Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 II 90 KI-generiert

Arrest venue under Article 4 of the Swiss Private International Law Act for "almost empty" arrests: any attachment of assets, regardless of value, establishes jurisdiction for the entire claim.

Geschäftsnummer BGE 117 II 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court dismissed the debtor's appeal and affirmed the lower court's decision, holding that the creditor prevailed and that the arrest venue was valid. The dispute arose from a creditor seeking to enforce a claim worth over US$1.9 million by attaching debtor assets worth only about CHF 40,000 in Switzerland, then suing to prosecute the arrest there; the debtor challenged the venue, arguing the arrest was "almost empty" and should either not create a venue or limit it to the attached value. The court ruled that, under Article 4 of the Swiss Private International Law Act (IPRG), any arrest—except a "void" one with no assets at all—creates a venue at the Swiss arrest location for the entire claim, provided the arrest was granted for that same claim, regardless of the value of the attached assets. The court based this on the statutory text, legislative history showing continuity with prior cantonal law, and the purpose of allowing creditors to sue where they have found seizable assets, while rejecting the proposed limitations as legally unsupported and impractical.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 IPRG. Gerichtsstand des Arrestortes. Abgesehen vom "leeren" Arrest begründet jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Gerichtsstand am schweizerischen Arrestort, sofern der Arrest für die gleiche Forderung bewilligt worden war (E. 3 und 4).

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Fremdes Recht ausländische Gesellschaft Strafverfolgung Teilklage Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ia 196
4 IPRG begründet, ist nicht nur auf den Wortlaut dieser Vorschrift abzustellen, sondern auch auf deren Sinn und Zweck (BGE 114 Ia 196 E.
BGE 95 II 206
Januar 1989 war die Regelung des Gerichtsstandes für die Arrestprosequierung den Kantonen überlassen (BGE 95 II 206 E.
BGE 63 III 40
Arrestgerichtsstand einzig das Vorhandensein von Arrestgut schlechthin (vgl. BGE 63 III 40 f. mit Hinweis); zudem musste die Forderung, für die der Arrest bewilligt worden war, mit der Forderung, für welche der Arrest prosequiert wurde, identisch sein (BGE 110 III 98).
BGE 110 III 98
mit Hinweis); zudem musste die Forderung, für die der Arrest bewilligt worden war, mit der Forderung, für welche der Arrest prosequiert wurde, identisch sein (BGE 110 III 98).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 IPRG

Basis for confirming the arrest venue at the Swiss arrest location for the entire claim, regardless of the attached assets' value.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 124 III 219
Sufficient Domestic Nexus for Attachment Under Revised Law Exists When Claim Is Already Subject of Pending Validation Action for Prior Attachment, Even if Jurisdiction Rests Solely on Article 4 of the Private International Law Act
«…t les tribunaux genevois en raison de l'art. 4 de la loi fédérale sur le droit international privé (LDIP; RS 291) ([ATF 117 II 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
4A_55/2018 (2018-08-31)
«…ur, les biens immobilisés par le séquestre suffisent à couvrir la prétention élevée contre la partie défenderesse ( ATF 117 II 90 consid. 4b p. 92). Le défendeur X.________ soutient que dans le cas où la demanderesse serait déboutée de ses deux act…»
C/18039/2015 (2017-12-05) · ge
Creditor Attachment Jurisdiction Upheld Despite Asset Ownership Disputes
«…uite en justice dans l'action en validation, pour autant que le séquestre ait été autorisé pour cette même créance (ATF 117 II 90 = JdT 1993 II 98 consid. 4d). 5.1.3 Aux termes de l'art. 272 al. 1 ch. 3 LP, le séquestre ne peut être ordonné que si…»
GE.1997.0120 (1998-07-16) · vd
Cantonal Refusal to Grant Off-Premises Alcohol Permit Upheld Due to Statutory Non-Compliance
«…ecourant, celui-ci ne peut invoquer cette violation pour obliger l'autorité à agir de la même manière en sa faveur (ATF 117 II 90, c. 4c). Ce principe connaît, toutefois, une exception dans le cas où l'autorité montre sa volonté de maintenir sa prat…»
BGE 118 II 188
«…a prétention objet de l'action en validation du séquestre, si le séquestre a été autorisé pour la même prétention ([ATF 117 II 90](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

117 II 90

20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Januar 1991 i.S. C. S.A. gegen K. S.A. (Berufung)

Regeste

Art. 4 IPRG. Gerichtsstand des Arrestortes.

