Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 181 KI-generiert

Swiss Federal Court Denies "DUO" Trademark Registration for Games as Descriptive

Geschäftsnummer BGE 118 II 181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Court Denies "DUO" Trademark Registration for Games as Descriptive The Swiss Federal Court denied the trademark registration for "DUO" for a category of games (children's, family, and adult games) because the term constituted a descriptive indication of quality and a general need existed to keep the designation free for common and commercial use. The court reasoned that "DUO," meaning "two" or "double" in the relevant languages, immediately suggests to consumers that the games are for two people or that the packaging contains two items, thus functioning as a non-registrability descriptive term under Art. 14 para. 1 no. 2 MSchG; furthermore, since the term's numerical significance is conceptually equivalent to the number "two," monopolizing it as a trademark would hinder general business communication, necessitating that it remain in the public domain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG; Beschaffenheitsangabe, Freihaltebedürfnis. "DUO" kann nicht als Marke eingetragen werden, da diese Bezeichnung einerseits für die angegebene Warenkategorie eine Beschaffenheitsangabe darstellt und andererseits ein Bedürfnis besteht, sie für den allgemeinen und geschäftlichen Gebrauch freizuhalten.

Schlagwörter

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Nichtgebrauch der Marke gewerbliche Nutzung Markenregister Sprachregelung Güter mit doppeltem Verwendungszweck öffentliche Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 II 610
292 ff.; BGE 116 II 610 E.
BGE 116 II 612
Schutzunfähigkeit solcher Zeichen liegt letztlich im Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit begründet (MÜLLER, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, in: Marke und Marketing, S. 205 ff.; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1983, S. 47 f.: vgl. auch BGE 116 II 612 f. E. 2d).
BGE 116 II 611
Unzulässig sind zudem Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung, wenn sie Elemente aufweisen, die bei diesen Waren allgemein üblich sind, oder wenn damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird (BGE 116 II 611 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG

This provision was applied as the primary legal basis for refusing the trademark registration because the word 'DUO' constitutes a description of quality and is subject to a general need to keep it free for use.

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«…ort oder Herstellungsort der Wa- ren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première", BGE 118 II 181 E.3b "Duo" mit Hinweisen). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinwei- sen…»
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Volltext

Urteilskopf

118 II 181

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. April 1992 i.S. X. AG gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG; Beschaffenheitsangabe, Freihaltebedürfnis.

"DUO" kann nicht als Marke eingetragen werden, da diese Bezeichnung einerseits für die angegebene Warenkategorie eine Beschaffenheitsangabe darstellt und andererseits ein Bedürfnis besteht, sie für den allgemeinen und geschäftlichen Gebrauch freizuhalten.

Erwägungen ab Seite 181

BGE 118 II 181 S. 181

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG ist eine Marke nicht zu schützen, ihre Eintragung folglich zu verweigern, wenn sie im wesentlichen oder ausschliesslich aus einem Zeichen besteht, das als Gemeingut anzusehen ist. Gemeingut im Sinne dieser Bestimmungen sind nach Lehre und Rechtsprechung unter anderem Beschaffenheitsangaben sowie einfache Zeichen ohne Unterscheidungskraft wie etwa einzelne Zahlen (TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 292 ff.; BGE 116 II 610 E. 1c). Die

BGE 118 II 181 S. 182

Schutzunfähigkeit solcher Zeichen liegt letztlich im Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit begründet (MÜLLER, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, in: Marke und Marketing, S. 205 ff.; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1983, S. 47 f.: vgl. auch BGE 116 II 612 f. E. 2d).

