Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 II 560 KI-generiert

Fixed-term employment contract; summary dismissal for employee disloyalty through premature job-seeking advertisements—whether breach of loyalty justifies termination without prior warning.

Geschäftsnummer BGE 117 II 560
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the employer’s appeal, upholding the lower court’s judgment that the employees were entitled to damages for lost wages. The case concerned two employees hired under fixed two-year contracts who, shortly after starting work, placed newspaper advertisements seeking a new position “immediately or by agreement,” prompting the employer to dismiss them without notice for breach of loyalty. The Court held that while the employees did violate their duty of loyalty, the violation did not constitute a sufficiently serious ground for summary dismissal because the employer had not first issued a warning; absent a warning, the unavailability of continuing the employment relationship was not established. Thus, the dismissal was unjustified, and the employer remained liable for the wages lost until the contracts’ term, with the question of timeliness of the dismissal left open.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fristlose Entlassung. Treuepflicht des Arbeitnehmers. Treuepflichtverletzung durch Kundgabe des Entschlusses zum sofortigen Stellenwechsel kurz nach Beginn eines fest auf zwei Jahre abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung trotzdem verneint, weil ihr keine erfolglose Verwarnung durch den Arbeitgeber vorausgegangen war und damit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht feststand (E. 3).

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Arbeitsverträge Verletzung der Treuepflicht Vorleben Bekanntgabe des Auftrags Arbeitsverpflichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 mit
Dezember 1983, dessen Art. 14 mit Art.
Art. 337 aOR
14 mit Art. 337 aOR übereinstimmt.
Art. 321a Abs. 1 OR
Die Treuepflicht gebietet dem Arbeitnehmer, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR); der Arbeitnehmer hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 74 E.
Art. 337 OR
2 zu Art. 337 OR; BRÜHWILER, Handkommentar, N.
Art. 61 Abs. 1 OG
Nicht zu berücksichtigen sind die in der Berufungsantwort vorgebrachten, im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellten Tatsachen (Art. 61 Abs. 1 OG), mit denen die Kläger ihr Verhalten zu rechtfertigen versuchen.
Art. 63 Abs. 2 OG
Aufgrund des vom Kantonsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 63 Abs. 2 OG) ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass sich die Kläger bis zur Aufgabe ihrer Inserate keine Pflichtverletzungen haben zuschulden kommen lassen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 II 73
Nach der Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers die fristlose Entlassung (BGE 117 II 73 f.
BGE 116 II 150
Weniger schweren Verfehlungen muss eine Verwarnung vorausgegangen sein, bevor eine fristlose Entlassung zulässig ist (BGE 116 II 150 E.
BGE 117 II 74
1 OR); der Arbeitnehmer hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 74 E.
BGE 117 II 76
BGE 117 II 72
Employee's Formation of Non-Competitive Sole Proprietorship Did Not Justify Immediate Dismissal
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (249)

7B_1031/2024 (2026-06-30)
Dismissal of criminal appeal regarding procedural costs, indemnities, and employment loyalty duties following a penal dismissal order.
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-521%3Ade&number_of_ranks=0#page521) consid. 7.2.1; [117 II 560](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/3874/2023 (2025-06-19) · ge
Employee Termination and Wage Dispute Over Economic Identity and Improper Deductions
«…onomiquement (ATF [140 V 521](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20V%20521) consid. 7.2.1; [117 II 560](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20II%20560) consid. 3a). Il ne doit notamment pas faire con…»
102 2024 21 (2025-02-12) · fr
Employee Wage Claim Appeal Following Termination for Misappropriation
«…r (art. 321a al. 1 CO) et, par conséquent, de s’abstenir de tout ce qui peut lui nuire (ATF 124 III 25 consid. 3a ; ATF 117 II 560 consid. 3a ; arrêt TF 4A_54/2020 du 25 mars 2020 consid. 6.1). Une infraction pénale commise au détriment de l’employe…»
C/13262/2020 (2024-12-27) · ge
Employment Dispute: Municipality Not Proper Defendant; Salary Increase Upheld; Termination for Cause Confirmed
«…e économiquement (ATF [140 V 521](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20V%20521) consid. 7.2.1; [117 II 560](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20II%20560) consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_212/…»
C/13262/2020 (2024-12-27) · ge
Employee v. Hotel Management Company: Salary Increase Obligation Upheld, Summary Dismissal Confirmed
«…al. 1 CO) et, par conséquent, de s'abstenir de tout ce qui peut lui nuire économiquement (ATF 140 V 521 consid. 7.2.1; 117 II 560 consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral 4A_212/2013 du 10 octobre 2013 consid. 2.2). Le devoir de fidélité comprend par…»
C/27156/2020 (2024-12-02) · ge
Employment Termination Dispute Over Wages and Work Certificate
«…urs, clients ou tiers peuvent constituer un juste motif de licenciement immédiat sans avertissement préalable (ATF 117 II 560 consid. 3b; arrêt 4C.114/2005 du 4 août 2005 consid. 2.1). Toutefois, dans ces cas, les circonstances du cas…»
C/13098/2023 (2024-09-02) · ge
Employer Seeks Provisional Measures Against Former Employee for Confidentiality Breach
«…e économiquement (ATF [140 V 521](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20V%20521) consid. 7.2.1; [117 II 560](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20II%20560) consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_297/…»
C/1827/2023 (2024-09-02) · ge
Employer Appeal Denied in Case Involving Former Employee and Client Poaching
«…CO) et par conséquent s'abstenir de tout ce qui peut lui porter préjudice économiquement (ATF 140 V 521 consid. 7.2.1; 117 II 560 consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral 4A_297/2016 du 17 novembre 2016 consid. 4.3.1). Il ne doit pas faire concurrence…»
810.2023.312 (2024-08-07) · bl
Employee's Offensive Email Justifies Immediate Termination
«…i fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C\_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.4; BGE 117 II 560 E. 3b; Birkhäuser, a.a.O., S. 31). Sie setzt eine besonders schwere Verletzung der Arbeitspflicht oder anhaltende Verfe…»
C1 22 61 (2024-06-07) · vs
Employee Termination, Non-Compete Breach, and Penalty Reduction
«…'admission du caractère justifié de la résiliation immédiate que la durée du contrat qui reste à courir est faible (ATF 117 II 560 consid. 3b ; arrêt 4C.265/2004 du 1er octobre 2004 consid. 3.2). En outre, une résiliation…»
C/12634/2020 (2024-03-06) · ge
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«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-521%3Ade&number_of_ranks=0#page521) consid. 7.2.1; [117 II 560](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…nger d'emploi aussi vite que possible peu après le début de son contrat de travail violait son devoir de fidélité (ATF [117 II 560](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20II%20560) consid. 3a). 5.1.3 L'art. 336 al. 1 et 2 CO én…»
XXX----------- (2023-08-07) · vd
Employee Dismissal Over Time Reporting Non-Compliance
«…r (art. 321a al. 1 CO) et, par conséquent, de s'abstenir de tout ce qui peut lui nuire (ATF 124 III 25 consid. 3a ; ATF 117 II 560 consid. 3a ; TF 4A\_54/2020 du 25 mars 2020 consid. 6.1). La gravité de l'infraction ne…»

