Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 415 KI-generiert

Negligent Homicide Conviction Upheld for Ski Slope Officer Following Avalanche

Geschäftsnummer BGE 117 IV 415
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Negligent Homicide Conviction Upheld for Ski Slope Officer Following Avalanche The case concerns the conviction of a ski slope safety officer for negligent homicide and negligent bodily harm following a February 1985 avalanche on a resort's **Pleus ski slope**, which killed one off-piste skier (a lateral-skier using a "wild slope" formed by frequent use) and slightly injured another who also skied off-piste below the summit. The court upheld the conviction for **negligent homicide** (**Art. 117 SCC**) because the officer failed to implement possible and reasonable barriers/warnings at the summit, where lateral-skiing was frequent, thus breaching his duty of care, and it was highly probable the deceased would have avoided the route had he been unambiguously warned of the avalanche danger. However, the court **acquitted** the officer of **negligent bodily harm** (**Art. 125 SCC**), reasoning that for the injured skier, who had entered the dangerous slope further down, mandatory slope markings or the necessary security measures taken at the summit would not have likely prevented him from leaving the prepared slope, and implementing physical barriers along the entire 550m section was deemed unreasonable and disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 117 und 125 StGB. Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen (Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an [BGE 115 IV 189](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page189) ff.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Sorgfaltspflicht Erblasser Sicherheitsbedenken sturzbedingte Körperschädigung Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 IV 189
Ski Lift Operator Liability for Off-Piste Avalanche Injuries
BGE 115 IV 193
Nachdem sich folglich an dieser Stelle eine wilde Piste gebildet hatte, sind an die Verkehrssicherungspflicht die Anforderungen gemäss BGE 115 IV 193 E.
BGE 115 IV 199
Architect Negligent Homicide Causing Pool Ceiling Collapse
BGE 115 IV 194
DONATSCH wendet sich gegen die Forderung des Bundesgerichts in BGE 115 IV 194 E.
BGE 106 IV 352
unter Hinweis auf BGE 106 IV 352 nur geltend, die "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) stellten - wie die FIS-Verhaltensregeln - eine "Rechtsquelle" dar.
BGE 115 IV 198
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre (BGE 115 IV 198 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 StGB

The primary issue concerned the appeal regarding the conviction for negligent homicide, which implicates this article.

Art. 125 StGB

The appeal was also related to the conviction for negligent bodily harm, which is covered by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

AbR.2006.07.Nr.22 (2015-11-26) · ow
Ski Resort Not Liable for Avalanche Injuries Due to Skiers' Negligence
«…tation und am Ende des Skilifts vor der generellen Lawinengefahr im gesamten Skigebiet zu warnen (BGE 115 IV 194, E 3d, 117 IV 415, E. 5a). Ziff. 36 der SKUS-Richtlinien sieht für das freie Gelände vor, dass wenigstens an jeder Zubringerstation zur W…»
BGE 126 III 14
Animal keeper liability for pasture cows attacking hikers with dogs: scope of objective duty of care and disproportionality of warning signs under Article 56 CO.
«…s recourants qui se réfèrent à la jurisprudence en matière de risque d'avalanche (cf. ATF 122 IV 193 consid. 2a; ATF 117 IV 415 consid. 5a et 6a; ATF 115 IV 189 consid. 3a), la détermination de la diligence due a donné lieu à une jurisprudence…»
6B_688/2024 (2025-12-01)
Conviction of ski piste manager for negligent homicide due to unmarked safety rope upheld
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193) consid. 2.3; [117 IV 415](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_985/2023 (2024-01-08)
«…hrt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen ( BGE 130 III 193 BGE 130 III 193 E. 2.3; 117 IV 415 E. 5a; Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht,…»
P3 18 30 (2018-07-05) · vs
Prosecutor's Discontinuance of Fatal Sledding Accident Upheld
«…desgerichtsurteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1; BGE 121 III 258 E. 4a, 117 IV 415 5a, 115 IV 189 E. 3c, 111 IV 15 E. 2; ZWR 2005, S. 277 f., 2003, S. 317 ff.; vgl. N. 1 der SBS-Richtlinie; Ziff. 1 der…»
AbR.1992.93.Nr.36 (2015-11-26) · ow
Skier's Recklessness Solely Caused Collision, Court Rules
«…e für die Verkehrssicherung auf den Skipisten zuständig sind, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 117 IV 415, 115 IV 189, 111 IV 15, 109 IV 99 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. August 1983 i.S. K. G.).…»
AbR.2004.05.Nr.28 (2015-11-26) · ow
Skier Injury Case: Appellate Court Reverses Dismissal, Citing Insufficient Review of Snowboarding Rules
«…Internationalen Skiverbandes für Skifahrer und Snowboarder, die sogenannten FIS-Regeln, in Frage (BGE 118 IV 130 E. 3a; 117 IV 415 E. 5b; 106 IV 350; AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4b/bb; PKG 1999 Nr. 32, 109; PKG 1982 Nr. 27, 72; PKG 1982 Nr. 28, 76). Für S…»
AbR.2006.07.Nr.23 (2015-11-26) · ow
Skier hit from behind not liable for collision
«…(FIS-Regeln) als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ab (BGE 122 IV 17, E. 2b/bb, 118 IV 130, E. 3a; 117 IV 415, E. 5b; 106 IV 350; AbR 2004/05, Nr. 28, E. 7a, mit weiteren Hinweisen). FIS-Regel 1 hält als allgemeinen Grundsatz fe…»
4A_489/2014 (2015-02-20)
«…ussergewöhnlichen oder besonders grossen Gefahren auf Pistennebenflächen verlangt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2b S. 195; 117 IV 415 E. 5a S. 416; 115 IV 189 E. 3b S. 192). Zweite Voraussetzung ist eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Mögli…»
A-4925/2013 (2014-10-16)
Airport operator not liable for fatal crash due to pilot negligence
«…on Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3, 117 IV 415 E. 5a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BG…»
A-7102/2013 (2014-10-16)
Insurer's Claim Against Airport Operator Fails Due to Pilot's Gross Negligence
«…on Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3, 117 IV 415 E. 5a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BG…»
ZK2 2013 31 (2014-07-24) · gr
Sledder Injury Liability Beyond Marked Track
«…im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 126 III 113 E. 2b; 121 III 358 E. 4a; 117 IV 415 E. 5b). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, der sich am 22. Februar…»
4A_612/2010 (2011-02-14)
«…Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (vgl. BGE 117 IV 415 E. 5a S. 416). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Bes…»
P3 09 162 (2010-04-22) · vs
Slope Operator Duty of Care Regarding Post-Closing Winch Cable Hazard
«…Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise gewarnt werden (BGE 130 III 193 E. 2.4.3, m.w.H., 122 IV 193 E. 2b, 117 IV 415 E. 5a, 115 IV 189 E. 3b). Zum in BGE 109 IV 99 beurteilten Fall, in dem ein Skifahrer 90 Meter ausserhalb der präparier…»
6B_221/2009 (2009-09-02)
«…Möglichen und Zumutbaren, Absperrungen (Schnur mit Fähnchen, gekreuzte Stangen) geboten (siehe BGE 115 IV 189 E. 3; 117 IV 415 E. 5). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings in verschiedener Hinsicht von den Fäll…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 415

71. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 und 125 StGB.

Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen (Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an BGE 115 IV 189 ff.

Sachverhalt ab Seite 415

BGE 117 IV 415 S. 415

X. war im Jahre 1985 bei den Sportbahnen Elm AG für die Pistensicherung verantwortlich. Am 3. Februar 1985 löste sich eine Lawine, die die Pleus-Skipiste auf einer Breite von ca. 300 m verschüttete. Mehrere Skifahrer, die sich teilweise auf der präparierten und markierten Piste, teilweise aber auch im Lawinenhang oberhalb der Piste befanden, wurden erfasst. Einer dieser Variantenfahrer wurde getötet und einer leicht verletzt. Das Polizeigericht des Kantons Glarus büsste X. am 7. April 1987 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 400.--. In Gutheissung einer Appellation hob das Obergericht des Kantons Glarus den erstinstanzlichen Entscheid am 7. März 1988 auf und sprach X. von Schuld und Strafe frei. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 8. November 1989 auf (publiziert in BGE 115 IV 189 ff.).

Das Obergericht des Kantons Glarus wies am 15. März 1991 die (seinerzeitige) Appellation ab und bestätigte das Urteil des Polizeigerichtes vom 7. April 1987 im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. März 1991 sei aufzuheben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. a) In bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des A. stellte die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid fest, Variantenfahrer

BGE 117 IV 415 S. 416

seien bei der Bergstation häufig in den Hang hinausgefahren. Nachdem sich folglich an dieser Stelle eine wilde Piste gebildet hatte, sind an die Verkehrssicherungspflicht die Anforderungen gemäss BGE 115 IV 193 E. c zu stellen.

BGE 115 IV 189 ff. ist in der Literatur auf Kritik gestossen. So wurde eine Haftung des Pistenverantwortlichen abgelehnt, wenn sie damit begründet werde, dieser hätte die Skifahrer durch Sperren etc. daran hindern müssen, "sich trotz voller Kenntnis der mit der Abfahrt verbundenen Risiken selbst zu gefährden" (ANDREAS DONATSCH, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung des Skifahrers, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG) 1990, S. 81). Diese Auffassung trifft zu. Sie ergibt sich denn auch aus BGE 115 IV 199, wonach die Eigenverantwortung dort beginnt, wo sich der Skifahrer über klare Signalisationen und Absperrungen hinwegsetzt.

DONATSCH wendet sich gegen die Forderung des Bundesgerichts in BGE 115 IV 194 E. 3d, nebst einer Sperrtafel seien soweit zumutbar überdies Zugangssperren (z.B. durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Fähnchen an einer Schnur) zu errichten, da man davon ausgehen können müsse, der Fahrer verstehe den Sinn einer Hinweis- oder Verbotstafel (a.a.O. S. 83). Dem kann insoweit zugestimmt werden, als in der Regel eine Warn- oder Verbotstafel genügen dürfte. Dass dies jedoch nicht immer zutrifft, ergibt sich u.a. aus den "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS), die als Warnsignal 9 ausdrücklich "Seilwimpel zur Kennzeichnung von Absperrungen und Abschrankungen" vorsehen.

