Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IA 69 KI-generiert

Homicide Accused Detention Appeal: Risk of Flight Assessment

Geschäftsnummer BGE 117 IA 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Homicide Accused Detention Appeal: Risk of Flight Assessment An individual, detained since October 1989 on suspicion of intentional homicide, appealed the denial of her request for release from pre-trial detention, arguing a violation of personal liberty and ECHR Art. 5 para. 1, specifically challenging the existence of an adequate risk of flight. The Federal Supreme Court ruled that the severity of the expected sentence (not less than five years) is not sufficient on its own to justify the special ground for detention of flight risk, and that the appellate court’s belief otherwise grossly contradicted established case law. Further, the court determined that while the psychiatric report noted the accused's psychological instability and propensity for impulsive acts when social bonds are threatened, her strong, documented bond with her two children—who were living with her sister—did not support an increased flight risk, as fleeing would sever that crucial connection, leading the court to conclude that the detention could not be maintained based solely on the high potential sentence and psychological profile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Persönliche Freiheit; Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Haftentlassung. Fluchtgefahr. Die Höhe der zu erwartenden Strafe vermag für sich allein den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall genügen die psychische Labilität der Angeklagten und die zu erwartende Strafe für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht.

Schlagwörter

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Beurteilung der Fluchtgefahr Haftstrafe vorsätzliche Tötung Wiederholungsgefahr Straftaten gegen die Familie persönliche Freiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ia 67
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 108 Ia 67 E.
BGE 107 Ia 6
BGE 106 Ia 407
BGE 102 Ia 381
4c; BGE 102 Ia 381; BGE 95 I 242).
BGE 95 I 242
4c; BGE 102 Ia 381; BGE 95 I 242).
BGE 106 Ia 315
zur bundesgerichtlichen Zurückhaltung bei der Substitution von Motiven etwa BGE 106 Ia 315 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This article would typically be used if legal aid was granted, but since the dispositive is missing, and no costs are mentioned, only the main ground is included based on the analysis of the reasoning which leads to the conclusion of release (implied allowance of the appeal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (367)

1B_194/2020 (2020-05-12)
«…tsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). Für das Obergericht (E. 3 S. 15 ff.) ist der seit 2010 in der Schweiz leben…»
1B_55/2020 (2020-02-21)
«…ltnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation…»
1B_19/2020 (2020-01-27)
«…tsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung mit einer empfindl…»
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«…i font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 125 I 60 consid. 3a p. 62; 117 Ia 69 consid. 4a p. 70). Le fait que le risque de fuite puisse se réaliser dans un pays qui pourrait donner suite à une requ…»
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«…i font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 125 I 60 consid. 3a p. 62; 117 Ia 69 consid. 4a p. 70). Le fait que le risque de fuite puisse se réaliser dans un pays qui pourrait donner suite à une requ…»
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«…ses contacts à l'étranger, qui font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 117 Ia 69 consid. 4a p. 70 et la jurisprudence citée). La gravité de l'infraction ne peut pas, à elle seule, justifier la prolon…»
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«…ltnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation…»
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«…ses contacts à l'étranger, qui font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 117 Ia 69 consid. 4a p. 70 et la jurisprudence citée). La gravité de l'infraction ne peut pas, à elle seule, justifier la prolon…»
1B_174/2019 (2019-05-03)
«…mportance de la peine dont le prévenu est menacé ( ATF 143 IV 160 consid. 4.3 p. 166 s.; 125 I 60 consid. 3a p. 62; 117 Ia 69 consid. 4a p. 70). 3.2. En l'espèce, le Juge unique a considéré que les attaches du recourant en Suisse étaient ténue…»
1B_508/2018 (2018-12-04)
«…ses contacts à l'étranger, qui font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 117 Ia 69 consid. 4a p. 70 et la jurisprudence citée). La gravité de l'infraction ne peut pas, à elle seule, justifier la prolon…»
1B_514/2018 (2018-12-03)
«…ltnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation…»
1B_486/2018 (2018-11-22)
«…hältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation…»
1B_202/2018 (2018-05-15)
«…ses contacts à l'étranger, qui font apparaître le risque de fuite non seulement possible, mais également probable ( ATF 117 Ia 69 consid. 4a p. 70). La gravité de l'infraction ne peut pas, à elle seule, justifier la prolongation de la détention, mê…»
1B_103/2018 (2018-03-20)
«…ltnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen; Urteil 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dazu gehören ihre familiären und sozial…»
1B_61/2018 (2018-02-27)
«…ltnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation…»

Volltext

Urteilskopf

117 Ia 69

12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Februar 1991 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Persönliche Freiheit; Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Haftentlassung. Fluchtgefahr.

Die Höhe der zu erwartenden Strafe vermag für sich allein den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall genügen die psychische Labilität der Angeklagten und die zu erwartende Strafe für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht.

