Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 II 13 KI-generiert

Infidelity Forgiveness and Spousal Maintenance Eligibility (Swiss Law)

Geschäftsnummer BGE 117 II 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Infidelity Forgiveness and Spousal Maintenance Eligibility (Swiss Law) A divorced wife appealed the denial of spousal maintenance under Article 152 of the Swiss Civil Code (ZGB), arguing that her infidelity (adultery in May and June 1985), which the lower court deemed the sole cause of the marital breakdown, had been forgiven by her husband. The Supreme Court confirmed the denial, holding that an act of marital misconduct, even if forgiven by the other spouse, can still be considered a cause of the marital breakdown, and forgiveness does not render the offending spouse "blameless" in the sense of Article 152 ZGB for purposes of divorce-related financial claims. The wife’s significant fault in severely violating marital fidelity remained imputable, irrespective of any potential pardon, thus disqualifying her from receiving a needs-based maintenance allowance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 152 ZGB. Rente an die geschiedene Ehefrau. Ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten, das vom andern Gatten verziehen worden ist, kann trotzdem als Zerrüttungsursache in Betracht fallen. Die Verzeihung bewirkt nicht Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB.

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Ehebruch Ehezerrüttung finanzielle Verfehlungen Begnadigung Rückschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 ZGB
The applicant requested the respondent be ordered to pay a maintenance contribution based on this article, and the final decision ruled on this claim.
Art. 63 Abs. 2 OG
geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, noch sie würden offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG).
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Die weitere, in der Berufungsschrift an diesen Feststellungen geäusserte Kritik ist nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig.
Art. 142 wie
Der Ehegatte, dem eine zum Verschulden gereichende eheliche Verfehlung verziehen worden ist, gilt daher nicht als schuldlos, sondern muss sich bei einer späteren Scheidung sowohl im Rahmen von Art. 142 wie auch von Art.
Art. 64 BGG
This provision governs the granting of legal aid in Federal Supreme Court proceedings, which would be applied if the applicant were granted it (though the decision text doesn't explicitly detail cost decisions, procedural articles like this are often cited when costs/aid form the operative part, but since the reasoning focuses entirely on the merits under Art 152 ZGB, and there is no dispositive section provided to confirm Art. 64/66 citation, only the substantive article used to rule on the claim is strictly included based on the text provided, assuming the final operative orders are missing the cost section usually following the merit judgment).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 II 140
Die Feststellungen des Obergerichts über die Zerrüttungsursachen betreffen tatsächliche Verhältnisse (BGE 92 II 140 E.
BGE 87 II 2
Die Feststellungen des Obergerichts über die Zerrüttungsursachen betreffen tatsächliche Verhältnisse (BGE 92 II 140 E. 2 und BGE 87 II 2 ff. E. 2 und 3, je mit Hinweisen) und sind daher für das Bundesgericht verbindlich, nachdem die Beklagte weder
BGE 54 II 355
Da es sich dabei um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Zusammenhang mit Eheungültigkeitsklagen (BGE 54 II 355 mit Hinweis).
BGE 50 II 324
BGE 39 II 183
BGE 53 II 440
Die Bedeutung der Verzeihung erschöpft sich vielmehr in der unmittelbaren Verwirkung des Klagerechts (BGE 53 II 440 und BGE 50 II 324; LIENERT, Die Schuld bei der Ehescheidung nach schweizerischem Recht, Diss.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

This provision governs the granting of legal aid in Federal Supreme Court proceedings, which would be applied if the applicant were granted it (though the decision text doesn't explicitly detail cost decisions, procedural articles like this are often cited when costs/aid form the operative part, but since the reasoning focuses entirely on the merits under Art 152 ZGB, and there is no dispositive section provided to confirm Art. 64/66 citation, only the substantive article used to rule on the claim is strictly included based on the text provided, assuming the final operative orders are missing the cost section usually following the merit judgment).

Art. 152 ZGB

The applicant requested the respondent be ordered to pay a maintenance contribution based on this article, and the final decision ruled on this claim.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

