Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 119 KI-generiert

Case Law on Professional Receiving of Stolen Goods and Recidivism in Consumption of Stolen Foodstuffs

Geschäftsnummer BGE 117 IV 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Case Law on Professional Receiving of Stolen Goods and Recidivism in Consumption of Stolen Foodstuffs A group of three individuals engaged in a series of thefts, primarily of foodstuffs, with two members stealing and the third (who was not directly involved in the theft) often consuming them (receiving stolen goods, or 'Hehlerei,' through consumption). The court considered whether this constituted professional receiving of stolen goods (gewerbsmässige Hehlerei) and whether one defendant was a repeat offender (Rückfall) under Article 67 SCC. The Federal Supreme Court rejected the claim of professional receiving because, despite the defendants establishing a pattern of criminal activity to finance their modest living expenses and being unemployed, the absolute value of the stolen goods (approximately CHF 1,000 to CHF 2,000 over three months) was too low to warrant the severe minimum sentence required for professional conduct, especially since the defendants acted passively as mere consumers of the goods stolen by their partners. The court also rejected "Rückfall" for one defendant, who had received a previous conditional sentence with one day of pre-trial detention credited, because pre-trial detention credited toward a conditional sentence is not equivalent to serving a sentence under Article 67 SCC unless the conditional execution is revoked, which in this case occurred *after* the new crimes and precisely because of them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Gewerbsmässige Hehlerei (Art. 144 Abs. 3 StGB). Fall einer Gruppe von drei Personen, die in wechselnder Zusammensetzung insbesondere Lebensmittel stahl, welche von dem an den Diebstählen jeweils nicht beteiligten Gruppenmitglied durch Mitverzehr gehehlt wurden. Gewerbsmässigkeit in bezug auf die Hehlerei unter anderem unter Hinweis auf die vergleichsweise niedrigen Deliktsbeträge verneint (E. 1c). 2. Rückfall (Art. 67 StGB). Die angerechnete Untersuchungshaft ist jedenfalls dann nicht der Strafverbüssung im Sinne von Art. 67 StGB gleichzusetzen, wenn sie an eine bedingt vollziehbare Strafe angerechnet wurde und der bedingte Strafvollzug erst nach den neuen Taten gerade wegen derselben widerrufen worden ist (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Hehlerei Strafurteil Untersuchungshaft Verbraucherrecht Besitzesschutz wiederholte Gesetzesverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 IV 319
Swiss Supreme Court Revises Definition of Commercial Fraud Qualification in Insurance Case
BGE 84 IV 9
67 StGB gleichgesetzt (BGE 84 IV 9, 103 IV 148).
BGE 84 IV 10
Die Wirkung der Anrechnung tritt somit nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn der bedingte Strafvollzug wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10 mit Hinweis; STRATENWERTH, Strafrecht Allg.
BGE 84 IV 8
Recidivism and Credited Pre-Trial Detention Equivalence
BGE 103 IV 148
Recidivism Calculation After Offset Pre-Trial Detention
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 144 Abs. 3 StGB

This article concerns commercial receiving stolen goods, which the Tribunal found not to be established in the facts, leading to the rejection of the first part of the appeal.

Art. 67 StGB

This article defines recidivism, which the Tribunal considered in rejecting the appeal regarding the aggravation of the sentence for the second appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

