Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 V 170 KI-generiert

Seasonal Worker Relapse Benefit Calculation Violates Equal Treatment

Geschäftsnummer BGE 117 V 170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Seasonal Worker Relapse Benefit Calculation Violates Equal Treatment A seasonal worker ("Saisonnier") challenged the calculation of his daily allowance ("Taggeld") after a relapse ("Rückfall") occurred during the off-season ("tote Saison"), arguing that the application of Art. 23 para. 8 of the Accident Insurance Ordinance (UVV) resulted in a significantly lower benefit than a new accident during the same period, which would be covered by Art. 23 para. 4 UVV. The Federal Insurance Court found that the different method of calculating the daily allowance for a relapse (based on a minimal daily income of 10% of the maximum insured daily earnings) compared to a new accident (based on the actual annual earnings from the previous year divided by 365) during the off-season violated the constitutional principle of equal treatment (Art. 4 para. 1 of the Federal Constitution), as there were no serious objective reasons to justify such a disparity between a new accident and a relapse in this context. Consequently, the Court ruled that when a relapse occurs in the off-season, the daily allowance for a seasonal worker must be calculated analogously to the rule for accidents in the off-season, under Art. 23 para. 4 second sentence UVV, using the actual earnings achieved in the preceding year divided by 365.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung. Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistungsberechnung Gleichbehandlungsgebot Taggeld Saisonbeschäftigung versicherter Verdienst Versicherungsleistung der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 Abs. 1 BV
The Tribunal found that the current rule in Art. 23 Abs. 8 UVV violates the prohibition of unequal treatment because it results in vastly different daily benefits for an accident versus a relapse occurring during the same off-season period.
Art. 23 UVV
4 Satz 2 von Art. 23 UVV.
Art. 15 UVG
a) Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs.
Art. 22 UVV
b) Laut den allgemeinen Bestimmungen des Art. 22 UVV zum versicherten Verdienst bei Geldleistungen gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Art. 15 Abs. 3 Satz
Der Bundesrat hat in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art.
Art. 22 Absatz
b) Laut den allgemeinen Bestimmungen des Art. 22 UVV zum versicherten Verdienst bei Geldleistungen gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Art. 23 Abs. 4 UVV
5 (Vorläufer des heutigen Art. 23 Abs. 4 UVV) nur Sondervorschriften für während der Saisonbeschäftigung verunfallte Versicherte vor.
Art. 23 Abs. 8 UVV
Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BSV im Februar 1982 eine Änderung in dem Sinne, als der (Mindest-) Tagesverdienst 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes betrage, was der heutigen Fassung von Art. 23 Abs. 8 UVV entspricht.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 105 V 313
richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einem Saisonnier, der in der erwerbslosen Zeit im Heimatland verunfallte, ein nach Familienlasten abgestuftes, anhand der konkreten Methode auf der Annahme eines mittleren Lohnausfalles pauschaliertes Taggeld aus (BGE 105 V 313 Erw.
BGE 105 V 314
Wie beim Grundfall, so gewährte die SUVA unter altem Recht auch dem Saisonnier, der in erwerbsloser Zeit einen Rückfall erlitt, ein pauschaliertes Taggeld (BGE 105 V 314 Erw.
BGE 114 V 184
Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114 V 184 Erw.
BGE 112 V 178
BGE 111 V 284
BGE 110 V 256
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 Abs. 1 BV

The Tribunal found that the current rule in Art. 23 Abs. 8 UVV violates the prohibition of unequal treatment because it results in vastly different daily benefits for an accident versus a relapse occurring during the same off-season period.

Art. 23 Abs. 4 Satz 2 UVV

The Tribunal ruled that the daily benefit for a seasonal worker suffering a relapse during the off-season must be calculated analogously according to this provision, which otherwise applies to accidents in the off-season.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

