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BGE 117 IB 94 KI-generiert

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen. Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

Geschäftsnummer BGE 117 IB 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court: Public Deliberation in Administrative Traffic Safety Appeals The Federal Supreme Court, in its capacity as the Court of Cassation, ruled on a petitioner's administrative appeal regarding a road traffic safety measure (driver's license revocation or warning), a matter typically under the jurisdiction of the public law divisions. The Court of Cassation handles these cases due to a temporary internal reassignment to balance the workload, acting as a substitute for a public law division. The court determined that when judging administrative appeals concerning road traffic safety measures, the deliberations and voting must be public, even though the Court of Cassation normally falls under the exception for criminal divisions where deliberations are non-public, because it is exercising the functions of a public law division, thus applying the procedural law applicable to those divisions, which mandates public sessions unless explicitly stated otherwise by law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen. Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht öffentliche Sicherheit Recht der Staaten Öffentlichkeit des Verfahrens Sicherheitsbedenken richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 OG
Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Art. 24 Abs. 2 SVG
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Führerausweisentzüge, Verwarnungen) unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG).
Art. 12 Abs. 1 lit. a OG
Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a OG i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 OG
Nach Art. 14 Abs. 1 OG i.V.m.
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Volltext

Urteilskopf

117 Ib 94

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1991 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen.

Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

Erwägungen ab Seite 94

BGE 117 Ib 94 S. 94

Aus den Erwägungen:

1. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Führerausweisentzüge, Verwarnungen) unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a OG i.V.m. Art. 3 Ziff. 3 des Reglementes für das Schweizerische Bundesgericht (SR 173.111.1) fällt die Behandlung dieser Beschwerden in die Zuständigkeit der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Nach Art. 14 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 des Reglementes kann zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend von der Geschäftsverteilung gemäss Art. 2 bis 7 des Reglementes abgewichen werden. In Anwendung dieser Bestimmung sind seit 1. Januar 1982 die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (soweit es sich um Verfügungen betreffend Führerausweisentzüge handelt) dem

BGE 117 Ib 94 S. 95

Kassationshof zugewiesen (unveröffentlichter Beschluss des Gesamtgerichts vom 30. November 1981).

Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen unter anderem die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen (Art. 17 Abs. 1 OG). Wie dargelegt, urteilt der Kassationshof, soweit er über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen entscheidet, anstelle einer öffentlichrechtlichen Abteilung. Folglich ist das für die öffentlichrechtlichen Abteilungen massgebende Verfahrensrecht anwendbar. Eine öffentlichrechtliche Abteilung müsste - da eine abweichende gesetzliche Bestimmung nicht besteht - über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen öffentlich verhandeln, beraten und abstimmen, wie dies vor der vorübergehenden Übertragung dieser Geschäfte an den Kassationshof auch der Fall war. Entsprechendes muss deshalb auch für den Kassationshof gelten: Er tagt in solchen Fällen nicht als strafrechtliche, sondern anstelle der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Sitzung des Kassationshofes ist deshalb öffentlich. Die von 1982 bis 1990 gehandhabte andere Praxis wird somit aufgegeben.