Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 II 321 KI-generiert

Markenschutz. 1. Über allgemein bekannte Tatsachen muss nicht Beweis geführt werden (E. 2). 2. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Marken, die aus Ortsbezeichnungen gebildet werden, insbesondere für Produkte, deren Qualität massgeblich von der Bodenbeschaffenheit abhängt (E. 3). 3. Verwechselbarkeit von Marken (E. 4).

Geschäftsnummer BGE 117 II 321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mineral Water Company Trademark Dispute Regarding Geographic Name Protection A mineral water company sued a competitor to annul its registered trademarks (e.g., "Optima Vals," "Primus Vals") for mineral water, arguing likelihood of confusion with its own established seniority trademark "Valser" and claiming the competitor's marks were invalid. The court considered that geographic designations for products, even those whose quality depends on soil conditions (like mineral water), can acquire protectable trademark status through market recognition by a single manufacturer, overcoming the general principle that such terms are common property. The court rejected the lower instance's view that a locational name for a product strongly influenced by soil conditions cannot exclusively be monopolized and stressed that a high degree of market penetration is required to justify such a monopoly against the public interest to keep geographic terms descriptive. Since the lower court failed to determine whether the plaintiff's "Valser" mark had acquired sufficient distinctiveness through market use, the Federal Supreme Court partially upheld the appeal, overturned the cantonal judgment, and remanded the case back to the lower court to assess the market recognition of the "Valser" mark and the likelihood of confusion with the later registered marks.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Markenschutz. 1. Über allgemein bekannte Tatsachen muss nicht Beweis geführt werden (E. 2). 2. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Marken, die aus Ortsbezeichnungen gebildet werden, insbesondere für Produkte, deren Qualität massgeblich von der Bodenbeschaffenheit abhängt (E. 3). 3. Verwechselbarkeit von Marken (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Markenschutz Gewässerschutz gemeinschaftlicher Teil Markenartikel Verwendungsbedingungen Firmenklarheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 92 II 274
Als Gemeingut gelten nach der Rechtsprechung unter anderem geographische Namen, soweit sie nicht offensichtlich als blosse Phantasiebezeichnungen verwendet werden, die nichts darüber aussagen, aus welcher Ortschaft oder Gegend die Ware kommt (BGE 92 II 274 E.
BGE 82 II 355
Ferner ist auch das Bundesgericht in BGE 82 II 355 E.
BGE 38 II 697
TROLLER stützt seine Ansicht auf BGE 38 II 697 f.
BGE 87 II 352
An das Mass der Verkehrsdurchsetzung werden deshalb umso höhere Anforderungen zu stellen sein (BGE 87 II 352 E.
BGE 112 II 163
1 MSchG), hängt vom Gesamteindruck ab, den die Zeichen beim kaufenden Publikum hinterlassen, wobei dieser Gesamteindruck allerdings durch einen einzelnen Bestandteil entscheidend beeinflusst werden kann (BGE 112 II 163 E.
BGE 102 II 125
Ein strenger Massstab ist insbesondere anzulegen, wenn die Waren weitgehend identisch sind (BGE 102 II 125 E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (114)

