Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 IV 117 KI-generiert

Endangering Life and Refusal to Confiscate Weapon for Eccentric Offender

Geschäftsnummer BGE 116 IV 117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Endangering Life and Refusal to Confiscate Weapon for Eccentric Offender A man, frustrated by dirt left by a truck near his house, retrieved his rifle (carbine), loaded it in plain sight of two workers (22-26m away), and fired one shot from the hip in their direction, which struck the ground about 6m from one of them. He was convicted of endangering life and sentenced to a three-month suspended prison term, with the lower court ordering the confiscation of the ammunition but not the rifle, concluding the incident was a foreseeable one-off due to the man's being an "eccentric and short-tempered personality" who hadn't reacted violently before and was partly provoked. The Federal Supreme Court confirmed the lower court’s decision not to confiscate the rifle under Art. 58 para. 1 lit. b SCC, reasoning that the confiscation of a crime tool is only warranted if there is sufficient probability that, without this measure, the safety of people, morality, or public order would be endangered in the future. The Court upheld the finding that, based on the specific circumstances and the lack of previous incidents, the future danger posed by the rifle to human safety was not sufficiently probable to justify its confiscation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Einziehung. Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von [BGE 81 IV 217](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F81-IV-217%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page217)).

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz öffentliche Sicherheit Strafzumessung Beschlagnahme polizeilicher Grund Besitzesstörungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 IV 217
Confiscation of Distillery Equipment Due to Repeated Illicit Alcohol Production
BGE 81 IV 219
b StGB verkannt; ob ein Gegenstand die Sicherheit von Menschen gefährdet, sei, wie sich aus BGE 81 IV 219 E.
BGE 114 IV 99
Soweit in BGE 114 IV 99 ausgeführt wird, "nur" bei völliger Behebung der Gefahr könne von einer Einziehung abgesehen werden, bedarf dieser Entscheid einer Korrektur.
BGE 104 IV 150
Wife Attempts to Kill Husband Over Secrets, Sentence Upheld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB

This provision concerning confiscation was the substantive legal basis whose application was challenged and defined by the Federal Tribunal in the reasoning, although the final order only mentioned dismissal.

Art. 58 StGB

This provision regarding confiscation was cited in the reasoning (Erw. 1) regarding the lower court's decision on confiscation of ammunition.

Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB

This provision was cited in the reasoning context (Erw. 1) concerning confiscation, but the dispositive does not explicitly mention costs or legal aid for this case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (103)

