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BGE 117 IV 7 KI-generiert

Turkish National's Appeal Regarding Sentencing for Kidnapping and Sexual Assault Based on Cultural Defense Denied

Geschäftsnummer BGE 117 IV 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Turkish National's Appeal Regarding Sentencing for Kidnapping and Sexual Assault Based on Cultural Defense Denied A Turkish national challenged his sentence of five years and three months imprisonment and a ten-year deportation order for multiple counts of kidnapping and attempted kidnapping, as well as multiple counts and attempts of indecent assault (rape), arguing that the sentencing court inadequately considered his cultural conflict and background. The accused contended that prevailing Turkish attitudes, particularly regarding sex workers and women hitchhiking late at night, resulted in a form of mental conditioning that should mitigate his culpability, citing a Turkish legal provision that privileged offenses against prostitutes. The Federal Supreme Court rejected the appeal, holding that while cultural conflict can potentially justify a reduced sentence under Article 63 SCC in cases of significantly divergent socialization, such mitigation is excluded if the accused was aware that the offense was fundamentally criminal even in his home country, as the accused admitted knowing that rape of prostitutes was punishable in Turkey, regardless of potential privilege or reduced penalties there; moreover, the court noted that the accused had resided in Switzerland for over four years, negating claims of complete unfamiliarity with local customs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 63 StGB; Strafzumessung, Kulturkonflikt. Weiss der ausländische Täter, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist, kommt Strafminderung wegen eines Kulturkonfliktes von vornherein nicht in Frage (E. 3a).

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Vergewaltigung Strafurteil Entführung Sextourismus Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 StGB
The main legal provision considered by the court regarding sentencing, which was alleged to have been wrongly applied.
Art. 438 laute
Es gehe darin um eine Beschwerde an das türkische Verfassungsgericht mit dem Antrag, Art. 438 des Strafgesetzbuches Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 StGB

The main legal provision considered by the court regarding sentencing, which was alleged to have been wrongly applied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (158)

STBER.2024.11 (2025-04-29) · so
Appeals Regarding Assault, Self-Defense, and Related Charges
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.58 (2025-03-31) · so
Appeal Dismissed: Attempted Sexual Acts and Child Pornography Conviction Upheld
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.17 (2025-03-06) · so
Landlord's Appeal of Convictions for Property Damage, Coercion, and Theft Related to Restaurant Eviction
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2022.30 (2025-02-26) · so
State v. Defendant: Review of Attempted Homicide Conviction and Sentencing
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.50 (2025-02-19) · so
State v. Defendant (Traffic Offenses, Conditional Release Revocation, and Sentencing)
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). 1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Aus…»
STBER.2024.10 (2025-01-21) · so
Appeal of Habitual Fraud Conviction Based on Exaggerated Disability Claims
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.12 (2024-12-10) · so
Rape, Assault, Coercion, and Neglect Conviction Affirmation and Sentence Upheld
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.30 (2024-10-16) · so
Attempted Extortion Conviction Upheld in Part on Appeal
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.85 (2024-09-18) · so
Sexual Coercion Conviction Upheld, Deportation Halted Due to Severe Hardship
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.83 (2024-09-05) · so
Spousal Battery Conviction Upheld Despite Sentence Modification
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2024.5 (2024-07-30) · so
Appeal of Theft Conviction and Sentence Regarding Penalty, Conditional Suspension, and Probation Extension
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.73 (2024-07-03) · so
Attempted Sexual Coercion, Insult, and Threat Conviction Upheld on Appeal
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.33 (2024-06-05) · so
State v. Defendants (Organized Bicycle Theft)
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.82 (2024-06-04) · so
Appeal Regarding Conviction for Rape and Threats; Sentence Increased and Deportation Ordered
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»
STBER.2023.46 (2024-05-16) · so
Police Officer Theft and Embezzlement Appeal
«…ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 7

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1991 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 63 StGB; Strafzumessung, Kulturkonflikt.

Weiss der ausländische Täter, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist, kommt Strafminderung wegen eines Kulturkonfliktes von vornherein nicht in Frage (E. 3a).

