Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 II 115 KI-generiert

Surface Right Abandonment Without Beneficiary Consent

Geschäftsnummer BGE 118 II 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Surface Right Abandonment Without Beneficiary Consent The case involves an individual who was granted an independent and permanent right to build (surface right) on a property and subsequently declared his intention to waive this right and requested the land registry to close the respective register sheet and mark the right as ownerless. The cantonal supervisory authorities rejected this request, arguing that a surface right, being a servitude, cannot be derelict like a physical piece of land, even though it is treated as a land plot in the land registry; the court upheld this decision, reasoning that independent and permanent surface rights, despite being legally equated to land plots under the Civil Code, remain rights and are not physical objects susceptible to true property ownership, therefore, abandonment (dereliction) is only possible for physical objects and not for rights, and the termination of such a servitude requires the consent of all beneficiaries burdened by limited real rights on the surface right, which was missing in this case due to an existing mortgage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Grundbuchrecht. Ein selbständiges und dauerndes Baurecht kann nicht wie ein eigentliches Grundstück derelinquiert werden, mit der Folge, dass es im Grundbuch als herrenlos zu bezeichnen wäre.

Schlagwörter

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herrenlose Sache Dereliktion Immobilienbesitz Bauverbotsdienstbarkeit Verbleiberecht Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 964 ZGB

This article is cited in the reasoning to explain that the waiver of the right of superficies requires the consent of the beneficiaries of subordinate real rights, a constraint also implicitly relied upon by the lower court's decision upheld by the Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 147 III 1
«…dauernden Baurecht ( BGE 92 I 539 E. 2) oder auch mit Grundpfandrechten belastet werden ( BGE 127 III 300 E. 5a; BGE 118 II 115 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Möglich sind auch Vormerkungen im Sinn von Art. 959 ff. ZGB . Sodann kann ein im Grund…»
5A_341/2019 (2020-10-19)
«…und dauernden Baurecht ( BGE 92 I 539 E. 2) oder auch mit Grundpfandrechten belastet werden ( BGE 127 III 300 E. 5a; 118 II 115 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Möglich sind auch Vormerkungen im Sinn von Art. 959 ff. ZGB . Sodann kann ein im Grund…»
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«…ie angewendet werden, indem den Besonder- heiten ihres Charakters als Dienstbarkeitsrechte Rechnung getragen werde (BGE 118 II 115, Erw. 2 mit Hinweisen). Unter Verweis auf die grundsätzlich fehlende Sachqualität lehnt die herrschende Lehre eine "Par…»
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Surface Division of Real Right of Superficies Invalid Due to Insufficient Duration
«…ie angewendet werden, indem den Besonder- heiten ihres Charakters als Dienstbarkeitsrechte Rechnung getragen werde (BGE 118 II 115, Erw. 2 mit Hinweisen). Unter Verweis auf die grundsätzlich fehlende Sachqualität lehnt die herrschende Lehre eine "Par…»
AGVE.2019.33 (2019-03-03) · ag
Building Right Division Requires 30-Year Minimum Duration
«…ngewendet werden, indem den Besonder- heiten ihres Charakters als Dienstbarkeitsrechte Rechnung getragen werde (BGE 118 II 115, Erw. 2 mit Hinweisen). Unter Verweis auf die grundsätzlich fehlende Sachqualität lehnt die herrschende Lehre eine…»
WBE.2015.396 (2016-06-13) · ag
Taxpayer Denied Trust Protection for Employer Stock Gains Due to Incomplete Ruling Request
«…2016 stück (sog. Baurechtsgrundstück) und somit in mancher Hinsicht gleich behandelt wie Grundeigentum (BGE 118 II 115, Erw. 2). Die im Streit liegende Baute ist unbestrittenermassen mit dem Boden (baurechtsbelastetes Grundstück) fest ver…»
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Forfaiting of Acquisition Costs Applies to Building Right Properties
«…gsgericht 118 stück (sog. Baurechtsgrundstück) und somit in mancher Hinsicht gleich behandelt wie Grundeigentum (BGE 118 II 115, Erw. 2). Die im Streit liegende Baute ist unbestrittenermassen mit dem Boden (baurechtsbelastetes Grundstück) fest…»
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«…rter sur un bien-fonds ( art. 655 al. 2 ch. 1 CC ), un droit distinct et permanent ( art. 655 al. 2 ch. 2 CC ; cf. ATF 118 II 115 ) et sur une part de copropriété (par étages) ( art. 655 al. 2 ch. 4 CC ; ATF 69 II 223 ; pour la doctrine unanime, cf…»
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«…rter sur un bien-fonds ( art. 655 al. 2 ch. 1 CC ), un droit distinct et permanent ( art. 655 al. 2 ch. 2 CC ; cf. ATF 118 II 115 ) et sur une part de copropriété (par étages) ( art. 655 al. 2 ch. 4 CC ; ATF 69 II 223 ; pour la doctrine unanime, cf…»

