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BGE 117 IV 283 KI-generiert

SWISS CINEMA OWNER V. INDECENT PUBLICATION (LITTLE GIRLS LOST/MOTEL SEX ROOM SERVICE)

Geschäftsnummer BGE 117 IV 283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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SWISS CINEMA OWNER V. INDECENT PUBLICATION (LITTLE GIRLS LOST/MOTEL SEX ROOM SERVICE) An owner of a cinema was convicted for continued indecent publication under Article 204 para. 1 of the Swiss Penal Code for screening the films "Little Girls Lost" and "Motel Sex Room Service" to an audience above the age of 18; the Federal Supreme Court upheld the conviction concerning the latter film because, despite largely depicting consensual sexual acts that a contemporary average person would not find offensive, it contained a scene explicitly ruled as rape, which involved the depiction of sexual violence against a woman and its trivialization, thereby violating the sense of decency of the normal-feeling citizen and falling within the scope of prohibited indecent publications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen. Die Darstellung einer Vergewaltigung in einem pornographischen Erzeugnis verletzt Art. 204 StGB.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Gewaltdarstellung weiche Pornographie Sextourismus Medienrecht Exhibitionismus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 204 StGB

This article defines the offense of indecent publication, which the final ruling implicitly upheld by rejecting the appeal regarding the film 'Motel Sex Room Service'.

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Volltext

Urteilskopf

117 IV 283

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1991 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen.

Die Darstellung einer Vergewaltigung in einem pornographischen Erzeugnis verletzt Art. 204 StGB.

Sachverhalt ab Seite 283

BGE 117 IV 283 S. 283

O. ist Eigentümer des Kinos Y. in Zürich. Er führte am 29. Januar 1985 den Film "Little Girls Lost" und am 18. April 1985 den Film "Motel Sex Room Service" einem mit Ausnahme der Altersgrenze von 18 Jahren nicht beschränkten Zuschauerkreis vor.

Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich büsste ihn am 17. Februar 1989 wegen fortgesetzter unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 StGB mit Fr. 2'000.--. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. April 1990 ab.

O. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 1989 sei aufzuheben und er sei freizusprechen.

BGE 117 IV 283 S. 284

Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die in Frage stehenden beiden Filme am 8. Februar 1991 teilweise visioniert. In bezug auf den Film "Motel Sex Room Service" weist er die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) In beiden in Frage stehenden Filmen - deren Handlung im wesentlichen nur der Überleitung von einer Sexszene zur anderen dient - wird der heterosexuelle Geschlechtsverkehr zwischen mehreren, zum Teil wechselnden Personen in verschiedenen Stellungen gezeigt, wobei der Film "Motel Sex Room Service" Gruppensex-Szenen enthält. Dargestellt werden in beiden Filmen im übrigen insbesondere auch Fellatio und Cunnilingus. Ejakulationen werden nicht gezeigt. Die Vorinstanz liess offen, ob Geschlechtsteile oder geschlechtliche Handlungen in Grossaufnahme zu sehen sind.

Sadistische, masochistische oder sonst brutale oder abartige Sexualpraktiken (z.B. mit Kindern, Tieren, Ausscheidungen etc.) werden nicht dargestellt. Der Film "Motel Sex Room Service" enthält allerdings eine Szene, in der - nach der Darstellung des Bezirksgerichtes - "eine Frau von ihrem Ehemann in der Küche vergewaltigt wird".

4. c) ... Auch dieser, durch das Bundesgericht ebenfalls visionierte Film stellt auf weite Strecken zwar ein pornographisches Werk dar, an dem bei Vorführung an entsprechend vorbereitete Besucher im Alter über 18 Jahre der Durchschnittsbürger aufgrund der gewandelten Anschauungen aber keinen Anstoss nimmt. Die geschilderte Szene in der Küche, die im kantonalen Verfahren zu Recht als eine Vergewaltigung bezeichnet wurde, verletzt hingegen auch unter den gegebenen Voraussetzungen der Vorführung das Sittlichkeitsgefühl des normal empfindenden Bürgers. Es wird die Gewaltanwendung gegenüber einer Frau gezeigt und diese zudem in einer Art und Weise thematisiert, die durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrigt sowie infolge der Andeutungen, die Anwendung von Gewalt steigere das Lustempfinden, abzulehnen ist. Solche Darstellungen verstossen auch nach der geänderten Rechtsprechung in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsempfinden, so dass das angefochtene Urteil insoweit Bundesrecht nicht verletzt, als der Beschwerdeführer wegen der Vorführung des Films "Motel Sex Room Service" der

BGE 117 IV 283 S. 285

unzüchtigen Veröffentlichung gemäss Art. 204 StGB schuldig befunden wurde.