Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IA 421 KI-generiert

Appeal Deadline Expiration Based on Erroneous Legal Remedy Instruction

Geschäftsnummer BGE 117 IA 421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Deadline Expiration Based on Erroneous Legal Remedy Instruction A defendant in a maintenance dispute, which was processed under a summary procedure where all appeal deadlines are halved (from 10 to 5 days), filed an appeal within the 10-day period specified in the lower court's erroneous legal remedy instruction, but after the legally mandated 5-day period. The higher court dismissed the appeal as untimely, arguing that the defendant's lawyer, being familiar with the relevant Civil Procedure Code, should have recognized that the case was subject to the summary procedure, and thus the appeal deadline was shortened. The Federal Supreme Court annulled the higher court's decision, affirming that the constitutional principle of protecting legitimate trust (Art. 4 BV) means a party should not suffer detriment from incorrect legal remedy instructions, unless the error was known or could have been recognized with due attention; given that the lower court's decision did not indicate the use of the summary procedure, the lawyer's reliance on the stated 10-day deadline did not constitute a "gross error," therefore the appeal should have been admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Vertrauensschutz bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung. Angabe der für den ordentlichen Prozess geltenden Berufungsfrist in einem Entscheid, der im beschleunigten Verfahren ergangen ist, wo sämtliche Fristen der kantonalen Zivilprozessordnung auf die Hälfte verkürzt sind (§ 151 Ziff. 2 der thurgauischen ZPO).

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtsverzögerung Verletzung der Unterhaltspflicht Klagefrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ia 18
BGE 114 Ia 106
BGE 112 Ia 310
BGE 106 Ia 16
3 sowie insbesondere BGE 106 Ia 16 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was granted because the cantonal court's decision to consider the appeal untimely violated the constitutional right to protection of legitimate expectations derived from this article.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs against the losing party (implied as the decision rules on costs).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

5A_72/2021 (2021-07-01)
«…lt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage ( BGE 135 III 489 E. 4.4; 117 Ia 421 E. 2a mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine a…»
2C_558/2020 (2020-07-03)
«…tuto scoprire l'errore semplicemente consultando il testo di legge; prassi ribadita a più riprese, tra l'altro, in DTF 117 Ia 421 consid. 2a pag. 422; DTF 124 I 255 consid. 1a/aa pag. 258; 129 II 125 consid. 3.3 pag. 134; 134 I 199 consid. 1.…»
4A_203/2019 (2020-05-11)
«…erlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage ( BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; 117 Ia 421 E. 2a S. 422 mit Hinweisen). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiernach) kann nicht ges…»
2C_1038/2017 (2018-07-18)
«…net ist, eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f. ; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; 106 Ia 13 E. 3b S. 17 f.). 5.3.2. Das Bundesgericht hat bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist…»
2C_349/2017 (2017-08-31)
«…erkannte und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; Urteil 1C_380/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1). Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen…»
1C_380/2016 (2017-03-08)
«…it ( ATF 135 III 374 consid. 1.2.2.2; 134 I 199 consid. 1.3.1; 129 II 125 consid. 3.3; 124 I 255 consid. 1a/aa; 117 Ia 421 consid. 2a). La confiance que la partie recourante assistée d'un avocat peut placer dans l'indication erronée du délai…»
1C_448/2015 (2015-11-30)
«…em Grundsatz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemeine Tragweite zu ( BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376; 117 Ia 421 E. 2c S. 423 f.). Hinsichtlich der amtlichen Publikation des Bauvorhabens ist er insoweit von Bedeutung, als das sich…»
4A_107/2015 (2015-08-13)
«…stexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird ( BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ob sich insoweit eine…»
5A_754/2014 (2014-10-02)
«…doivent subir aucun préjudice en raison d'une indication inexacte des voies de droit ( ATF 117 Ia 297 consid. 2, ATF 117 Ia 421 consid. 2c); que les exigences envers les avocats sont toutefois naturellement plus élevées: on attend dans tous les c…»
5A_227/2014 (2014-03-20)
«…doivent subir aucun préjudice en raison d'une indication inexacte des voies de droit ( ATF 117 Ia 297 consid. 2, ATF 117 Ia 421 consid. 2c); que les exigences envers les avocats sont toutefois naturellement plus élevées: on attend dans tous les c…»
4A_483/2012 (2013-03-07)
«…nen Grundsatz allgemeiner Tragweite ( BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f., BGE 117 Ia 421 E. 2c S. 423 f.; je mit Hinweisen). Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen…»
5A_758/2011 (2012-04-17)
«…it ( ATF 135 III 374 consid. 1.2.2.2; 134 I 199 consid. 1.3.1; 129 II 125 consid. 3.3; 124 I 255 consid. 1a/aa; 117 Ia 421 consid. 2a; arrêt 5A_704/2011 précité consid. 8.3.2 destiné à la publication). 5.2 En l'espèce, le Tribunal cantonal…»
5A_704/2011 (2012-02-23)
«…it ( ATF 135 III 374 consid. 1.2.2.2; 134 I 199 consid. 1.3.1; 129 II 125 consid. 3.3; 124 I 255 consid. 1a/aa; 117 Ia 421 consid. 2a). 8.4 En l'espèce, le recourant a soulevé et motivé le grief selon lequel son droit fondamental à la prote…»
BGE 138 I 49
«…doivent subir aucun préjudice en raison d'une indication inexacte des voies de droit ( ATF 117 Ia 297 consid. 2, ATF 117 Ia 421 consid. 2c). Une partie ne peut toutefois se prévaloir de cette protection que si elle se fie de bonne foi à cette in…»
BGE 138 IV 241
«…recourant n'a pas à subir de préjudice de l'absence d'indication de la voie de droit ( ATF 117 Ia 297 consid. 2, ATF 117 Ia 421 consid. 2c). Il doit donc être mis en situation de pouvoir exercer un recours contre la décision du 19 octobre 2011.…»

