Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 II 463 KI-generiert

Copyright Transfer Validity vs. Good Faith Reliance in Licensing

Geschäftsnummer BGE 117 II 463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Copyright Transfer Validity vs. Good Faith Reliance in Licensing A composer, who had contractually transferred his copyrights for musical works to a collective rights management organization (SUISA) for exploitation, subsequently granted a third party (the organizers of a silent film screening) permission to use his music for the film's accompaniment and received a fee, without disclosing the prior rights transfer. SUISA sued the organizers for copyright infringement and compensation based on its tariffs, while the organizers argued good faith reliance on the composer's permission, believing they had settled the matter, citing Article 167 CO (release of a debtor by paying a former creditor). The Federal Supreme Court reversed the lower court's decision, holding that the transfer of copyright under Article 9 para. 1 URG constitutes an absolute right transfer, vesting the exclusive exploitation rights solely in the transferee (SUISA), meaning the composer was no longer entitled to grant usage licenses, and rights cannot be acquired in good faith from a non-entitled person in this domain; Article 167 CO does not apply because the organizer's unauthorized use infringed on SUISA's absolute right directly, not a debt that could be discharged by payment to the composer, thus the organizers are liable for compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 1 URG; Übertragung von Werknutzungsrechten. Wird das Urheberrecht übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über. Vom nicht mehr Berechtigten können auch gutgläubig keine Nutzungsbefugnisse erworben werden. Art. 167 OR vermag daran nichts zu ändern (E. 3).

Schlagwörter

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urheberrechtliches Werk Treu und Glauben Entschädigung für Nutzung Vorbenutzung Wohlerworbene Rechte Drittauszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 II 471
Der Fiduziar wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder nicht zu kümmern haben (BGE 115 II 471), als Rechtsträger legitimiert und zu Verfügungen berechtigt (BGE 85 II 99; JÄGGI/GAUCH, N.
BGE 85 II 99
Der Fiduziar wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder nicht zu kümmern haben (BGE 115 II 471), als Rechtsträger legitimiert und zu Verfügungen berechtigt (BGE 85 II 99; JÄGGI/GAUCH, N.
BGE 56 II 368
Diese Bestimmung ordnet weder die Aktivlegitimation an einer Forderung noch die Befugnis zur Begründung von Schuldverhältnissen, sondern ist ausschliesslich eine Schutzbestimmung zugunsten des in gutem Glauben an einen früheren Gläubiger zahlenden Schuldners (BGE 56 II 368).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 167 OR

The Tribunal ruled that this article (concerning payment to a former creditor) is not applicable to the facts regarding the infringement of absolute rights.

Art. 9 Abs. 1 URG

The Tribunal used this provision to establish the transferability of work usage rights, which is central to the dispute.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

1C_230/2025 (2025-10-27)
Access and private copying of public construction files and architectural plans under copyright disclosure rules
«…e, n'est pas une personne physique. Une personne morale peut certes acquérir les droits d'auteur (cf. art. 16 LDA; [ATF 117 II 463](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_135/2024 (2024-07-16)
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HG220007 (2023-05-31) · zh
Copyright Society v. Limited Liability Company
«…der Klägerin, act. 2/3) und zieht insbesondere die für deren Verwendung geschul- deten Entschädigungen selbst ein (BGE 117 II 463). Die Klägerin ist zudem ge- stützt auf den gemeinsamen Tarif mit der D._____ (GT Hb) im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG e…»
6B_869/2022 (2023-03-22)
«…rechung zum vollen Rechtserwerb des Sicherungsnehmers, sofern sie ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert ist ( BGE 117 II 463 E. 3). Der Sicherungsnehmer wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Sicher…»
460.20.24 (2022-12-16) · bl
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«…Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3; BGer 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.1). 1.2 Dies ist der gesetzliche Rahmen, der grundsätzlich auch…»
460.20.24 (2022-12-16) · bl
Document Forgery, Mismanagement, and Restitution Claims in Corporate Property Transactions
«…Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3; BGer 4A\_527/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.1). **1.2**Dies ist der gesetzliche Rahmen, der grundsätzlich auch b…»
4A_317/2022 (2022-11-22)
«…, consid. 4.1). En principe, tous les droits patrimoniaux qui découlent du droit d'auteur peuvent être transférés ( ATF 117 II 463 consid. 3; arrêt 4A_643/2012 du 23 avril 2013 consid. 3.1). Un tel transfert ne nécessite le respect d'aucune exigence…»
4A_527/2021 (2022-02-17)
«…Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen ( BGE 117 II 463 E. 3 S. 465). Davon zu unterscheiden ist die Regel in Art. 8 Abs. 2 URG . Diese Bestimmung sieht vor, dass der Heraus…»
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4A_643/2012 (2013-04-23)
«…es parties. En principe, tous les droits patrimoniaux qui découlent du droit d'auteur peuvent être transférés (cf. ATF 117 II 463 consid. 3 p. 464). Un tel transfert ne nécessite le respect d'aucune exigence de forme; il peut parfaitement être conc…»
9C_417/2010 (2010-10-21)
«…Rechtserwerb des Treuhänders, wenn die Übertragung ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert ist ( Art. 18 OR ; BGE 117 II 463 E. 3 S. 464). 4.1.2 Im Steuerrecht wird bei Treuhandverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Innenverhä…»
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Volltext