DONATSCH ist generell der Ansicht, es sei vertretbar und angemessen, "Skifahrer, die abseits der Pisten im freien Gelände abfahren wollen, mit Bezug auf die Gefahrtragung wie Tourenskifahrer zu behandeln" (a.a.O. S. 85). Von dieser Betrachtungsweise ist das Bundesgericht nur bei eigentlichen "wilden Pisten" und bei erheblicher Lawinengefahr abgewichen (vgl. BGE 115 IV 193 E. 3c und d). Das Prinzip der Zumutbarkeit schliesst aus, dass Unzumutbares vorgekehrt werden muss.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht, sondern bestätigte an der vorinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich, dass bei der Bergstation eine Sperrung des gefährdeten Gebietes durchaus möglich gewesen sei. Er legt im übrigen nicht dar, inwieweit sie nicht zumutbar gewesen wäre, sondern macht in diesem Zusammenhang

BGE 117 IV 415 S. 417

unter Hinweis auf BGE 106 IV 352 nur geltend, die "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) stellten - wie die FIS-Verhaltensregeln - eine "Rechtsquelle" dar. Im genannten Entscheid hielt das Bundesgericht in bezug auf die FIS-Regeln jedoch ausdrücklich fest, diese seien keine Rechtsnormen, sondern an die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen, wobei grundsätzlich nichts im Wege stehe, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. Das gleiche gilt für die Richtlinien der SKUS.

c) Das Bundesgericht hatte am 8. November 1989 schliesslich darauf hingewiesen, dass A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre (BGE 115 IV 198 E. 5d); auch dies wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt.

d) Nachdem feststeht, dass bei der Bergstation Variantenfahrer häufig waren, an dieser Stelle eine Sperrung des gefährdeten Gebietes möglich und zumutbar gewesen wäre und A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre, ist der angefochtene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht zu beanstanden.

6. a) In bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des B., der die Piste oberhalb des Doppelmastes 12/13 verlassen hatte, wurde die Vorinstanz im Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 1989 aufgefordert, abzuklären, ob und gegebenenfalls von welchen Stellen aus der Südwesthang zwischen Schabellgipfel und dem Gelb Chopf häufig von Variantenfahrern befahren wurde.

Die Vorinstanz stellte in ihrem neuen Entscheid fest, "unten im Bereich der Masten" seien Variantenfahrer häufig in den Hang hinausgefahren. Damit steht aber nicht fest, ob sich an der Stelle, an der B. ins freie Skigelände fuhr, die Einfahrt zu einer eigentlichen wilden Piste befunden hat. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Vorinstanz ging weiter davon aus, eine Sicherung der Piste auf einer Länge von ca. 550 m durch eigentliche Abschrankungen wäre vor allem vom Aufwand her unzumutbar und unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, welche Massnahmen der Beschwerdeführer "unten im Bereich der

BGE 117 IV 415 S. 418

Masten" hätte treffen müssen, um B. auf die herrschende Lawinengefahr aufmerksam zu machen und ihn von der Fahrt in den Lawinenhang abzuhalten. Die von der Vorinstanz als notwendig erachteten Pistenrandmarkierungen sind dazu ungeeignet (s. BGE 115 IV 197 /198 E. 5c Abs. 2).

b) Eine weitere vom Bundesgericht im Entscheid vom 8. November 1989 aufgeworfene Frage lautete, ob B. durch entsprechende Signalisations- und Sperrmassnahmen bei der Bergstation hinreichend davor gewarnt worden wäre, seine Fahrt in den Lawinenhang zu unternehmen.

Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, die in bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des A. als notwendig erachteten Vorkehren im Bereich der Bergstation hätten B. noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, die Piste (weiter unten) zu verlassen. Von dieser Annahme ist auszugehen, zumal auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1991 nicht das Gegenteil behauptet.

c) Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Vernehmlassung als unerheblich, dass B. neben der Piste fuhr, da er auch auf der präparierten Piste von der Lawine erfasst worden wäre; strafrechtlich verantwortlich sei der Beschwerdeführer, weil er es unterlassen habe, den Betrieb der Pleusbahn einzustellen; damit habe er das Risiko von Unfällen auf und neben der Piste in Kauf genommen.

Diese Auffassung geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, er habe durch das Aufrechterhalten des Betriebs der Pleusbahn das Risiko von Unfällen in Kauf genommen, sondern es wird ihm konkret vorgeworfen, er habe notwendige Signalisations- bzw. Sperrmassnahmen unterlassen, und wegen dieser Sorgfaltswidrigkeit sei B., der sich abseits der Piste aufgehalten habe, in die Lawine geraten und verletzt worden. In bezug auf die auf der Piste verschütteten, aber unverletzt gebliebenen Fahrer wurde denn auch keine Anklage erhoben.

d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung Bundes recht verletzt. In diesem Punkt wird der Beschwerdeführer freizusprechen sein.