que de simples transferts, y compris leur menace, sans allégation de donations subséquentes, suffiraien…»
4A_561/2023 (2024-03-19)
«…des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä, vorliegt ( BGE 120 III 67 E. 2a; 118 II 378 E. 3b; zit. Urteile 5A_158/2021 E. 3.1; 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.2; 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2; je mit…»
C/25569/2021 (2024-03-19) · ge
Cross-Appeals on Parental Authority, Custody, and Support Following Divorce Decree Modification
«…, une mise en danger sérieuse et actuelle, soit le fait que son conjoint dilapide ou tente de dissimuler ses biens (ATF 118 II 378 consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral 5A_866/2016 précité consid. 4.1.1 et les réf. cit.). Peuvent notamment constituer…»
C/16354/2021 (2023-06-16) · ge
Marital Property, Custody, and Enhanced Support Obligations Post-Separation
«…une mise en danger sérieuse et actuelle, soit le fait que son conjoint dilapide ou tente de dissimuler ses biens (ATF [118 II 378](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%20378) consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_866/…»
C/11531/2022 (2023-05-30) · ge
Spousal Support Calculation and Asset Disposal Restriction Upheld Amidst Financial Opacity
«…ns le recouvrement des créances découlant de l'entretien de la famille et de la liquidation du régime matrimonial (ATF [118 II 378](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%20378) consid. 3a et 3b, JdT 1995 I 43). La vraisembla…»
ZK1 2022 98 (2023-03-16) · gr
Wife's Appeal for Exclusive Use of Marital Home and Property Restriction Dismissed
«…nspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378 E. 3b; ZR 1994 Nr. 18; Maier/Vetterli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 178 ZGB m.w.H.). 3.2. Die Ehefrau begründet die beantrag…»
C/820/2022 (2023-02-23) · ge
Custody Modification Based on Child's Residence and Wishes
«…ticulière, ni la menace d'une atteinte ou d'un préjudice difficilement réparable, nonobstant l'art. 261 al. 1 CPC (ATF [118 II 378](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%20378), JdT [1995 I 43](https://justice.ge.ch/apps/dec…»
C/10530/2022 (2023-02-17) · ge
Father Granted Custody After Significant Change in Circumstances
«…ticulière, ni la menace d'une atteinte ou d'un préjudice difficilement réparable, nonobstant l'art. 261 al. 1 CPC (ATF [118 II 378](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20II%20378), JdT 1995 I 43; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_…»
C/11345/2021 (2023-01-31) · ge
Spousal Support Amount During Transition of Domicile
«…lles il n'est exigé ni urgence particulière, ni la menace d'une atteinte ou d'un préjudice difficilement réparable (ATF 118 II 378 in JdT 1995 I 43; arrêt du Tribunal fédéral 5A_823/2013 du 8 mai 2014 consid. 4.1). Le principe et le montant de la co…»
101 2022 388 (2022-12-06) · fr
Appeal Regarding Provisional Measures for Property Disposition and Accounting in Divorce
«…chen Massnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO) und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche (BGE 118 II 378 E. 3b). Art. 276 ZPO spricht von "nötigen Massnahmen" und Art. 178 Abs. 1 ZGB lässt eine Beschränkung der Verfügungsbef…»
C/11034/2019 (2022-09-06) · ge
Registered Partnership Dissolution: Maintenance and Personal Belongings Appeal
«…rticulière, ni la menace d'une atteinte ou d'un préjudice difficilement réparable, nonobstant l'art. 261 al. 1 CPC (ATF 118 II 378, JdT 1995 I 43; arrêt du Tribunal fédéral 5A_823/2013 du 8 mai 2014 consid. 4.1; TAPPY, Commentaire romand - CPC, 2ème…»
Z2 2021 30 (2022-07-27) · zg
Mother Granted Custody; Spousal Support Modified Based on Revised Income Assessment
«…in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378; Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1). Der Richter darf keinen strikten Beweis verlang…»
ZK2 2021 26 (2022-01-31) · sz
Consolidated Appeals Regarding Provisional Measures in Divorce: Rental Income Deposit and Property Administration
«…umindest sinn- gemäss auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bei der Ehescheidung anwendbar (BGE 120 III 67 E. 2a; BGE 118 II 378 E. 3b S. 380). Dies ergibt sich nun ausdrücklich aus Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach bei vorsorglichen Massnahmen im eherec…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 378

75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1992 i.S. H. gegen H. und Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten.

Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen.

Sachverhalt ab Seite 379

BGE 118 II 378 S. 379

A.- Zwischen Walter und Maria H. ist seit dem Jahre 1984 ein Ehescheidungsprozess hängig. Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen stellte Maria H. am 8. November 1991 beim Amtsgericht u.a. das Gesuch, dem Ehemann sei zu verbieten, über die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte ohne Zustimmung der Ehefrau zu verfügen, und zu Lasten der im Kanton Graubünden gelegenen Grundstücke sei ein Verfügungs- und Belastungsverbot im Grundbuch anmerken zu lassen.

Dieses Gesuch um Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten wurde vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung vom 2. Februar 1992 abgewiesen.

B.- Gegen diese Verfügung erklärte Maria H. Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern, wobei sie ihren Antrag auf Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten wiederholte. Die Appellation wurde am 12. Mai 1992 abgewiesen.