Volltext

Urteilskopf

117 Ia 421

66. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1991 i.S. X. gegen X. und Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Vertrauensschutz bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung.

Angabe der für den ordentlichen Prozess geltenden Berufungsfrist in einem Entscheid, der im beschleunigten Verfahren ergangen ist, wo sämtliche Fristen der kantonalen Zivilprozessordnung auf die Hälfte verkürzt sind (§ 151 Ziff. 2 der thurgauischen ZPO).

Sachverhalt ab Seite 421

BGE 117 Ia 421 S. 421

Das zuständige Bezirksgericht verpflichtete A.X. mit Urteil vom 12. September/3. Oktober 1990, seiner mündigen Tochter B.X., die gegen ihn eine Unterhaltsklage erhoben hatte, mit Wirkung ab 1. August 1989 für die Dauer von zwei Jahren oder bis zu einem allfälligen Schulabschluss monatlich und im voraus Fr. 400.-- zu bezahlen. Das Urteil enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen seit Zustellung bei der Gerichtskanzlei ... Berufung erklärt werden. Die Eingabe hat schriftlich im Doppel zu erfolgen."

Der Entscheid wurde dem Anwalt von A.X. am 4. Oktober 1990 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1990 erklärte dieser die Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau.

Mit Beschluss vom 16. April 1991 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass nach dem Gesetz über die Zivilrechtspflege (Zivilprozessordnung) des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1988 (ZPO) Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 279 ZGB im beschleunigten Verfahren zu behandeln und dass in einem solchen Verfahren sämtliche Fristen auf die Hälfte herabgesetzt seien. Die Berufung hätte deshalb innert fünf Tagen erklärt werden müssen und sei somit verspätet. Der Anwalt von A.X.

BGE 117 Ia 421 S. 422

hätte bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen können, dass die von der ersten Instanz angegebene Berufungsfrist unrichtig gewesen sei, und er hätte sich deshalb nicht auf die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen.