Volltext

Urteilskopf

118 II 115

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Mai 1992 i.S. B. gegen W. und Mitbeteiligte sowie Grundbuchamt X und Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Grundbuchämter und Notariate (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Grundbuchrecht.

Ein selbständiges und dauerndes Baurecht kann nicht wie ein eigentliches Grundstück derelinquiert werden, mit der Folge, dass es im Grundbuch als herrenlos zu bezeichnen wäre.

Sachverhalt ab Seite 116

BGE 118 II 115 S. 116

A.- Mit Vertrag vom 4. September 1989 schlossen Frieda W. sowie Claire, Conrad, Martin und Jörg G. mit Werner B. einen Vertrag, mit welchem sie diesem ein selbständiges und dauerndes Baurecht an der Liegenschaft Kat. Nr. 12795 in X. einräumten. Es wurde eine Dauer des Baurechts bis 31. Dezember 2055 vereinbart. Zur Sicherung des Baurechtszinses wurde der Bauberechtigte verpflichtet, zugunsten der Grundeigentümer ein Grundpfandrecht im Sinne von Art. 779i und k ZGB in Form einer Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) in der Höhe von Fr. 2'000'000.--, haftend im alleinigen ersten Rang auf dem als Grundstück im Grundbuch aufzunehmenden Baurecht, zu bestellen. Der Baurechtsvertrag wurde am Tag seines Abschlusses öffentlich beurkundet und zum Vollzug im Grundbuch angemeldet.

B.- Mit Eingabe vom 20. März 1991 an das Grundbuchamt X. erklärte Werner B. den Verzicht auf das Baurecht und ersuchte um Streichung als dessen Eigentümer sowie um Schliessung des entsprechenden Grundbuchblattes. Gleichzeitig stellte er gestützt auf den Verzicht das Begehren um Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der die Liegenschaft Kat. Nr. 12795 belastenden Baurechtsdienstbarkeit. Das Grundbuchamt wies diese Anmeldung mit Verfügung vom 22. März 1991 ab. Es erwog einerseits, Voraussetzung für die Löschung der Baurechtsdienstbarkeit sei, dass die Personen, die an dem als Grundstück ins Grundbuch aufgenommenen Baurecht dinglich berechtigt seien, auf ihr Recht verzichtet hätten (Art. 964 ZGB); ein solcher Verzicht der Gläubiger der Grundpfandverschreibung über Fr. 2'000'000.--, haftend an 1. Pfandstelle auf dem Baurecht, liege aber nicht vor. Anderseits habe der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück bedingungslos zu erfolgen; aus der Grundbuchanmeldung sei aber nicht ersichtlich, ob der Verzicht auf das Eigentum am Baurecht unabhängig vom Vollzug der übrigen Begehren im Grundbuch einzutragen sei.

Gegen diese Verfügung erhob Werner B. am 24. April 1991 Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die von ihm am 20. März 1991 abgegebene Grundbuchanmeldung sei unverweilt zu vollziehen. Gleichentags sandte er eine modifizierte Grundbuchanmeldung an das Grundbuchamt X., mit welcher er nur

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noch verlangte, das Grundstück (Baurecht) sei in der Kolonne "Eigentum" als herrenlos zu bezeichnen, wobei das Grundbuchblatt aber noch nicht geschlossen werden müsse. Mit Verfügung vom 30. April 1991 wies das Grundbuchamt diese Grundbuchanmeldung ebenfalls ab, wogegen Werner B. wiederum Beschwerde an das Bezirksgericht Uster erhob. Mit Beschlüssen vom 19. September 1991 wies das Bezirksgericht beide Beschwerden ab. Es nahm an, dass das Grundbuchamt für die Löschung der Baurechtsdienstbarkeit zu Recht die Zustimmung der aus der Grundbuchpfandverschreibung Berechtigten verlangt habe. Sodann sei eine Dereliktion an den in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechten nicht möglich.

Ein gegen diese beiden Beschlüsse erhobener Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter mit Entscheid vom 27. November 1991 abgewiesen.

C.- Gegen diesen Entscheid hat Werner B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, die Grundbuchanmeldungen vom 20. März und 24. April 1991 seien unverweilt zu vollziehen. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unter Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet haben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gegenstand der Beschwerde kann nur die Grundbuchanmeldung vom 24. April 1991 bilden, mit welcher der Beschwerdeführer beantragte, das Baurecht sei in der Kolonne "Eigentümer" als herrenlos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das Baurecht stelle nach einhelliger Auffassung eine Dienstbarkeit dar. Zwar seien die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB Grundstücke. Da solche Rechte, auch wenn sie ein eigenes Blatt im Grundbuch erhielten, Rechte blieben und nicht körperliche Gegenstände würden, könnten sie indessen nicht wirkliche Objekte des Grundeigentums bilden. Das Baurecht sei daher kein Grundstück im eigentlichen

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Sinne, sondern es werde lediglich in bestimmter Hinsicht wie ein solches behandelt. Der Verzicht auf das Baurecht entspreche demzufolge nicht der Dereliktion von Grundeigentum; die Dienstbarkeit werde dadurch nicht zu einer herrenlosen Sache, an der die beschränkten dinglichen Rechte weiterbestünden. Herrenlos werde nur eine Sache, nicht etwas, das gar nicht Eigentumsobjekt sein könne. Das Baurecht gehe nach den für die Dienstbarkeiten geltenden Grundsätzen unter. Danach könne der Bauberechtigte zwar auf sein Recht verzichten und die Schliessung des eröffneten Grundbuchblattes verlangen. Ein solcher Verzicht setze aber gemäss Art. 964 ZGB die Zustimmung der Berechtigten aus den am Baurecht bestehenden beschränkten dinglichen Rechten voraus, an der es hier fehle. Diese Begründung überzeugt. Es kann darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich auf das Argument, dass das Baurecht, obwohl es keine körperliche Sache, sondern eine Dienstbarkeit darstelle, mit seiner Aufnahme im Grundbuch rechtlich zum Grundstück werde. Für die Übertragung des Rechts, für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten und für den Untergang seien daher ausschliesslich die Bestimmungen über das Grundeigentum massgebend. Da das Baurecht demnach sehr wohl Objekt des Eigentums sei, könne das Eigentumsrecht daran auch durch Dereliktion aufgegeben werden. Diese Betrachtungsweise bleibt jedoch am Wortlaut von Art. 655 Abs. 2 ZGB kleben. Danach "sind" zwar Grundstücke im Sinne des Gesetzes unter anderem auch die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte. Es ist jedoch längst anerkannt, dass die selbständigen und dauernden Rechte durch diese gesetzgeberische Fiktion nicht zu Grundstücken, d.h. zu Sachobjekten, an denen Eigentum begründet werden könnte, gemacht werden und dass die Bestimmungen über die Grundstücke demgemäss auf sie nur analog angewendet werden können, indem den Besonderheiten ihres Charakters als Dienstbarkeitsrechte Rechnung getragen wird (vgl. neben den im angefochtenen Entscheid zitierten Autoren auch MEIER-HAYOZ, N. 5 zu Art. 655 ZGB; LIVER, Das Eigentum, in: Schweiz. Privatrecht, Bd. V/1, S. 123). Dereliktion (und Aneignung) ist aber nur an körperlichen Sachen möglich, nicht auch an Rechten. Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen.