Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 159 KI-generiert

Counterfeit Goods Sale Lacks Professional Habit for Conviction

Geschäftsnummer BGE 117 IV 159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Counterfeit Goods Sale Lacks Professional Habit for Conviction A merchant acquired 16,000 counterfeit "Lacoste" polo shirts intending to sell them to a business associate, a transaction which failed, leading the merchant to find substitute buyers and successfully sell 5,000 shirts to a client in Italy, despite the initial acquisition and subsequent efforts concerning a single, large lot of goods. The court reversed the conviction for commercial dealing (gewerbsmässigkeit) under Art. 154 para. 1 no. 2 SCC, finding that this single, albeit large-scale, attempt to dispose of pre-acquired counterfeit goods, even with the subsequent search for a new buyer, did not establish the necessary element of professional or habitual engagement in criminal activity—having "set oneself up" to continually generate a substantial part of one's livelihood through such offenses—as required by the new jurisprudence on commerciality, rendering the mandatory publication of the judgment inapplicable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte.

Schlagwörter

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Warenfälschung gewerbliche Tätigkeit Käufer Versuch im Strafrecht Ausstattung im gewerblichen Rechtsschutz Scheinselbstständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
The non-qualification of habitual commercial activity (Gewerbsmässigkeit) under this provision leads to the consequence that the mandatory publication of the judgment is abolished.
Art. 155 Abs. 1 StGB
2 StGB sowie des Einführens und Lagerns gefälschter Waren gemäss Art. 155 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis sowie mit Fr.
Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz
Er ordnete in Anwendung von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB die einmalige Veröffentlichung des Urteils nach Eintritt von dessen Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Graubünden an.
Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Die für gewerbsmässiges Handeln angedrohte Mindeststrafe ist damit, anders als etwa beim gewerbsmässigen Betrug, relativ niedrig und nicht sehr viel höher als die für den Grundtatbestand gemäss Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angedrohte Strafe (Gefängnis oder Busse, die gemäss Art.
Art. 50 Abs. 2 StGB
1 StGB angedrohte Strafe (Gefängnis oder Busse, die gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können).
Art. 61 StGB
Die Veröffentlichung des Urteils wurde vom Kantonsgericht nicht (auch) in Anwendung von Art. 61 StGB, sondern allein mit der Begründung angeordnet, dass sie gemäss Art.
Art. 66 al. 1 LTF
Imposed because the appeal was partially successful (the publication order was cancelled).
Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB
The mandatory publication of the judgment, which was ordered based on this provision due to the finding of habitual commercial activity, is revoked because the finding of habitual commercial activity was rejected.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 IV 332
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (BGE 116 IV 332 ff.), in dem es um gewerbsmässigen Betrug ging, seine langjährige Rechtsprechung zum Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aufgegeben.
BGE 106 IV 25
BGE 94 IV 22
Diese Bereitschaft muss beim Täter selber vorhanden sein; es genügt mithin nicht, dass sie bei demjenigen gegeben ist, den der Täter mit der Ware beliefert (BGE 94 IV 22 f.).
BGE 116 IV 319
Swiss Supreme Court Revises Definition of Commercial Fraud Qualification in Insurance Case
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Imposed because the appeal was partially successful (the publication order was cancelled).

Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB

The mandatory publication of the judgment, which was ordered based on this provision due to the finding of habitual commercial activity, is revoked because the finding of habitual commercial activity was rejected.

Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

The non-qualification of habitual commercial activity (Gewerbsmässigkeit) under this provision leads to the consequence that the mandatory publication of the judgment is abolished.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