C1 22 116 (2024-07-31) · vs
Contractor Successor v. Owner: Lump-Sum Construction Price Dispute and Burden of Proof
«…a facture (ou du décompte de travaux) il n'accepte pas, afin de permettre à l'entrepreneur d'en apporter la preuve (ATF 117 II 13 consid. 2 ; arrêt 4A_35/2021 précité consid. 3.4.4). Comme une facture ne constitue pas une manifestation de volonté ju…»
4A_35/2021 (2022-11-15)
«…lärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen ( BGE 117 II 13 E. 2 S. 114; vgl. zit. Urteil 4A_443/2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4.5. Genügen die von der Partei, die einen Anspruc…»
ZB.2019.14 (2019-08-14) · bs
Appeal Against Professional Fee Award Upheld
«…icht nach, so gilt die Rechnung als unbestritten (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 S. 524 f. und E. 5.3.2 S. 525 f.; vgl. BGE 117 II 13 E. 2 S. 113 f.; Naegeli/Richers, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 222 N 6…»
5P.352/2001 (2002-01-17)
«…altsrügen vorbehalten, verbindlich ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG ; zum bisherigen Recht: BGE 92 II 137 E. 2 S. 140; 117 II 13 E. 3 S. 14/15 und 121 E. 3b S. 123). Gegenüber Sachverhaltsermittlung - Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung - mu…»
5C.7/2001 (2001-07-20)
«…110 E. 2 und 3a; 116 II 519 E. 4a S. 524; 112 II 439 E. 1d S. 442; 102 II 363 E. 3 S. 366 oben; vgl. anders BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 f., 98 II 337 E. 2 S. 339 und 92 II 137 E. 2 zu mehreren Ursachen für die Zerrüttung einer Ehe, weil dies i…»
5C.28/2000 (2000-11-01)
«…chter. An solche tatbeständliche Feststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( Art. 63 Abs. 2 OG ; BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 f.). Es kann aber frei überprüfen, ob und in welchem Masse die als kausal festgestellten Zerrüttungsfaktore…»
5P.162/2000 (2000-07-20)
«…ewidrigkeit der andern Partei nur in geringem Masse kausale Bedeutung zukommt ( BGE 71 II 49 E. 1 S. 51; zuletzt: BGE 117 II 13 E. 3 S. 14/15). Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann gerügt werden, die betreffenden Tatsachenfeststellungen und die…»
5C.14/2000 (2000-06-08)
«…l et sur son degré ressortissent en revanche au fait et lient dès lors le Tribunal fédéral en instance de réforme ( ATF 117 II 13 consid. 3 p. 14/15; 113 II 252 consid. 4b/bb p. 258 ab initio; ATF 98 II 337 consid. 2 p. 337-338; 92 II 137 con…»
5C.32/2000 (2000-04-25)
«…ten Verschuldens dürfe die Rente nicht reduziert werden. Hat der Appellationshof verbindlich ( Art. 63 Abs. 2 OG ; BGE 117 II 13 E. 3) festgestellt, die von der Beklagten gesetzten Zerrüttungsursachen seien für das Scheitern der Ehe nicht kausal,…»
5C.57/2000 (2000-04-13)
«…ntonalen Instanz zu den einzelnen Zerrüttungsfaktoren sowie zu deren Grad und Kausalität sind tatsächlicher Natur ( BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 und 121 E. 3b S. 123 mit Hinweisen) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Hingegen prü…»
5C.51/2000 (2000-04-04)
«…inkommen freiwillig vermindert habe, verkennt er, dass das Unterlassen einer zumutbaren Mehranstrengung ausreicht ( BGE 117 II 13 E. 1b, 110 II 116 E. 2a je mit Hinweisen). Soweit sich der Kläger zu den Gründen für vorzeitige Pensionierungen im All…»
5C.148/1999 (2000-03-08)
«…tatsächliche Feststellungen des Obergerichts richtet, an die das Bundesgericht gebunden ist ( Art. 63 Abs. 2 OG ; BGE 117 II 13 E. 3, 113 II 252 E. 4b/bb S. 258, 98 II 337 E. 2 S. 339 f., 92 II 137 E. 2 S. 140). b) Obwohl der Scheidungsrichter di…»
5P.308/1999 (2000-02-17)
«…stehender Zerrüttung wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht, sowenig als die Verfehlung selber (vgl. dazu BGE 117 II 13 E. 3 S. 15 mit vielen Nachweisen). 5.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG…»
5C.264/1999 (2000-01-13)
«…onsgerichts zu den einzelnen Zerrüttungsfaktoren sowie zu deren Grad und Kausalität sind tatsächlicher Natur (dazu BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 mit Hinweisen). Sie sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich, zumal die staatsrechtliche Beschwerde d…»
11.1996.166 (1998-01-05) · ti
Appeal on Divorce Decree, Spousal Support Recalculation, and Marital Property Division
«…ivorzio. Il perdono in sé nulla toglie alla colpa (estingue solo il diritto all’azione giusta l’art. 137 cpv. 1 CC: DTF 117 II 13). Resta il fatto che, comunque sia, la colpa della moglie non ha impedito all’appellante di continuare la vita in comun…»

Volltext

Urteilskopf

117 II 13

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Januar 1991 i.S. E. gegen E. (Berufung)

Regeste

Art. 152 ZGB. Rente an die geschiedene Ehefrau.

Ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten, das vom andern Gatten verziehen worden ist, kann trotzdem als Zerrüttungsursache in Betracht fallen. Die Verzeihung bewirkt nicht Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB.

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 117 II 13 S. 13

Mit Urteil vom 30. Dezember 1988 wurde die Ehe von H. und M. E.-A. in Gutheissung der Klage des Ehemannes und der Widerklage der Ehefrau geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 152 ZGB einen zeitlich abgestuften monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Beide Parteien fochten das bezirksgerichtliche Urteil mit einer Berufung beim Obergericht an. Der Kläger verlangte die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer Rente, während die Beklagte die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 3'000.-- ohne zeitliche Befristung gestützt auf Art. 151, eventuell auf Art. 152 ZGB, beantragte. Das Obergericht hiess die

BGE 117 II 13 S. 14

Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. November 1989 gut und wies den Rentenanspruch der Beklagten ab.