Sachverhalt ab Seite 7

BGE 117 IV 7 S. 7

Am 15. Januar 1990 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich den türkischen Staatsangehörigen H. unter anderem wegen wiederholter Entführung und des wiederholten Versuchs dazu sowie wiederholter Notzucht und des Versuchs dazu mit fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung. H. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 117 IV 7 S. 8

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB ihr Ermessen überschritten, da sie sein Vorleben zu wenig berücksichtigt habe. Er verweist diesbezüglich auf einen Artikel aus der Amtlichen Zeitung der Türkei vom 10. Januar 1990. Es gehe darin um eine Beschwerde an das türkische Verfassungsgericht mit dem Antrag, Art. 438 des Strafgesetzbuches Nr. 765 aufzuheben, weil er der Verfassung widerspreche. Art. 438 laute: "Stehen die Tatbestände der Vergewaltigung und Entführung in Zusammenhang mit einer Person, die den Beruf der Prostitution ausübt, so werden die in diesen Artikeln angedrohten Strafen bis zu 2/3 reduziert." Bei der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Dirnen, handle es sich um eine Mentalitätsprägung, die wohl erst mit dem Alter und nach einem Reifungsprozess in der Schweiz abgelegt werden könne. In Anklagepunkt I.5 gehe es zwar nicht um eine Dirne, aber doch um eine Frau, die nach Mitternacht Autostop mache. Eine derartige Frau werde "sogar in hiesigen Breitengraden oft als nichtehrbare Frau betrachtet".

aa) Die Strafe ist gemäss Art. 63 StGB vor allem nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Abgesehen von diesem allgemeinen Grundsatz regelt das schweizerische Strafrecht nicht, welche konkreten Umstände dazu führen sollen, dass eine Strafe (innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) höher oder niedriger auszufällen ist. Die Antwort auf diese Frage lässt sich denn auch kaum in allgemeiner Weise umschreiben (eingehend STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 15 ff.).

Die Höhe des Verschuldens variiert zweifellos mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss; je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (STRATENWERTH, a.a.O., N 57). Es dürfte denn auch unbestritten sein, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Kulturkonflikt die Tatschuld vermindern kann und er dann auch strafmindernd zu berücksichtigen ist (HORN, Systematischer Kommentar zum (deutschen) Strafgesetzbuch, § 46 N 119). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht (NESTLER-TREMEL, Auch für Ausländer gilt

BGE 117 IV 7 S. 9

allein das deutsche Strafrecht, NJW 1986, S. 1409; vgl. auch BRUNS, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 201/202 mit Hinweisen und Beispielen; allgemein zu Wertungs- und Gewissensnöten bei Tätern aus anderen Kulturkreisen KRAUSS, Unrechtsbewusstsein, Schriftenreihe des Instituts für Konfliktforschung Heft 7, 1982, S. 30 f., und SCHUBARTH, Kommentar StGB, 3. Band, Art. 183 N 60a). Jedoch können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugute gehalten werden (HIRSCH, Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 46 N 86).

bb) Die Vorinstanz hat auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der türkischen und der schweizerischen Kultur hin- und hergerissen ist, sowie auf seine unstabilen Familienverhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Sie hat diese Umstände also in ihre Überlegungen miteinbezogen und zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es mag allerdings auch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung schon über vier Jahre in der Schweiz weilte, ihm also die schweizerische Mentalität nicht mehr fremd sein konnte und durfte.

Im übrigen wusste der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen, dass auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung von Prostituierten mit Strafe bedroht ist. Es hilft ihm nicht, dass dies in der Türkei angeblich privilegiert wird; da seine Tat auch in der Türkei grundsätzlich strafbar gewesen wäre, was er wusste, ist Strafminderung von vornherein ausgeschlossen (in diesem Sinn auch HIRSCH, a.a.O.). Abwegig ist schliesslich die Bemerkung des Beschwerdeführers, eine Frau, die nach Mitternacht Autostop mache, werde "sogar in hiesigen Breitengraden oft als nichtehrbare Frau betrachtet"; zu Recht hat dieses Argument bei der Strafzumessung der Vorinstanz keine Rolle gespielt. Nach dem Gesagten geht die sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe durch eine Ermessensüberschreitung Art. 63 StGB verletzt, fehl.