Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 IV 230 KI-generiert

Inattentive Following and Unclear Traffic Situation Leading to Collision

Geschäftsnummer BGE 116 IV 230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Inattentive Following and Unclear Traffic Situation Leading to Collision The defendant, driving 55-60 km/h and following another vehicle by about 50m, collided with the leading car when it abruptly and late-signalled right into a sharp-angled lane after slowing down and briefly moving left over the center line. The court convicted the defendant of a simple traffic violation due to inattentive driving, reasoning that the preceding driver's confusing actions—slowing down and moving left without indication—created an unclear traffic situation that should have prompted the defendant to exercise increased caution, reduce speed, and anticipate various maneuvers, including the sharp right turn, which was not so extraordinary as to be unforeseeable given the visible side entrance. The Federal Court upheld the conviction, confirming that when a traffic situation is unclear, the required level of attention is higher, obligating the driver to slow down to avoid being surprised by whatever development occurs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, wobei entscheidend ist, wo die Grenze des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegt (E. 2a). Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert (E. 2b).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strassenverkehrsunfälle Fahren in fahrunfähigem Zustand gefährliches Überholen Verwendung des Mobiltelefons am Steuer qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 1 SVG
This provision formed the basis for the conviction regarding traffic negligence, which the Federal Tribunal upheld.
Art. 3 Abs. 1 VRV
This provision, read together with Art. 31 Abs. 1 SVG, formed the basis for the conviction regarding traffic negligence, which the Federal Tribunal upheld.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
b) Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, der Beschwerdeführer habe eigentlich nicht gewusst, was der Kollisionsgegner vorhabe, und sie macht ihm zum Vorwurf, er habe leichtfertig darauf vertraut, der andere werde wohl irgendwo und irgendwie nach links abbiegen.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision governs the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 104
Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht, den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 103 IV 104 E.
BGE 103 IV 258
BGE 103 IV 258 E. a kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen; die unklare Situation erlaubte nicht, auf die fehlende (rechtzeitige) Zeichengabe zu vertrauen und anzunehmen, der Kollisionsgegner biege nicht nach rechts ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird somit abgewiesen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 31 Abs. 1 SVG

This provision formed the basis for the conviction regarding traffic negligence, which the Federal Tribunal upheld.

Art. 3 Abs. 1 VRV

This provision, read together with Art. 31 Abs. 1 SVG, formed the basis for the conviction regarding traffic negligence, which the Federal Tribunal upheld.

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Taxi Driver Speed Violation in Poor Visibility
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Negligent Bodily Harm Conviction Upheld for Traffic Violation
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6B_1157/2016 (2017-03-28)
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Negligent Bodily Injury from Intersection Collision: Duty of Care Violation Upheld
«…ire (ATF [118 IV 277](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20IV%20277), JdT 1993 I p. 703ss, ATF [116 IV 230](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20IV%20230), JdT 1990 I 688 et réf. citées). **2.2.1.3.**…»
17.2016.124 (2016-12-22) · ti
Negligent Homicide Conviction Upheld Despite Penalty Reduction for Delay
«…1C\_87/2009 dell’11 agosto 2009 consid. 3.2; 6S.34/2006 del 28 agosto 2006 consid. 4.5.1; DTF 122 IV 225 consid. 2; DTF 116 IV 230 consid. 2; DTF 103 IV 101 consid. 2b). A dipendenza delle circostanze, può essere preteso un grado accresciuto di atten…»
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P/18920/2013 (2015-11-27) · ge
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Negligent Bodily Harm Dismissed, Traffic Violation Fine Imposed
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Volltext

Urteilskopf

116 IV 230

43. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1990 i.S. G. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.

Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, wobei entscheidend ist, wo die Grenze des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegt (E. 2a).

Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 230

BGE 116 IV 230 S. 230

Am 16. März 1988 lenkte S. seinen Personenwagen auf der Steinbachstrasse in Belp dorfeinwärts und beabsichtigte, in den spitzwinklig nach rechts abbiegenden Moosblickweg zu fahren. Kurz vor der Abzweigung verlangsamte er seine Fahrt von ursprünglich 60-70 km/h, holte etwas nach links über die Strassenmitte aus und bog dann nach rechts ab. Den Blinker betätigte er bloss beim Rechtsabbiegen und zwar spät. Hinter ihm fuhr G. mit einer Geschwindigkeit von 55-60 km/h. Seine Distanz zum Fahrzeug von S. betrug ca. 50 m, als dieser nach rechts abbog. Da G.