P/14708/2015 (2020-12-15) · ge
Appeals Regarding Convictions for Fraud, Forgery, and Money Laundering
«…délictuel n'est certes pas le seul critère, mais un critère essentiel pour déterminer si l'auteur a agi par métier (ATF 117 IV 119 consid. 1c). L'importance des montants détournés et le nombre de cas survenus pendant plusieurs années permettent de co…»
CA.2020.1 (2020-09-16)
Conviction for Professional Fraud and Counterfeiting Upheld
«…rtes pas le seul critère, mais un critère essentiel pour déterminer si l’auteur a agi par métier (ATF 117 IV 119 consid. 1c). 1.1.2.6 Finalement, l’auteur doit être disposé à commettre à l’avenir un nombre indéter- miné d’i…»
SB190031 (2019-12-10) · zh
Aggravated Assault Charge Dismissed Due to Violation of Right to Be Heard
«…der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10; BGE 117 IV 119, S. 123 E. 2.b). Der beantragte Verzicht auf Ansetzung einer Probezeit ist somit nicht möglich. Demnach ist der Vollzug…»
P1 13 67 (2014-03-31) · vs
State v. [Appellant's Name]: Burglary, Home Invasion, and Organized Criminality Appeal
«…richissement de peu d’importance n’exclut pas nécessairement le métier, si les besoins du délinquant sont modestes (ATF 117 IV 119 - 12 - consid. 1). En outre, l'aggravation du vol pour métier n'exige ni…»
SB.2013.105 (2014-01-28) · bs
Commercial Theft and Recidivism Sentencing Appeal
«…ive Betrachtungsweise zugrunde gelegt (BGE 116 IV 319 E. 5 S. 335; BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3). Gemäss BGE 117 IV 119 E. 1c S. 121 ist die Höhe des Deliktsbetrags zwar nicht das einzige, aber doch ein wesentliches Kriterium für das Vorli…»
SK.2010.11 (2011-07-14)
«…st für das Bundesgericht in Grenzfällen ein wichtiges Kriterium. So betonte es in BGE 116 IV 319 als auch in BGE 117 IV 119, dass die kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit nicht in einem Mass vorhanden gewesen seien, welc…»
6B_728/2010 (2011-03-01)
«…é deux ans et rapporté quelque 67'500 fr. au recourant, réalisait l'aggravante du métier ( art. 160 ch. 2 CP ; cf. ATF 117 IV 119 consid. 1c, p. 120 s.). La condamnation du recourant ne viole donc pas l' art. 160 CP (v. sur les conditions de cette…»
6S.89/2005 (2006-05-11)
«…Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung gewürdigt werden könnte (vgl. BGE 116 IV 319 E. 5 und 117 IV 119 E. 1c). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2003 in einem Altersheim eine Fotokamera entwe…»
72.2004.57 (2004-07-19) · ti
Narcotics Sales and Sentence Revocation
«…i dei già menzionati art. 63 CP, per la sua commisurazione, e art. 41 CP, per l'eventuale sospensione condizionale (DTF 117 IV 119; CCRP 14.4.1997 in re O. consid. 2). Nel concreto caso l'assenza di un qualsiasi legame degno di protezione di AC1con…»
72.2004.57 · ti
Switzerland v. Guinean Asylum Seeker: Cocaine Trafficking and Expulsion
«…i dei già menzionati art. 63 CP, per la sua commisurazione, e art. 41 CP, per l'eventuale sospensione condizionale (DTF 117 IV 119; CCRP 14.4.1997 in re O. consid. 2). Nel concreto caso l'assenza di un qualsiasi legame degno di protezione di AC1con…»
SB190031 · zh
Cantonal Court Sentencing Re-evaluation After Federal Supreme Court Remand for Riot and Drug Offenses
«…der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn die Strafe wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10; BGE 117 IV 119, S. 123 E. 2.b). Der beantragte Verzicht auf Ansetzung einer Probezeit ist somit nicht möglich. Demnach ist der Vollzug…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 119

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. August 1991 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen R. und Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Gewerbsmässige Hehlerei (Art. 144 Abs. 3 StGB).

Fall einer Gruppe von drei Personen, die in wechselnder Zusammensetzung insbesondere Lebensmittel stahl, welche von dem an den Diebstählen jeweils nicht beteiligten Gruppenmitglied durch Mitverzehr gehehlt wurden. Gewerbsmässigkeit in bezug auf die Hehlerei unter anderem unter Hinweis auf die vergleichsweise niedrigen Deliktsbeträge verneint (E. 1c).

2. Rückfall (Art. 67 StGB).

Die angerechnete Untersuchungshaft ist jedenfalls dann nicht der Strafverbüssung im Sinne von Art. 67 StGB gleichzusetzen, wenn sie an eine bedingt vollziehbare Strafe angerechnet wurde und der bedingte Strafvollzug erst nach den neuen Taten gerade wegen derselben widerrufen worden ist (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 120

BGE 117 IV 119 S. 120

A.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft sprach in zweiter Instanz mit Urteil vom 23. Januar 1990 R. und Z. des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, der fortgesetzten Hehlerei, der wiederholten Sachbeschädigung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und bestrafte sie mit je einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Monaten und einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.-- bzw. Fr. 200.--. Ihnen wird vorgeworfen, zusammen mit einer dritten Person eine Bande gebildet und insbesondere in der Zeit von Juli 1988 bis Anfang März 1989 teilweise alleine, meistens aber in wechselnder Zusammensetzung zu zweit zahlreiche Diebstähle begangen und das jeweils von den andern Mitgliedern der Gruppe erbeutete Diebesgut teilweise, unter anderem durch Mitverzehr gestohlener Lebensmittel, gehehlt zu haben.