Volltext

Urteilskopf

117 II 560

103. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. November 1991 i.S. Z. gegen T. und I. F.-D. (Berufung)

Regeste

Fristlose Entlassung. Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Treuepflichtverletzung durch Kundgabe des Entschlusses zum sofortigen Stellenwechsel kurz nach Beginn eines fest auf zwei Jahre abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung trotzdem verneint, weil ihr keine erfolglose Verwarnung durch den Arbeitgeber vorausgegangen war und damit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht feststand (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 560

BGE 117 II 560 S. 560

A.- Im Zermatter Hotelbetrieb des Z. arbeiteten seit dem 16. Mai 1987 T. F. als Küchenchef und seine Lebensgefährtin I. D. als Geschäftsführerin. Das Arbeitsverhältnis sollte fest bis Mitte Mai 1989 dauern. Am 23. und 25. Juni 1987 erschien im "Walliser Bote" bzw. in der Hotelrevue aber je ein Inserat, mit dem T. F. und I. D. unter Chiffre "für sofort oder nach Übereinkunft" eine Stelle als Hotelier-Ehepaar suchten, worauf sie Z. am 20. Juli 1987 fristlos entliess.

B.- Die beiden Entlassenen bestritten einen wichtigen Grund für die fristlose Vertragsauflösung und erhoben beim Kantonsgericht Wallis gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber u.a. Klage auf Ersatz von entgangenem Lohn, die das Kantonsgericht am 29. November 1990 für insgesamt Fr. 57'734.45 schützte. Mit Berufung beantragt der Beklagte beim Bundesgericht erfolglos, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er den inzwischen verheirateten Klägern nichts mehr schulde.

BGE 117 II 560 S. 561

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträge verweisen auf den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 22. Dezember 1983, dessen Art. 14 mit Art. 337 aOR übereinstimmt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden; ein solcher Grund liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden darf. Nach der Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers die fristlose Entlassung (BGE 117 II 73 f. E. 3 mit Hinweis). Weniger schweren Verfehlungen muss eine Verwarnung vorausgegangen sein, bevor eine fristlose Entlassung zulässig ist (BGE 116 II 150 E. 6a mit Hinweisen).

a) Eine Verletzung der Arbeitspflicht steht nicht zur Beurteilung, sondern allein der Vorwurf der Treuepflichtverletzung, die der Beklagte darin erblickt, dass die Kläger bereits kurze Zeit nach Beginn ihrer für die Dauer von zwei Jahren vereinbarten Tätigkeit als Küchenchef bzw. Geschäftsführerin "für sofort oder nach Übereinkunft" eine andere Stelle gesucht hätten.

Die Treuepflicht gebietet dem Arbeitnehmer, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR); der Arbeitnehmer hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 74 E. 4a). Im zitierten Entscheid verneinte das Bundesgericht eine Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers, der im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit während des bestehenden und ungekündigten Arbeitsverhältnisses eine Einzelfirma gegründet hatte. Dabei war ausschlaggebend, dass es dem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit einseitig auflösen kann, auch freistehen muss, eine neue Beschäftigung für die Folgezeit vorzubereiten, solange durch diese Vorbereitungen keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (BGE 117 II 76 E. 4b).

