Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 118 IA 8 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment Under Then-Prevailing Jurisprudence

Geschäftsnummer BGE 118 IA 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment Under Then-Prevailing Jurisprudence A taxpayer filed an appeal against a cantonal tax decision and the federal direct tax decision, and was required to pre-pay court costs within ten days. The payment order was executed via a bank using the PTT collective order service with the due date set to the deadline, but the payment was credited to the court's account one day late because the data carrier reached the PTT processing center only on the last day of the deadline. The court non-suited the appeal for late payment of the cost advance. The Federal Supreme Court (FSC) affirmed the non-suit, holding that the cantonal court's interpretation of the payment deadline based on the then-prevailing but later-changed FSC case law (requiring the credit to reach the recipient's account by the deadline when using the collective order service) did not violate the constitutional prohibitions against arbitrariness, excessive formalism, or the principle of equality before the law, even though the FSC later adopted a new practice that would have considered the payment valid. The FSC reasoned that a cantonal authority aligning its interpretation of cantonal procedural law regarding timely payment of cost advances with established federal jurisprudence at the time does not constitute a constitutional violation, as adequate reasons existed for differential treatment of the collective order service compared to other payment methods.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV, Willkür, Rechtsgleichheit, überspitzter Formalismus; Fristwahrung bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen, Sammelauftragsdienst der PTT. Nichteintretensentscheid einer kantonalen Behörde in einem Verfahren betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer. Die Rüge, kantonales Verfahrensrecht sei verfassungswidrig angewendet worden, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde und (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Gleiche Kognition bei beiden Rechtsmitteln, aber unterschiedliche Begründungsanforderungen (E. 1). Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bezahlung des Kostenvorschusses per Sammelauftragsdienst ([BGE 117 Ib 220](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IB-220%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page220)) auf kantonale Verfahren? Eine kantonale Behörde verletzt nicht schon dadurch verfassungsmässige Rechte, dass sie kantonalrechtliche Fristwahrungsbestimmungen noch entsprechend der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 OG auslegt (E. 2).

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist direkte Steuer Steuerbehörde Zahlungsverbot verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Art. 4 BV, Willkür, Rechtsgleichheit, überspitzter Formalismus; Fristwahrung bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen, Sammelauftragsdienst der PTT.
Art. 32 OG
d) Wenn das Verwaltungsgericht das kantonale Recht entsprechend der damals bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 OG auslegte, so verstiess es damit nicht gegen verfassungsmässige Rechte.
Art. 104 lit. a OG
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 104 lit. a OG).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
c) Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht darin, dass bei der staatsrechtlichen Beschwerde nur ausdrücklich erhobene und in einer den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls nicht mit weiterer Kognition zu prüfen als in der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 105 Abs. 2 OG).
Art. 66 al. 1 LTF
The decision imposes court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ib 220
Federal Court Cost Advance Payment via PTT Collective Order Service Timeliness
BGE 111 Ib 202
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 111 Ib 202 E.
BGE 114 Ib 68
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision imposes court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (77)