BVGE-2020-IV-7 (2020-02-04)
BVLGARI: Acquired Distinctiveness Trumps Geographic Meaning
«…tection des marques. Motifs absolus d'exclusion 2020 IV/7 ATF 128 III 454 consid. 2.1.5 « YUKON »; ATF 117 II 321 consid. 3 s. « Valser », ATF 92 II 270 consid. 2 « Sihl II »; ATF 82 II 346 consid. 3a « Weissenburger »; ATF 77 II 321…»
B-2055/2025 (2026-01-16)
Redstone Trademark Dispute
«…s und des Freihaltebedürfnisses, vorbehältlich Verkehrsdurchsetzung, als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen (BGE 117 II 321 E. 3a "Valser"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK-MSchG, 3. Aufl. 2017, Art. 2, Rz. 135). Vorliegend be…»
B-4751/2023 (2025-01-24)
Appenzeller Trademark Registration Denied as Geographical Indication
«…rafische Angabe möglich, weil sie nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 und 4.1 "Yukon"; 117 II 321 E. 3 "Valser"). Es besteht daher keine Gefahr der Irreführung im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG (BGE 132 III 770 E. 2.1…»
BVGE-2025-IV-8 (2025-01-24)
Geographical Indication Distinctiveness Through Use
«…III 314 E. 2.3.3 « M [fig.]/M-joy [fig.] »; 128 III 454 E. 2.1.5 « Yukon »; 128 III 441 E. 1.3 « Appenzeller [fig.] »; 117 II 321 E. 3a « Valser »; Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 « Radio Suisse Romande »; Urteil des BVGer B…»
C/8970/2021 (2024-03-07) · ge
Wrongful Termination and Damages Calculation Review
«…considération lors de l’appréciation des preuves (TF 5A_252/2021 du 8. 11. 2021, consid. 2.3 ; 143 II 224 consid. 5.1 ; 117 II 321 consid. 2 ; LEU, in : Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zurich, 2ème éd., 2016, N. 9…»
B-371/2023 (2023-11-29)
Automotive Trademark Dispute: ES8 vs. S8, Likelihood of Confusion Found for Motor Vehicles, Not Bicycles
«…ch einem strengen Mass- stab, wenn die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hinterlegt sind (BGE 117 II 321 E. 4 "Valser"), weil diese mit einem weniger hohen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt werden. Nebst der Häufigkeit des Kon…»
B-99/2023 (2023-11-29)
ES6 v. S6: Likelihood of Confusion Limited to Vehicles, Not Bicycles
«…ch einem strengen Mass- stab, wenn die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hinterlegt sind (BGE 117 II 321 E. 4 "Valser"), weil diese mit einem weniger hohen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt werden. Nebst der Häufigkeit des Kon…»
B-4104/2021 (2022-12-05)
Capri-Sun v. Prisun Trademark Registration
«…ch einem strengen Mass- stab, wenn die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hinterlegt sind (BGE 117 II 321 E. 4 "Valser"), weil diese mit einem weniger hohen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt werden. Nebst der Häufigkeit des Kon…»
4A_587/2021 (2022-08-30)
«…oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt ( BGE 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a; 117 II 321 E. 4). Auch die Anwendung dieses Kriteriums prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (Urteil 4A_518/2021 vom 6. Ap…»
B-1590/2021 (2022-08-12)
Pharmacie Tissot Arena Trademark Opposition
«…produkten (siehe BGE 126 III 315 E. 6b/bb, BGE 95 II 191 E. 2, BGE 88 II 378 E. 2 S. 379, BGE 122 III 382 E. 3a und BGE 117 II 321 E. 4 je m.H.). Einzig bei den Waren der Klasse 1 ist – entgegen der Vorinstanz – festzu- halten, dass sich diese sowoh…»
B-361/2021 (2022-02-17)
Valser Bier vs. Valser (fig.) - Likelihood of Confusion
«…renzunternehmen haben aber für eine genügende Unter- scheidbarkeit gegenüber der prioritätsälteren Marke zu sorgen (BGE 117 II 321 E. 4 Valser Mineralquellen AG gegen Passugger Heilquellen AG). 7.1 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob zwischen de…»
BVGE-2022-IV-1 (2022-02-17)
Valser Trademark Protection for Similar Goods and Distinctiveness of Geographic Names
«…renzunternehmen haben aber für eine genügende Unter- scheidbarkeit gegenüber der prioritätsälteren Marke zu sorgen (BGE 117 II 321 E. 4 Valser Mineralquellen AG gegen Passugger Heilquellen AG). 7.1 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob zwische…»
4A_28/2021 (2021-05-18)
«…oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt ( BGE 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a; 117 II 321 E. 4). Dabei hat das Handelsgericht für die Bestimmung der massgebenden Verkehrskreise zu Recht auf das Dienstleistung…»
4A_265/2020 (2020-12-28)
«…oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt ( BGE 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a; 117 II 321 E. 4). Dabei hat das Handelsgericht für die Bestimmung der massgebenden Verkehrskreise zu Recht auf das Warenverzeichn…»
ZK.2020.2 (2020-09-23) · bs
HANDELSVERBAND.swiss Name Dispute Interim Injunction Dismissed
«…eint (BGE 131 III 121 E. 7.4; BGE 130 III 328 E. 3.4 S. 333; HGer ZH HE160500 vom 13. März 2017 E. 7.1.2; vgl. auch BGE 117 II 321 E. 3a S. 325 hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung einer Ortsbezeichnung) und des Umstands, dass «Handel Schweiz» bzw.…»

Volltext

Urteilskopf

117 II 321

58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juli 1991 i.S. Valser Mineralquellen AG gegen Passugger Heilquellen AG (Berufung)

Regeste

Markenschutz.