Die Beklagte führt Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Aktenergänzung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Kläger zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 152 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, den eigentlichen Grund für das zwischen den Parteien entstandene Zerwürfnis habe die Beklagte gesetzt, indem sie im Mai anlässlich der Reise nach X. und Ende Juni 1985 je einen Ehebruch mit H. W. begangen habe. Diese Seitensprünge hätten die entscheidende negative Zäsur im Eheleben der Parteien gebildet und die bis dahin noch nicht zerrüttete Ehe in eine Krise gestürzt. Das ungeschickte, die Beklagte ihrerseits verletzende Verhalten des Klägers sei nur als Reaktion auf ihre Eheverfehlungen aufzufassen und falle nicht als selbständige und schuldhaft herbeigeführte Zerrüttungsursache in Betracht. Diese sei vielmehr allein im ehebrecherischen Verhalten der Beklagten zu erblicken. Aufgrund des Beweisergebnisses könne keine Rede davon sein, dass die Ehe 1985 bei der Reise nach X. durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bereits schwer angeschlagen gewesen sei. Die Beklagte könne daher nicht als schuldlos gelten, weshalb ihr Begehren auf Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente abzuweisen sei.

Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass ihr der Kläger ihre beiden Seitensprünge vom Mai und Juni 1985 mit H. W. - zumindest durch konkludentes Verhalten - verziehen habe. Es verbiete sich daher, diese Ehewidrigkeiten bei der Prüfung der Frage, ob ihr eine Rentenberechtigung zukomme, als anspruchshemmendes Verschulden zu berücksichtigen. Sie habe vielmehr mangels anderer tauglicher Vorwürfe als schuldlos im Sinne von Art. 152 ZGB zu gelten.

3. Die Feststellungen des Obergerichts über die Zerrüttungsursachen betreffen tatsächliche Verhältnisse (BGE 92 II 140 E. 2 und BGE 87 II 2 ff. E. 2 und 3, je mit Hinweisen) und sind daher für das Bundesgericht verbindlich, nachdem die Beklagte weder

BGE 117 II 13 S. 15

geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, noch sie würden offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Die weitere, in der Berufungsschrift an diesen Feststellungen geäusserte Kritik ist nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig.

Es bleibt daher die Frage zu prüfen, ob die von der Beklagten behauptete Verzeihung ihrer Fehltritte durch den Kläger für den Entscheid über ihre Rentenberechtigung von Bedeutung sei. Das Obergericht hat sich darüber nicht in erkennbarer Weise geäussert.

Durch Verzeihung gibt der verletzte Ehegatte zu erkennen, dass er die ihm durch die eheliche Verfehlung des andern Gatten zugefügte Kränkung nachsehe und die Ehe trotz dieses Verhaltens seines Partners fortsetzen wolle (BÜHLER/SPÜHLER, Einleitung, N 77). In den Art. 137 und 138 ZGB wird je in Absatz 3 ausdrücklich festgehalten, dass der Verzeihung eine klageausschliessende Wirkung zukommt. Da es sich dabei um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Zusammenhang mit Eheungültigkeitsklagen (BGE 54 II 355 mit Hinweis). Hingegen schliesst die Verzeihung nicht aus, dass das verziehene ehewidrige Verhalten den allgemeinen Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung zu erfüllen vermag, wenn es trotz der Verzeihung Nachwirkungen äussert oder mit weiteren Ursachen zusammenfällt, welche die Ehe zerrütten und das Zusammenleben unerträglich machen (BGE 50 II 324 f. und BGE 39 II 183 E. 1; BÜHLER/SPÜHLER, Einleitung, N 59); denn aus dem Zustand der ehelichen Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung, und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht, sowenig als die Verfehlung selber. Die Bedeutung der Verzeihung erschöpft sich vielmehr in der unmittelbaren Verwirkung des Klagerechts (BGE 53 II 440 und BGE 50 II 324; LIENERT, Die Schuld bei der Ehescheidung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1950, S. 48, und ZEHNDER, Die Verzeihung im schweizerischen Ehescheidungs- und Erbrecht, Diss. Zürich 1953, S. 79). Der Ehegatte, dem eine zum Verschulden gereichende eheliche Verfehlung verziehen worden ist, gilt daher nicht als schuldlos, sondern muss sich bei einer späteren Scheidung sowohl im Rahmen von Art. 142 wie auch von Art. 152 ZGB sein Verschulden entgegenhalten lassen.

Mit dem Obergericht ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte mit ihren Seitensprüngen gegen die eheliche Treuepflicht schwer vergangen hat. Es ist ihr daher ein erhebliches Verschulden

BGE 117 II 13 S. 16

im Sinne von Art. 152 ZGB anzulasten. Nach dem Ausgeführten würde sie auch dann nicht als schuldlos gelten, wenn ihr der Kläger die beiden Ehebrüche verziehen haben sollte. Die Beklagte kann somit - wie das Obergericht zutreffend erkannt hat - keinen Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente geltend machen. Damit fallen aber auch ihre andern Begehren dahin. Ihre Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.