C.- Maria H. legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Appellationshofs vom 12. Mai 1992 seien aufzuheben.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, während der Appellationshof auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Appellationshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob dem erstinstanzlichen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten abgewiesen worden ist, gefolgt werden könne, sowohl dessen Begründung als auch dessen Ergebnis zu eigen gemacht. Er hat darüber hinaus festgestellt, neue,

BGE 118 II 378 S. 380

erheblich veränderte Entscheidgrundlagen seien von der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt worden. Insbesondere bestehe kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner die Absicht hege, in der Schweiz irgendwelche Vermögensverschiebungen vorzunehmen. Was seine Geschäftstätigkeit in den USA anbetreffe, so vermöge das Gericht darin noch keine Gefährdung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu erblicken. Die in der Gesuchsantwort vom 31. Januar 1992 gemachten Angaben erschienen jedenfalls dem Appellationshof plausibel. Beweise, wonach der Beschwerdegegner gezielt Vermögenswerte vor der Beschwerdeführerin verstecke, seien nicht ersichtlich.

a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit grösstem persönlichen und finanziellen Aufwand im Sommer 1991 in Amerika Beweise gesammelt, aus denen sich die dort vorgenommenen Vermögensverschiebungen deutlich ergäben. Wenn der Beschwerdegegner die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften verkaufe und seine Konten auflöse, werde es zum Eingreifen zu spät sein. Eine Liquidation der Vermögenswerte in der Schweiz sei umso wahrscheinlicher, als der Beschwerdegegner keine Beziehungen zur Schweiz mehr habe - ausser Steuerschulden.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Appellationshof sein pflichtgemässes Ermessen offensichtlich überschritten. Beide kantonalen Instanzen hätten ihr Ermessen aber auch dadurch überschritten, dass sie keine Interessenabwägung vorgenommen hätten. Das schwerwiegende Interesse der Beschwerdeführerin, ihre finanziellen Ansprüche aus der Scheidung nötigenfalls auch im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen zu können, hätten sie unbeachtet gelassen. Die Verweigerung der Sicherstellung ihrer finanziellen Ansprüche sei beim gegebenen Sachverhalt offensichtlich unhaltbar und unangemessen, weil die massgeblichen Umstände - nämlich das Verhalten des Beschwerdegegners, die Vermögensverminderung und die nicht nachvollziehbaren Vermögensverschiebungen - nicht berücksichtigt worden seien. Art. 178 ZGB hätten die kantonalen Behörden nicht nur unkorrekt, sondern trotz zwingender Beweislage nicht angewendet, d.h. Art. 178 ZGB sei qualifiziert falsch und damit willkürlich ausgelegt worden.

b) Diese Rüge ist begründet. Art. 178 ZGB, welche Vorschrift auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB zumindest sinngemäss anwendbar ist, räumt dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Gesuch eines Ehegatten von dessen

BGE 118 II 378 S. 381

Zustimmung abhängig zu machen (Abs. 1). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. Der Zweck dieser neu als Eheschutzbestimmung eingeführten Vorschrift dient der Sicherung u.a. von güterrechtlichen Ansprüchen, die in schweren Ehekrisen durch Vermögensverschiebungen gerade im Hinblick auf eine Auflösung der Ehe gefährdet werden können (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen ZGB vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II S. 1281; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 5 zu Art. 178 ZGB). Allerdings ist es Sache der solche Sicherungsmassnahmen begehrenden Ehefrau, glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege. Der Richter darf keinen strikten Beweis verlangen, wie das der Appellationshof zu tun scheint, sondern er hat sich im summarischen Verfahren mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 8 zu Art. 178 ZGB mit Verweisungen). Die Gefährdung muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen, und zwar in nächster Zukunft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N 8).

Derartige objektive Anhaltspunkte hat die Beschwerdeführerin angeführt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, dass sie angesichts des grossen Vermögens ihres Mannes mit güterrechtlichen Ansprüchen von mehreren Millionen Franken rechne, dass er ihr mit dem Wegschaffen von Vermögenswerten gedroht und bereits ein auf ihren Namen lautendes Safe in Liechtenstein geräumt habe, was vom Beschwerdegegner indirekt zugegeben wurde, sowie eine Wohnung in Fort L. verkauft habe. Zur Stützung ihrer Behauptung, der Ehemann habe gedroht, "alles verschwinden zu lassen", hat sie im kantonalen Verfahren auch auf Firmenliquidationen in Amerika sowie auf Neugründungen hingewiesen, die jedenfalls als nicht zum vornherein unerheblich für die Bejahung einer Gefährdung betrachtet werden können. Der Appellationshof hat - wie bereits der Massnahmerichter - demgegenüber lediglich auf die in der Gesuchsantwort vom Beschwerdegegner gemachten Angaben abgestellt, ohne sich ernsthaft mit den Vorbringen der - sich beweismässig in schwieriger Lage befindlichen - Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ohne die auf dem Spiele stehenden gegensätzlichen Interessen der Ehegatten in einem offenbar bereits Jahre dauernden Scheidungsverfahren auch nur in Betracht zu ziehen. Indem der Appellationshof einerseits die völlig nichtssagenden Ausführungen

BGE 118 II 378 S. 382

in der Verfügung des Massnahmerichters als richtig und damit willkürfrei übernimmt und anderseits sich nicht ernsthaft mit Sinn und Zweck von Art. 178 ZGB sowie den Argumenten und Tatsachen auseinandersetzt, die die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorgetragen hat, ihr vielmehr geradezu eine Beweispflicht auferlegt, verletzt er Art. 4 BV. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, könnte die Betrachtungsweise der kantonalen Instanzen dazu führen, dass sich die Schutzbestimmung des Art. 178 ZGB praktisch überhaupt nie anwenden liesse - selbst nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es dem Ehemann ein Leichtes ist, sein Vermögen so zu manipulieren, dass sich letztlich die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau überhaupt nicht mehr durchsetzen liessen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die angestrebte Verfügungs- und Belastungssperre kaum in schützenswerte Interessen des Beschwerdegegners eingreift.