Urteilskopf

117 II 463

86. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1991 i.S. SUISA gegen E. Räber-Müller's Erben (Berufung)

Regeste

Art. 9 Abs. 1 URG; Übertragung von Werknutzungsrechten.

Wird das Urheberrecht übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über. Vom nicht mehr Berechtigten können auch gutgläubig keine Nutzungsbefugnisse erworben werden. Art. 167 OR vermag daran nichts zu ändern (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 463

BGE 117 II 463 S. 463

A.- Die SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, ist eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR. Sie bezweckt, die Rechte der Urheber von nichttheatralischen musikalischen Werken zu wahren und ist im Besitze der in Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten (SR 231.2) vorgesehenen Bewilligung. Ihre Tätigkeit stützt sie namentlich auf Verträge mit ihren Mitgliedern und ausländischen Verwertungsgesellschaften. Die ihr übertragenen oder abgetretenen Rechte übt sie im eigenen Namen aus und zieht insbesondere die für deren Verwertung geschuldeten Entschädigungen selbst ein. Mit Vertrag vom 25. Oktober 1984 trat ihr auch Armin Brunner die Urheberrechte an seinen geschaffenen und künftigen musikalischen Werken zur Verwertung ab.

E. Räber-Müller's Erben veranstalteten vom 21.-23. April 1989 im Kino Apollo in Chur vier Vorführungen des Stummfilms "Nosferatu"

BGE 117 II 463 S. 464

mit musikalischer Untermalung durch ein Orchester. Die dabei aufgeführte Musik von Johann Sebastian Bach war von Armin Brunner für diesen Film bearbeitet worden. Brunner hatte sein Einverständnis zu den Vorführungen gegeben und für die Benützung der Musik von den Veranstaltern, denen er die Abtretung der Werknutzungsrechte an die SUISA nicht angezeigt hatte, eine Entschädigung von Fr. 500.-- bezogen.

B.- Gestützt auf ihren Tarif für Konzerte und konzertähnliche Darbietungen machte die SUISA gegenüber den E. Räber-Müller's Erben eine Entschädigung von Fr. 826.90 geltend. Diese bestritten eine Schuld und erhoben gegen den ihnen zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, worauf die SUISA die Forderung einklagte. Das Kantonsgericht (Ausschuss) von Graubünden wies die Klage am 10. April 1991 ab. Es gelangte zum Schluss, die Beklagten hätten nach Treu und Glauben annehmen dürfen, die Aufführungserlaubnis direkt vom Urheber erworben und dessen Urheberrechte vereinbarungsgemäss entschädigt zu haben; die Beklagten seien daher nach Art. 167 OR gültig befreit worden.

Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Werknutzungsrechte des Urhebers, wie sie hier zur Beurteilung stehen, sind nach geltendem schweizerischen Recht (Art. 9 Abs. 1 URG) übertragbar. Daran soll nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion auch de lege ferenda festgehalten werden, nachdem vorübergehend erwogen worden ist, die Urheberrechte von einer Übertragung allgemein auszuschliessen und - nach deutschem und österreichischem Vorbild - lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten zu gestatten (s. Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BBl 1989 III 533f.). Zulässig ist dabei gemäss allgemeinen Grundsätzen auch eine bloss fiduziarische Rechtsübertragung. Sie führt zum vollen Rechtserwerb des Fiduziars, sofern sie ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert ist. Der Fiduziar wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder nicht zu kümmern haben (BGE 115 II 471), als Rechtsträger legitimiert und zu Verfügungen berechtigt (BGE 85 II 99; JÄGGI/GAUCH, N. 188 ff. zu Art. 18 OR; KRAMER, N. 128 zu Art. 18 OR; WIEGAND, Fiduziarische Sicherungsgeschäfte,

BGE 117 II 463 S. 465

ZBJV 116/1980, S. 541 f.). Treuhänderische Rechtsübertragungen in diesem Sinne werden regelmässig auch auf die monopolistisch konzipierten Verwertungsgesellschaften vorgenommen (ANGELA MAUHS, Der Wahrnehmungsvertrag, UFITA-Schriftenreihe 96/1990, S. 18 f.).