BGE 121 II 190
Zoning plan amendment creating quarry zone: standing of national environmental organization under Environmental Impact Assessment Act and deforestation permit requirement as federal task.
«…ranslation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IB-379%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page379) consid. 1b, [ATF 118 Ia 8](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
4A_477/2009 (2009-10-26)
«…soit mis à la disposition de l'office d'encaissement au plus tard le dernier jour du délai assigné par l'autorité ( ATF 118 Ia 8 consid. 2c p. 13). 6. Le recours se révèle privé de fondement, ce qui conduit à son rejet. A titre de partie qui succo…»
5A_489/2009 (2009-10-16)
«…sous l'empire de l'aOJ à laquelle se réfère la cour cantonale ( ATF 117 Ib 220 consid. 2a p. 221, confirmée par l' ATF 118 Ia 8 consid. 2a p. 12) s'appliquait lorsque le paiement de l'avance de frais était effectué par une banque qui utilisait le…»
9C_94/2008 (2008-09-30)
«…ibunal fédéral et si le support de données avait été remis dans ce délai à la Poste ( ATF 117 Ib 220 confirmé à l' ATF 118 Ia 8 consid. 2a p. 11 sv.). 5.2 Avec l'entrée en vigueur de la LTF, le législateur a changé de système en en réglant expres…»
2C_304/2008 (2008-08-15)
«…rt. 32 al. 3 OJ ), dont la teneur est pour l'essentiel identique à celle de la disposition cantonale en cause (cf. ATF 118 Ia 8 consid. 2 p. 11 ss, en particulier consid. 2d p. 14 et ATF 117 Ib 220 ). Le même raisonnement vaut lorsque, s'agissan…»
1P.801/2006 (2007-10-15)
«…a ricorrere interpretando in maniera asseritamente arbitraria la normativa cantonale (cfr. DTF 125 II 10 consid. 2; 118 Ia 8 consid. 1). 1.4 Il contestato giudizio non si fonda sull' art. 12 cpv. 1 LPN , bensì unicamente sul diritto cantonale,…»
2C_297/2007 (2007-08-06)
«…tzt im konkreten Einzelfall regelmässig weder das Willkürverbot noch das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 118 Ia 8 ). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in ihrem Einzelfall die Folgen des Nichteintretensentscheids in keinem tr…»
2A.711/2006 (2007-06-07)
«…weit zu Unrecht ergangen (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 ; 123 I 275 E. 2c und d S. 277; 118 Ia 8 E. 1b S. 10). Somit ist der Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 un…»
2A.28/2007 (2007-05-03)
«…n mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 ; 123 I 275 E. 2c S. 277; 118 Ia 8 E. 1b S. 10). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass er - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen…»
5P.427/2006 (2006-12-06)
«…Formalismus, wenn auf die Folgen nicht rechtzeitiger Leistung aufmerksam gemacht wurde ( BGE 104 Ia 105 E. 5 S. 112; 118 Ia 8 E. 2c S. 13). Unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Jörg Paul Müller (Grundrechte in der Schweiz, 3.…»
1P.465/2006 (2006-08-14)
«…3 VRG/TG mit den bundesrechtlichen Bestimmungen ( Art. 21 VwVG ; Art. 32 Abs. 3 OG ) fast wörtlich übereinstimmt ( BGE 118 Ia 8 E. 2c und d S. 13 f.). Überdies ist diese Berechnungsweise der Thurgauer Behörden nicht neu, sondern beruht auf einer…»
2P.126/2006 (2006-08-14)
«…undesverwaltungsrecht behauptet wird ( BGE 125 I 7 nicht publ. E. 2b, 123 I 275 E. 2c S. 277, 120 Ib 379 E. 1b S. 382, 118 Ia 8 E. 1b S. 10). Diese Situation ist hier gegeben. Mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsge…»
2P.179/2006 (2006-07-13)
«…ntonalen Verfahrensvorschriften nur auf eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht hin ( BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 118 Ia 8 E. 1b S. 10); seine Prüfungsbefugnis ginge nicht weiter als im Rahmen der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde (…»
1P.255/2006 (2006-06-26)
«…s die Rechtsschrift den formellen Anforderungen des je zulässigen Rechtsmittels genügen ( BGE 114 Ia 207 E. 2 S. 207; 118 Ia 8 E. 1c S. 11; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; ferner Bundesgerichtsurteil 1P.824/2005 vom 20. März 2006, E. 2.2). Auch is…»
2A.481/2005 (2005-09-30)
«…ort de données corresponde également au plus tard au dernier jour de ce délai ( ATF 117 Ib 220 consid. 2a p. 221-222; 118 Ia 8 consid. 2a p. 11-13; arrêt du 19 septembre 2001, 2A.323/2001 consid. 1b). Il n'est en revanche plus nécessaire que le…»

Volltext

Urteilskopf

118 Ia 8

2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Februar 1992 i.S. P. T. gegen Steuerverwaltung und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, Willkür, Rechtsgleichheit, überspitzter Formalismus; Fristwahrung bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen, Sammelauftragsdienst der PTT.

Nichteintretensentscheid einer kantonalen Behörde in einem Verfahren betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer. Die Rüge, kantonales Verfahrensrecht sei verfassungswidrig angewendet worden, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde und (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Gleiche Kognition bei beiden Rechtsmitteln, aber unterschiedliche Begründungsanforderungen (E. 1).

Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bezahlung des Kostenvorschusses per Sammelauftragsdienst (BGE 117 Ib 220) auf kantonale Verfahren? Eine kantonale Behörde verletzt nicht schon dadurch verfassungsmässige Rechte, dass sie kantonalrechtliche Fristwahrungsbestimmungen noch entsprechend der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 OG auslegt (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 9

BGE 118 Ia 8 S. 9

P. T. reichte am 16. Januar 1989 gegen den Einspracheentscheid der Staatssteuerkommission des Kreises I des Kantons Luzern betreffend Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für die Jahre 1985/86 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Am 17. Januar 1989 wurde er aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde.