Abgesehen vom "leeren" Arrest begründet jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Gerichtsstand am schweizerischen Arrestort, sofern der Arrest für die gleiche Forderung bewilligt worden war (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 90

BGE 117 II 90 S. 90

A.- Die luxemburgische K. S.A. machte gegenüber der belgischen C. S.A. eine Forderung von US-$ 1'959'000.-- geltend. Am

BGE 117 II 90 S. 91

24. Januar 1990 liess sie für diese Forderung Guthaben der C. S.A. bei der X. Bank in Zürich im Wert von rund Fr. 40'000.-- verarrestieren. Den Arrest prosequierte sie mit Zahlungsbefehl vom 29. Januar 1990 und - auf den Rechtsvorschlag der C. S.A. hin - mit Klage vom 13. März 1990 über Fr. 2'987'475.-- nebst Zins und Kosten beim Handelsgericht des Kantons Zürich als Arrestort. Die Beklagte bestritt den Arrestgerichtsstand.

B.- Mit Beschluss vom 25. Juni 1990 bejahte das Handelsgericht den Arrestgerichtsstand nach Art. 4 IPRG und verwarf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten. Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt die Beklagte erfolglos, den Beschluss vom 25. Juni 1990 aufzuheben und die Sache mangels eines Arrestgerichtsstandes zur Abschreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell das Bestehen eines solchen Gerichtsstandes bloss im Umfang des Wertes der verarrestierten Gegenstände festzustellen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Beide Parteien sind im Ausland domizilierte Firmen; die Klägerin hat in der Schweiz einen Arrest auf Vermögenswerte der Beklagen erwirkt. Der Fall unterliegt der internationalen Zuständigkeitsordnung des neuen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; STAEHELIN, Das neue Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BJM 1989 S. 169 ff., S. 174 f.).

Gemäss Art. 4 IPRG kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizerischen Arrestort erhoben werden, sofern das IPRG keinen anderen Gerichtsstand in der Schweiz vorsieht (vgl. dazu SCHNYDER, Das neue IPRG-Gesetz, 2. A. 1990, S. 25; STAEHELIN, a.a.O. S. 175 f.). Einen anderen Gerichtsstand nach IPRG behauptete auch die Beklagte nicht, macht jedoch geltend, der Arrestgerichtsstand sei nach richtiger Auslegung von Art. 4 IPRG oder als Ergebnis einer Lückenfüllung dann nicht oder jedenfalls nur für den Gegenwert des Arrestgutes gegeben, wenn es sich um einen im Verhältnis zur Forderung "fast leeren" Arrest handle.

4. a) Der Wortlaut von Art. 4 IPRG enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten. Einzige Voraussetzung für den Arrestgerichtsstand ist der Arrest. Nichts deutet darauf hin, dass ein Arrestgerichtsstand nur dann begründet wird, wenn das Arrestgut einen Mindestwert aufweist.

BGE 117 II 90 S. 92

b) Für die streitige Frage, ob ein Arrest mit fast keinem Haftungssubstrat einen Gerichtsstand am Arrestort nach Art. 4 IPRG begründet, ist nicht nur auf den Wortlaut dieser Vorschrift abzustellen, sondern auch auf deren Sinn und Zweck (BGE 114 Ia 196 E. 3b sowie Art. 1 Abs. 1 ZGB und MEIER-HAYOZ, N. 38 f. zu Art. 1 ZGB). Dabei kommt der aus den Materialien ersichtlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei neueren Erlassen wie dem am 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten IPRG für die Auslegung eine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 114 Ia 196 f.):

Vor dem 1. Januar 1989 war die Regelung des Gerichtsstandes für die Arrestprosequierung den Kantonen überlassen (BGE 95 II 206 E. 2; STRÄULI/MESSMER, N. 30 zu § 9 ZPO/ZH), die den Gerichtsstand am Arrestort, wenngleich mit unterschiedlicher Ausgestaltung, in den Grenzen von Art. 59 BV und unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge anerkannten (dazu GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 89 f.; STAEHELIN, a.a.O. S. 175). Als der Bundesgesetzgeber für den internationalen Bereich den eidgenössischen Arrestgerichtsstand des Art. 4 IPRG schuf, knüpfte er an die kantonale Ordnung an (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I S. 299 f.). Die Botschaft lässt erkennen, dass die bisherige Regelung bewahrt werden sollte, bis sie durch internationale Rechtsentwicklungen überholt würde, welche die Bedeutung des Arrestgerichtsstandes zurückdrängen (Botschaft a.a.O.; vgl. WALDER, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 165 § 5 Rz. 15; SCHNYDER, a.a.O. S. 25).