AbR.2010.11.Nr.16 (2016-06-16) · ow
Confiscation of Motor-Bicycle for Repeated Driving Without License Upheld
«…sler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel 2007, Bd. I, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB; Schmid, a.a.O., Art. 69 N. 39 ff.; BGE 116 IV 117; 129 IV 81 E. 4). 2.3.2 Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist zu verlangen, dass vom einzuziehend…»
VPB 93-058 (1993-09-07)
Switzerland: New Laws Target Organized Crime and Money Laundering
«…orale ou l'ordre public seraient mis en péril10\ Ainsi l'objet dangereux en main de l'auteur ne le sera pas ™) Cf. ATF 116 IV 117. 297 nécessairement en main de so…»
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«…ahrscheinlichkeit für eine solche Gefahr be- steht, wenn der Gegenstand nicht eingezogen wird (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2; BGer 1B_16/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.1.2). Dies ist vor allem der Fall, wenn der Gegenstand speziell zur Begehu…»
460.20.203 (2023-08-03) · bl
Seizure of Assets and Legal Costs in Drug Offenses
«…Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefahr besteht, wenn der Gegenstand nicht eingezogen wird (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2; BGer 1B\_16/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.1.2). Dies ist vor allem der Fall, wenn der Gegenstand speziell zur Begeh…»
D.cision.2022.83 (2022-10-26) · vd
Prosecutor's Order to Seize Electronic Devices Upheld in Child Pornography Investigation
«…ustifier la confiscation ; encore faut-il qu’il compromette la sécurité des personnes, la morale ou l’ordre public (ATF 116 IV 117 consid. 2a = JdT 1992 IV 14 ; CAPE du 19 août 2021/375 consid. 9.1). Le danger créé ou révélé par l’infraction doit ain…»
613----------- (2022-08-16) · vd
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«…ustifier la confiscation ; encore faut-il qu’il compromette la sécurité des personnes, la morale ou l’ordre public (ATF 116 IV 117 consid. 2a = JdT 1992 IV 14 ; CAPE du 19 août 2021/375 consid. 9.1). Le danger créé ou révélé par l’infraction doit ain…»
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«…justifier la confiscation; encore faut-il qu'il compromette la sécurité des personnes, la morale ou l'ordre public (ATF 116 IV 117 consid. 2a). Le danger créé ou révélé par l'infraction doit ainsi subsister ; il peut être inhérent à l'objet lui-même…»
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6B_233/2021 (2021-05-26)
«…nftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet ( BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2). 6.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gefährlichkeitsprognose der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführ…»
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P/9061/2018 (2020-05-05) · ge
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«…ns les mains de l'auteur, il a été utilisé plusieurs fois dans ce but, ou encore qu'il ne puisse servir qu'à cela (ATF [116 IV 117](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20IV%20117) consid. 2a p. 119-120). Le juge doit renoncer…»
72.2019.111 (2019-11-28) · ti
Drug Trafficking, Money Laundering, and Sentencing
«…e attenersi, questo pericolo non poteva essere sviato se non con la confisca dell’oggetto (DTF 124 IV 121, 117 IV 345 e 116 IV 117). È in particolare il caso quando l’oggetto è stato acquistato proprio per commettere una o più infrazioni (DTF 114 IV…»

Volltext

Urteilskopf

116 IV 117

22. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1990 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Einziehung.

Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von BGE 81 IV 217).

Sachverhalt ab Seite 117

BGE 116 IV 117 S. 117

A.- H. und F. kippten am 10. November 1987 bei einer Baustelle in Teufenthal Wandkies ab einem Lastwagen aus. Als sie

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diese Arbeit beendet hatten, wurden sie von X. angesprochen, welcher am Fenster des Wohnzimmers seines schräg gegenüber der Baustelle liegenden Einfamilienhauses stand. X. reklamierte gegenüber H. wegen der durch den Lastwagen verursachten Strassenverunreinigung. Da keine Einigung zustandekam, behändigte X. seinen Karabiner und drohte H. damit, wobei er für H. und F. gut erkennbar zunächst die Schutzkappe ab dem Lauf des Karabiners entfernte und diesen anschliessend lud. Auf die Bemerkung von H., er traue sich ja doch nicht zu schiessen, feuerte X. aus dem Hüftanschlag einen Schuss in Richtung von H. und F. ab, die sich etwa 22 m bzw. 26 m von ihm entfernt befanden. Das Geschoss schlug auf der Höhe von H. und F. in einer (nach Angaben von X.) Entfernung von rund 6 m neben dem Standort von H. in eine Grasnarbe ein. Einschussstelle und Projektil konnten nicht gefunden werden.

B.- Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X. am 20. Juni 1989 wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es zog gestützt auf Art. 58 StGB die beschlagnahmte Munition (2 Patronen, 1 Hülse) ein. Von der Einziehung des Karabiners sah es ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte in ihrer Berufung, es sei auch der sichergestellte Karabiner gestützt auf Art. 58 StGB einzuziehen. X. stellte in seiner Anschlussberufung den Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies am 30. November 1989 die Berufung und die Anschlussberufung ab und bestätigte damit den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur Einziehung des sichergestellten Karabiners an die Vorinstanz zurückzuweisen.

X. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare

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Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der inkriminierten Tat des im Jahre 1922 geborenen Beschwerdegegners um eine einmalige Entgleisung, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird; zwar sei der Beschwerdegegner als etwas eigenartige und aufbrausende Persönlichkeit bekannt, doch habe er bis zum Vorfall vom 10. November 1987 noch nie derart heftig reagiert; zudem sei seine Handlungsweise zu einem guten Teil auch auf die ungeschickte Reaktion von H. zurückzuführen.

