Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 23 KI-generiert

Creditor Preferential Treatment in De Facto Corporate Liquidation

Geschäftsnummer BGE 117 IV 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Preferential Treatment in De Facto Corporate Liquidation An organ of a limited company (AG), which was in de facto liquidation due to imminent closure, purchased the company's office equipment for CHF 90,000 and deposited the amount into the company's bank account. The very next day, the entire amount was transferred to another company to fully settle a long-overdue loan of CHF 90,000, just months before the company was formally declared bankrupt. The court upheld the conviction for creditor preferential treatment (Art. 167 StGB) under the general clause because, although the payment of a matured debt by usual means is not explicitly covered as a standard example, the defendant's act was equivalent in wrongfulness to the prohibited act of settling a matured debt by unusual means, as the sale of assets outside the ordinary course of business was conducted with the express and objectively manifested intent to preferentially satisfy a specific creditor at the expense of the others in a situation of corporate liquidation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4).

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Schuldtilgung Geschäftsvermögen Bankeinlage Insolvenzentschädigung Kauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 IV 18
167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung (BGE 93 IV 18 /19; TRECHSEL, Kurzkommentar, Art.
BGE 99 III 91
240 ff., 244; BGE 99 III 91 betreffend Sicherstellung) und ausnahmsweise strafbar sein (PETER ALBRECHT, op.cit., Art.
BGE 85 III 197
BGE 85 III 197, FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited implicitly via the reference to the imposition of court costs in the dispositive (though the full dispositive text is not provided, the context of a Cassation Court decision handling costs applies here).

Art. 167 StGB

The reasoning confirms that the facts constitute the generally described variant of the offense of creditor preference.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

6B_481/2025 (2026-03-12)
Acquittal for preference of a creditor due to payment of a mature debt using ordinary means.
«…er inkongruenten Deckung, das heisst einer Deckung, auf welche der Gläubiger zum Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat ([BGE 117 IV 23](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ARMP.2025.36 (2025-08-27) · ne
Reversal of Decision to Close Proceedings: Breach of Trust and Favoring Creditors
«…utilisait exclusivement le produit de la vente à rembourser un emprunt arrivé depuis longtemps à échéance (*idem*;[ATF 117 IV 23](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=117_IV_23), in ; JdT 1993 IV 42 cons. 4). d) L’article 167 CP pose comme co…»
P1 23 72 (2025-06-03) · vs
Economic Offenses Appeal: Convictions Upheld for Fraudulent Seizure and Asset Diminishment; Sentence Suspended.
«…n affecter le produit au remboursement de ses dettes exigibles vis-à-vis de WW _________ SA ou de VV _________ (cf. ATF 117 IV 23 consid. 4c ; arrêt 6B_361/2017 du 2 novembre 2017 consid. 1.3.1 ; HAGENSTEIN, op. cit., n. 30 ad art. 167 CP). L’intére…»
SB240128 (2025-03-18) · zh
Appellate Court Upholds Acquittal for Embezzlement but Convicts for Creditor Favoritism in Bankruptcy Case
«…gel in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1…»
SB240129 (2025-03-18) · zh
Director convicted of creditor preference in bankruptcy transfer
«…gel in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1…»
P/20438/2022 (2025-03-05) · ge
Criminal Breach of Trust and Accounting Offenses Against Company Manager
«…res et s'il manifeste en lui-même, objectivement et sans équivoque, l'intention de l'auteur d'accorder un avantage (ATF 117 IV 23 in JdT 1993 IV 42, consid. 4). Les actes visés ici ont ceci de commun qu'ils apparaissent comme un désavantage injustif…»
SST.2024.11 (2025-01-08) · ag
Appeals Court Upholds Embezzlement, Fraud Convictions; Imposes Prison Sentence
«…mit bestehenden Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 23 E. 4b f.). 3.3. Der Beschuldigte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingestanden, das Darlehen von P._____ in…»
35548 (2024-06-11) · nw
Forgery, Mismanagement, and Creditor Preference Conviction Upheld on Appeal
«…B schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzli- chen Regelung der Zwangsvollstreckung (BGE 117 IV 23 E. 4b). Tatbestandsmässig kann sich nur der Schuldner verhalten, der im Zeitpunkt der Handlung bereits zahlungsunfähig…»
UE210242 (2022-09-26) · zh
Shareholder Appeal Against Discontinuation of Investigation into Misappropriation Fails on Merits of Business Decisions
«…cht strafbar ist, auch wenn dadurch ein Gläubiger bevorzugt und die anderen Gläubiger benachteiligt werden (BGE 117 IV 23 E. 4b). Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung zu Art. 167 StGB nur dann, wenn die Befriedigung eines e…»
S 2020 37 (2021-07-19) · zg
Subsidiary Liability of Former Director for Unpaid Social Security Contributions
«…r Gläubigerbevorzugung nicht erfüllt ist, wenn fällige Forderungen mit ordentlichen Zahlungsmitteln bezahlt werden (BGE 117 IV 23; BGer 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.3). 7.7 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen…»
501 2018 211 (2020-07-06) · fr
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«…en Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung schützt (vgl. BGE 117 IV 23 E. 4b). In casu wurden die Gläubiger der C.________ AG in ihrem, durch Art. 167 StGB geschützten, Anspruch auf Gleichbe…»
P/13413/2018 (2019-09-12) · ge
Creditor Standing in Bankruptcy Mismanagement Prosecution
«…t s'ils manifestent en eux-mêmes, objectivement et sans équivoque, l'intention de l'auteur d'accorder un avantage (ATF [117 IV 23](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20IV%2023) consid. 4; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_915/20…»
CPEN.2018.18 (2019-04-10) · ne
Manager and Wife Convicted for Asset Diminution Leading to Bankruptcy
«…par l’article 167 CP, qui réprime le paiement d’une dette échue autrement qu’en numéraire ou en valeurs usuelles ([ATF 117 IV 23](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=117_IV_13), étant précisé que cette infraction n’exige ni causalité avec un…»
6B_361/2017 (2017-11-02)
«…gt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat ( BGE 117 IV 23 E. 4b; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 167 StGB ). Als unübliche…»
6B_985/2016 (2017-02-27)
«…egt in der inkongruenten Deckung, d.h.einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat ( BGE 117 IV 23 E. 4b; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 167). Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 23

