Unemployment Insurance Benefits: Forfeiture Period for Reporting Incapacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnemployment Insurance Benefits: Forfeiture Period for Reporting Incapacity The case confirms the legality of Article 42 paragraph 1 of the Unemployment Insurance Ordinance (AVIV), which requires unemployed persons temporarily unable to work due to illness, accident, or maternity to report their incapacity to the unemployment office within one week of its onset to claim benefits under Article 28 of the Unemployment Insurance Act (AVIG). The court reasoned that this one-week deadline is a forfeiture period ($Verwirkungsfrist$) and a formal condition for claiming benefits, analogously to other reporting periods in unemployment insurance law, serving primarily to prevent abuse and ensure administrative control over the claim despite the temporary relaxation of the usual requirements for employment readiness. Consequently, the court held that an unemployed person who fails to report their incapacity within this period without an excusable reason loses the right to daily allowances for the days preceding the actual notification ($Art. 42 Abs. 2 AVIV$).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.
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KI-generiertContextual reference regarding the right to daily allowances during incapacity due to illness, accident, or maternity, and the federal council's authority to regulate details.
Cited as the legal basis determining that no daily allowance is due for the days before notification if the notification of incapacity to work was submitted late without a justifiable reason.
Cited as the legal basis establishing the one-week deadline to report incapacity to work due to illness, accident, or maternity, which this decision confirms is lawful.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (166)
Volltext
Urteilskopf
117 V 244
31. Auszug aus dem Urteil vom 26. August 1991 i.S. G. gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV.
Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig.
Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.
Erwägungen ab Seite 244
BGE 117 V 244 S. 244
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 28 AVIG haben Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Der Anspruch beginnt jedoch erst nach einer Wartezeit von einer Woche, ausgenommen wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Mutterschaft oder Unfall bedingt ist oder der Arbeitslose sich zur Behandlung in einer Heilanstalt befindet. Er dauert höchstens bis zum 30. Tage nach Beginn der ganzen oder teilweisen
BGE 117 V 244 S. 245
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung (Abs. 3).
Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 42 AVIV folgende Regelung getroffen:
"Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend
nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und ihren
Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit
innert einer Woche seit deren Beginn dem Arbeitsamt melden. Der
Versicherte kann die Meldung telefonisch oder durch eine Drittperson
erstatten, wenn er wegen seines Zustandes nicht in der Lage ist, sich
persönlich beim Arbeitsamt zu melden (Abs. 1). Meldet der Versicherte
seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu spät, so hat er
keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung (Abs. 2)."
3. a) Die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung enthält verschiedenenorts Fristenregelungen, deren Befolgung für die Wahrung der einzelnen Leistungsansprüche von erheblicher Bedeutung ist. Zu unterscheiden sind dabei einerseits die zeitliche Limitierung für die Meldung von Arbeitsausfällen und andererseits diejenige für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. So muss sich beispielsweise der Versicherte am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung melden; ab diesem Zeitpunkt hat er auch die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen und sich damit namentlich der Stempelkontrolle zu unterziehen (Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 18 ff. AVIV). Der Arbeitgeber anderseits, der für seine Angestellten Kurzarbeitsentschädigung verlangt, muss mindestens 10 Tage vor der Arbeitszeitverkürzung eine schriftliche Voranmeldung einreichen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Zur Wahrung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung hat er witterungsbedingte Arbeitsausfälle unverzüglich zu melden und diese Mitteilung bei längerem Andauern wöchentlich zu erneuern (Art. 45 AVIG; Art. 69 AVIV). Die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung schliesslich hat innert 3 Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die sich der Anspruch bezieht, zu erfolgen (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AVIG; Art. 29 AVIV). Der unbenützte Ablauf dieser Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Die gleiche Regelung gilt auch für den Arbeitgeber hinsichtlich der Geltendmachung
BGE 117 V 244 S. 246
von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 AVIG und Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 AVIG).
b) Sowohl bei den Meldefristen als auch bei den Fristen für die Geltendmachung der Versicherungsleistungen handelt es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat das Eidg. Versicherungsgericht bislang namentlich in bezug auf die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (BGE 110 V 334) und die Fristen zur erstmaligen Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetterentschädigung und zu deren wöchentlicher Erneuerung (BGE 110 V 339) erkannt. Im Bereich der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung hat der Gesetzgeber diese Regelung insofern gemildert, als er eine Anspruchsverwirkung nur in den Fällen eintreten lässt, in denen kein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung vorliegt (Art. 58 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 2 AVIV). Die gleiche Regelung findet sich ebenfalls im Zusammenhang mit der Taggeldberechtigung bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 42 Abs. 1 AVIV). Die Fristen von Art. 36 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 AVIG stellen keine blossen Ordnungsvorschriften, sondern formelle Anspruchsvoraussetzungen dar, was bedeutet, dass der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung der Voranmeldung nicht anrechenbar bzw. erst vom Tag der Meldung an anrechenbar ist (BGE 110 V 341 Erw. 2a; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 38 und 40 zu Art. 36 AVIG). Diese Fristen dienen in erster Linie der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen (insbesondere hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse) und der Vermeidung von Missbräuchen, indem der Verwaltung ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen eingeräumt wird; sie sind mit Sinn und Zweck der Meldepflicht (Gewährleistung der Kontrolle) sachlich gerechtfertigt (vgl. BGE 110 V 341 Erw. 2a; GERHARDS, a.a.O., N 40 zu Art. 36 und N 10 zu Art. 45 AVIG).
c) Die Vorschrift von Art. 28 AVIG stellt einen Einbruch in das Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Zur Vermeidung von Härtefällen, Schliessung von Lücken im Bereich der "Nahtstellen"
BGE 117 V 244 S. 247
zwischen ihr und anderen Zweigen der Sozialversicherung (insbesondere Kranken- und Unfallversicherung), vorab aber im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser im Falle von Krankheit, Unfall und Mutterschaft wurde durch diese Sonderregelung ein zeitlich limitiertes Taggeld eingeräumt (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 2 zu Art. 28 AVIG; SPÜHLER, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, 1985, S. 43). Um der Missbrauchsgefahr zu begegnen, wie etwa der Entziehung der Kontrollpflicht und der Vermittlung durch Berufung auf blosse Unpässlichkeit, hat der Gesetzgeber durch die Voraussetzung einer Wartezeit von einer Woche für den Krankheitsfall (nicht aber bei Mutterschaft, Unfall und Hospitalisation) sowie durch das Erfordernis der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit mittels Arztattest Rechnung getragen. Das gleiche Ziel verfolgt auch Art. 42 Abs. 1 AVIV, wonach der wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gänzlich oder vermindert arbeits- und vermittlungsfähige Arbeitslose, der seinen Taggeldanspruch geltend machen will, seine Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn dem Arbeitsamt zu melden verpflichtet ist. Diese Regelung erweist sich nach dem Sinn und Zweck der Meldepflicht (Verhinderung von Missbräuchen, Gewährleistung der Kontrolle) als sachlich gerechtfertigt und die erwähnte Verordnungsbestimmung demnach als gesetzmässig (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 114 V 303 Erw. 4a). Die fragliche Bestimmung stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Analog den übrigen erwähnten Meldefristen handelt es sich bei der einwöchigen Frist von Art. 42 Abs. 1 AVIV ebenso um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, dass der Arbeitslose, der ohne entschuldbaren Grund seine Arbeitsunfähigkeit verspätet meldet, keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung besitzt (Art. 42 Abs. 2 AVIV).