Hearing Aids for Homemakers Under Disability Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHearing Aids for Homemakers Under Disability Insurance The case concerns the right to have hearing aids paid for under disability insurance for an insured person engaged in the "tasks/sphere of responsibility" (e.g., as a homemaker) rather than gainful employment. The court ruled that the term "Berufsausübung" (professional activity/practice) in item 6.02\* of the Appendix to the Ordinance on the Provision of Aids (HVI-Anhang), concerning the provision of hearing aids to facilitate training, education, or "Berufsausübung," must be interpreted to include not only gainful employment but also engagement in the sphere of responsibility as defined in Article 27 para. 2 of the IVV. The court reasoned that this interpretation aligns with Article 21 para. 1 IVG, which treats gainful employment and engagement in one's sphere of responsibility equally, and that any less favorable treatment of those engaged in the legally recognized sphere of responsibility compared to those who are gainfully employed concerning the aids marked with * in the HVI-Anhang would violate the principle of equality under Article 4 para. 2 BV.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 6.02\* HVI-Anhang, Art. 4 Abs. 2 BV. Der Begriff "Berufsausübung" in Ziff. 6.02\* HVI-Anhang umfasst nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Beschäftigung im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV. Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit \* bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.
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KI-generiertCited as the constitutional standard against which the unequal treatment of persons active in the recognized sphere of activity (household) compared to employed persons cannot be justified.
Article establishing the equivalence between gainful employment and activity in the insured person's sphere of activity, justifying the interpretation of 'Berufsausübung'.
Referred to as the provision in the HVI ordinance that takes into account the requirement to treat persons active in the recognized sphere of activity equally to employed persons.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Urteilskopf
116 V 322
49. Auszug aus dem Urteil vom 6. November 1990 i.S. T. gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
Regeste
Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 6.02\* HVI-Anhang, Art. 4 Abs. 2 BV.
Der Begriff "Berufsausübung" in Ziff. 6.02\* HVI-Anhang umfasst nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Beschäftigung im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV.
Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit \* bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.
Erwägungen ab Seite 322
BGE 116 V 322 S. 322
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Ziff. 6.02\* des Anhanges zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI-Anhang) werden Hörapparate abgegeben, sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes die
BGE 116 V 322 S. 323
Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird. In Beantwortung der in ZAK 1988 S. 390 Erw. 4b offengelassenen Frage ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der in Ziff. 6.02\* HVI-Anhang verwendete Begriff "Berufsausübung" nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Arbeitsverrichtung im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 IVV umfasst. Dies ergibt sich bei gesetzeskonformer Verordnungsauslegung ohne weiteres aus Art. 21 Abs. 1 IVG, wo die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Beschäftigung eines Versicherten in seinem Aufgabenbereich einander gleichgestellt sind. Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit \* bezeichneten Hilfsmittel ist deshalb eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich (z.B. als Hausfrau) tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen nicht zulässig. Diesem Umstand wird in Art. 2 Abs. 2 HVI Rechnung getragen. Eine andere Betrachtungsweise liesse sich auch im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung nach Art. 4 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen; denn auch heute noch sind mehrheitlich weibliche Versicherte im Hinblick auf die Kinderbetreuung vorwiegend im Haushalt tätig. Nur unter Beachtung dieser Gleichstellung von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich (wie sie übrigens auch in Ziff. 2 des Abklärungsformulars des Bundesamtes für Sozialversicherung "Fragebogen für den ärztlichen Experten betreffend die Abgabe eines Hörgerätes" zum Ausdruck gelangt) ist auch Rz. 6.01.4/6.02.4\* WHMI nicht zu beanstanden, wonach eine binaurale Versorgung bei Erzielung eines wesentlich besseren Resultats u.a. bei Jugendlichen und Erwachsenen übernommen werden kann, deren berufliche Tätigkeit oder Schulung und Ausbildung beidseitiges Hören erfordert (vgl. auch BGE 106 V 13 Erw. 2).