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BGE 117 IA 508 KI-generiert

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes. Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes des Bundesgerichts sind nicht öffentlich bei eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden und bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug. Sie sind dagegen öffentlich bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit mit diesen dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Beurteilung vorgelegt werden, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden können.

Geschäftsnummer BGE 117 IA 508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Court Publicity of Criminal Chamber Deliberations in Administrative and Constitutional Review Cases The Swiss Federal Court's Criminal Chamber (Kassationshof) addressed the required publicity of its deliberations and votes under Art. 17(1) of the Federal Judiciary Act (OG), concluding that while its proceedings are generally non-public as a criminal division, this rule must be interpreted teleologically to align with the principle of publicity when the court exercises administrative or constitutional review functions typically handled by other, public divisions. Specifically, deliberations and votes are non-public for federal nullity appeals and administrative appeals concerning penal enforcement, but must be public for administrative appeals regarding road traffic administrative measures (e.g., license withdrawal) and connected constitutional complaints that raise fundamental constitutional or criminal procedural questions separable from the nullity appeal, such as the right to counsel during investigation, as deciding these matters privately would restrict the principle of publicity beyond legislative intent or make the procedure cumbersome for connected appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes. Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes des Bundesgerichts sind nicht öffentlich bei eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden und bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug. Sie sind dagegen öffentlich bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit mit diesen dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Beurteilung vorgelegt werden, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden können.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte formelle Nichtigkeit verfassungsmässiger Grundsatz Strafuntersuchung Grundrechte Öffentlichkeit des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 OG
Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes.
Art. 34 Abs. 2 OG
1 OG seien seine Beratungen und Abstimmungen, unabhängig von der Funktion, in der er tage, nie öffentlich; im Unterschied zum Art. 34 Abs. 2 OG, in dem von "Strafsachen" die Rede sei, nehme das Gesetz in Art.
Art. 12 Abs. 1 lit. g OG
Art. 12 Abs. 1 lit. g OG nennt als Abteilung des Bundesgerichts den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden.
Art. 17 OG
Denn sonst würde der in Art. 17 OG enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit über das vom Gesetzgeber gewollte Mass hinaus beschränkt, und es wäre letztlich eine Frage der Geschäftsverteilung, in welchen Fällen öffentlich beraten wird und in welchen nicht.
Art. 58 BV
Art. 4 BV
Anders verhält es sich, wenn Vorbringen zu erörtern sind, die einen so nahen Bezug zur Nichtigkeitsbeschwerde aufweisen, dass sie unabhängig davon nur schwer oder gar nicht beraten werden können, wie insbesondere Rügen der Verletzung von Art. 4 BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

117 Ia 508

78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1991 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes.

Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes des Bundesgerichts sind nicht öffentlich bei eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden und bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug. Sie sind dagegen öffentlich bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit mit diesen dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Beurteilung vorgelegt werden, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden können.

Erwägungen ab Seite 509

BGE 117 Ia 508 S. 509

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 OG sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des Bundesgerichts und seiner Abteilungen öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.

b) In BGE 102 Ia 509 ff. vertrat der Kassationshof die Auffassung, seine Beratungen und Abstimmungen seien auch dann nicht öffentlich, wenn er als Staatsgerichtshof eine staatsrechtliche Beschwerde beurteile; nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 OG seien seine Beratungen und Abstimmungen, unabhängig von der Funktion, in der er tage, nie öffentlich; im Unterschied zum Art. 34 Abs. 2 OG, in dem von "Strafsachen" die Rede sei, nehme das Gesetz in Art. 17 Abs. 1 OG nicht Bezug auf die rechtliche Natur der Streitsache, sondern auf den Spruchkörper ("strafrechtliche Abteilungen"); für den Ausschluss der Öffentlichkeit spreche auch der Zweck des Art. 17 Abs. 1 OG; die staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung in einer Strafsache und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde seien eng miteinander verbunden und bezögen sich auf dieselbe Sache; das Ergebnis beider Beschwerden sei für den Angeklagten von gleicher Wichtigkeit; die Gründe, die den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde rechtfertigten (Bewahrung des Beschuldigten vor der Spannung, der Entscheidung des eigenen Falles untätig beiwohnen zu müssen; Vermeidung, dass der Beschuldigte wisse, dass seine Verurteilung bloss von einer Mehrheit der Richter getragen worden sei oder möglicherweise vom Zufall abgehangen habe; Notwendigkeit, dass der Richter die ganze innere Freiheit während der Beratung bewahre und im Laufe derselben seine Meinung noch ändern könne, was ihm in Anwesenheit der Parteien nur schwer möglich sei), gälten gleichermassen für die Behandlung anderer in Strafsachen erhobener Beschwerden; ausserdem würde das Verfahren auf der praktischen

BGE 117 Ia 508 S. 510

Ebene äusserst umständlich, wenn bei Konnexbeschwerden teils öffentlich, teils hinter verschlossenen Türen beraten werden müsste.

c) Der Kassationshof ist eine strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Bei einer Auslegung des Art. 17 Abs. 1 OG allein nach dem Wortlaut wären seine Beratungen und Abstimmungen daher nie öffentlich. Die ratio dieser Bestimmung spricht jedoch entgegen BGE 102 Ia 509 ff. für eine andere Lösung.

