Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 IB 203 KI-generiert

Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Entschädigungsforderung für Abgas-Immissionen

Geschäftsnummer BGE 118 IB 203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Objection to National Road Construction Plan Based on Anticipated Air Pollution and Expropriation Compensation The case concerns an objection to a National Road construction plan, specifically addressing a claim for expropriation compensation due to expected excessive air pollution (exhaust emissions) from the finished highway, which neighbors argued would render their property uninhabitable and suppress their neighborhood rights under civil law. The Court affirmed that while neighbor rights suppressed by public works leading to excessive emissions can be subject to formal expropriation compensation, the objections raised during the planning approval procedure are premature because the actual level of nuisance can only be assessed after the road is operational and, critically, the planning approval authority is not the competent body to decide on expropriation claims, which falls instead to the Federal Estimating Commission (expropriation judge). Therefore, claims for compensation related to emissions can only be provisionally registered during the opposition phase, and the Court declined to rule on whether the same legal criteria for "excessiveness" (unforeseeability, specialty, severity of damage) apply to pollutant emissions as they do to noise emissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Entschädigungsforderung für Abgas-Immissionen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehransprüche gegenüber Schadstoff-Immissionen können im Einspracheverfahren höchstens vorsorglich angemeldet werden. Frage offen gelassen, ob für die Annahme der Übermässigkeit von Schadstoff-Immissionen die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei den Lärm-Immissionen.

Schlagwörter

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Strassenbau Enteignungsplan Plangenehmigung Emissionsrecht Lärmimmissionen Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 Ib 15
etwa BGE 116 Ib 15 f., BGE 106 Ib 244 E.
BGE 106 Ib 244
etwa BGE 116 Ib 15 f., BGE 106 Ib 244 E.
BGE 116 Ib 22
BGE 115 Ib 432
BGE 108 Ib 247
BGE 116 Ib 251
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

2C_823/2008 (2009-07-21)
«…ngen der Beschwerdeführer umfassend auseinander. Sie erwog unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 131 II 137 ff.; 118 Ib 203 E. 8), dass das Recht des Nachbarn, sich gegen von einem öffentlichen Werk ausgehenden Immissionen zu wehren, durch fo…»
1A.139/2006 (2006-09-27)
«…st und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG ; BGE 118 Ib 203 E. 8a). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher und Beschw…»
1E.10/2005 (2006-08-17)
«…nel superamento di valori limiti d'immissione, che non vigono però nella fase di cantiere ( DTF 117 Ib 15 consid. 2c; 118 Ib 203 consid. 8c). Chiamato a statuire sulla questione dell'indennità dovuta al proprietario vicino per le immissioni eccess…»
BGE 132 II 427
«…superamento di valori limiti d'immissione, che non vigono però nella fase di cantiere ( DTF 117 Ib 15 consid. 2c; DTF 118 Ib 203 consid. 8c). Chiamato a statuire sulla questione dell'indennità dovuta al proprietario vicino per le immissioni eccess…»
BGE 132 III 49
«…Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen ( BGE 118 Ib 203 E. 8c S. 205 mit Hinweis). Allerdings lässt sich diese Rechtsprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse…»
5C.109/2005 (2005-08-19)
«…Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen ( BGE 118 Ib 203 E. 8c S. 205 mit Hinweis). Allerdings lässt sich diese Rechtsprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse…»
1E.5/2005 (2005-08-09)
«…st und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG ; BGE 118 Ib 203 E. 8a). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher und Beschw…»
1A.245/2003 (2004-03-31)
«…st und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG ; BGE 118 Ib 203 E. 8a). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher oder Besch…»
1E.9/2001 (2002-02-25)
Expropriation compensation for highway tunnel project: zoning classification of taken land (building vs. non-building zones) and temporary construction-site use settlement.
«…rieb eines öffentlichen Werkes erfüllt sein müssen, für Störungen durch Bauarbeiten nicht gelten (vgl. BGE 117 Ib 15 , 118 Ib 203 E. 8c S. 205). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vielmehr besondere Regeln für die Entschädigung bei Beein…»
1E.18/1999 (2001-04-25)
«…st und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG ; BGE 118 Ib 203 E. 8a). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher durch das…»
BGE 124 II 219
«…achten sei und ob ihm ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehransprüche zustehe ([BGE 118 Ib 203](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

118 Ib 203

27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 1992 i.S. Erben R. gegen Kanton Freiburg und Staatsrat des Kantons Freiburg (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Regeste

Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Entschädigungsforderung für Abgas-Immissionen.

Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehransprüche gegenüber Schadstoff-Immissionen können im Einspracheverfahren höchstens vorsorglich angemeldet werden. Frage offen gelassen, ob für die Annahme der Übermässigkeit von Schadstoff-Immissionen die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei den Lärm-Immissionen.