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Obergericht habe mit dem Verzicht auf die Einziehung auch des Karabiners und der hiefür gegebenen Begründung Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB verkannt; ob ein Gegenstand die Sicherheit von Menschen gefährdet, sei, wie sich aus BGE 81 IV 219 E. 2 ergebe, auf Grund der vom Täter realisierten oder beabsichtigten Verwendung zu beurteilen; mit der Einziehung eines Gegenstandes durch den Richter soll demzufolge ein für allemal verhindert werden, dass der Täter in Zukunft noch einmal in die Lage versetzt werden könnte, ihn erneut in ähnlich gefährdender Art zu verwenden; von einer Einziehung, welche die Regel bilde, könne nur dann abgesehen werden, wenn die Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben gewesen wäre oder der Zweck der Massnahme durch weniger einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (BGE 114 IV 99, BGE 104 IV 150); der Richter dürfe sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handle, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen werde, sondern er habe dafür zu sorgen, dass eine solche Entgleisung effektiv nicht mehr vorkommen kann; zur Erreichung dieses Ziels hätte das Gericht die Einziehung des Karabiners anordnen oder zumindest dafür sorgen müssen, dass dieser schiessuntauglich gemacht werde.

2. a) Ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb einzuziehen, wenn und weil der Täter damit durch eine strafbare Handlung die Sicherheit von Menschen gefährdet hat. Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB setzt voraus, dass der Gegenstand, mit dem die strafbare Handlung begangen wurde, die Sicherheit von Menschen gefährdet. Das kann nur bedeuten, dass diese Gefahr weiterhin, in der Zukunft, bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat

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demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob der fragliche Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat, durch welche die Sicherheit von Menschen gefährdet wurde, ist dabei nur ein Kriterium neben andern. Eine im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB relevante Gefahr wird man relativ leicht bejahen können in Fällen, in denen der fragliche Gegenstand gerade zur Verübung von Straftaten angeschafft wurde oder von demjenigen, welcher ihn in Händen hat, bereits mehrmals zu diesem Zweck verwendet wurde (vgl. BGE 81 IV 217 ff.) oder gar nicht anders als in gefährdender Art und Weise verwendet werden kann.

Von der Einziehung eines Tatwerkzeuges ist andererseits nicht erst dann abzusehen, wenn für die Zukunft eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgeschlossen werden kann. Soweit in BGE 114 IV 99 ausgeführt wird, "nur" bei völliger Behebung der Gefahr könne von einer Einziehung abgesehen werden, bedarf dieser Entscheid einer Korrektur. Für den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr als Voraussetzung für die Einziehung nach Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB ist vielmehr BGE 81 IV 219 zu bestätigen. Danach ist die Einziehung anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ("suffisamment vraisemblable") ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (vgl. auch STRATENWERTH, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 486 N 28; ferner ALBIN ESER, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, Tübingen 1969, S. 267 f.: "dringende Wahrscheinlichkeit" einer Gefahr).

b) Das Obergericht hält fest, dass der - im Jahre 1922 geborene und seit 15. Juni 1987 pensionierte - Beschwerdegegner zwar als etwas eigenartige und aufbrausende Persönlichkeit bekannt ist, er aber bis zum fraglichen Vorfall vom 10. November 1987 noch nie derart heftig reagiert hat und seine Handlungsweise zudem zu einem guten Teil auf die ungeschickte Reaktion von H. zurückzuführen ist. Es kommt gestützt darauf mit der 1. Instanz zum Schluss, dass es sich bei der Tat vom 10. November 1987 um eine "einmalige Entgleisung" handelte, "die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird". Damit hat es für das Bundesgericht verbindlich die tatsächlichen Voraussetzungen der für eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB erforderlichen Gefahr verneint. Dabei hat es nach dem oben Gesagten den

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der genannten Bestimmung zugrunde liegenden Gefahrbegriff nicht verkannt.

3. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist somit abzuweisen.