Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IA 5 KI-generiert

Violation of Right to be Heard in Review of Frozen Account Based on Intercantonal Legal Assistance

Geschäftsnummer BGE 117 IA 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Violation of Right to be Heard in Review of Frozen Account Based on Intercantonal Legal Assistance A bank account holder challenged an intercantonal legal assistance decision by a cantonal public prosecutor's office, which upheld a district prosecutor's order to freeze the account based on a request from another canton investigating criminal embezzlement. The account holder claimed a violation of the right to be heard (Art. 4 Svg.) because the cantonal public prosecutor's office unreasonably limited its scope of review to only the formal admissibility of the legal assistance measure and failed to examine substantive arguments, such as the necessity and proportionality of the measure and the lack of a sufficient link between the accounts and the alleged crime. The Federal Supreme Court ruled that since the procedural law of the requested canton permits a full appeal against all legal assistance decisions made by the prosecution authorities, limiting the appellate review to only formal admissibility issues—and therefore refusing to examine all grounds of appeal, including proportionality and sufficiency of suspicion—constitutes an inadmissible restriction of the right to be heard, a formal right whose violation leads to the annulment of the appealed decision regardless of the merits of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV, rechtliches Gehör; interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen. Lässt das Prozessrecht des ersuchten Kantons ein Rechtsmittel gegen jede Rechtshilfeverfügung der Strafverfolgungsbehörde in vollem Umfang zu, so bedeutet es eine mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbare Einschränkung der Prüfungsbefugnis, wenn die Rechtsmittelinstanz nur jene Rügen prüft, welche die formelle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfehandlung betreffen.