Art. 12 Abs. 1 lit. g OG nennt als Abteilung des Bundesgerichts den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden. Der Gesetzgeber ging somit davon aus, der Kassationshof werde nur über eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden zu befinden haben und damit ausschliesslich strafrichterliche Aufgaben wahrnehmen. Er rechnete offensichtlich nicht damit, dass dem Kassationshof durch eine Umverteilung der Geschäfte innerhalb des Bundesgerichts Rechtssachen zur Beurteilung zugewiesen werden könnten, die nicht strafrechtlicher, sondern verwaltungs- oder verfassungsrechtlicher Natur sind und an sich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen, in der Regel öffentlich beratenden Abteilung fallen würden. In solchen Fällen, in denen der Kassationshof anstelle einer andern Abteilung über verwaltungs- oder verfassungsrechtliche Fragen zu befinden hat, kann die Öffentlichkeit bei seinen Beratungen und Abstimmungen anders als im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zum vornherein ausgeschlossen sein. Denn sonst würde der in Art. 17 OG enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit über das vom Gesetzgeber gewollte Mass hinaus beschränkt, und es wäre letztlich eine Frage der Geschäftsverteilung, in welchen Fällen öffentlich beraten wird und in welchen nicht.

d) Entsprechend entschied der Kassationshof bereits in BGE 117 Ib 94 f., dass seine Beratungen und Abstimmungen öffentlich sind, wenn er eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Führerausweisentzug beurteilt. Er führte aus, soweit er über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr entscheide, urteile er anstelle einer öffentlichrechtlichen Abteilung; folglich sei das für die öffentlichrechtlichen Abteilungen massgebende Verfahrensrecht anwendbar: eine öffentlichrechtliche Abteilung müsste über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen öffentlich verhandeln, beraten und abstimmen, wie dies vor der vorübergehenden

BGE 117 Ia 508 S. 511

Übertragung dieser Geschäfte an den Kassationshof auch der Fall gewesen sei; entsprechendes müsse deshalb auch für den Kassationshof gelten; er tage in solchen Fällen nicht als strafrechtliche, sondern anstelle der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung.

e) Bei den mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden ist zu unterscheiden. Der Kassationshof nimmt hier grundsätzlich anstelle einer in der Regel öffentlich beratenden Abteilung verfassungsrichterliche Aufgaben wahr. Das spricht dafür, dass die Beratungen und Abstimmungen auch bei solchen staatsrechtlichen Konnexbeschwerden öffentlich sein sollen; jedenfalls muss das soweit gelten, als mit der staatsrechtlichen Beschwerde dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen vorgelegt werden, die sich losgelöst von den Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde erörtern lassen, wie etwa die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 58 BV. Anders verhält es sich, wenn Vorbringen zu erörtern sind, die einen so nahen Bezug zur Nichtigkeitsbeschwerde aufweisen, dass sie unabhängig davon nur schwer oder gar nicht beraten werden können, wie insbesondere Rügen der Verletzung von Art. 4 BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung. Hier ist die Öffentlichkeit bei den Beratungen und Abstimmungen jedenfalls in der Regel auszuschliessen, da sonst der Grundsatz der nicht öffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde beeinträchtigt werden könnte. An BGE 102 Ia 509 ff. kann demnach nicht festgehalten werden, soweit darin die Ansicht vertreten wurde, die Beratungen und Abstimmungen seien nie öffentlich, wenn der Kassationshof als Staatsgerichtshof eine staatsrechtliche Beschwerde beurteile.

f) Eine besondere Stellung nehmen die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug ein, für deren Beurteilung der Kassationshof gemäss Art. 7 Ziff. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978 (SR 173.111.1) zuständig ist. Zwar behandelt der Kassationshof solche Beschwerden in Ausübung verwaltungsrichterlicher Funktionen. Er wendet jedoch wie bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden das eidgenössische Strafrecht an, und er urteilt auch nicht anstelle einer andern Abteilung. Daher ist über solche Beschwerden unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten und abzustimmen.

g) Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes: Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes sind nicht öffentlich

BGE 117 Ia 508 S. 512

bei eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden, bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit keine verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Diskussion stehen, die getrennt von der Nichtigkeitsbeschwerde beraten werden können. Sie sind dagegen öffentlich bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit damit dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Beurteilung vorgelegt werden, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden können.

h) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht habe in willkürlicher Auslegung kantonalen Prozessrechts die Notwendigkeit amtlicher Verteidigung bereits während der Strafuntersuchung verneint. Dies betrifft eine strafprozessuale Grundsatzfrage, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden kann. Sie ist deshalb, da auch die Voraussetzungen für eine Zirkulationsentscheidung nicht gegeben sind, öffentlich zu beraten.