DG200007 (2020-11-25) · zh
Systematic Multi-Count Fraud and Money Laundering Conviction
«…nkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4; vgl. auch BGE 117 IV 159; 119 IV 132; 123 IV 113; 116 IV 335). Wesentlich ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische…»
501 2017 153 (2018-08-22) · fr
Breach of Trust and Misrepresentation in Prefabricated Home Sales Appeal
«…endra toujours compte de la peine minimale qu'elle impose et plus généralement des conséquences du cas aggravé (cf. ATF 117 IV 159 consid. 2a). 6.2. En premier lieu, il convient de relever que la marque B.________, de même que nombre de ses dérivés,…»
17.2005.4 (2005-02-01) · ti
Public Prosecutor v. Defendants (Aggravated Theft and Multiple Offenses Appeal)
«…IV 319 (confermata in DTF 123 IV 113 consid. c pag. 116, 121 IV 358 consid. 2a pag. 361, 119 IV 129 consid. 3 pag. 132, 117 IV 159 consid. 2a pag. 160–161; v. Corboz, op. cit. n. 15 ad art. 139 CP) il Tribunale federale ha precisato che delinque per…»
6S.163/2003 (2003-07-04)
«…et qu'on puisse déduire de son activité qu'il était prêt à agir dans de nombreux cas du même genre ( ATF 116 IV 319 ; 117 IV 159 consid. 2a p. 160 s.). Applicable aux infractions contre le patrimoine, cette définition n'a toutefois que la valeur d…»
17.2005.4 · ti
Public Prosecutor v. Individuals Convicted of Theft and Damage
«…IV 319 (confermata in DTF 123 IV 113 consid. c pag. 116, 121 IV 358 consid. 2a pag. 361, 119 IV 129 consid. 3 pag. 132, 117 IV 159 consid. 2a pag. 160–161; v. Corboz, op. cit. n. 15 ad art. 139 CP) il Tribunale federale ha precisato che delinque per…»
DG200007 · zh
Commercial Fraud, Money Laundering, and Forgery Conviction with Suspended Sentence
«…nkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4; vgl. auch BGE 117 IV 159; 119 IV 132; 123 IV 113; 116 IV 335). Wesentlich ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische…»
Jug.2023.312 · vd
R.L. and M.L. Financial Crimes Appeal
«…puisse déduire de son activité qu'il était prêt à agir dans de nombreux cas du même genre (ATF 116 IV 319 précité ; ATF 117 IV 159 consid. 2a ; TF 6S.163/2003 du 4 juillet 2003 consid. 2). 15.3 Le système mis en place par le Conseil…»
Jug.2024.159 · vd
Appeals Court Upholds Convictions for Systematic Fraud, Forgery, and Money Laundering; Modifies Second Defendant's Money Laundering Sentence.
«…éduire de son activité qu'il était prêt à agir dans de nombreux cas du même genre (ATF 116 IV 319, JdT 1994 IV 79 ; ATF 117 IV 159 consid. 2a ; TF 6S.163/2003 du 4 juillet 2003 consid. 2). 5.2 La question soulevée par le Ministère pu…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 159

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. April 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren.

Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte.

Sachverhalt ab Seite 160

BGE 117 IV 159 S. 160

X. bezog von einem Lieferanten einen Posten von 16'000 Polohemden und liess die mit den Markenzeichen von "Lacoste" versehenen Hemden in einem Zollfreilager zuhanden von Z. einlagern. Z. verkaufte 500 Hemden an einen Geschäftspartner in der Schweiz und 10'000 Hemden an einen Geschäftspartner in Italien. Die "Lacoste"-Polohemden entpuppten sich als Fälschungen. Der italienische Kunde retournierte die ganze Sendung an Z. Dieser zog sich vom Geschäft mit X. zurück. X., der von Anbeginn zumindest in Kauf genommen hatte, dass es sich bei den fraglichen "Lacoste"-Hemden um Fälschungen handeln könnte, suchte in der Folge nach andern Käufern. Es gelang ihm, rund 5'000 Polohemden nach Italien zu verkaufen.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sprach X. am 14. August/24. Oktober 1990 im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Einführens und Lagerns gefälschter Waren gemäss Art. 155 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis sowie mit Fr. 20'000.-- Busse, beide bedingt vollziehbar bzw. bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er ordnete in Anwendung von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB die einmalige Veröffentlichung des Urteils nach Eintritt von dessen Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Graubünden an.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 StGB vor; daher müsse auf die in Anwendung von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnete Veröffentlichung des Urteils verzichtet werden.

a) Der Kassationshof hat im Entscheid vom 14. September 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (BGE 116 IV 332 ff.), in dem es um gewerbsmässigen Betrug ging, seine langjährige Rechtsprechung zum Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aufgegeben. Nach der neuen

BGE 117 IV 159 S. 161

Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht. Sie kann aber nur Richtlinienfunktion haben. Eine Konkretisierung der Umschreibung ist angesichts der unterschiedlichen Phänomenologie und der unterschiedlich hohen Mindeststrafen nur für die einzelnen Tatbestände oder für einzelne Gruppen gleichartiger Tatbestände möglich. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Der Richter hat bei der Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben sei, stets auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen. Denn bei der Auslegung von Straftatbeständen ist auch der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. GERMANN, ZStrR 54/1940, S. 345 ff., derselbe, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 1 N 9.2; BGE 106 IV 25).