Schlagwörter

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Kontensperre Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Bankenrecht Kognitionsbefugnis Kontoinhaber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 I 81
a) Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (BGE 92 I 81, 84 I 227 ff.).
BGE 115 Ia 10
Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 115 Ia 10 E.
BGE 86 IV 140
Urteil BGE 86 IV 140 sowie - in der Beschwerdeantwort - zudem auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts vom 8.
BGE 105 Ib 211
BGE 109 Ia 5
Bankrupt Tenant Granted Legal Aid Despite Claim's Initial Apparent Hopelessness
BGE 106 Ia 74
Es kommt somit nicht darauf an, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass die Staatsanwaltschaft bei einer neuerlichen Behandlung des Falles in der Sache anders entscheiden wird (BGE 109 Ia 5, BGE 106 Ia 74 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was granted because the refusal of the cantonal authority to examine the substantive merits of the request violated the appellant's right to be heard guaranteed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the opposing party (the cantonal authorities) because the appeal succeeded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 122 I 85
Intercantonal Concordat Permitting Direct Cross-Cantonal Investigative Acts Versus Federal Territoriality Rule (Locus Regit Actum) in Criminal Procedure
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113), [ATF 117 Ia 5](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
1C_327/2019 (2020-06-11)
«…rbitraire commet un déni de justice formel et viole ainsi l' art. 29 Cst. ( ATF 131 II 271 consid. 11.7.1 p. 303 s.; 117 Ia 5 consid. 1a p. 7). La garantie d'une voie de recours répondant aux exigences de l' art. 33 al. 3 LAT doit être considé…»
6B_740/2011 (2012-04-03)
«…all, wenn sie ihre Kognition zu Unrecht beschränkt ( BGE 106 Ia 1 E. 3c und 70 E. 2a; 101 Ia 46 E. 8; vgl. auch BGE 117 Ia 5 E. 1a [Verletzung des rechtlichen Gehörs]). 2.4.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die m…»
1A.25/2006 (2007-03-13)
«…d'examen, restreint sa cognition à l'arbitraire commet un déni de justice formel et viole ainsi l' art. 29 Cst. ( ATF 117 Ia 5 consid. 1a p. 7; 115 Ia 5 consid. 2b p. 6; 101 Ia 46 consid. 8 p. 57). La garantie d'une voie de recours répondant…»
5P.184/2005 (2005-07-18)
«…ne Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten könnte ( BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 117 Ia 5 E. 1a S. 7), als unbegründet erweist. 4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Hauptsachenprognose der kantonal…»
5P.94/2004 (2004-08-20)
«…nce (cf. ATF 125 III 440 consid. 2a p. 441), ni étendu (cf. ATF 116 III 70 consid. 2b p. 71) ou restreint (cf. ATF 117 Ia 5 consid. 1a p. 7) indûment sa cognition, mais s'est prononcée sur un moyen dont elle ne pouvait pas - aux dires de la r…»
1P.401/2003 (2004-04-21)
«…sverweigerung begeht eine Behörde unter anderem, wenn sie ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise einschränkt ( BGE 117 Ia 5 E. 1a S. 7; 116 Ib 270 E. 3d S. 274; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 497 f.). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede s…»
1P.725/2003 (2004-03-10)
«…, contraire à l' art. 29 al. 1 Cst. , ou une violation du droit d'être entendu garanti par l' art. 29 al. 2 Cst. ( ATF 117 Ia 5 consid. 1a p. 7), lorsqu'elle restreint son pouvoir d'examen à l'arbitraire alors que le droit applicable lui attribue…»
1P.651/2003 (2003-12-19)
«…, contraire à l' art. 29 al. 1 Cst. , ou une violation du droit d'être entendu garanti par l' art. 29 al. 2 Cst. ( ATF 117 Ia 5 consid. 1a p. 7), lorsqu'elle restreint son pouvoir d'examen à l'arbitraire alors que le droit applicable lui attribue…»
5P.50/2003 (2003-06-19)
«…ères (arrêt 5A.2/2000 du 8 juin 2000, consid. 4 non publié aux ATF 126 III 274 ; ATF 120 Ib 27 consid. 3c/aa p. 35; 117 Ia 5 consid. 1a p. 7; 116 Ib 270 consid. 3b p. 273). 3.2 En l'espèce, le recourant reproche à la Cour de justice d'avoir…»
1P.50/2003 (2003-03-27)
«…ou au contraire restreint son pouvoir d'appréciation commet un déni de justice prohibé par l' art. 29 al. 2 Cst. ( ATF 117 Ia 5 consid. 1a p. 7 et la jurisprudence citée). En dehors des cas où le pouvoir d'examen est déterminé par le droit fédéra…»
1P.468/2002 (2003-01-09)
«…e ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen ( BGE 117 Ia 5 E. 1a S. 7 mit Hinweisen). Wird die Kognition der Behörde durch kantonales oder kommunales Recht umschrieben, kann das…»
4P.194/2000 (2000-10-27)
«…ein Rechtsmittel nicht eintritt oder ihre Kognition in unzulässiger Weise einschränkt ( BGE 125 III 440 E. 2a S. 441; 117 Ia 5 E. 1a S. 7). bb) Die Beschwerdeführer werfen dem Kassationsgericht angesichts von Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdi…»
1P.300/1999 (2000-06-06)
«…nzie costituzionali minime di procedura quali il diritto di essere sentito e il diritto a un giu- dice imparziale ( DTF 117 Ia 5 consid. 1a e rinvii). 5.- a) Le critiche riferite alla procedura adotta- ta dalle autorità cantonali sono infondate. I…»
1P.423/1999 (2000-05-17)
«…procedurali minime desumibili direttamente dall' art. 4 vCost. (ora dall' art. 29 Cost. ) sono state rispettate ( DTF 117 Ia 5 consid. 1a). b) Secondo l' art. 90 cpv. 1 lett. b OG il ricorso di diritto pubblico deve contenere l'esposizione conc…»

Volltext

Urteilskopf

117 Ia 5

2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Mai 1991 i.S. K. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, rechtliches Gehör; interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen.

Lässt das Prozessrecht des ersuchten Kantons ein Rechtsmittel gegen jede Rechtshilfeverfügung der Strafverfolgungsbehörde in vollem Umfang zu, so bedeutet es eine mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbare Einschränkung der Prüfungsbefugnis, wenn die Rechtsmittelinstanz nur jene Rügen prüft, welche die formelle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfehandlung betreffen.

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 117 Ia 5 S. 6

Der Untersuchungsrichter des Bezirkes Lausanne führt gegen P. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1986-1989, als er bei einer Bank in Lausanne angestellt war, von einem bei dieser Bank bestehenden Konto des A. Gelder abdisponiert und einen Teil davon auf zwei Bankkonten in Zürich geleitet. Am 12. Oktober 1990 ersuchte der waadtländische Untersuchungsrichter die Bezirksanwaltschaft Zürich, bei zwei Banken in Zürich Abklärungen über die betreffenden Konten zu machen, die sachdienlichen Unterlagen vorzulegen und allfällige Guthaben zu sperren. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990 entsprach die Bezirksanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. K., Inhaber eines von der Sperre betroffenen Kontos, legte am 5. November 1990 gegen die Rechtshilfeleistung Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 1991 ab.

Gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft erhob K. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 22ter BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Er macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe im Rekursverfahren ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt und dadurch den ihm aufgrund von Art. 4

BGE 117 Ia 5 S. 7

BV zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im weiteren führt er aus, die kantonale Instanz habe "durch unzulässige Sperre aller Konti" den durch Art. 4 BV gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ausserdem habe sie dieses Prinzip dadurch missachtet, dass sie die von ihm beantragte Bankgarantie abgelehnt und die Aufrechterhaltung der Kontensperre bestätigt habe. Ferner sei Art. 22ter BV verletzt worden, indem ihm die Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund die "Dispositionsmöglichkeit" über seine Vermögenswerte bzw. sein Eigentum entzogen habe.

a) Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (BGE 92 I 81, 84 I 227 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 115 Ia 10 E. 2a mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe ihre Kognitionsbefugnis willkürlich beschränkt, ist deshalb vorweg zu behandeln. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Ob der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE BGE 115 Ia 10 E. 2a mit Hinweisen).

b) Nach § 402 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) ist gegen das Verfahren und die Verfügungen der Bezirksanwaltschaften der Rekurs an die Staatsanwaltschaft zulässig. Die hier in Frage stehende Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Oktober 1990, mit der dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters von Lausanne entsprochen wurde, stellt eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar. In der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 5 des Dispositivs) wurde ausgeführt, gegen diese Verfügung könne an die Staatsanwaltschaft rekurriert werden, "sofern geltend gemacht werden sollte, der Kanton Zürich habe in Verletzung seines Prozess- und Verfahrensrechtes (GVG) zu Unrecht Rechtshilfe gewährt oder bei deren

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Ausführung hiesiges Verfahrensrecht verletzt". Falls "die Begründetheit des Requisitorials an sich" angefochten werden sollte, sei "die ersuchende Behörde anzugehen". Die Staatsanwaltschaft hielt bei der Behandlung des vom Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung der Bezirksanwaltschaft eingereichten Rekurses fest, Art. 352 Abs. 1 StGB verpflichte die Kantone zu gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen. Dabei habe der ersuchte Richter nach ständiger Praxis die Gründe, welche den ersuchenden Richter zur Stellung des Ersuchens veranlassten, keiner materiellen Prüfung zu unterziehen. Der ersuchte Kanton habe lediglich über die grundsätzliche Zulässigkeit der von ihm verlangten prozessualen Massnahme zu befinden. Der Rekurrent sei deshalb mit allen Einwendungen und Gründen, die belegen sollten, dass er mit den dem Beschuldigten angelasteten Taten nicht in Verbindung stehe und dass die Beschlagnahme der Bankunterlagen und die Kontensperre einer rechtlichen Grundlage entbehrten, nicht zu hören. Die Zulässigkeit der auf Ersuchen des Waadtländer Untersuchungsrichters verfügten Zwangsmassnahmen sei nicht im Kanton Zürich, sondern bei der zuständigen Stelle im Kanton Waadt anzufechten. Mit dieser Begründung (E. 2 des angefochtenen Entscheids) trat die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht auf den Rekurs nicht ein, ohne dies aber im Dispositiv ihres Entscheids zum Ausdruck zu bringen.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe in sachlich nicht vertretbarer Weise die Auffassung vertreten, sie sei nicht berechtigt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die anbegehrte Rechtshilfehandlung vorlägen, diese notwendig und verhältnismässig sei. Der Vorwurf ist begründet. Der Rekurs, wie er in der zürcherischen Strafprozessordnung ausgestaltet ist, stellt grundsätzlich ein vollkommenes Rechtsmittel dar, d.h., es kann mit ihm jeder Mangel des angefochtenen Entscheids gerügt werden (ADRIAN MEILI, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1968, S. 5 und 155). Das kantonale Recht enthält keine Vorschrift, wonach die Kognitionsbefugnis der Staatsanwaltschaft dann eingeschränkt wäre, wenn sie einen Rekurs gegen eine Rechtshilfeverfügung der Bezirksanwaltschaft zu behandeln hat. Die Staatsanwaltschaft nennt denn auch keine Bestimmung des zürcherischen Rechts, auf die sich eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Rekursinstanz stützen liesse. Sie beruft sich für die von ihr vorgenommene Beschränkung der Kognition auf Art. 352 StGB, auf das