Von diesen Erwägungen lässt sich auch das Kantonsgericht leiten, wenn es den Klägern zubilligt, ihre Inserate seien als Stellenbewerbung zu qualifizieren, die namentlich in einem befristeten Arbeitsverhältnis stets zulässig sein müsse und nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung betrachtet werden dürfe. Damit verkennt die Vorinstanz jedoch den grundlegenden Unterschied zwischen dem in BGE 117 II 72 beurteilten und dem vorliegenden

BGE 117 II 560 S. 562

Sachverhalt. Hier ging es nicht um vorbereitende Massnahmen, die erst nach ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden sollten. Mit ihren Inseraten bekundeten die Kläger vielmehr unmissverständlich ihre Absicht, möglichst sofort eine neue Stelle anzutreten und den bestehenden Arbeitsvertrag, der noch fast zwei Jahre gedauert hätte, zu brechen. Dieses Verhalten war durchaus geeignet, berechtigte Interessen des Beklagten zu beeinträchtigen, und zwar unbekümmert darum, dass im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung am 20. Juli 1987 die Stellensuche noch keinen Erfolg gezeitigt hatte. Denn aufgrund der Inserate konnte der Beklagte nicht mehr darauf vertrauen, die Posten des Küchenchefs und des Geschäftsführers seien während der nächsten beiden Jahre besetzt, sondern hatte damit zu rechnen, dass die Kläger ihre Stellen bei der ersten Gelegenheit verlassen würden.

b) Haben die Kläger ihre Treuepflicht gegenüber dem Beklagten somit verletzt, bleibt zu prüfen, ob die Schwere des Fehlverhaltens die fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung rechtfertigte.

Als ultima ratio ist die fristlose Entlassung erst dann zulässig, wenn dem Vertragspartner auch nicht mehr zugemutet werden darf, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten (STREIFF, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 4. A. 1986, N. 2 zu Art. 337 OR; BRÜHWILER, Handkommentar, N. 6 zu Art. 337 OR). Bei schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers wie insbesondere Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers ist diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres zu bejahen, da ein solches Verhalten das gegenseitige Vertrauensverhältnis sogleich und endgültig zerstört. Dagegen machen weniger schwere Pflichtverletzungen wie unkorrektes oder illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber (STREIFF, a.a.O. N. 5 zu Art. 337 OR) die Fortsetzung regelmässig erst unzumutbar, nachdem sie trotz Verwarnung wiederholt worden sind, weil vorher noch Anlass zur Erwartung besteht, das Vertrauensverhältnis sei lediglich gestört und die Verwarnung werde den Arbeitnehmer von weiteren Pflichtverletzungen abhalten (FRITZ RAPP, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in: BJM 1978 S. 172 f.; JÜRG BRÜHWILER, Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in: SJZ 81 (1985) S. 72).

In Anbetracht der Kaderposition der Kläger im Hotelbetrieb des Beklagten erscheint ihre Treuepflichtverletzung nicht leicht, zumal sie ihre Entschlossenheit zum sofortigen Stellenwechsel völlig

BGE 117 II 560 S. 563

unerwartet kurz nach Aufnahme ihrer zweijährigen Tätigkeit und dazu noch bei beginnender Hochsaison kundgetan haben. Für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spricht an sich auch die erhebliche Restdauer des Vertrags von knapp zwei Jahren (BRÜHWILER, N. 6 zu Art. 337 OR). Nicht zu berücksichtigen sind die in der Berufungsantwort vorgebrachten, im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellten Tatsachen (Art. 61 Abs. 1 OG), mit denen die Kläger ihr Verhalten zu rechtfertigen versuchen.

Indessen hätte für den Beklagten trotzdem Anlass zur Erwartung bestanden, eine Verwarnung werde die Kläger davon abhalten, ihre mit den Inseraten bekundete Absicht in die Tat umzusetzen. Aufgrund des vom Kantonsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 63 Abs. 2 OG) ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass sich die Kläger bis zur Aufgabe ihrer Inserate keine Pflichtverletzungen haben zuschulden kommen lassen. Nichts weist im angefochtenen Urteil darauf hin, dass eine Verwarnung ohnehin wirkungslos geblieben und nicht geeignet gewesen wäre, die Vertragstreue wieder herzustellen. Es war daher keineswegs ausgeschlossen, dass bereits eine knappe Verwarnung durch den Beklagten genügt hätte, um den Klägern die angesichts ihrer Stellung weitreichenden Konsequenzen eines Vertragsbruches klar zu machen und sie dadurch für den Rest der Vertragsdauer zu pflichtgemässem Verhalten zu veranlassen. Demzufolge stand die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht fest, als der Beklagte ohne vorgängige Verwarnung kurzerhand die fristlose Kündigung aussprach.

c) Fehlte es an einem wichtigen Grund für die fristlose Entlassung, kann offenbleiben, ob der Beklagte die Kündigung zudem verspätet ausgesprochen hat.