Das Urheberrecht wirkt absolut, d.h. gegenüber jedermann. Wird es übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über; im Treuhandverhältnis gilt dies jedenfalls für die Dauer der Fiduzia. Das bedeutet zum einen, dass der Erwerber das Recht ebenfalls gegenüber jedermann durchsetzen kann, zum andern aber auch, dass der Veräusserer mit der Begebung der Rechtszuständigkeit von weiteren Verfügungen über das Recht ausgeschlossen wird und namentlich nicht mehr berechtigt ist, weitere Nutzungsbefugnisse einzuräumen (ANGELA MAUHS, a.a.O., S. 107 ff.). Mangels eines durch Besitz (wie z.B. in Art. 714 Abs. 2 ZGB) oder Registereintrag (wie z.B. in Art. 973 ZGB oder Art. 33 Abs. 4 PatG) begründeten Rechtsscheins können auch gutgläubig keine Rechte vom nicht oder nicht mehr Berechtigten erworben werden (Erläuterungen zum Vorentwurf II für ein revidiertes Urheberrechtsgesetz vom 1. Mai 1974, S. 25; RIKLIN, Das Urheberrecht als individuelles Herrschaftsrecht und seine Stellung im Rahmen der zentralen Wahrnehmung urheberrechtlicher Befugnisse sowie der Kunstförderung, Freiburg 1978, S. 121; TROLLER, Der gute Glaube im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, SJZ 46/1950, S. 205). Insoweit unterscheidet sich das Urheberrecht nicht vom Obligationenrecht. Auch danach ist eine zweite Zession bei gültiger Erstabtretung unwirksam, selbst wenn der Zweitzessionar von der früheren Abtretung keine Kenntnis hat und daher das vermeintliche Recht gutgläubig erwirbt (VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, S. 338). An diesem Ergebnis vermag der vom Kantonsgericht angewandte Regelungsgedanke von Art. 167 OR nichts zu ändern. Diese Bestimmung ordnet weder die Aktivlegitimation an einer Forderung noch die Befugnis zur Begründung von Schuldverhältnissen, sondern ist ausschliesslich eine Schutzbestimmung zugunsten des in gutem Glauben an einen früheren Gläubiger zahlenden Schuldners (BGE 56 II 368).

Im vorliegenden Fall hat Armin Brunner der Klägerin nicht eine Forderung gegen die Beklagten abgetreten, sondern ein absolutes Recht, aus welchem die Klägerin eine Forderung ableitet, die ihr selbst und unmittelbar aus der Verletzung dieses Rechts erwachsen

BGE 117 II 463 S. 466

sein soll. Diese Forderung aber konnte nicht gegen ihren Willen mit einer Leistung an Brunner getilgt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung gut- oder bösgläubig bewirkt wurde. Art. 167 OR ist auf diesen Sachverhalt auch sinngemäss nicht anwendbar. Haben demnach die Beklagten das der Klägerin zustehende Urheberrecht verletzt, können sie sich ihrer Entschädigungspflicht nicht mit der Begründung entziehen, gutgläubig vom Rechtsvorgänger der Berechtigten eine Nutzungsbefugnis zugestanden erhalten und dafür eine Vergütung bezahlt zu haben. Soweit der angefochtene Entscheid der Leistung der Beklagten an den Urheber des aufgeführten Werkes befreiende Wirkung im Verhältnis zur Klägerin als Rechtsinhaberin zuspricht, verletzt er Bundesrecht.

Zur Rechtsnatur der von der Klägerin geforderten Entschädigung wie auch zur streitigen Höhe, insbesondere zum anwendbaren Tarif und den massgebenden Bemessungsgrundlagen, hat sich die Vorinstanz noch nicht geäussert. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen. Die Streitsache ist daher zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans Kantonsgericht zurückzuweisen.