Das nach der Absicht des Bundesgesetzgebers mit Art. 4 IPRG in das Bundesrecht übernommene kantonale Recht hatte die Zulässigkeit der Prosequierungsklage am Arrestgerichtsstand nicht davon abhängig gemacht, dass das Arrestgut zur Deckung der Forderung ausreiche. Selbst ein geringer Wert des Arrestguts, der nach Abzug der Kosten die Forderung nicht einmal teilweise deckte, genügte zur Begründung des Arrestgerichtsstandes. Dieser wurde nur verweigert, wenn überhaupt keine Vermögenswerte vom Arrestbeschlag erfasst worden waren; damit sollte verhindert werden, dass ein Kläger durch Sucharreste bei Banken den ihm genehmen Gerichtsstand bestimmen konnte (je mit Hinweisen STRÄULI/MESSMER, N. 31 zu § 9 ZPO/ZH; JOLIDON, Procédure civile bernoise, S. 46, Rz. 212.15; LEUCH, N. 5 zu Art. 25 ZPO/BE; JAEGER, N. 11 zu Art. 278 SchKG). Auch das Bundesgericht verlangte als Voraussetzung für den kantonalrechtlichen

BGE 117 II 90 S. 93

Arrestgerichtsstand einzig das Vorhandensein von Arrestgut schlechthin (vgl. BGE 63 III 40 f. mit Hinweis); zudem musste die Forderung, für die der Arrest bewilligt worden war, mit der Forderung, für welche der Arrest prosequiert wurde, identisch sein (BGE 110 III 98).

c) Somit ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 4 IPRG kein vom Wortlaut abweichender Sinn. Das Abstellen auf das Vorhandensein von Arrestgut ungeachtet seines Wertes entspricht auch dem Grundgedanken sowohl der früheren kantonalen Regelung wie des heutigen Art. 4 IPRG. Durch den Arrestgerichtsstand soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, dort ein Urteil zu erstreiten, wo er verwertbares Vermögen mit Arrest belegt hat; durch den Arrestgerichtsstand nicht sichergestellt wird jedoch, dass dieses Vermögen zu seiner Befriedigung ausreicht. Prosequiert der Gläubiger den Arrest, obwohl das Arrestgut nur geringen Wert aufweist, so mag er dies in der Erwartung tun, dass er im Zeitpunkt der Urteilsvollstreckung zusätzlich zum Arrestgut auf anderes Vermögen werde greifen können. Zu beurteilen, ob das zu erwartende Vollstreckungssubstrat die Prosequierung rechtfertigt, bleibt auf jeden Fall dem Entscheid des Gläubigers anheimgestellt. Das Risiko, trotz erfolgreicher Prosequierung mangels Vollstreckungssubstrats leer auszugehen, würde dem Gläubiger auch nicht durch die mit dem Hauptbegehren der Beklagten befürwortete Auslegung oder Lückenfüllung abgenommen, nach welcher der Arrestgerichtsstand ja bloss bei den "fast leeren" Arresten ausgeschlossen sein soll. Dass eine solche vom Gesetzgeber niemals gewollte Regelung ausserdem zu einer vollständigen Ungewissheit über das Vorhandensein eines Arrestgerichtsstands führen würde, liegt auf der Hand.

Die im Eventualbegehren verlangte Beschränkung des Arrestgerichtsstands auf den zu erwartenden Verwertungserlös aus dem Arrestgut ist ebenso abwegig. Sie hätte zur Folge, dass der Gläubiger einer Forderung, welche den mutmasslichen Erlös übersteigt, den Mehrbetrag an einem anderen Ort einklagen müsste, obwohl im Zeitpunkt der Prosequierungsklage weder der Verwertungserlös aus dem Arrest noch das anderweitig zu erzielende Verwertungsergebnis feststeht. So ist im vorliegenden Fall keineswegs gewiss, dass die Klägerin bei der Vollstreckung eines in Zürich erstrittenen Urteils auf die verarrestierten Guthaben von rund Fr. 40'000.-- beschränkt bleiben wird; unbekümmert um die Vollstreckungsmöglichkeiten im Ausland steht für die Schweiz kraft

BGE 117 II 90 S. 94

Art. 61 BV fest, dass die Klägerin aufgrund eines solchen Urteils auf alle in diesem Land befindlichen Vermögenswerte wird greifen können. Wäre der neue und in der verspäteten Eingabe der Beklagten vom 9. Oktober 1990 vorgebrachte Einwand, die Klägerin versuche in der Schweiz weitere Arreste zu suchen, zulässig (Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG), spräche er nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit des Gerichtsstandes am Arrestort Zürich, scheint doch in der Schweiz noch weiteres Vollstreckungssubstrat vorhanden zu sein als die verarrestierten Guthaben.

d) Wie bereits nach altem Recht begründet abgesehen vom "leeren" Arrest auch nach Art. 4 IPRG jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Arrestgerichtsstand, sofern für diese gleiche Forderung Arrest genommen worden war.