BGE 116 IV 230 S. 231

seinen Personenwagen nicht genügend abbremste, kam es bei der Abzweigung in den Moosblickweg zum Zusammenstoss.

Der Gerichtspräsident von Seftigen verurteilte G. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch unaufmerksames Führen eines Personenwagens, zu einer Busse von Fr. 80.--. Dagegen erklärte der Verurteilte Appellation und beantragte seine Freisprechung. Der Generalprokurator des Kantons Bern schloss sich diesem Antrag an. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Appellation am 26. Oktober 1989 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

G. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz bejahte eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV durch den Beschwerdeführer. Sie führt zur Begründung an, insbesondere das Linkshalten ohne Zeichengabe des Kollisionsgegners hätte für den Beschwerdeführer Anlass sein sollen, vorsichtiger zu überlegen, was sich eigentlich vor ihm abspiele; hellseherischer Fähigkeiten hätte es nicht bedurft, um sich zu sagen, es könnte - in Verbindung mit dem beobachteten Bremsmanöver - einen stichhaltigen Grund geben, selber ebenfalls die Geschwindigkeit herabzusetzen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickle, dann eben nicht überrascht zu werden; dass er das nicht getan, sondern - leichtfertig - darauf vertraut habe, der andere werde wohl irgendwo und irgendwie nach links abbiegen, sei ihm als Aufmerksamkeitsfehler und damit als Verkehrsregelverletzung anzurechnen.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden könne, umsomehr es ihm nicht möglich gewesen sei, das Verhalten des Kollisionsgegners schlüssig zu interpretieren, er sich jedoch auf dessen Zeichengabe habe verlassen dürfen. Das Abbiegen in den Moosblickweg, welches einer Kehrtwendung von 180o gleichkomme, sei ein derart aussergewöhnliches Manöver, mit dem er vernünftigerweise nicht habe rechnen müssen.

2. Die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, erfordert, dass er die ganze

BGE 116 IV 230 S. 232

Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz unter bestimmten Bedingungen gemildert und insbesondere festgehalten, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens sei nicht verlangt. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht, den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 103 IV 104 E. 2b).

a) Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen durch das Abbiegen des Kollisionsgegners nach rechts überrascht, was heisst, dass er eine solche Fahrweise nicht erwartete. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn er mit einem solchen Fahrmanöver hätte rechnen müssen. Aus der oben genannten Einschränkung der Anforderungen an die Aufmerksamkeit folgt, dass dabei entscheidend ist, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (SCHAFFHAUSER, Strassenverkehrsrecht I, N 404).

b) Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, der Beschwerdeführer habe eigentlich nicht gewusst, was der Kollisionsgegner vorhabe, und sie macht ihm zum Vorwurf, er habe leichtfertig darauf vertraut, der andere werde wohl irgendwo und irgendwie nach links abbiegen. Damit steht fest, dass für den Beschwerdeführer eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vorlag. Dies hätte ihn aber zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen (SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 403 und 324); d.h. dass die Grenze des noch zu erwartenden Verkehrsablaufes unter den gegebenen Umständen höher anzusetzen ist. War unklar, welche Bewandtnis es mit dem Linkshalten des Kollisionsgegners und dessen Bremsmanöver hatte, verletzte die Vorinstanz Bundesrecht nicht, wenn sie verlangte, der Beschwerdeführer hätte seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickle, nicht überrascht zu werden. Weil ein Linksabbiegen des ihm vorausfahrenden Fahrzeuges mangels entsprechender konkreter Möglichkeit nicht nahelag und vom Beschwerdeführer denn auch nur als wohl irgendwie möglich betrachtet wurde, war das Abbiegen nach rechts, das zum Unfall führte - zumal die rechtsseitige, spitzwinklige Einmündung einer Strasse für den Beschwerdeführer sichtbar war - nicht derart aussergewöhnlich, dass er damit nicht hätte rechnen müssen. Auf

BGE 116 IV 230 S. 233

BGE 103 IV 258 E. a kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen; die unklare Situation erlaubte nicht, auf die fehlende (rechtzeitige) Zeichengabe zu vertrauen und anzunehmen, der Kollisionsgegner biege nicht nach rechts ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird somit abgewiesen.