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Verurteilung von R. und Z. auch wegen gewerbsmässiger Hehlerei, im Falle von Z. unter Anwendung von Art. 67 StGB.

Von den Beschwerdegegnern gingen keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. c) Im Lichte der neuen Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) ist die Gewerbsmässigkeit in bezug auf die den Beschwerdegegnern zur Last gelegte fortgesetzte Hehlerei klarerweise zu verneinen. Zwar haben die Beschwerdegegner, die keiner geregelten Arbeit nachgingen, innert drei Monaten unter acht bzw. neun Malen Hehlereien an Waren im Wert von insgesamt etwas mehr als Fr. 1'000.-- (so die Beschwerdegegnerin R.) bzw. von total knapp Fr. 2'000.-- (so der Beschwerdegegner Z.) verübt und damit einen Teil ihres vergleichsweise anspruchslosen Lebensunterhalts finanziert. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf

BGE 117 IV 119 S. 121

eine deliktische Tätigkeit eingerichtet hatten. Von einem namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung kann dabei jedoch auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise bescheidenen Ansprüche der Beschwerdegegner nicht gesprochen werden. Insbesondere sind aber die fraglichen Deliktsbeträge in absoluten Zahlen niedrig; die Höhe des Deliktsbetrages ist zwar nicht das einzige, aber doch ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob Gewerbsmässigkeit gegeben sei. Angesichts der niedrigen Deliktsbeträge wäre die Annahme von Gewerbsmässigkeit und damit die Ausfällung einer vergleichsweise sehr hohen Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr, wie Art. 144 Abs. 3 StGB sie vorsieht, höchstens dann allenfalls gerechtfertigt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die gerade in bezug auf die Hehlerei auf eine grosse kriminelle Energie und damit eine erhebliche soziale Gefährlichkeit der Beschwerdegegner schliessen liessen. Solche Umstände sind offensichtlich nicht gegeben. Jeder der beiden Beschwerdegegner beging die fortgesetzte Hehlerei jeweils an Waren, vorwiegend Lebensmitteln, welche sein Partner allein oder zusammen mit dem Dritten gestohlen hatte, und jeder trat insoweit nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich in der passiven Rolle des Beschenkten und gleichsam als Konsument auf. Hinzu kommt, dass nach den weiteren zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Beschwerdegegner insoweit gar nicht wegen Hehlerei hätten verurteilt werden können, wenn sie sich nicht auf den Mitverzehr der von den Partnern gestohlenen Waren beschränkt, sondern sich an diesen Diebstählen als Mittäter aktiv beteiligt hätten (vgl. dazu TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 144 StGB N 18, STRATENWERTH, Strafrecht Bes. Teil I, 3. Aufl., § 15 N 27). Gerade unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, dem nach Meinung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen ist, wiegt das in den Hehlereien liegende Unrecht nicht schwer. Das Schwergewicht sowohl des Handlungs- als auch des Erfolgsunwerts liegt in einem Fall der vorliegenden Art, in dem eine Gruppe von drei Personen sich zusammenschloss, um durch Straftaten in wechselnder Zusammensetzung einen Teil des Lebensunterhalts zu finanzieren, in den Diebstählen, nicht in den daran anschliessenden Hehlereien an den von den Partnern gestohlenen Waren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