Sachverhalt ab Seite 69

BGE 117 Ia 69 S. 69

Frau M. wurde im Oktober 1989 unter dem dringenden Tatverdacht, ein Tötungsdelikt begangen zu haben, in Untersuchungshaft gesetzt. Nachdem sie im November 1990 ein Haftentlassungsgesuch

BGE 117 Ia 69 S. 70

gestellt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage wegen vorsätzlicher Tötung. Die Anklage wurde zusammen mit dem Haftentlassungsbegehren der Anklagekammer des Obergerichtes überwiesen. Die Anklagekammer liess Frau M. in Sicherheitshaft versetzen, wogegen Frau M. an die II. Zivilkammer des Obergerichtes rekurrierte.

Gegen den ablehnenden Rekursentscheid hat Frau M. staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und macht geltend, die kantonale Instanz habe zu Unrecht das Bestehen von Fluchtgefahr angenommen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss § 49 in Verbindung mit § 52 der zürcherischen Strafprozessordnung darf Sicherheitshaft angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies entweder Kollusions- oder Fluchtgefahr vorliegt. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Hingegen macht sie geltend, das Obergericht habe in verfassungs- und konventionswidriger Weise angenommen, es bestehe Fluchtgefahr.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 108 Ia 67 E. 3; BGE 107 Ia 6 E. 5; BGE 106 Ia 407 E. 4c; BGE 102 Ia 381; BGE 95 I 242). Die Erwägung des Obergerichtes, wonach die vorliegend mögliche Zuchthausstrafe von nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB) "an sich schon" die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertige, widerspricht krass der erwähnten Bundesgerichtspraxis und ist als verfassungswidrig zu beurteilen.

BGE 117 Ia 69 S. 71

b) Es fragt sich, ob ausser der Höhe der drohenden Strafe konkrete Umstände vorliegen, welche die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen. Das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 24. Oktober 1990 attestiert der Beschwerdeführerin eine erhebliche Neigung zu Affekt- und Impulsdurchbrüchen aggressiver und autoaggressiver Art. Mit Recht kann daher von einer zumindest latenten psychischen Labilität der Beschwerdeführerin gesprochen werden. - Das psychiatrische Gutachten lässt demgegenüber den Schluss nicht zu, die festgestellte psychische Konstitution wirke sich im vorliegenden Fall in einer erhöhten Fluchtbereitschaft aus: Der Experte weist besonders darauf hin, dass sich die Neigung zu affektiven und impulsiven Handlungen dann manifestiere, wenn eine soziale Bindung zerreisst oder zu zerreissen droht. Die Beschwerdeführerin engagiere sich in ihren familiären Beziehungen mit derartiger Hilfs- und Aufopferungsbereitschaft, dass Trennungs- und Verlassungserlebnisse zwangsweise eine Flut von Emotionen, Affekten und Triebstrebungen nach sich zögen. Gerade mit ihren beiden (zehn- bzw. dreizehnjährigen) Kindern verbindet die Beschwerdeführerin auf Grund der aktenkundigen Untersuchungsergebnisse eine innige Beziehung, welche von grossem Einsatz und von Fürsorge, nicht zuletzt gegenüber der POS-kranken Tochter X., zeugt. Besonders die Zuwendung zu ihren Kindern hilft der Beschwerdeführerin gemäss Expertise, im seelischen Gleichgewicht zu bleiben. Damit erscheint der psychiatrische Befund aber gerade nicht geeignet, zusätzliche konkrete Anzeichen für eine Fluchtgefahr zu begründen. - Es weist gerade nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal aus der Sicherheitshaft entlassen, sich ausgerechnet die Möglichkeit verbauen sollte, den Kontakt mit ihren bei ihrer Schwester untergebrachten Kindern pflegen zu können; genau dies wäre aber die Konsequenz einer Flucht der Beschwerdeführerin ins Ausland oder auch nur eines "Untertauchens", wie es die kantonale Instanz befürchtet.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angeordnete Sicherheitshaft allein gestützt auf die Höhe der in Frage kommenden Freiheitsstrafe nicht aufrechterhalten werden kann. Wie die kantonale Instanz ausdrücklich festgehalten hat, liegt nach Abschluss der Untersuchung und Anklageerhebung sowie angesichts der Geständigkeit der Beschwerdeführerin ebensowenig Kollusionsgefahr vor. Diese Auffassung muss zwar angesichts des im Verfahren vor Geschworenengericht geltenden Unmittelbarkeitsprinzips und der

BGE 117 Ia 69 S. 72

damit verbundenen Gefahr einer Einflussnahme auf die Geschworenen auf gewisse Bedenken stossen, das Bundesgericht hat indessen keine Veranlassung, vorliegend entgegen der Auffassung beider Parteien von sich aus auf Kollusionsgefahr zu schliessen (vgl. zur bundesgerichtlichen Zurückhaltung bei der Substitution von Motiven etwa BGE 106 Ia 315 E. 1b). In der Konsequenz gebietet das Verfassungsrecht in diesem speziellen Haftfall, der durchaus als Grenzfall zu betrachten ist, die Beschwerdeführerin aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Fluchtrisiko mit weniger einschneidenden Massnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) zu begegnen.