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Januar 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel.

Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 24

BGE 117 IV 23 S. 24

A.- X. war Mitglied des Verwaltungsrates der S. Diese geriet im Frühjahr 1983 in eine verzweifelte und perspektivlose Situation unter anderem deshalb, weil die K., deren Produkte die S. in der Schweiz vertrieb, im Januar 1983 die Schliessung ihrer Produktionsstätte in Deutschland angekündigt hatte. Per 30. Juni 1983 wurden sämtliche Arbeitsverträge mit den Angestellten der S. aufgelöst. Überdies wurde der Auszug aus den von der S. gemieteten Räumen vorbereitet, ein Nachmieter gesucht und, nach Angaben von X., im September 1983 gefunden. X. kaufte von der S. deren Büromaterial und Einrichtungsgegenstände zum Preis von Fr. 90'000.--, was dem Buchwert entsprach. Er zahlte den Betrag von Fr. 90'000.-- am 29. September 1983 aus eigenen Mitteln auf ein Konto der S. beim Schweizerischen Bankverein ein. Am 30. September 1983 überwies er diesen Betrag an die Z., welche dadurch für eine längst fällige Darlehensforderung von Fr. 90'000.--, deren Erfüllung sie einige Tage zuvor schriftlich verlangt hatte, vollumfängliche Deckung erhielt. Am 7. Dezember 1983 wurde über die S. der Konkurs eröffnet.

B.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte X. am 8. März 1989 wegen Gläubigerbevorzugung zugunsten der Z. zu einem Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.- Der Verurteilte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Erwägungen:

4. Indem der Beschwerdeführer als Organ der S. ab deren Konto beim Schweizerischen Bankverein den tags zuvor darauf einbezahlten Betrag von Fr. 90'000.-- der Z. zukommen liess und dadurch deren längst fällige Darlehensforderung beglich, tilgte er eine verfallene Schuld der S. durch übliche Zahlungsmittel; damit erfüllte er keine der in Art. 167 StGB im Sinne von Regelbeispielen genannten Tatbestandsvarianten. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das inkriminierte Vorgehen im Sinne der in Art. 167 StGB enthaltenen Generalklausel in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, "darauf abzielende Handlungen" vorgenommen habe.

BGE 117 IV 23 S. 25

a) Die in Art. 167 StGB generalklauselartig umschriebene Tatbestandsvariante lehnt sich an die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG an (PETER ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 167 StGB N 10, mit Hinweisen, NOLL, Besonderer Teil I, S. 183, REHBERG, Strafrecht III, S. 180, SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 378). Ihre Formulierung, die objektive und subjektive Elemente verknüpft, ist als Strafbestimmung problematisch (STRATENWERTH, Besonderer Teil I, S. 309). Bei der Anwendung von Art. 167 StGB ist insoweit aus rechtsstaatlichen Gründen Zurückhaltung geboten. Nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, braucht strafbar zu sein (GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, Zürich 1942, Art. 167 N 2/2). Auch bei der gebotenen Zurückhaltung verstösst indessen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gläubigerbevorzugung unter den gegebenen Umständen nicht gegen Bundesrecht.

b) Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung (BGE 93 IV 18 /19; TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 167 N 1). Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass der zahlungsunfähige Schuldner vermögensrechtlich nicht mehr im Besitz einer uneingeschränkten Handlungsfreiheit ist. Allerdings ist, wie auch die Vorinstanz anerkennt, nicht jede Schuldentilgung durch einen zahlungsunfähigen Schuldner strafbar; das ergibt sich nicht zuletzt schon daraus, dass ja die Tilgung einer verfallenen Schuld durch übliche Zahlungsmittel von den in Art. 167 StGB ausdrücklich genannten Regelbeispielen - wie auch von Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) - nicht erfasst wird. Dem zahlungsunfähigen Schuldner ist es also nicht schlechterdings verwehrt, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Strafbar ist nur die ungerechtfertigte Schmälerung der Basis für die Befriedigung der übrigen Gläubiger (STRATENWERTH, op.cit., S. 310). Dabei ist - im Sinne der gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 167 StGB - mit NOLL (op.cit., S. 183) zu fordern, dass die Bevorzugung "eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft" (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, BlSchK 1986 S. 201 ff., 211). Verpönt ist grundsätzlich die "inkongruente Deckung", also eine Deckung, die der Gläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung nicht bzw. nicht in dieser Art beanspruchen und durchsetzen kann (NIKLAUS SCHMID, op.cit., S. 211 f. mit

BGE 117 IV 23 S. 26

Hinweisen auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung). Das ist in den beiden in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen der Bezahlung einer nicht verfallenen Schuld und der Tilgung einer verfallenen Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel der Fall. Allerdings können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG anfechtbar (HINDERLING, ZSR 1935 S. 240 ff., 244; BGE 99 III 91 betreffend Sicherstellung) und ausnahmsweise strafbar sein (PETER ALBRECHT, op.cit., Art. 167 N 12). Voraussetzung ist strafrechtlich insoweit, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert.

c) Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgehen ist in Anbetracht der konkreten Tatumstände unter Berücksichtigung der ratio legis in seinem Unrechtsgehalt der Tilgung einer verfallenen Schuld durch unübliche Zahlungsmittel gleichwertig. Hätte der Beschwerdeführer das Büromaterial und die Einrichtungsgegenstände der S. an Zahlungsstatt der Darlehensgläubigerin übergeben, dann läge unter den gegebenen Umständen im Sinne des Regelbeispiels die Tilgung einer verfallenen Schuld durch ein unübliches Zahlungsmittel vor (vgl. BGE 85 III 197, FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, S. 281, PETER ALBRECHT, op.cit., Art. 167 N 21 f.). Indem er statt dessen diese Gegenstände (an sich selber) verkaufte und (als Organ der S.) den Verkaufserlös der Darlehensgläubigerin zur Tilgung einer längst verfallenen Schuld zukommen liess, nahm er eine in ihrem Unrechtsgehalt jenem verpönten Verhalten gleichwertige Handlung vor. Wohl mag es angesichts der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Kündigung der Mieträumlichkeiten allenfalls geboten gewesen sein, das Büromaterial und die Einrichtungsgegenstände zu verkaufen. Der Erlös aus diesem Verkauf, der nicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs erfolgte, sondern eine Liquidationshandlung darstellte, musste dann aber, angesichts der Liquidation des Unternehmens, der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung gehalten werden. Die Veräusserung der Einrichtungsgegenstände hatte angesichts der konkreten Umstände offensichtlich gerade den Zweck, die längst fällige Darlehensforderung der Z. zu erfüllen. Der Verkauf der Einrichtungsgegenstände zwecks Mittelbeschaffung einerseits und die Befriedigung der Z. aus den auf diese

BGE 117 IV 23 S. 27

Weise beschafften Mitteln anderseits sind zwar zwei verschiedene, rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte, doch besteht zwischen ihnen unter den gegebenen Umständen offensichtlich ein enger tatsächlicher Zusammenhang (siehe dazu C. JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 288 N 3, E. BRAND, ZSR 62/1943 S. 207 f., je mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz mit eingehender Begründung dargelegte eindeutige Absicht des Beschwerdeführers, angesichts des bevorstehenden Zusammenbruchs der S. die Z. zum Nachteil der (nach Meinung des Beschwerdeführers für die Schwierigkeiten der S. verantwortlichen) K. zu bevorzugen, manifestierte sich durch das inkriminierte ungewöhnliche Vorgehen auch objektiv derart deutlich, dass die generalklauselartig umschriebene Tatbestandsvariante von Art. 167 StGB auch bei der gebotenen Zurückhaltung als erfüllt zu betrachten ist. Daran ändert unter den gegebenen Umständen nichts, dass nach den Aussagen des Beschwerdeführers das Darlehen seinerzeit der S. gewährt worden war, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen.