Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 III 67 KI-generiert

Bankruptcy Office Cost Advance Limitation

Geschäftsnummer BGE 117 III 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bankruptcy Office Cost Advance Limitation The bankruptcy office requested a CHF 7,000 additional cost advance from a creditor who demanded the continuation of bankruptcy proceedings, intending to cover accumulated administrative fees, costs, and anticipated future expenses. The Federal Supreme Court confirmed the lower supervisory authority's decision that this advance was partially inadmissible, reiterating that the security stipulated in Art. 230 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA) is intended only to cover potential future costs ("frais futurs éventuels") associated with the continuation of the proceedings. The reasoning emphasized that while the bankruptcy office can set the advance high enough to cover uncertain future costs (e.g., litigation expenses), it cannot compel a creditor to cover costs already incurred in the past due to the office's initial underestimation or failure to timely demand a supplemental advance. Consequently, the court held that the creditor was only required to provide an advance for costs arising from that point forward, with the consequence of non-payment being the closure of the bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Sicherheit für die Durchführung des Konkurses (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Das Konkursamt darf den Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkurses so hoch ansetzen, dass damit auch nicht genauer abschätzbare Kosten gedeckt werden können. Hingegen verbietet es der Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Sicherheitsleistung, dass durch sie Kosten gedeckt werden, die in der Vergangenheit angefallen sind und wegen einer Fehleinschätzung durch das Konkursamt einen grösseren als ursprünglich angenommenen Betrag erreichen.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Konkursverfahren Betreibungsbegehren Vorschuss Verwaltungskosten Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 64 III 166
b) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat - unter Hinweis auf die Ausführungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - gestützt auf BGE 64 III 166 ff.
BGE 64 III 169
Die Ausführungen in BGE 64 III 169 f.
BGE 113 III 152
Ähnliches ergibt sich aus dem von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angerufenen BGE 113 III 152.
BGE 64 III 171
Im übrigen verkennt das Konkursamt die Rechtsprechung, wenn es BGE 64 III 171 entnehmen zu können glaubt, es stehe ihm das Recht zu, die Leistung eines weiteren Kostenvorschusses nötigenfalls zu erzwingen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 230 Abs. 2 SchKG

The court referenced this article in its reasoning concerning the security for the costs of continued bankruptcy proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 151 III 190
Security deposit to continue bankruptcy after suspension for lack of assets excludes realization costs of pledged collateral, and newly set deposit deadline runs for all creditors.
«…ass grundsätzlich alle zukünftigen Kosten, auch solche, die nicht genauer abschätzbar sind, gedeckt werden können ([BGE 117 III 67](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-117-III-67#page67) E. 2…»
5A_376/2024 (2024-11-06)
«…ss grundsätzlich alle zukünftigen Kosten, auch solche, die nicht genauer abschätzbar sind, gedeckt werden können ( [BGE 117 III 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_36/2022 (2023-05-25)
«…e des Konkursiten und nimmt als Ausführungsorgan eine starke Stellung ein (vgl. BGE 116 III 96 E. 4b, mit Hinweisen; 117 III 67 E. 2b). Es beantragt dem Konkursgericht unter Beilage des Inventars mit den geschätzten Vermögenswerten die Einstellun…»
BEK 2020 178 (2021-02-22) · sz
Bankruptcy Security Deposit Appeal: Complexity Justifies CHF 400,000 Requirement
«…bare Kosten, wie beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2.b; Lustenber- ger, Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 10 zu Art. 230 SchKG). Im Nachfolgenden ist an…»
PS190212 (2020-01-09) · zh
Creditor Appeal Regarding Bankruptcy Cost Advance Calculation
«…zbare Kosten, wie beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2.b). 3.4.1. Laut Homepage der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürichs kostet ein Konkurs be…»
PS180018 (2018-08-09) · zh
Bankruptcy Security Deposit and Assignment Payment Dispute
«…zbare Kosten, wie beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2.b). 2.3. Das Konkursamt ging bei der Festsetzung des Vorschusses von zukünftigen Kosten von Fr. 42'000.– für die…»
15.2009.127 (2009-12-07) · ti
Creditors v. Official: Residual Bankruptcy Expense Liability After Liquidation Closure
«…é dagli anticipi già versati non possono invece più essere poste a carico dei creditori (DTF 64 III 169 segg., cons. 2; 117 III 67 segg.). I principi di una sana gestione della procedura di fallimento vietano infatti la creazione di spese e debiti pe…»
A/3517/2008 (2008-11-13) · ge
Creditor Appeal Inadmissible Regarding Bankruptcy Suspension Due to Lack of Assets
«…tés à requérir ; ces dernières ne doivent servir qu’à couvrir les frais futurs d’administration et de réalisation (ATF [117 III 67](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20III%2067) ; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire, ad art.…»
AB.2005.19 (2005-10-21) · sg
Reviewability of Security Deposit Demand in Bankruptcy Proceedings
«…der Vergangenheit entstandene Kosten verwendet werden (SchKG-Lustenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 230 mit Verweis auf BGE 117 III 67). Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG ist dessen Durchführung von der Sicherstellung der zu gewärtigenden…»
AB.2005.19 (2005-10-21) · sg
Appeal Regarding Security Deposit for Continuation of Bankruptcy Proceedings
«…der Vergangenheit entstandene Kosten verwendet werden (SchKG-Lustenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 230 mit Verweis auf BGE 117 III 67). Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG ist dessen Durchführung von der Sicherstellung der zu gewärtigenden…»
A/513/2003 (2003-08-04) · ge
Creditor Challenge to Bankruptcy Office's Advance Payment Requirement for Summary Liquidation
«…tés à requérir ; ces dernières ne doivent servir qu’à couvrir les frais futurs d’administration et de réalisation (ATF [117 III 67](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20III%2067) ; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire, ad art.…»
BGE 119 III 4
«…ressen der Masse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder fiskalische Interessen seines Kantons geltend machen ([BGE 117 III 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
15.2009.127 · ti
Creditors Challenge Post-Closure Insolvency Cost Demand
«…é dagli anticipi già versati non possono invece più essere poste a carico dei creditori (DTF 64 III 169 segg., cons. 2; 117 III 67 segg.). I principi di una sana gestione della procedura di fallimento vietano infatti la creazione di spese e debiti pe…»
PS180018 · zh
Creditor Challenge to Bankruptcy Cost Deposit Calculation
«…zbare Kosten, wie beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2.b). 2.3. Das Konkursamt ging bei der Festsetzung des Vorschusses von zukünftigen Kosten von Fr. 42'000.– für die…»
PS190212 · zh
Creditor Appeal Against Excessive Bankruptcy Cost Advance
«…zbare Kosten, wie beispielsweise Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2.b). 3.4.1. Laut Homepage der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürichs kostet ein Konkurs be…»

Volltext

Urteilskopf

117 III 67

20. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Dezember 1991 i.S. Konkursamt Luzern-Stadt (Rekurs)

Regeste

Sicherheit für die Durchführung des Konkurses (Art. 230 Abs. 2 SchKG).

Das Konkursamt darf den Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkurses so hoch ansetzen, dass damit auch nicht genauer abschätzbare Kosten gedeckt werden können. Hingegen verbietet es der Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Sicherheitsleistung, dass durch sie Kosten gedeckt werden, die in der Vergangenheit angefallen sind und wegen einer Fehleinschätzung durch das Konkursamt einen grösseren als ursprünglich angenommenen Betrag erreichen.

Sachverhalt ab Seite 67

BGE 117 III 67 S. 67

A.- Im Zusammenhang mit dem am 4. Dezember 1985 eröffneten Konkurs über L. B. ist schon in einem früheren Verfahren, das durch Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 1991 abgeschlossen wurde, über die Kostenüberbindung gestritten worden.

Mit Verfügung vom 28. August 1991 verlangte das Konkursamt Luzern-Stadt von einer Gläubigerin, welche die Durchführung des Konkurses verlangt hatte, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Es ging dabei davon aus, dass mit dem verlangten Kostenvorschuss die bisher aufgelaufenen Massekosten und konkursamtlichen Gebühren und Auslagen wie auch die noch bis zum Verfahrensabschluss zu erwartenden Kosten gedeckt würden. Über die Auferlegung dieses Kostenvorschusses beschwerte sich die Gläubigerin beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

BGE 117 III 67 S. 68

und Konkurs, der die Beschwerde guthiess und die Kostenverfügung aufhob. Das Konkursamt wurde angewiesen, von der Beschwerdeführerin lediglich einen Kostenvorschuss im Umfang der seit 29. August 1991 angefallenen bzw. mutmasslich noch anfallenden Konkurskosten zu erheben, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert einer Frist von zehn Tagen das Konkursverfahren als geschlossen gelte.

B.- Das Konkursamt Luzern-Stadt zog die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern weiter, wurde aber von dieser mit Entscheid vom 5. November 1991 abgewiesen. Desgleichen wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den bei ihr erhobenen Rekurs des Konkursamtes ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 230 Abs. 2 SchKG hat das Konkursamt mit der öffentlichen Bekanntgabe der Einstellung des Konkurses die Gläubiger, die dennoch die Durchführung des Konkurses begehren, aufzufordern, für die Kosten hinreichende Sicherheit zu leisten. Im vorliegenden Fall hat das Konkursamt Luzern-Stadt diese hinreichende Sicherheit auf Fr. 4'000.-- beziffert und ein Nachforderungsrecht vorbehalten. Die Gläubigerin hat den genannten Betrag bezahlt und das Nachforderungsrecht des Konkursamtes ausdrücklich anerkannt. Indessen hat sie sich geweigert, eine Nachforderung von Fr. 7'000.-- für inzwischen aufgelaufene Prozess- und Anwaltskosten zu bezahlen; diese sind im Zusammenhang mit einem Prozess, in welchem die Gläubigerin und das Konkursamt Luzern-Stadt als Beklagte ins Recht gefasst wurden, entstanden. Sie ist nur bereit, für weitere künftige Kosten Vorschuss zu leisten.

b) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat - unter Hinweis auf die Ausführungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - gestützt auf BGE 64 III 166 ff. und die (unterschiedliche Auffassung vertretenden) Lehrmeinungen vor allem jüngeren Datums eine unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Lösung getroffen.

Der in Art. 230 Abs. 2 SchKG vorgesehene Kostenvorschuss hat in der Tat nichts anderes als die "frais futurs éventuels" (GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. Auflage 1988,

BGE 117 III 67 S. 69

S. 317) zu decken. Nach pflichtgemässer Beurteilung der Umstände, die das Konkursverfahren allenfalls mit weiteren Kosten belasten werden, ist das Konkursamt befugt, den Kostenvorschuss so hoch anzusetzen, dass damit auch nicht genauer abschätzbare Kosten (so zum Beispiel Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen) gedeckt werden können. Der Gläubiger, der die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt hat und dem die Höhe der zu leistenden Sicherheit wie auch ein allfälliges Nachforderungsrecht bekannt sind, mag dann seinerseits abwägen, ob er noch immer auf der Durchführung des vom Konkursrichter oder vom Konkursamt als nicht lohnend betrachteten Konkurses bestehen will. Hingegen verbietet es der Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Sicherheitsleistung, dass durch sie Kosten gedeckt werden, die in der Vergangenheit angefallen sind und wegen einer Fehleinschätzung durch das - mit der Sachlage am besten vertraute - Konkursamt einen grösseren als ursprünglich angenommenen Betrag erreichen. Die Ausführungen in BGE 64 III 169 f. E. 2 sind in dieser Hinsicht unmissverständlich; es wird dort ausgeführt, dass es sinnvollerweise nicht angehe, nachträglich ein mehreres zu verlangen, einfach weil man sich anfänglich verrechnet hatte. Ähnliches ergibt sich aus dem von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angerufenen BGE 113 III 152.

Das Konkursamt hätte nach der Feststellung im angefochtenen Entscheid genügend Zeit gehabt, um rechtzeitig einen weiteren Kostenvorschuss einzufordern, zumal der Prozess wiederholt sistiert worden sei und der vom Konkursamt beigezogene Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen Kostenvorschuss einzufordern. Es sei dem Konkursamt bei der Erhebung der Beschwerden bekannt gewesen, dass bereits Kosten entstanden seien, für die keine Deckung vorhanden war. Auch wenn die Gläubigerin im Prozess selber Beklagte gewesen sei - so die Vorinstanz -, habe sie nicht damit rechnen müssen, für allfällige Kosten der Konkursmasse über ihren Kostenvorschuss hinaus und ohne Ankündigung aufkommen zu müssen. Das Konkursamt aber wäre berechtigt gewesen, einen weiteren Kostenvorschuss zu verlangen; da es dies nicht rechtzeitig getan habe, könne es die Gläubigerin nicht zwingen, die Fr. 7'000.-- noch zu bezahlen.

c) Das Konkursamt Luzern-Stadt bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als gesetzwidrig oder als im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen lassen könnte. Statt dessen setzt es sich - zum Teil jedenfalls - in Gegensatz zu

BGE 117 III 67 S. 70

den tatsächlichen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Im übrigen verkennt das Konkursamt die Rechtsprechung, wenn es BGE 64 III 171 entnehmen zu können glaubt, es stehe ihm das Recht zu, die Leistung eines weiteren Kostenvorschusses nötigenfalls zu erzwingen. Das Konkursamt kann mit der Einforderung von Vorschuss für künftige Konkurskosten höchstens die Androhung verbinden, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses der Konkurs eingestellt werde. Die Folgen der Nichtleistung werden im übrigen in BGE 64 III 171 f. genannt.