Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 IV 190 KI-generiert

Embezzlement of Documents and Jurisprudence on "Little Value"

Geschäftsnummer BGE 116 IV 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Embezzlement of Documents and Jurisprudence on "Little Value" A former employee, after being dismissed, kept a binder labeled "Suppliers" containing documents (invoice copies, offers, prospectuses) he had compiled during his employment, which was considered embezzlement. The court focused on whether the documents were "of little value" (Art. 138 and 142 SCC), altering its jurisprudence to hold that for items with a market or objectively determinable value, only that value matters, while for items without such value, the value to the victim controls, considering also how much the perpetrator would have paid, and criticized the inclusion of the perpetrator's financial status; because the employer retained duplicate copies of the documents, their value to the company was deemed minimal, necessitating a remand to determine the number and value of any unique documents the employer did not possess to decide if the threshold for "little value" was met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Sache von geringem Wert (Art. 138 und Art. 142 StGB); massgebende Kriterien. Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser massgebend (Änderung der Rechtsprechung). Bei Sachen ohne einen Marktwert bzw. einen objektiv bestimmbaren Wert ist entscheidend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre.

Schlagwörter

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Veruntreuung Kündigung wegen Diebstahls In den Akten enthaltene Schriftstücke Urkundenfälschung Arbeitnehmerstatus Sache von geringem Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 IV 136
a) Die im fraglichen Ordner enthaltenen Dokumente sind, auch wenn sie keine Wertpapiere darstellen, offensichtlich Sachen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die sich der Beschwerdeführer aneignen konnte, und zwar auch dann, wenn die G. noch im Besitze von Doppeln blieb (vgl. BGE 114 IV 136 E. 2a).
BGE 98 IV 27
138 und 142 StGB) sei, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des konkreten Falles zu würdigen (BGE 98 IV 27, BGE 80 IV 242).
BGE 80 IV 242
138 und 142 StGB) sei, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des konkreten Falles zu würdigen (BGE 98 IV 27, BGE 80 IV 242).
BGE 114 IV 26
Attempted Fraud and Forgery of an Official Document via Falsified Photocopy
BGE 115 IV 57
dazu BGE BGE 114 IV 26 ff., BGE 115 IV 57).
BGE 114 IV 137
Der vorliegende Fall kann nicht dem BGE 114 IV 137 zugrunde liegenden Fall gleichgestellt werden, in welchem der Täter zum Nachteil des Staates die Originale von Steuerakten veruntreut hatte.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 StGB

The decision is based on the application of the criteria for goods of minor value, which is governed by Art. 138 StGB in relation to the criminal offense committed.

Art. 142 StGB

The significance of whether the goods were of minor value, as regulated by Art. 142 StGB, was central to the reasoning concerning the applicable penalty.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

STAPA.2004.1 (2006-01-26) · so
Property Damage: Aggregation of Offenses and Threshold for Aggravated Damage
«…mittellosen Täter dagegen nicht von geringem Wert sei. Das Bundesgericht änderte denn auch seine Rechtsprechung in BGE 116 IV 190 ff. wie folgt: Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser entscheidend. Bei…»
SK 2024 99 (2025-03-31) · be
Swiss Defendant Sentenced to 14.5 Months Unconditional Prison for Financial Crimes and Fraud
«…fédéral a précisé que dans ce cas, il faut rechercher la valeur que la chose a concrètement pour la victime (ATF 116 IV 190 consid. 2b/aa p. 192). 13.8 Concernant le vol d’une bande magnétique sur laquelle était enregistré le p…»
2023.06.26.sr.1 (2023-06-26) · bl
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P1 22 51 (2023-02-01) · vs
Organized Theft and Burglary Appeal: Convictions Upheld, Sentences Adjusted
«…306 vom 4. März 2021 E. 6.12; Urteil des Zürcher Obergericht SB150060 vom 7. Mai 2015 E. 4.4; vgl. zur Bemes- sung: BGE 116 IV 190). Der Schaden kann im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäs- sig nicht exakt festgestellt werden. Schätzungen sind somi…»
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Appeals Regarding Qualified Property Damage and Traffic Obstruction from Unforeseen Tree Felling
«…rt bzw. objektiv bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat (vgl. BGE 116 IV 190 E. 2b/aa). Der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters muss sich von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. a…»
BK 2017 90 (2017-07-11) · be
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UE120129 (2012-09-04) · zh
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5A_521/2008 (2009-01-05)
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«…hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen gleichwertig (vgl. BGE 116 IV 190 E. 2b/bb; 114 IV 26 E. 2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei, welcher Bewei…»
6B_474/2008 (2008-10-09)
«…hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen gleichwertig (vgl. BGE 116 IV 190 E. 2b/bb; 114 IV 26 E. 2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei, welcher Bewei…»
1P.700/2006 (2006-11-27)
«…l du 9 avril 2001 publié in RJJ 2002 p. 57 ne signifie pas encore qu'il ne vaudrait pas comme moyen de preuve (cf. ATF 116 IV 190 consid. 2b/bb p. 193 et les arrêts cités). Pour le surplus, le recourant ne démontre pas plus que ce document aurait é…»

Volltext

Urteilskopf

116 IV 190

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1990 i.S. X. gegen G. und Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Sache von geringem Wert (Art. 138 und Art. 142 StGB); massgebende Kriterien.

Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser massgebend (Änderung der Rechtsprechung). Bei Sachen ohne einen Marktwert bzw. einen objektiv bestimmbaren Wert ist entscheidend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre.