b) Betreibt der Täter das Inverkehrbringen gefälschter Waren gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die für gewerbsmässiges Handeln angedrohte Mindeststrafe ist damit, anders als etwa beim gewerbsmässigen Betrug, relativ niedrig und nicht sehr viel höher als die für den Grundtatbestand gemäss Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angedrohte Strafe (Gefängnis oder Busse, die gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können). Allerdings wird in den Fällen gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren gemäss Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB das

BGE 117 IV 159 S. 162

Strafurteil veröffentlicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist insoweit die Urteilspublikation zwingend (so auch STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil II, § 14 N. 103; derselbe, Strafrecht Bes. Teil I, § 11 N. 31; HANS DUBS, Urteilspublikation, ZStrR 87/1971, S. 393). Diese Sanktion kann für den Betroffenen unter Umständen sehr schwerwiegend sein. Ob die Veröffentlichung des Urteils bei gewerbsmässigem Inverkehrbringen gefälschter Waren tatsächlich zwingend sei (kritisch dazu SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 153 N 14 f.) und ob gegebenenfalls diese Rechtsfolge, wie die Höhe der angedrohten Mindeststrafe, bei der Konkretisierung des Gewerbsmässigkeitsbegriffs im Sinne von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mitberücksichtigt werden müsste, kann indessen dahingestellt bleiben, da unabhängig davon im vorliegenden Fall Gewerbsmässigkeit zu verneinen ist.

c) Der Beschwerdeführer hatte den Posten von 16'000 Polohemden gekauft, um ihn an Z. weiterzuveräussern, der einmal sein Interesse an "Lacoste"-Polohemden geäussert hatte. Der Umstand, dass Z., wie der Beschwerdeführer wusste, seinerseits die Polohemden an eine Vielzahl von Personen (Konsumenten und Händler) weiterverkaufen wollte, vermag nach einer insoweit zutreffenden Erwägung im angefochtenen Urteil die - auch gemäss der neuen Rechtsprechung grundsätzlich erforderliche - Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen zu handeln, nicht zu begründen. Diese Bereitschaft muss beim Täter selber vorhanden sein; es genügt mithin nicht, dass sie bei demjenigen gegeben ist, den der Täter mit der Ware beliefert (BGE 94 IV 22 f.). Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Bereitschaft, gegenüber unbestimmt vielen bzw. in unbestimmt vielen Fällen zu handeln, dadurch bekundet, dass er, nachdem das Geschäft mit Z. gescheitert war, nach andern Käufern Ausschau hielt und in der Folge denn auch rund 5'000 Polohemden "nach Italien", an einen italienischen Kunden verkaufte; dieses Verhalten manifestiere deutlich die einem Gewerbetreibenden gleiche Bereitschaft des Beschwerdeführers, in unbestimmt vielen Fällen zu handeln. Ob dies zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach der vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen neuen Rechtsprechung des Kassationshofes ist Gewerbsmässigkeit nur dann gegeben, wenn der Täter sich, wie aus den Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch Straftaten Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Die Umstände des

BGE 117 IV 159 S. 163

vorliegenden Falles lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne auf deliktische Tätigkeit eingerichtet habe. Zwar stand eine grosse Zahl von Hemden (16'000) zum Verkauf und ging es somit um erhebliche Geldbeträge; dieser Umstand reicht aber zur Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht aus und kann im Rahmen der Strafzumessung gebührend berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer ging es offensichtlich allein darum, für die rund 16'000 Polohemden, die er gerade im Hinblick auf das Geschäft mit Z. erworben hatte, nach dem Scheitern dieses Geschäfts, welches - auch nach der Auffassung der Vorinstanz - nicht als gewerbsmässiges Inverkehrbringen zu qualifizieren ist, andere Käufer, und zwar möglichst einen einzigen, zu finden. Wohl kann nach dem zitierten (BGE 116 IV 319) Gewerbsmässigkeit auch dann vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimmten, aber doch relativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu verüben. Auch in diesem Fall ist aber erforderlich, dass sich der Täter für die Zeit bis zur Erreichung dieses Ziels auf deliktische Tätigkeit eingerichtet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt.

d) Da somit Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben ist, fällt die von der Vorinstanz angeordnete Urteilspublikation dahin. Die Veröffentlichung des Urteils wurde vom Kantonsgericht nicht (auch) in Anwendung von Art. 61 StGB, sondern allein mit der Begründung angeordnet, dass sie gemäss Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei gewerbsmässigem Inverkehrbringen gefälschter Waren zwingend sei.