Sachverhalt ab Seite 204

BGE 118 Ib 203 S. 204

Der Sachverhalt kann dem Urteil vom gleichen Tage in Sachen A. P. und Mitbeteiligte (nachstehend S. 207 ff.) entnommen werden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

8. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, falls die aufgelegten Pläne ohne Änderung genehmigt und ausgeführt würden, werde ihre Liegenschaft nach Inbetriebnahme der Nationalstrasse infolge der Luftverunreinigung praktisch unbewohnbar. Damit würden ihnen ihre Nachbarrechte im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB und Art. 5 EntG entzogen und hätte der Bauherr deshalb ein formelles Enteignungsverfahren einzuleiten.

Es trifft zu, dass nach Art. 5 EntG neben anderen dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung bilden können. Gehen übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB von einem Werk aus, welches im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, so wird deshalb - falls die Immissionen nicht vermieden werden können - das sich aus Art. 679 und 684 ZGB ergebende nachbarliche Abwehrrecht unterdrückt und wächst dem betroffenen Nachbarn hiefür ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu (vgl. etwa BGE 116 Ib 15 f., BGE 106 Ib 244 E. 3, 383). Dies gilt auch weiterhin nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes, verfolgt dieses doch andere Zwecke als das Enteignungsgesetz und schränkt grundsätzlich weder die nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber übermässigen Immissionen im Sinne des ZGB ein, noch unterdrückt es enteignungsrechtliche Ansprüche, die dadurch entstehen, dass zivilrechtliche Klagen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 116 Ib 22 f. E. 3b). Indessen kann auf die von den Beschwerdeführern sinngemäss aufgeworfene Frage, ob ihnen ein Entschädigungsanspruch aus formeller Enteignung zustehe, im vorliegenden Verfahren aus folgenden Gründen nicht eingegangen werden:

BGE 118 Ib 203 S. 205

a) Nach der Legitimationsbestimmung von Art. 103 lit. a OG beschränkt sich der Kreis der im (nationalstrassenrechtlichen) Plangenehmigungsverfahren Einsprache- und Beschwerdeberechtigten nicht mehr nur auf die Enteigneten, sondern umfasst alle von der Plangenehmigung Betroffenen, die ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. BGE 115 Ib 432 f. E. 4c, BGE 108 Ib 247 ff.). Dass ein Grundeigentümer zur Teilnahme am Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren zugelassen wird, bedeutet demnach noch nicht, dass ihm die Qualität eines "Enteigneten" zuerkannt werde. Ob ein Einsprecher als Enteigneter zu betrachten sei und ihm ein Entschädigungsanspruch zustehe, hat nicht die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Einsprachebehörde zu beurteilen, sondern der eigentliche Enteignungsrichter, d.h. in erster Instanz die Eidgenössische Schätzungskommission (vgl. BGE 116 Ib 251 ff. und dort zitierte Entscheide).

b) Da sich die allenfalls übermässigen Immissionen aus dem Betrieb der Strasse ergeben, kann in der Regel erst nach der Inverkehrsetzung beurteilt werden, ob den Nachbarn eine Entschädigung geschuldet sei. Das Begehren der Beschwerdeführer ist daher als verfrüht zu betrachten und zwar auch deshalb, weil heute noch nicht feststeht, wie sich der Verkehr bis zur Vollendung des Werkes in mehreren Jahren entwickeln wird und ob der dannzumalige Stand der Technik nicht erlaubt, wirksame Massnahmen gegen die Schadstoff-Emissionen zu ergreifen. Die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen kann daher im heutigen Zeitpunkt höchstens vorsorglich erfolgen.

c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Lärm-Immissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen (vgl. etwa BGE 110 Ib 48 E. 4 und dort zitierte Urteile). Ob diese Rechtsprechung auch für die Luftverunreinigung durch den Strassenverkehr zu übernehmen sei oder ob hiefür andere Kriterien aufgestellt werden müssten, bedarf einer eingehenden Abklärung. So ist beispielsweise schon entschieden worden, dass die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten nicht gelten können (BGE 117 Ib 16 ff.). Auch hat das Bundesgericht bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen auf die Vorarbeiten für das eidgenössische

BGE 118 Ib 203 S. 206

Umweltschutzgesetz abgestellt werden könne, der Enteignungsrichter aber bei der rechtlichen Würdigung der in den Expertenberichten verarbeiteten Erkenntnisse und Erfahrungen frei bleibe (BGE 114 Ib 36 E. 3). Im weiteren stellt sich die - bisher noch nicht beantwortete - Frage, ob im Hinblick auf die durch das Umweltschutzgesetz aufgestellten Grundsätze der Enteignete nicht verpflichtet werden könne, auf Kosten des Enteigners mögliche Schutzvorkehren auf seiner Liegenschaft zu treffen oder deren Vornahme zu dulden. Die Prüfung dieser Fragen sprengt jedoch wie erwähnt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens.