Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 IV 11 KI-generiert

Case Concerning Application of Swiss Penal Code Articles 64 and 65 on Sentence Mitigation

Geschäftsnummer BGE 116 IV 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Case Concerning Application of Swiss Penal Code Articles 64 and 65 on Sentence Mitigation A criminal defendant appealed against a 12-month custodial sentence, arguing that potential mitigation grounds under Article 64 of the Swiss Penal Code (SPC)—specifically, the lapse of a long time since the offense and good conduct—should have resulted in a maximum penalty of only three months' detention under Article 65 SPC. The lower court considered the mitigation grounds but determined they only allowed for consideration within the ordinary sentencing framework, concluding that the three-month maximum was disproportionate to the defendant's culpability and imposing the 12-month sentence. The Supreme Court clarified the application of Article 65 SPC (governing sentence reduction) by changing its established practice: contrary to the literal interpretation, Article 65 SPC does not replace the penalty for the applicable offense, but rather extends the ordinary penalty framework downwards, thereby setting the lowest boundary for potential reduction while preserving the original maximum. Since applying Article 64 SPC requires a sentence reduction (though not necessarily to the minimum), and the appellate court effectively considered the expanded framework and mitigated the sentence to 12 months, the Supreme Court found the result correct, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 64/Art. 65 StGB; Strafmilderung nach Strafsätzen (Praxisänderung). Ist ein Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB gegeben, so hat dies entgegen dem Wortlaut von Art. 65 StGB nicht zur Folge, dass anstelle der Strafdrohung der anzuwendenden Strafbestimmung jene von Art. 65 StGB tritt; denn Art. 65 StGB bewirkt nach seinem Sinn und Zweck lediglich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung strafprozessuale Haft Strafmilderung privilegierter Tatbestand Strafprozessordnung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 106 IV 340
63 StGB berücksichtigt werden kann (BGE 106 IV 340 E.
BGE 101 IV 390
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 39 Ziff. 1 StGB

Cited in conjunction with Art. 65 StGB to define the specific expanded sentencing range available (Tag Haft bis zu drei Jahren Gefängnis) in the case at hand.

Art. 63 StGB

Cited in the reasoning regarding the possibility of considering mitigation grounds within the regular sentence range if Art. 65 StGB were deemed inapplicable for exceeding the lower limit.

Art. 64 StGB

The provision defining the grounds for sentence mitigation, which was central to the reasoning about the extent of the applicable sentencing range.

Art. 65 StGB

The provision setting the lower limit for the sentence when mitigation grounds under Art. 64 StGB are met, which the Tribunal interpreted as only expanding the lower bound of the regular penalty range.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

CA.2025.4 (2025-10-23)
Conviction for unlicensed financial intermediation
«…Drittel, entsprechend 20 Tagessätzen, zu mindern (zur Unterscheidung von Strafminderung und -milderung vgl. BGE 116 IV 11). Damit erfolgt im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB keine Strafmilderung und es gibt keinen Anlass, vom o…»
SB220055 (2022-10-21) · zh
Appeal of Cannabis Cultivation Convictions: Sentencing and Acquittals
«…derungsgründe strafmindernd zu be- rücksichtigen im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens (vgl. BGE 116 IV 300 ff., 302; 116 IV 11 ff., 13 f.). Im Sinne eines Orientierungspunktes ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von SCHL…»
SB200477 (2021-07-02) · zh
Attempted Homicide Conviction Upheld with Sentence Adjustment
«…Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 ff.; BGE 116 IV 11 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar sind, die eine Erweiterung…»
SB200207 (2021-05-05) · zh
Prosecutor and Plaintiff Appeal Acquittal in Bodily Harm Case
«…straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123…»
6B_1366/2019 (2020-02-19)
«…trafrahmens nach unten. Eine Verpflichtung zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens besteht jedoch nicht ( BGE 116 IV 11 E. 2 S. 12 ff.). 1.3.4. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erhebl…»
SB.2017.49 (2019-10-23) · bs
Murder Sentencing Reduction Due to Lapse of Time
«…Möglichkeit der Herabsetzung der Strafe unter den ordentlichen Strafrahmen nicht einschlägig erscheint (vgl. zudem BGE 116 IV 11 E. 2, gemäss welchem der ordentliche Strafrahmen bei Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht unterschritten werden muss…»
SK.2017.17 (2017-10-17)
Endangering Lives with Explosives in Football Stadium
«…rnd Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 116 IV 11 E. 2e S. 13). Als mildere Strafe käme vorliegend Busse oder gemeinnützige Arbeit in Frage. Die erst k…»
SB140399 (2015-12-18) · zh
State v. Nurse on Child Attempted Murder Charges
«…ngsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 ff., 302; BGE 116 IV 11 ff., 13 f.). 2.3. Betreffend die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens sowie das Verbot der Doppelverwertung kann…»
SB150058 (2015-11-02) · zh
State v. Accused: Fencing, Aiding and Abetting, and Threats Conviction Upheld and Expanded
«…. e StGB betrifft, so ist – wie oben darge- stellt – eine Strafmilderung, d.h. mindestens eine Strafminderung (vgl. BGE 116 IV 11 E. 2e), angezeigt, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist un…»
6B_1174/2014 (2015-04-21)
«…schuldens (Entscheid S. 15 und 17 f.). Einem Strafmilderungsgrund ist mindestens strafmindernd Rechnung zu tragen ( BGE 116 IV 11 E. 2e S. 13). Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als au…»
6B_811/2010 (2012-08-23)
«…rschreiten. Die Strafe muss aber zumindest gemindert, d.h. innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt werden ( BGE 116 IV 11 E. 2; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Soweit das Obergericht den Versuch der Schadenswiedergutmachung dem Bes…»
SB100220 (2012-06-07) · zh
Fraud Convictions Partially Affirmed, Embezzlement Acquitted, and Sentencing Adjusted on Appeal
«…t. e StGB betrifft, so ist– wie oben darge- stellt - eine Strafmilderung, d.h. mindestens eine Strafminderung (vgl. BGE 116 IV 11 E. 2e), angezeigt, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat ver- strichenen Zeit deutlich vermindert ist…»
6B_164/2011 (2011-12-23)
«…unterschreiten. Die Strafe muss zumindest gemindert, d.h. innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt werden ( BGE 116 IV 11 E. 2; s. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz eine Verletzung d…»
6B_172/2011 (2011-12-23)
«…unterschreiten. Die Strafe muss zumindest gemindert, d.h. innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt werden ( BGE 116 IV 11 E. 2; s. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Indem die Vorinstanz erwägt, die lange Verfahrensdauer sei strafmildernd…»
SB100220 (2011-10-10) · zh
Appellate Court Partial Affirmance and Remand of Fraud and Embezzlement Convictions Based on Contributory Negligence and Statute of Limitations
«…t. e StGB betrifft, so ist– wie oben darge- stellt - eine Strafmilderung, d.h. mindestens eine Strafminderung (vgl. BGE 116 IV 11 E. 2e), angezeigt, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat ver- strichenen Zeit deutlich vermindert ist…»

Volltext

Urteilskopf

116 IV 11

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1990 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 64/Art. 65 StGB; Strafmilderung nach Strafsätzen (Praxisänderung).

Ist ein Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB gegeben, so hat dies entgegen dem Wortlaut von Art. 65 StGB nicht zur Folge, dass anstelle der Strafdrohung der anzuwendenden Strafbestimmung jene von Art. 65 StGB tritt; denn Art. 65 StGB bewirkt nach seinem Sinn und Zweck lediglich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten.

