Higher Court Cost Allocation for Partially Successful Plaintiff Denying Party Costs Based on Legal Expenses Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHigher Court Cost Allocation for Partially Successful Plaintiff Denying Party Costs Based on Legal Expenses Insurance In a claim where the plaintiff only succeeded with one-tenth of the demand, the canton's Higher Court burdened the plaintiff with three-quarters of the court costs but decided to offset the party costs for the defendant, claiming that a party compensation was out of the question because the defendant was covered by legal expenses insurance and his lawyer, an employee of that insurer, would be paid by the insurance. The Federal Supreme Court found this reasoning arbitrary and a violation of Article 4 of the Federal Constitution, holding that denying a successful party compensation solely because they are covered by legal expenses insurance, or have an employed lawyer, runs contrary to the principle that the losing party must compensate the prevailing party according to the extent of their loss, similar to cases involving free legal aid or third-party cost coverage like liability insurance or associations. The court annulled the decision, requiring the Higher Court to reassess the compensation amount without considering the legal expenses insurance as a factor for denial, though the employment status of the lawyer may be considered when determining the compensation level.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess. Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist (E. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted based on the arbitrariness (willkürlich) in violating this constitutional provision regarding cost awards.
The decision orders the respondent to pay the appellant costs according to this article.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)
Volltext
Urteilskopf
117 Ia 295
47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1991 i.S. B. gegen V. und Obergericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess.
Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 295
BGE 117 Ia 295 S. 295
In einem Forderungsprozess gegen B. drang V. erst- und zweitinstanzlich nur mit einem Zehntel seiner Forderung von rund Fr. 3'000.-- durch. Er wurde von beiden kantonalen Instanzen mit 3/4 der Gerichtskosten belastet, und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Zur Verlegung der Parteikosten findet sich im erstinstanzlichen Urteil keine Begründung. Das Obergericht führte zur Begründung an, eine Parteientschädigung falle ohnehin ausser Betracht, weil der Beklagte bei einer Rechtsschutzversicherung versichert und der ihn vertretende Anwalt Angestellter dieser Versicherung sei, die für die Vertretungskosten im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten aufzukommen habe.
BGE 117 Ia 295 S. 296
Gegen das obergerichtliche Urteil hat B. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, soweit es auf sie eintritt, gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 211 ZPO/BL kann "der unterliegenden Partei in dem Masse, als sie im Unrecht erfunden wird, im Urteil die Bezahlung einer in fester Summe anzugebenden Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden (ausserordentliche Prozesskosten)".
Für die Verweigerung einer Prozessentschädigung an eine Partei allein deswegen, weil sie für Rechtsschutz versichert ist, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine solche Annahme lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts auch nicht aus Art. 1 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (SR 961.22) ableiten, ist dort doch einzig umschrieben, welche Versicherungen der Bewilligungspflicht nach diesem Erlass unterstehen; über Voraussetzungen und Ausmass der Versicherungsleistungen ist weder generell noch für den Einzelfall etwas gesagt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass jeder Versicherte nur sein eigenes Kostenrisiko und nicht auch dasjenige seiner Gegenpartei durch die Versicherung abdecken lässt, dass er ihr gegenüber folglich nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Gerichts- und Parteikosten hat, die nach Massgabe des Kostenentscheides auf ihn entfallen. Es verhält sich damit nicht anders, als wenn einer Partei das Kostenrisiko durch eine Haftpflichtversicherung, eine Gewerkschaft, eine andere Vereinigung oder eine Drittperson abgenommen wird. Einem Prinzip des Zivilprozessrechts entspricht es, dass grundsätzlich jede Partei die andere nach Massgabe ihres Unterliegens zu entschädigen hat. Der Umstand, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, befreit die unterliegende dabei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Entsprechendes hat für den Fall zu gelten, in dem die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und dafür Prämien bezahlt hat.
Mit der vom Obergericht gegebenen Begründung lässt sich der angefochtene Entscheid nicht halten. Da auch keine weiteren Erwägungen vorliegen, die ihn wenigstens im Ergebnis zu stützen vermöchten, erweist er sich als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist als verfassungswidrig aufzuheben. Ob und in welcher Höhe dem Beklagten nach Massgabe des
BGE 117 Ia 295 S. 297
Prozessausganges eine Entschädigung zuzusprechen und ob allenfalls zwischen dem Anspruch für das erstinstanzliche und demjenigen für das zweitinstanzliche Verfahren zu unterscheiden sei, wird das Obergericht unter Preisgabe der als willkürlich erkannten Erwägung neu zu entscheiden haben. Bei der Bemessung der Entschädigung wird gegebenenfalls auch dem Umstand Rechnung getragen werden können, dass der Vertreter der Beklagten als Anwalt im Anstellungsverhältnis zu ihr tätig ist.