8C_748/2023 (2024-06-06)
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-392%3Ade&number_of_ranks=0#page392) consid. 5.3.1; [117 V 170](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_766/2018 (2020-03-23)
«…me d'un accident est effectivement privé en raison de la réalisation du risque assuré (méthode de calcul concrète; ATF 117 V 170 consid. 5b p. 173; SVR 2006 UV n° 6 p. 20, U 357/04 du 22 septembre 2005 consid. 1.5.4; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MO…»
UV.2011.00284 (2013-02-20) · zh
Worker Denied Benefits for Relapse Due to Lack of Income and Poor Reintegration Prospects
«…%) sind sowohl Art. 21 Abs. 3 UVG wie Art. 23 Abs. 8 UVV zu beachten. 2.2 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 117 V 170 mit der Frage, ob die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit dem Gle…»
UV.2011.00284 (2013-02-19) · zh
Insured Person v. Accident Insurance (Relapse Benefits Calculation)
«…%) sind sowohl Art. 21 Abs. 3 UVG wie Art. 23 Abs. 8 UVV zu beachten. 2.2 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 117 V 170 mit der Frage, ob die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit dem Gle…»
A/3544/2007 (2008-09-25) · ge
Insured's Status Change and Calculation of Daily Allowances
«…té journalière selon que l'assuré était victime d'un accident ou "seulement" d'une rechute pendant la saison morte (ATF 117 V 170). g) Pour en revenir au cas d'espèce, il est patent que le Conseil fédéral n'a pas réglé le cas du salarié devenu indé…»
35.2005.61 (2006-02-01) · ti
Insured Recidivism Disability Calculation Based on Pre-Worsening Salary
«…ve davano diritto alle prestazioni assicurative indipendentemente dal fatto che venisse erogata una rendita o meno (DTF 117 V 170). Nell'art. 23 cpv. 8 OAINF il Consiglio federale ha regolato il caso in cui l'assicurato subisce una ricaduta. In…»
U 357/04 (2005-09-22)
«…einer Rentenberechtigung zur Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen führen sollen. Gemäss BGE 117 V 170 verstösst die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit gegen das Glei…»
U 427/99 (2001-12-10)
«…ch entgangenen Verdienstes ausgerichtet als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch - anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 1…»
JAAC 62.67 (1998-01-30)
Bonus-Malus System for Accident Insurance Premiums Upheld
«…llung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 122 I 25 E. 2b/cc, 121 II 198 E. 4a, 119 Ia 123 E. 2b, 118 Ia 1 E. 3a, 117 V 170 E. 6a und 309 E. 4b; VPB 61.23 A I E. 4c; siehe auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern…»
VPB 92-024 (1991-12-31)
«…donc être fixée, non d'après l'alinéa 8, mais, par analogie, selon l'alinéa 4, deuxième phrase, de l'art. 23 OLAA (ATF 117 V 170). Deux procédures ont porté sur la relation de causalité entre un acci¬ dent et l'incapacité de travail ou de gain. I…»
35.2005.61 · ti
Recipient v. Insurer on Daily Indemnity Calculation Post-Relapse
«…ve davano diritto alle prestazioni assicurative indipendentemente dal fatto che venisse erogata una rendita o meno (DTF 117 V 170). Nell'art. 23 cpv. 8 OAINF il Consiglio federale ha regolato il caso in cui l'assicurato subisce una ricaduta. In tal…»

Volltext

Urteilskopf

117 V 170

20. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1991 i.S. M. gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung.

Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

Erwägungen ab Seite 170

BGE 117 V 170 S. 170

Auszug aus den Erwägungen:

4. Zu prüfen ist, wie das Taggeld eines Saisonniers bei Rückfall in der erwerbslosen Zeit (sog. "tote Saison") zu berechnen ist.

a) Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in

BGE 117 V 170 S. 171

Sonderfällen, namentlich unter anderem bei Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).

b) Laut den allgemeinen Bestimmungen des Art. 22 UVV zum versicherten Verdienst bei Geldleistungen gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 3). Der Bundesrat hat in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 23 UVV den "massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" geregelt. Als solche besonderen Tatbestände hat er u.a. die Saisonbeschäftigung und die Rückfälle wie folgt normiert:

Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen

Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der

Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr

tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt (Abs. 4).

Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber

ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten

Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der

Sozialversicherung (Abs. 8).

c) Unter der Herrschaft des bis Ende 1983 in Kraft gewesenen KUVG (Art. 74) richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einem Saisonnier, der in der erwerbslosen Zeit im Heimatland verunfallte, ein nach Familienlasten abgestuftes, anhand der konkreten Methode auf der Annahme eines mittleren Lohnausfalles pauschaliertes Taggeld aus (BGE 105 V 313 Erw. 3; in Nr. 5 der Rechtsprechungsbeilage zum Jahresbericht der SUVA 1981 auszugsweise veröffentlichtes Urteil C. vom 6. Oktober 1981; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 204 mit Hinweis). Im Vorentwurf zur UVV vom 20. März 1980 sah das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Art. 22 Abs. 5 (Vorläufer des heutigen Art. 23 Abs. 4 UVV) nur Sondervorschriften für während der Saisonbeschäftigung verunfallte Versicherte vor. Nachdem sich die SUVA hiegegen unter Hinweis auf die bisherige Praxis zur Wehr gesetzt hatte, traf die Kommission den Grundsatzentscheid, dem Versicherten, der in der "toten Saison" einen Unfall erleidet, ein reduziertes Taggeld zu gewähren (Protokoll der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung [nachstehend: Kommissionsprotokoll], Sitzung vom 9./10. Juni 1980, S. 17). Bei der zweiten Lesung vom 29./30. April und 5. Mai