a) "Duo" ist das lateinische Wort für "zwei". Es bedeutet in dieser Sprache auch "beide" (LANGENSCHEIDTS GROSSWÖRTERBUCH LATEINISCH, Teil I, S. 241). Im Italienischen ist "duo" eine archaische Form von "due", wird aber vor allem als Bezeichnung für zwei gemeinsam musizierende Personen gebraucht. Als Vorsilbe hat "duo" die Bedeutung von "zwei" oder "doppelt" (DEVOTO/OLI, Nuovo vocabolario illustrato della lingua italiana, Bd. 1, S. 965). Im Französischen wird mit "duo" ein Musikstück für zwei Interpreten, ein Dialog oder Austausch von gleichartigen Gefühlsäusserungen zwischen zwei Personen sowie ein eng verbundenes Paar bezeichnet (GRAND DICTIONNAIRE ENCYCLOPÉDIQUE LAROUSSE, Bd. 4, S. 3446). In der deutschen Sprache schliesslich wird "Duo" für eine Komposition für zwei Instrumente bzw. Stimmen oder für zwei gemeinsam musizierende Solisten verwendet. Das Wort bezeichnet - ironisch gemeint - auch zwei Personen, die gemeinsam eine Handlung, insbesondere eine strafbare Handlung ausführen. Als Vorsilbe verwendet hat "Duo" die Bedeutung von "zwei" oder "doppelt" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 2, S. 581/2).

In allen drei schweizerischen Amtssprachen weist somit der Begriff "duo" vor allem auf eine Verdoppelung von Personen oder Sachen hin. Im Italienischen und Deutschen hat zudem die Vorsilbe "duo" den Sinn von "zwei" oder "doppelt".

b) Als Beschaffenheitsangaben, die als Marken nicht eintragungsfähig sind, gelten Worte, die ausschliesslich aus Angaben bestehen, die geeignet sind, im Verkehr die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort und die Zeit der Herstellung von Waren anzugeben, auf die sie sich beziehen. Unzulässig sind zudem Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung, wenn sie Elemente aufweisen, die bei diesen Waren allgemein üblich sind, oder wenn damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird (BGE 116 II 611 E. 2b).

Die Bezeichnung "Duo" weckt als Marke für die angegebene Warenkategorie (Kinder-, Familien- und Erwachsenenspiele) ohne besonderen Aufwand an Phantasie oder Denkarbeit den Eindruck, das Spiel oder die Spiele seien für zwei Personen bestimmt oder eine Verpackung enthalte zwei verschiedene Spiele. Aus diesem Grund

BGE 118 II 181 S. 183

ist unerheblich, ob im deutschen Sprachgebrauch nicht "Duo" allein, sondern "Duopack" als Bezeichnung für eine Zweierverpackung üblich ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Beim Ausdruck"Duo" handelt es sich somit um eine Beschaffenheitsangabe, die nicht als Marke eingetragen werden darf. Insoweit ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen.

c) Von ebenso ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass die Bezeichnung "Duo" aufgrund ihrer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden muss. Die zahlenbezogene Bedeutung des Wortes, die in bestimmten Verwendungsarten gegebene Sinngleichheit mit der einstelligen Zahl "zwei" lässt eine Monopolisierung als Marke grundsätzlich nicht zu. Die Bezeichnung ist vielmehr der Allgemeinheit und insbesondere dem Geschäftsverkehr freizuhalten.

Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass einzelne Zahlen nicht als Marken beansprucht werden können (MARBACH, a.a.O., S. 64; JENE-BOLLAG, Die Schutzfähigkeit von Marke und Ausstattung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses, S. 71 ff.; TROLLER, a.a.O., S. 309). Auch dies ist letztlich weniger eine Frage der mangelnden Unterscheidungskraft der sogenannten primitiven Zeichen, sondern vorab eine solche des allgemeinen und wirtschaftlichen Freihaltebedürfnisses (MÜLLER, a.a.O., S. 206 mit Hinweisen). Nichts anderes kann aber für den einer einzelnen Zahl bedeutungs- und verwendungsmässig gleichzusetzenden Begriff "Duo" gelten. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn das Zeichen sich für die beanspruchten Waren bereits als Marke durchgesetzt hätte. Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte, und die Beschwerdeführerin macht einen solchen Anspruch auch nicht geltend. Der von ihr verlangte Schutz eines markenmässigen Monopolrechts am Wort "Duo" ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.