1. Über allgemein bekannte Tatsachen muss nicht Beweis geführt werden (E. 2).

2. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Marken, die aus Ortsbezeichnungen gebildet werden, insbesondere für Produkte, deren Qualität massgeblich von der Bodenbeschaffenheit abhängt (E. 3).

3. Verwechselbarkeit von Marken (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 117 II 321 S. 322

A.- Die Valser Mineralquellen AG (früherer Firmenname: Valser St. Petersquelle) gewinnt seit 1961 in Vals Mineralwasser, das sie unter der Marke Valser auf den Markt bringt. Sie ist Inhaberin der 1976 ins Markenregister eingetragenen Schweizermarke Nr. 282 713 Valser für Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, andere alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Die Passugger Heilquellen AG befasst sich ebenfalls mit der Gewinnung und dem Vertrieb von Mineralwasser. Im Zusammenhang mit Bestrebungen, in Vals eine Quelle zu erwerben, hinterlegte sie am 15. Februar 1988 beim Bundesamt für geistiges Eigentum die Marken Optima Vals, Optima Valsertal, Piz Ault Vals, Piz Ault Valsertal, Primus Vals und Primus Valsertal für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer aus Vals beziehungsweise aus dem Valsertal und damit hergestellte andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe und Präparate zur Herstellung von Getränken schweizerischer Herkunft. Die Marken wurden in der Folge unter den Nummern 365 358 bis 365 363 ins Register eingetragen.

B.- Am 12. September 1989 erhob die Valser Mineralquellen AG beim Kantonsgericht von Graubünden Klage gegen die Passugger Heilquellen AG mit folgendem Antrag in der Sache:

"1. Es seien die Schweizer Marken 365 358 OPTIMA VALS, 365 359

OPTIMA VALSERTAL, 365 360 PIZ AULT VALS, 365 361 PIZ

AULT VALSERTAL, 365 362 PRIMUS VALS und 365 363

PRIMUS VALSERTAL der Beklagten nichtig zu erklären.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall - gerichtlich zu untersagen, die Marken

OPTIMA VALS, OPTIMA VALSERTAL, PIZ AULT VALS, PIZ

AULT VALSERTAL, PRIMUS VALS oder PRIMUS VALSERTAL

im Geschäftsverkehr, insbesondere zur Kennzeichnung von Mineralwasser zu verwenden.

3. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten je einmal in zwei schweizerischen Tageszeitungen ihrer Wahl in der Grösse einer Viertelsseite zu veröffentlichen."

BGE 117 II 321 S. 323

Die Beklagte beantragte am 10. Januar 1990 die Abweisung der Klage. Am gleichen Tag ersuchte sie das Bundesamt für geistiges Eigentum, die umstrittenen Marken im Register wieder zu löschen.

Mit Urteil vom 19. Juni 1990 schrieb das Kantonsgericht die Klage ab, soweit sie infolge der Löschung der Marken im Register gegenstandslos geworden war, und wies sie im übrigen ab.

C.- Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin eingelegte Berufung teilweise gut, hebt den kantonsgerichtlichen Entscheid auf und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Kantonsgericht habe Art. 8 ZGB verletzt, weil es seinem Urteil, ohne Beweise zu erheben, die bestrittene Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt habe. Mineralwasser sei ein Naturprodukt, dessen Qualität von der Bodenbeschaffenheit abhänge. Dass die Bodenbeschaffenheit auf die Eigenschaften von Quellwasser einen massgebenden Einfluss hat, ist allgemein bekannt. Über allgemein bekannte Tatsachen aber braucht nicht Beweis geführt zu werden (VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 190 Rz. 17; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 381 Rz. 636; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 122). ...