BGE 117 V 170 S. 172

1981 erläuterte das Bundesamt die vorgesehene Regelung dahingehend, dass bei einem Unfall in der "toten Saison" der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn massgebend sei; dieser werde nicht, wie beim Unfall in der aktiven Zeit, auf ein Jahr umgerechnet, sondern unmittelbar durch 365 Tage geteilt, woraus ein Taggeld resultiere, das geringer sei als bei Unfall in der Saison (Kommissionsprotokoll S. 36 f.). Diese Vorstellungen fanden in der Folge Eingang in - mit dem geltenden Abs. 4 von Art. 23 UVV übereinstimmenden - Art. 23 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs vom 15. Juli 1981.

Wie beim Grundfall, so gewährte die SUVA unter altem Recht auch dem Saisonnier, der in erwerbsloser Zeit einen Rückfall erlitt, ein pauschaliertes Taggeld (BGE 105 V 314 Erw. 3b). Art. 22 Abs. 9 des Vorentwurfes vom 20. März 1980 bestimmte, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn massgebend sei. An der Sitzung vom 9./10. Juni 1980 schlug die SUVA als zusätzliche Bemessungsgrundlage einen Mindesttagesverdienst von 25 Franken vor. Diese Ergänzung begründete die Anstalt mit der besonderen Problematik jener Versicherten, "die vor Eintritt eines Rückfalles keinen Lohn beziehen" (Kommissionsprotokoll S. 18). Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BSV im Februar 1982 eine Änderung in dem Sinne, als der (Mindest-) Tagesverdienst 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes betrage, was der heutigen Fassung von Art. 23 Abs. 8 UVV entspricht.

5. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Begriff "unmittelbar" in Art. 23 Abs. 8 UVV nicht zeitlich, sondern als Hinweis auf das massgebliche Einkommen zu verstehen. Bei der Taggeldbemessung im Rückfall sei deshalb - und nur in dieser Bedeutung habe das Wort "unmittelbar" einen einleuchtenden regulatorischen Sinn - auf das letzte vor dem Rückfall erzielte Einkommen abzustellen. Der vorgängig dem Unfall erzielte Verdienst sei demgegenüber für die Berechnung der Taggelder nicht relevant, da diese Einbusse in der Regel bereits durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen ausgeglichen sei. Schliesslich rechtfertige ein kurzfristiger Arbeitsunterbruch von zwei Monaten nicht, dass anstelle der Lohnverhältnisse vor Eintritt des Rückfalls ein abstrakter Minimalansatz zur Anwendung gelange.

b) Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 8 UVV ist klar und bedarf keiner weiteren Auslegung. Massgebend für die Bemessung des Taggeldes in der erwerbslosen Zeit ist der zeitlich unmittelbar vor

BGE 117 V 170 S. 173

dem Rückfall bezogene Lohn ("reçu juste avant celle-ci"; "ottenuto immediatamente prima di questa"). Wohl drückt diese Bestimmung aus, dass im Gegensatz zur Grundregel (letzter vor dem Unfall bezogener Lohn) bei der Taggeldberechnung nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden Unfall, sondern auf den vor dem Rückfall bezogenen Lohn abzustellen ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der letzte Verdienst als Bemessungsgrundlage beizuziehen wäre. Wäre dies nämlich die Absicht des Verordnungsgebers gewesen, so hätte sich die Schaffung eines Mindesttaggeldes erübrigt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er in diesem Fall ausdrücklich den letzten vor dem Rückfall erzielten Verdienst als massgebend erklärt hätte, wie er dies - in Anlehnung an Art. 15 Abs. 2 UVG - auch in Art. 22 Abs. 3 UVV getan hat. Ob indessen die Wendung "unmittelbar zuvor" der Auslegung im Sinne einer gewissen zeitlichen Ausdehnung zugänglich ist, wie der Beschwerdeführer meint, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall je in der erwerbslosen Zeit zu einer Art. 4 Abs. 1 BV widersprechenden Ungleichbehandlung führe.