Die Verfügung traf bei der Vertreterin von P. T. am 18. Januar 1989 (Mittwoch) ein. Die Frist endigte somit am 28. Januar beziehungsweise, da dieser Tag ein Samstag war, am Montag, den 30. Januar 1989. P. T. erteilte am 25. Januar 1989 (Mittwoch) seiner Bank den Auftrag, den Kostenvorschuss auf die Kasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern zu überweisen. Die Bank belastete das Konto von P. T. am 26. Januar 1989. Zur Ausführung des Auftrags benützte sie den Sammelauftragsdienst der PTT. Der Datenträger, auf welchem auch der Auftrag von P. T. aufgeführt war, wurde noch am 26. Januar 1989 in Basel zur Post gegeben. Für den Auftrag war als Fälligkeitsdatum der 30. Januar 1989 eingesetzt.

Der Datenträger lag der Verarbeitungsstelle bei den Postcheckdiensten der PTT in Bern erst am 30. Januar 1989 (Montag), dem letzten Tag der Frist, vor, welche die Gutschrift auf dem Konto des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern somit erst am 31. Januar 1989 vornehmen konnte.

Mit Urteil vom 9. März 1989 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die Beschwerde von P. T. nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt worden sei.

Gegen dieses Urteil erhob P. T. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit das Urteil die direkte Bundessteuer, und staatsrechtliche Beschwerde, soweit es die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat.

BGE 118 Ia 8 S. 10

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Behörde, die gestützt auf kantonales Recht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, die sich gegen einen Entscheid richtete, der sowohl eine bundesrechtliche (direkte Bundessteuer) als auch eine kantonalrechtliche (Staats- und Gemeindesteuer) Materie beschlägt. Soweit der Nichteintretensentscheid die kantonalen Steuern betrifft, ist nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig. Es stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist, als er die direkte Bundessteuer betrifft.

b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 104 lit. a OG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 111 Ib 202 E. 2 mit Hinweisen). Haben kantonale Instanzen Bundesverwaltungsrecht anzuwenden und ist in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so ist die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in Art. 4 BV verletzender Weise angewendet worden, ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn nicht gleichzeitig eine Verletzung von materiellem Bundesverwaltungsrecht behauptet wird, dessen Anwendung indessen übermässig erschwert oder gar vereitelt werden könnte (a.a.O.).

Tritt eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht ein, führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, letztlich also die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt werden könnte. Im vorliegenden Fall ist daher der Nichteintretensentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten. Dies heisst jedoch nicht, dass die Anwendung von kantonalem Recht frei geprüft wird. Es ist nur zu prüfen, ob die kantonale Behörde das kantonale Recht in einer Bundesverfassungsrecht verletzenden Weise angewendet hat. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts geht daher nicht weiter als bei der staatsrechtlichen Beschwerde.

BGE 118 Ia 8 S. 11

c) Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht darin, dass bei der staatsrechtlichen Beschwerde nur ausdrücklich erhobene und in einer den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründete Rügen geprüft werden, bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen die Bundesrechtskonformität des Entscheids von Amtes wegen und ohne Bindung an die Beschwerdebegründung zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall werden alle mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen im wesentlichen in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise vorgetragen. Sie werden ausnahmslos auch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls nicht mit weiterer Kognition zu prüfen als in der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 105 Abs. 2 OG). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die gegen das gleiche Urteil gerichteten Beschwerden und die einzelnen Rügen zusammen zu behandeln. Einzig die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht getroffene Auslegung des kantonalen Rechts hinsichtlich der Fristwahrung bei Bezahlung des Kostenvorschusses per Sammelauftragsdienst der PTT sich aus der Bundesverfassung ergebende Rechte des Beschwerdeführers verletzt, ist ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (E. 2), da in der staatsrechtlichen Beschwerde (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) keine entsprechende ausdrückliche Rüge erhoben worden ist.

2. a) Das Verwaltungsgericht hat die Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer als verspätet bezeichnet, weil der durch die von diesem beauftragte Bank erstellte Datenträger mit dem fraglichen Zahlungsauftrag so spät bei der Verarbeitungsstelle der Postcheckdienste der Generaldirektion PTT in Bern eingetroffen sei, dass die Gutschrift nicht mehr am letzten Tag der Frist habe vorgenommen werden können; der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass der Datenträger rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Es ging dabei von der Rechtsauffassung aus, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT für die Bezahlung eines Kostenvorschusses die Zahlungsfrist nicht schon dann gewahrt ist, wenn als Fälligkeitsdatum für die Zahlung spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger ebenfalls spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden ist. Es stützte sich dabei auf die damals und bis vor kurzem geltende Praxis des Bundesgerichts.

