Cantonal Procedural Rules on Substantiation of Disputed Invoice Items and Burden of Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Procedural Rules on Substantiation of Disputed Invoice Items and Burden of Proof The Supreme Court addressed a dispute concerning a claim for payment for rendered work, where the defendant contested the invoice, arguing that not all billed work was performed. The court held that a cantonal procedural rule requiring a party to substantiate what is contested, so long as it does not violate Article 8 of the Swiss Civil Code (CC) concerning the burden of proof, is permissible under federal law. Specifically, the court found that in cases like billing for construction work, it is not objectionable for cantonal law to demand that the customer detail which specific items in the invoice are disputed, to allow the contractor to lead evidence on those points, adhering to the principle of good faith. Therefore, the lower court correctly ruled that the defendant had failed to sufficiently substantiate his denial by not individually specifying which services the plaintiff allegedly did not perform or double-charged.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 8 ZGB. Bestreitungslast. Nicht bundesrechtswidrig ist eine kantonale Vorschrift, welche verlangt, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist.
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KI-generiertThe court implicitly confirmed the legality of the cantonal requirement for substantiated denial in relation to this core civil law provision regarding the burden of proof.
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Volltext
Urteilskopf
117 II 113
24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1991 i.S. Brunner gegen Eberling (Berufung)
Regeste
Art. 8 ZGB. Bestreitungslast.
Nicht bundesrechtswidrig ist eine kantonale Vorschrift, welche verlangt, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist.
Erwägungen ab Seite 113
BGE 117 II 113 S. 113
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte wendet ein, er habe bestritten, dass der Kläger alle in Rechnung gestellten Arbeiten auch ausgeführt habe. Darüber sei aber ein Beweisverfahren unterblieben und es sei allein auf die Behauptungen des Klägers abgestellt worden. Das Obergericht hält ihm entgegen, er habe seine Bestreitung nicht hinreichend substantiiert.
Die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 108 II 340 E. d). Insbesondere darf die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGE 115 II 2 mit Hinweis). Nicht bundesrechtswidrig erscheint dabei von vornherein das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden sollen (GEORGES HUGUENIN-DUMITTAN, Behauptungslast, Substantiierungspflicht und Beweislast, Diss. Zürich 1980, S. 25, 33; JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.
BGE 117 II 113 S. 114
Bern 1979, S. 178; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 198 Rz. 55). Insbesondere bei Bauabrechnungen kann das kantonale Recht bundesrechtskonform fordern, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 179, mit zahlreichen Hinweisen in Fn. 908). Dies folgt bereits aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 183, 190).
Das kantonale Recht kann daher fordern, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist; dagegen sind ihm aber bundesrechtliche Grenzen darin gesetzt, die beweisbefreite Partei ebenfalls zu veranlassen, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Mithin ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden, es hätte dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Arbeiten der Kläger nicht erbracht oder doppelt verrechnet haben soll.
Der Beklagte macht geltend, gegenüber dem ersten Experten seine Einwände substantiiert zu haben. Da es sich dabei um prozessuale Vorbringen handelt, hat er indessen ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz und damit auch die Prozesskonformität seiner Vorbringen, das heisst die versehentliche Verletzung kantonalen Prozessrechts mit der Folge einer Bundesrechtsverletzung darzutun (BGE 96 I 197 E. 3). Dazu genügen die Vorbringen des Klägers indessen nicht; insbesondere ist nicht offensichtlich, dass Behauptungen gegenüber einem Experten als prozesskonforme Sachvorbringen zu gelten haben.