a) Nach der Rechtsprechung verstösst eine vom Bundesrat getroffene Regelung dann gegen Art. 4 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114 V 184 Erw. 2b, 303 Erw. 4a, BGE 112 V 178 Erw. 4c, BGE 111 V 284 Erw. 5a, 395 Erw. 4a, BGE 110 V 256 Erw. 4a und 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 58 Erw. 3b und 193 Erw. 3, BGE 114 Ib 19 Erw. 2). Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 116 Ia 83 Erw. 6b, BGE 114 Ia 2 Erw. 3, 224 Erw. 2b, 424 Erw. 4a, BGE 112 Ia 258 Erw. 4b, BGE 110 Ia 13 Erw. 2b, BGE 101 Ia 200 Erw. 6 mit Hinweisen; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 58; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 69 B I). Bei der Prüfung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

BGE 117 V 170 S. 174

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann jedoch das Eidg. Versicherungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (vgl. BGE 116 V 58 Erw. 3b mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 73 B VI).

b) Gemäss Satz 2 von Art. 23 Abs. 4 UVV bestimmt sich das Taggeld bei Unfällen in der erwerbslosen Zeit nach dem im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielten (und anschliessend durch 365 geteilten) Verdienst. Demgegenüber beträgt das Taggeld beim Rückfall in der "toten Saison" 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Dies hat zur Folge, dass ein Saisonnier - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - massiv unterschiedliche Taggelder erhält, je nachdem ob er in der erwerbslosen Zeit einen Unfall oder einen Rückfall erleidet. So hätte beispielsweise ein Versicherter, der während neun Monaten im Jahr tätig ist und in dieser Periode einen Lohn von Fr. 36'000.-- verdient, bei einem Unfall in der "toten Saison" Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 79.-- (Anhang 2 zur UVV), während er bei einem Rückfall in der gleichen Zeit bloss ein Taggeld erhält, für dessen Berechnung ein Tagesverdienst von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes von derzeit Fr. 267.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung) massgebend ist. Zwar hat die Versicherteneigenschaft bei Art. 23 Abs. 4 UVV ihre Grundlage im vorangehenden Arbeitsverhältnis (Art. 3 Abs. 2 UVG) bzw. in der diesem folgenden Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG, Art. 8 UVV), während sie bei Abs. 8 dieser Bestimmung an den primären Unfall anknüpft. Dieser Umstand stellt jedoch ebensowenig wie die "medizinisch-technische Unterscheidung" des Rückfalls vom Unfall einen sachlichen Grund dar, der eine solch stossende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Bestimmung des Art. 11 UVV zu verweisen. Danach werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Dieser Verweis einer im Zweiten Titel "Gegenstand der Versicherung" befindlichen Vorschrift auf eine Bestimmung im Dritten Teil des Gesetzes über die "Versicherungsleistungen" belegt, dass das unfallversicherungsrechtliche Leistungsgefüge - unter Vorbehalt von Ausnahmen - auf dem Grundsatz der Gleichstellung von Unfall und Rückfall basiert. Diesbezüglich ist den Materialien zu entnehmen,

BGE 117 V 170 S. 175

dass die SUVA in der UVV-Kommission den Vorschlag zum heutigen Art. 11 UVV (Rückfälle und Spätfolgen) einbrachte, weil das Gesetz zwar von Rückfällen und Spätfolgen spreche, aber nur im Zusammenhang mit Fällen, in denen bereits eine Rente ausgerichtet werde (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 UVG). Es müsse jedoch ganz allgemein festgehalten werden, dass Rückfälle und Spätfolgen unabhängig von einer Rentenberechtigung zur Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen führen sollen (Kommissionsprotokoll, Sitzung vom 9./10. Juni 1980, S. 8).

c) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Bundesrat ohne triftige Gründe unterlassen hat, in Art. 23 Abs. 8 UVV in analoger Weise wie in Abs. 4 zwischen Versicherten zu unterscheiden, deren Rückfall während der Saisonbeschäftigung eintritt, und denjenigen, die vom Rückfall in der erwerbslosen Zeit betroffen werden. Er konnte nicht, ohne die Rechtsgleichheit zu verletzen, den ausserhalb der Saison verunfallten Versicherten eine taggeldmässige Sonderbehandlung zugestehen, diese aber den unter den gleichen Umständen "nur" einen Rückfall erleidenden Saisonbeschäftigten vorenthalten. Somit ist Taggeld des Saisonniers, der in der "toten Saison" einen Rückfall erleidet, analog Art. 23 Abs. 4 Satz 2 UVV zu bemessen.