Federal Court Rules on Conditional Suspension of Sentence and Deterrence Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Rules on Conditional Suspension of Sentence and Deterrence Effect An individual was convicted for drug trafficking (hashish and marijuana) and attempted burglary, receiving an unconditional sentence of five months in prison and a fine, alongside the revocation of conditional execution for two previous prison sentences (three days and two months). The Swiss Federal Court confirmed the revocation of the conditional execution for the two earlier sentences as the latest crimes were not considered minor cases under Art. 41 para. 3 sec. 2 SCC. However, the Court granted the appeal regarding the denial of conditional execution for the new five-month sentence, reasoning that when assessing the prospect of future good conduct (Art. 41 para. 3 sec. 2 SCC), the potential deterrent effect of *any* sentence being executed—whether the new sentence or the revoked prior sentences—must be taken into account; since the lower court failed to consider the warning effect of executing the revoked sentences on the future behavior of the accused, the verdict regarding the new sentence was annulled and remanded for a new determination of conditional execution.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das gleiche gilt auch umgekehrt in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges (Bestätigung der Rechtsprechung).
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KI-generiertThe lower court's decision was found flawed because it failed to consider the warning effect of the revoked sentence when assessing the probation prospects for the new sentence, as governed by this provision.
This article is cited in the Regeste in connection with the conviction, although the main issue discussed regarding the appeal relates to Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (72)
Volltext
Urteilskopf
116 IV 177
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juli 1990 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 41 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das gleiche gilt auch umgekehrt in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 177
BGE 116 IV 177 S. 177
S. wurde vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 21. Februar 1990 im Berufungsverfahren wegen Handels mit insgesamt ca. 1825 g Haschisch und Marihuana (begangen im Oktober 1987 und Oktober/November 1988) und eines versuchten Einbruchdiebstahls (begangen im Februar 1989) zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt; gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug für je eine Gefängnisstrafe von drei Tagen und eine solche von zwei Monaten aus den Jahren 1986 und 1987 widerrufen.
BGE 116 IV 177 S. 178
Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich des Widerrufs der beiden früheren Strafen (zufolge Verneinung eines leichten Falles im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ab, heisst sie hingegen bezüglich der Verweigerung des bedingten Vollzuges für die neue Strafe gut, aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
3. d) Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, wenn ihm für die neu ausgefällte Strafe von 5 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- der bedingte Strafaufschub bzw. die bedingte vorzeitige Löschung im Strafregister verweigert wurde. Er führt an, inwiefern dies nach seiner Auffassung der Fall ist, und genügt damit seiner Begründungspflicht nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. An diese Begründung ist das Bundesgericht nicht gebunden (Art. 277bis Abs. 2 BStP), d.h. es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia).
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, weil die Vorinstanz es zu prüfen unterliess, ob eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers gestellt werden könne, wenn die beiden Gefängnisstrafen von 3 Tagen und von 2 Monaten infolge Widerrufs des bedingten Strafvollzuges vollzogen werden. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (BGE 107 IV 91 mit Hinweisen). Das gleiche muss in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafaufschubes, wie dies hier der Fall ist, gelten (so bereits BGE 100 IV 196).
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs im dargelegten Sinne (Art. 277ter Abs. 2 BStP) neu zu beurteilen und wird dabei insbesondere in bezug auf die Bewährung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Urteils abzustellen haben, so dass offenbleiben kann, ob die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte entsprechende Rüge heute zu schützen wäre oder nicht; das gleiche gilt für die Dauer der Probezeit.