BGE 118 Ia 8 S. 12

Das Bundesgericht hatte gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) im wesentlichen übereinstimmen (Art. 32 OG, §§ 33 und 34 VRG), festgestellt, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nur dann gewahrt ist, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wird, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen kann (BGE 114 Ib 68 /9 E. 1 mit Hinweis). An einer Plenarsitzung aller Richter sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung beschlossen. Danach genügt es, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220). Hätte das Verwaltungsgericht für das kantonale Verfahren entsprechend dieser neuen, erst nach seinem Entscheid begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verfahren vor Bundesgericht entschieden, hätte es die Kostenvorschusszahlung als rechtzeitig erachtet.

b) Massgeblicher Gesichtspunkt für die von einer Mehrheit des Gesamtbundesgerichts beschlossene Änderung der Rechtsprechung zu Art. 32 OG ist, im Sinne einer Vereinheitlichung und Gleichbehandlung sämtlicher Zahlungsarten vom Erfordernis abzusehen, dass die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse am letzten Tag der Frist erfolgt sein muss. Nach der früheren Praxis galt dieses Erfordernis einzig im Fall, wo eine Bank mit der Zahlung des Kostenvorschusses beauftragt wurde und den Sammelauftragsdienst der PTT benützte. Bei allen anderen Zahlungsarten (Bezahlung mit Einzahlungsschein, Zustellung eines Post- oder Bankchecks, Giromandat) genügte es, wenn der Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bei einer Poststelle einbezahlt oder die Sendung mit dem Überweisungsauftrag beziehungsweise dem Check am letzten Tag dieser Frist der Post übergeben wurde. Diese Praxis hatte zur Folge, dass bei einer häufig benützten Zahlungsart die Zahlungsfrist faktisch verkürzt wurde, weil die mit der Zahlung beauftragte Bank den

BGE 118 Ia 8 S. 13

Datenträger mindestens zwei Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist verschicken musste. Die Praxisänderung wird insgesamt den heutigen Zahlungsgepflogenheiten besser gerecht. Auch sie bietet Gewähr dafür, dass Missbräuche ausgeschlossen sind, sind doch sowohl für die Einsetzung des Fälligkeitsdatums als auch für die Postaufgabe Grenzen gesetzt.

c) Die auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützte Praxis des Kantons Luzern verstösst indessen nicht gegen verfassungsmässige Rechte.

Vorerst fällt eine Verletzung des Willkürverbots ausser Betracht. Orientiert sich nämlich eine kantonale Behörde erklärtermassen gerade an der publizierten und noch geltenden Bundesgerichtspraxis, die auf der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm beruht, kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihr Entscheid sei unhaltbar und damit willkürlich.

Das Rechtsgleichheitsgebot wäre nur verletzt, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung von Sammelauftragsdienst einerseits und der übrigen Zahlungsarten anderseits überhaupt keine sachlichen und vernünftigen Gründe anführen liessen. Wohl hat sich das Bundesgericht für eine Gleichbehandlung sämtlicher Zahlungsarten entschieden, was aber nicht heisst, dass die gegenteilige Lösung angesichts der unterschiedlichen Zahlungsabläufe mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar wäre.

Wird der Sammelauftragsdienst benützt, so wird der Datenträger durch die beauftragte Bank zuerst an eine Zentralstelle der Banken übermittelt. Diese gibt den Zahlungsauftrag zusammen mit anderen Aufträgen auf einen Datenträger ein, und sie hat anzugeben, wann die Zahlungen auszuführen sind. Der Datenträger wird an die Verarbeitungsstelle der PTT übermittelt. Erst zum Zeitpunkt, da diese den Datenträger bearbeitet, liegen den PTT die einzelnen Zahlungsaufträge als individuell erfasste und ausführbare Aufträge vor. Angesichts dieser einzig bei Benützung des Sammelauftragsdienstes herrschenden Besonderheit war es vertretbar, die Einsetzung eines richtigen Fälligkeitsdatums und die innert Frist erfolgte Übergabe des Datenträgers an die Post nicht genügen zu lassen, weil eine fristgerechte postalische Erfassung des Auftrags nicht nur wegen des Zustellungswegs, sondern schon technisch bedingt ausgeschlossen war. Dabei konnte eben das eingesetzte Fälligkeitsdatum, wenn es nach den postalischen Vorschriften im Zeitpunkt der Verarbeitung nicht mehr zu berücksichtigen (sondern auf das nächstfolgende Bearbeitungsdatum zu verschieben) war, gar nicht "richtig" sein. Die neue

BGE 118 Ia 8 S. 14

Praxis nimmt im Interesse der Vereinfachung diese logische Unsauberkeit in Kauf. Das Rechtsgleichheitsgebot wurde aber durch die alte Praxis nicht verletzt. Ebensowenig war diese Lösung überspitzt formalistisch. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips war die Praxis nicht zu beanstanden, nachdem sie publiziert und damit als bekannt vorauszusetzen war.

d) Wenn das Verwaltungsgericht das kantonale Recht entsprechend der damals bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 OG auslegte, so verstiess es damit nicht gegen verfassungsmässige Rechte.