Gegen diesen ihm am 12. August 1991 zugestellten Entscheid hat A.X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus Art. 4 BV ein Recht auf Vertrauensschutz ab, das unter anderem beinhaltet, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 115 Ia 18 f. E. 4a; BGE 114 Ia 106 f. E. 2a und dort zitierte Entscheide). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können; nicht verlangt wurde hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (vgl. BGE 112 Ia 310 E. 3 sowie insbesondere BGE 106 Ia 16 ff. E. 3).

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten war, der mit dem Zivilprozessrecht des Kantons Thurgau gut vertraut ist. Aus § 151 Ziff. 2 ZPO geht klar hervor, dass im beschleunigten Verfahren sämtliche Fristen

BGE 117 Ia 421 S. 423

dieses Gesetzes auf die Hälfte herabgesetzt sind. Aufgrund dieser Bestimmung war somit an sich klar erkennbar, dass die Berufungsfrist, die ordentlicherweise zehn Tage beträgt (§ 225 Abs. 1 ZPO), in Fällen, die in das beschleunigte Verfahren verwiesen sind, nur fünf Tage dauert. Daraus kann allerdings noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei als grober Fehler im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten, dass der Anwalt des Beschwerdeführers sich auf die ihm mitgeteilte Rechtsmittelbelehrung verlassen habe, ohne das Gesetz zu konsultieren. Das Erkennen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung setzte nämlich das Bewusstsein des Anwalts voraus, dass die gegen seinen Klienten angestrengte Unterhaltsklage den besonderen Vorschriften des beschleunigten Verfahrens unterliege. Die Aufzählung in § 150 ZPO zeigt, dass die im beschleunigten Verfahren zu behandelnden Fälle sehr verschiedenartig sind; für den Praktiker ist es deshalb nicht immer einfach, sich zu vergegenwärtigen, ob ein bestimmter Streitfall diesem Verfahren unterliege.

Es ist nach dem Gesagten verständlich, wenn ein Anwalt, der wie hier die beklagte Partei vertrat, sich also mit einer Klage zu befassen hatte, die beim Gericht bereits hängig war, bei der Entgegennahme des erstinstanzlichen Urteils nicht gleich daran denkt, die Berufungsfrist könnte entgegen der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht die übliche, sondern eine aufgrund von § 151 Ziff. 2 ZPO verkürzte sein. Dies gilt mindestens in einem Fall wie dem vorliegenden, wo nichts im erstinstanzlichen Urteil darauf hindeutete, dass die beurteilte Streitigkeit den Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens unterstand. Kann aber im Umstand, dass der Anwalt des Beschwerdeführers die ihm mitgeteilte Berufungsfrist nicht von vornherein als fehlerhaft erkannte und diese auch nicht weiter auf ihre Richtigkeit hin prüfte, kein schwerwiegender Fehler erblickt werden, muss es beim Grundsatz bleiben, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Es verstösst daher gegen das sich aus Art. 4 BV ergebende Recht auf Vertrauensschutz, dass das Obergericht die Berufung als verspätet erachtet hat und aus diesem Grunde darauf nicht eingetreten ist.

c) Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass die Vermeidung von Rechtsnachteilen im Falle der Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen auf der Ebene des Bundesrechts sogar positivrechtlich geregelt worden ist (vgl. Art. 107 Abs. 3 OG und Art. 38 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

BGE 117 Ia 421 S. 424

kommt diesen Gesetzesbestimmungen eine allgemeine Tragweite zu (vgl. 105 Ib 160 E. 5; 96 II 72; 96 III 99). Ein Vorbehalt, der den Vertrauensschutz beschränken würde, kann den genannten Bestimmungen nicht entnommen werden. Dies spricht dafür, dass der Schutz des Vertrauens nur in seltenen Ausnahmefällen zu versagen ist. Abgesehen von den Situationen, in denen der Adressat die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ohnehin selbst erkannt hat, liegt ein solcher Fall einzig dann vor, wenn er sie hätte erkennen müssen. Davon kann hier nicht die Rede sein ...