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Urteil BGE 86 IV 140 sowie - in der Beschwerdeantwort - zudem auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 1991 i.S. U. C. Aus der genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches und den beiden bundesgerichtlichen Urteilen ergibt sich jedoch nicht, dass nach zürcherischem Recht die Rekursmöglichkeit gegen jene Verfügungen der Bezirksanwaltschaften, die rechtshilfeweise ergehen, eingeschränkt wäre. Gemäss § 402 Ziff. 1 StPO/ZH ist der Rekurs gegen alle Verfügungen der Bezirksanwaltschaften zulässig, und es können mit diesem Rechtsmittel in solchen Fällen alle Mängel des Entscheids gerügt werden (MEILI, a.a.O., S. 5 und 155 ff.). Ist aber ein Rekurs gegen jede Rechtshilfeverfügung der Bezirksanwaltschaft in vollem Umfang zulässig, so lässt es sich sachlich nicht vertreten, wenn die Staatsanwaltschaft annimmt, bei der interkantonalen Rechtshilfe sei eine Verfügung der Bezirksanwaltschaft nur beschränkt mit einem Rekurs anfechtbar, nämlich nur hinsichtlich der formellen Zulässigkeit der verlangten Massnahme. Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht in zwei Fällen, die ebenfalls eine interkantonale Rechtshilfeangelegenheit betrafen, die Auffassung der Rechtsmittelinstanzen der ersuchten Kantone, welche die Beschwerde- bzw. Weiterziehungsmöglichkeit gegen eine Rechtshilfeverfügung trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung nur in bezug auf den Vollzug der verlangten Massnahme zulassen wollten, als verfassungswidrig erklärt (unveröffentlichte Urteile vom 6. Oktober 1988 i.S. D. und vom 18. November 1987 i.S. Firma U. und Mitbeteiligte). Ferner ergibt sich aus zwei weiteren bundesgerichtlichen Entscheiden, dass dort, wo das Prozessrecht des ersuchten Kantons gegen Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden allgemein ein Rechtsmittel einräumt, dieses auch dann uneingeschränkt ergriffen werden kann, wenn die Verfügung in einem interkantonalen Rechtshilfeverfahren ergangen ist (BGE 105 Ib 211 ff. sowie das nicht publizierte Urteil vom 22. April 1988 i.S. M.).

Nach dem Gesagten konnte im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführer im Rekursverfahren gegen die von der Bezirksanwaltschaft Zürich auf Ersuchen des Untersuchungsrichters von Lausanne angeordnete Kontensperre sämtliche Rügen vorbringen. Er konnte somit - was er auch getan hat - geltend machen, dem Rechtshilfebegehren hätte deshalb nicht entsprochen werden dürfen, weil der vom Waadtländer Untersuchungsrichter behauptete Verdacht, dass die auf den gesperrten Konten befindlichen Gelder

BGE 117 Ia 5 S. 10

etwas mit den P. zur Last gelegten Handlungen zu tun hätten, jeder Grundlage entbehre, die verlangte Massnahme zudem nicht notwendig und unverhältnismässig sei. Ob diese Rügen, welche die materielle Zulässigkeit der verfügten Rechtshilfehandlung betreffen, stichhaltig seien, hätte die Staatsanwaltschaft prüfen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft es unterliess, die erwähnten Einwände des Beschwerdeführers zu behandeln, hat sie ihre Prüfungsbefugnis in sachlich nicht vertretbarer Weise eingeschränkt und dadurch den aus Art. 4 BV folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, hat seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse daran nicht nachzuweisen vermag. Es kommt somit nicht darauf an, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass die Staatsanwaltschaft bei einer neuerlichen Behandlung des Falles in der Sache anders entscheiden wird (BGE 109 Ia 5, BGE 106 Ia 74 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Februar 1991 aufzuheben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.