Sachverhalt ab Seite 191

BGE 116 IV 190 S. 191

X. war seit dem 1. März 1973 bei der G. angestellt. Er stieg im Lauf der Jahre zum technischen Betriebsleiter auf und hatte die Kollektiv-Prokura inne. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 wurde er von der G. fristlos entlassen. Er nahm im Dezember 1984 seine Tätigkeit bei der neu gegründeten A. auf. Am 8. März 1985 wurde er Mitglied des Verwaltungsrates dieses Unternehmens. Er befasste sich bei der A. insbesondere mit der Fabrikation von solchen Waren, für welche er schon bei der G. zuständig gewesen war.

X. nahm bei seinem Weggang von der G. unter anderem einen Ordner "Lieferanten" mit, den er als notwendiges Hilfsmittel für seine Tätigkeit bei der G. angelegt hatte und der Rechnungskopien, Originalofferten, Originalprospekte sowie Kopien von verbuchten Rechnungen der G. enthielt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil und im erstinstanzlichen Entscheid erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch dadurch, dass er nach seinem Ausscheiden aus der G. am 15. Oktober 1984 einen Ordner mit der Aufschrift "Lieferanten" für sich behielt, den er bei seiner Tätigkeit bei der G. als hiefür notwendiges Hilfsmittel angelegt hatte und der Rechnungskopien, Originalofferten, Originalprospekte sowie Kopien von verbuchten Rechnungen der G. enthielt.

Der Beschwerdeführer macht gegen seine Verurteilung in diesem Punkt geltend, die im fraglichen Ordner enthaltenen Dokumente seien keine Sachen im Sinne von Art. 140 StGB; jedenfalls seien sie höchstens Sachen von geringem Wert im Sinne von Art. 142 StGB, dessen Anwendung jedoch vorliegend mangels eines rechtsgültigen Strafantrags ausgeschlossen sei. Er weist zudem auf den von den kantonalen Instanzen seines Erachtens nicht berücksichtigten Umstand hin, dass sämtliche im fraglichen Ordner enthaltenen Dokumente im Doppel vorlagen, so dass der G. der im Informationswert liegende wirtschaftliche Wert der Dokumente nicht

BGE 116 IV 190 S. 192

entzogen worden sei, weshalb eine Verurteilung gemäss Art. 140 StGB, ein Vermögensdelikt, nicht in Betracht falle.

a) Die im fraglichen Ordner enthaltenen Dokumente sind, auch wenn sie keine Wertpapiere darstellen, offensichtlich Sachen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die sich der Beschwerdeführer aneignen konnte, und zwar auch dann, wenn die G. noch im Besitze von Doppeln blieb (vgl. BGE 114 IV 136 E. 2a).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beantwortung der Frage, ob eine Sache "von geringem Wert" (im Sinne von Art. 138 und 142 StGB) sei, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des konkreten Falles zu würdigen (BGE 98 IV 27, BGE 80 IV 242). Die Vorinstanz vertritt unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Auffassung, dass die im Ordner "Lieferanten" enthaltenen Dokumente entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht von geringem Wert seien. Sie hält zur Begründung fest, dass die fraglichen Dokumente für die im Aufbau begriffene Unternehmung des Beschwerdeführers, im Rahmen der Erarbeitung von Know-how und Geschäftsbeziehungen, einen beachtlichen Wert hatten.

aa) Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache von geringem Wert sei, auch die subjektiven Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, wird von der heute herrschenden Lehre abgelehnt und auch von verschiedenen kantonalen Gerichten nicht befolgt (siehe STRATENWERTH, Bes. Teil I, § 8 N 72, 125 f.; BJM 1979 S. 149; TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 138 N 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Kritik richtet sich dabei vor allem gegen die Berücksichtigung der konkreten Tätersituation, die zur Folge hat, dass eine Sache von einem bestimmten Wert von bspw. Fr. 100.-- für einen wohlhabenden Täter geringwertig, für einen mittellosen Täter dagegen nicht von geringem Wert ist.

An der Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser entscheidend. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre.

Es ist davon auszugehen, dass die im Ordner "Lieferanten" enthaltenen Dokumente keinen Marktwert bzw. objektiv bestimmbaren Wert haben.

BGE 116 IV 190 S. 193

bb) Die im fraglichen Ordner enthaltenen Dokumente waren für die G. insoweit von geringem Wert, als sie davon weitere Exemplare besass. Dabei spielt es keine Rolle, ob der G. das Original oder eine Kopie verblieb. Original und Kopie sind hinsichtlich ihres Informationsgehalts gleichwertig; sie sind auch in bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft gleichwertig, da heute im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch Kopien Beweiseignung zukommt (vgl. dazu BGE BGE 114 IV 26 ff., BGE 115 IV 57). Der vorliegende Fall kann nicht dem BGE 114 IV 137 zugrunde liegenden Fall gleichgestellt werden, in welchem der Täter zum Nachteil des Staates die Originale von Steuerakten veruntreut hatte.

cc) Die Vorinstanz wird demnach abklären müssen, von welchen und wie vielen Dokumenten, die im Ordner "Lieferanten" enthalten waren, der G. kein Exemplar, sei es das Original oder eine Kopie, mehr zur Verfügung stand. Sie wird sodann zu entscheiden haben, ob die Gesamtheit dieser Dokumente für die G. von geringem Wert war oder nicht. Der Kassationshof kann diese Frage mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht selber beantworten.