BGE 117 IV 119 S. 122

2. a) Gegenüber dem Beschwerdegegner Z. verneinte die Vorinstanz den Strafschärfungsgrund des Rückfalls gemäss Art. 67 StGB. Dieser war mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juni 1988 zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Monaten, abzüglich die Untersuchungshaft von einem Tag, erstanden am 23./24. Februar 1988, verurteilt worden. Im nunmehr in Frage stehenden Strafverfahren widerrief das Strafgericht Basel-Landschaft als erste Instanz den bedingten Strafvollzug für diese Gefängnisstrafe, was im Berufungsverfahren vor Obergericht unangefochten blieb. Im angefochtenen Urteil kommt die Vorinstanz zum Schluss, infolge der Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft habe der Beschwerdegegner zwar eine Gefängnisstrafe innert weniger als fünf Jahren vor seinen neuen strafbaren Handlungen teilweise verbüsst. Als Strafverbüssung im Sinne des Art. 67 StGB habe die ausgestandene Untersuchungshaft aber nach der Lehre grundsätzlich nur dann zu gelten, wenn sie auf eine unbedingt ausgesprochene Strafe angerechnet worden sei. Dass im vorliegenden Fall die bedingt ausgesprochene Strafe bezüglich der alten Taten im Verfahren betreffend die neuen Taten für vollstreckbar erklärt wurde, ändere nichts daran, dass die Anwendung von Art. 67 StGB ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass die Gleichsetzung von einem Tag ausgestandener Untersuchungshaft mit einer verbüssten Freiheitsstrafe dem Sinn und Zweck von Art. 67 StGB zuwiderliefe, da ein einziger Tag Untersuchungshaft keine ernste Mahnung sei, deren Missachtung die Strafschärfung für den Rückfalltäter im Sinne von Art. 67 StGB einzig rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anwendung von Art. 67 im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne nicht von der Zahl angerechneter Tage Untersuchungshaft abhängen und auch nicht davon, ob die Anrechnung seinerzeit auf eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe erfolgt sei; massgebend sei nach der ratio legis allein, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einen entsprechenden Freiheitsentzug (egal von welcher Dauer) durchgemacht gehabt habe und sich dadurch dennoch nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen; dies treffe vorliegend zu.

b) Nach Art. 67 StGB liegt Rückfall vor, wenn der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird und zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat.

BGE 117 IV 119 S. 123

Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Falle ihrer Anrechnung an die ausgefällte Strafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich der Strafverbüssung im Sinne von Art. 67 StGB gleichgesetzt (BGE 84 IV 9, 103 IV 148). Diese Rechtsprechung ist in der Literatur kritisiert worden (insbesondere SCHULTZ, Strafrecht Allg. Teil II, 4. Aufl., S. 85, derselbe, ZBJV 114/1978, S. 464 f.; ferner RIKLIN, Rückfall und Bewährung im schweizerischen Strafrecht, ZStrR 102/1985, S. 275). Ob an ihr festzuhalten ist, kann hier offenbleiben.

Wird einem Verurteilten, dem die Untersuchungshaft angerechnet wird, der bedingte Strafaufschub zugebilligt, so bezieht sich dies auf die ganze ausgesprochene Strafe und nicht bloss auf den nach dieser Anrechnung noch zu verbüssenden Strafrest. Die Wirkung der Anrechnung tritt somit nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils ein, sondern erst, wenn der bedingte Strafvollzug wegen Nichtbewährung widerrufen wird (BGE 84 IV 10 mit Hinweis; STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil II, § 7 N 110 Fn. 14; eingehend SCHWANDER, Der Rückfall, ZStrR 80/1964, S. 356). Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen des Rückfalls trotz der Verbüssung von einem Tag angerechneter Untersuchungshaft weniger als fünf Jahre vor den neuen Taten nicht erfüllt, da die Anrechnung an eine bedingte Strafe erfolgte und der bedingte Strafvollzug erst nach der Verübung der jetzt zur Beurteilung stehenden Straftaten gerade wegen derselben widerrufen worden ist.

Allerdings wird in der Regeste zu BGE 84 IV 8 und zu BGE 103 IV 148 in gleicher Weise ausgeführt, Rückfall sei auch dann gegeben, "wenn die frühere Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe nicht vollstreckt, jedoch durch Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise als getilgt erklärt worden ist". Nach einer zutreffenden Bemerkung im angefochtenen Urteil ist jedoch nicht der Text der Regeste, sondern sind die Erwägungen im Entscheid massgebend. In den genannten Bundesgerichtsentscheiden wurde, wie die zitierten Erwägungen in BGE BGE 84 IV 10 zeigen, entgegen dem durch den Wortlaut der Regeste erweckten Anschein nicht erkannt, angerechnete Untersuchungshaft gelte auch bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs in jedem Fall als im Sinne von Art. 67 StGB massgebliche Strafverbüssung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.