3. Das Kantonsgericht hält dafür, der Bezeichnung Valser gehe die Schutzfähigkeit als Marke ab. Das Markenrecht gebe deshalb keine Handhabe, der Beklagten die Verwendung des Ortsnamens Vals zur Kennzeichnung eines dort gewonnenen Mineralwassers zu untersagen. Die Klägerin beanstandet diese Auffassung als bundesrechtswidrig.

a) Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen den gesetzlichen Schutz als Marken nicht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach der Rechtsprechung unter anderem geographische Namen, soweit sie nicht offensichtlich als blosse Phantasiebezeichnungen verwendet werden, die nichts darüber aussagen, aus welcher Ortschaft oder Gegend die Ware kommt (BGE 92 II 274 E. 2 mit Hinweisen).

An sich nicht schutzfähige Zeichen können jedoch zu gültigen Marken werden, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchgesetzt haben

BGE 117 II 321 S. 324

(MATTER, Kommentar zum MSchG, S. 62 ff.; DAVID, Kommentar zum MSchG, N. 35 zu Art. 3). So kann insbesondere auch ein geographischer Name, der die Herkunft der Ware angibt, die Natur eines Freizeichens verlieren und zum Individualzeichen werden, wenn er während langer Zeit nur von einem einzigen Unternehmer als Marke verwendet wird (BGE 92 II 274 E. 2; BGE 82 II 355 E. 3a, je mit Hinweisen).

Nach TROLLER (Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1983, S. 331), auf den sich das Kantonsgericht beruft, kann das Alleinrecht an einer derartigen Ortsbezeichnung allerdings nur erworben werden, wenn die Warenqualität der Arbeitsleistung zuzuschreiben ist. Hängen die Eigenschaften der Ware dagegen von der Bodenbeschaffenheit ab, so kann nach der Auffassung dieses Autors das Recht, den Ortsnamen zu verwenden, den andern Produzenten gleicher Erzeugnisse nicht entzogen werden. Dem kann indessen nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

TROLLER stützt seine Ansicht auf BGE 38 II 697 f. Im dort beurteilten Fall, in welchem es um die Verwendung des Ortsnamens Brûlefer als Marke für Weine ging, war jedoch entscheidend, dass der Wein von Brûlefer schon seit langer Zeit als guter Tropfen bekannt war und der Beklagte den von ihm hergestellten Wein bereits mit Brûlefer bezeichnet hatte, bevor der Kläger diesen Namen zu seinen Gunsten ins Markenregister hat eintragen lassen. Daraus, dass das Bundesgericht es abgelehnt hat, unter diesen Umständen ein Markenrecht des Klägers anzuerkennen, lässt sich demnach keine Sonderregel für Waren ableiten, deren Qualität nicht auf die Arbeitsleistung des Herstellers, sondern auf die Bodenbeschaffenheit zurückzuführen ist. Der Entscheid beruht vielmehr auf dem allgemeinen Grundsatz, dass Namen und Begriffe, die bereits als Bezeichnung für eine bestimmte Gattung von Waren bekannt sind, nicht als Marken monopolisiert werden können.

Die Tatsache, dass auch Handelsmarken ins Markenregister eingetragen werden können, zeigt denn auch, dass der Gesichtspunkt der Arbeitsleistung für den Markenschutz jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein kann. Es kommt nicht etwa darauf an, ob ein Hersteller den Schutz seiner Marke aufgrund der für die Herstellung seines Produkts aufgewendeten Mühe gewissermassen verdient hat. Wesentlich ist vielmehr einzig, dass das als Marke dienende Zeichen genügend unterscheidungskräftig ist und dass der Anerkennung eines ausschliesslichen Rechts auf seine markenmässige

BGE 117 II 321 S. 325

Verwendung kein überwiegendes Freihaltebedürfnis entgegensteht.

Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann es deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass eine aus einer Ortsbezeichnung gebildete Marke für ein Erzeugnis, dessen Qualität massgeblich von der Bodenbeschaffenheit abhängt, Schutzfähigkeit erlangt, indem sie sich im Verkehr als Individualzeichen eines bestimmten Unternehmens durchsetzt. Das heisst indessen umgekehrt nicht, dass für die Frage der Schutzfähigkeit einer Ortsbezeichnung als Marke ohne jede Bedeutung wäre, wie stark die Eigenschaften des Produkts vom Boden und von den übrigen Umweltbedingungen (Klima, Sonneneinstrahlung, Regenmenge usw.) beeinflusst werden. Denn je stärker die Abhängigkeit der Warenqualität von der Bodenbeschaffenheit oder von anderen örtlichen Gegebenheiten ist, desto ausgeprägter ist auch der beschreibende Charakter der aus dem Ortsnamen gebildeten Marke und desto gewichtiger ist daher das einer markenrechtlichen Monopolisierung der Ortsbezeichnung entgegenstehende Freihaltebedürfnis. An das Mass der Verkehrsdurchsetzung werden deshalb umso höhere Anforderungen zu stellen sein (BGE 87 II 352 E. a; vgl. ferner JENE-BOLLAG, Die Schutzfähigkeit von Marke und Ausstattung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses, Diss. Basel 1981, S. 121; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1989, S. 78; MATTER, a.a.O., S. 63).

b) Die Schützbarkeit von Ortsbezeichnungen als Marken für Mineralwasser ist im übrigen auch gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es ist in der Schweiz allgemein üblich, Mineralwassermarken aus Ortsnamen zu bilden. Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat die Eintragung solcher Marken seit jeher zugelassen. Ferner ist auch das Bundesgericht in BGE 82 II 355 E. 3a davon ausgegangen, dass die aus dem Ortsnamen Weissenburg gebildete Mineralwassermarke Weissenburger des Markenschutzes fähig ist.

c) Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die Marke Valser für das von der Klägerin vertriebene Mineralwasser grundsätzlich schutzfähig sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Bezeichnung als Kennzeichen der Klägerin im Verkehr hinreichend durchgesetzt hat. Dazu fehlen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Dieses ist deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 117 II 321 S. 326

4. Sollte das Kantonsgericht bei der erneuten Beurteilung der Streitsache zum Ergebnis gelangen, dass die Marke der Klägerin infolge Verkehrsdurchsetzung schutzfähig ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die von der Beklagten beanspruchten Warenbezeichnungen mit dieser Marke verwechselbar sind. Dabei wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein.

Ob sich die jüngere Marke durch genügende Merkmale von einer älteren unterscheidet (Art. 6 Abs. 1 MSchG), hängt vom Gesamteindruck ab, den die Zeichen beim kaufenden Publikum hinterlassen, wobei dieser Gesamteindruck allerdings durch einen einzelnen Bestandteil entscheidend beeinflusst werden kann (BGE 112 II 163 E. 2 mit Hinweisen). Ein strenger Massstab ist insbesondere anzulegen, wenn die Waren weitgehend identisch sind (BGE 102 II 125 E. 2 mit Hinweisen) und wenn es sich um Massenartikel des täglichen Gebrauchs handelt (BGE 96 II 404 E. 2 mit Hinweisen).

Ist eine Ortsbezeichnung zufolge Verkehrsdurchsetzung zur Marke eines Unternehmens geworden, so kann Konkurrenzunternehmen, die sich nachträglich am gleichen Ort niederlassen, zwar nicht untersagt werden, auf die Herkunft ihrer Ware hinzuweisen. Sie haben aber für genügende Unterscheidbarkeit gegenüber der prioritätsälteren Marke zu sorgen. Die Rechtslage ist ähnlich wie beim Gegenüberstehen der Marken von Gleichnamigen (TROLLER, a.a.O., S. 296). Auseinandersetzungen zwischen zwei am selben Ort ansässigen Unternehmen um die markenmässige Verwendung des Ortsnamens lassen sich nicht schematisch nach einheitlichen Regeln beurteilen. Wie beim Gegenüberstehen der Marken von Gleichnamigen ist in jedem Einzelfall ein Abwägen der gegenseitigen Interessen erforderlich (BGE 116 II 619 E. d). Dem Interesse des Ortsansässigen an der Verwendung des Ortsnamens wird dabei allerdings erheblich weniger Gewicht beizumessen sein, als der aus dem Namensrecht fliessenden Befugnis des Namensträgers zukommt, den eigenen Namen bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden (vgl. BGE 102 II 170 mit Hinweisen).