Erwägungen ab Seite 12

BGE 116 IV 11 S. 12

Aus den Erwägungen:

2. Bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz davon aus, gemäss Art. 64 StGB könne der Richter die Strafe mildern, wenn unter anderem seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten habe; diese Strafmilderungsgründe seien für den Richter fakultativ, womit er sie auch lediglich im ordentlichen Strafrahmen berücksichtigen könne; würde vorliegend der Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB angewendet, könnte der Angeschuldigte zu maximal drei Monaten Haft verurteilt werden, was sein Verschulden jedoch nicht abgelten würde; in Würdigung aller Bemessungskriterien erweise sich für den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe von zwölf Monaten Gefängnis als angemessen ...

e) Die Vorinstanz nahm hingegen zu Unrecht an, eine Strafmilderung nach Art. 64 StGB führe dazu, dass anstelle der auf Gefängnis lautenden Strafandrohung des Art. 165 StGB gestützt auf Art. 65 StGB höchstens eine Strafe von 3 Monaten Haft ausgefällt werden könne.

Art. 65 StGB wurde bisher in grammatikalischer Auslegung des Gesetzes so verstanden, dass anstelle der Strafdrohung der anzuwendenden Strafbestimmung jene von Art. 65 StGB trete (vgl. dazu GUSTAV MAURER, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1945, S. 101). Diese Lösung entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck von Art. 65 StGB, denn sie führt je nach gesetzlicher Strafandrohung zu unterschiedlichen Auswirkungen: In den Fällen von Art. 65 Abs. 2 und 4 wird

BGE 116 IV 11 S. 13

der Strafrahmen lediglich nach unten erweitert; die Absätze 3 und 5 hingegen führen durch Festlegung eines neuen Strafhöchstmasses zu einer stärkeren Strafmilderung und gleichzeitig zu einer Einengung des Ermessensspielraumes des Richters. Eine solche rechtsungleiche Anwendung der in Art. 64 StGB genannten Strafmilderungsgründe gilt es zu verhindern.

Das Bundesgericht hat dies mit seiner bisherigen Praxis weitgehend getan, indem es anerkannte, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB gegebenenfalls auch lediglich strafmindernd im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt werden kann (BGE 106 IV 340 E. 2, mit Hinweisen). Auf diese - nicht unproblematische Lösung - kann indessen verzichtet werden, wenn Art. 65 StGB teleologisch und historisch ausgelegt wird.

Die gleichen Auswirkungen haben die Strafmilderungsgründe von Art. 64 StGB einzig dann, wenn in bezug auf alle Absätze von Art. 65 StGB davon ausgegangen wird, diese hätten lediglich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten zur Folge (so auch Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 206, Nr. 389, der davon spricht, Art. 65 StGB lege neue Strafminima fest). Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Der einleitende Absatz von Art. 65 StGB lautete im Entwurf der II. Expertenkommission (damals Art. 51): "Die gesetzlichen Strafandrohungen werden für den Fall der Strafmilderung herabgesetzt, und zwar ..."; im entsprechenden Protokoll (Band I, S. 371 f.) wurde dazu festgehalten, die Bestimmung gebe "den neuen, erweiterten Rahmen für die Bestrafung", die Erweiterung geschehe "durch Herabsetzung des Strafminimums" und der erweiterte Strafrahmen umfasse "natürlich auch die ursprünglichen Möglichkeiten". In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf - in welchem in der betreffenden Bestimmung (Art. 62 des Entwurfes) lediglich der einleitende Absatz geändert wurde und die den heutigen Wortlaut erhielt - wurde ausgeführt, die mildernden Umstände gestatteten die "Überschreitung der unteren Grenze der Androhung" BBl 1918 IV 24).

Liegt daher ein Strafmilderungsgrund vor, so hat dies für die Strafzumessung zwei Wirkungen: Einerseits muss die Strafe gemindert werden - es ist unzulässig, bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes die Höchststrafe auszufällen; andererseits kann die Strafe gemildert werden - der Strafrahmen hat sich nach unten erweitert. Damit setzt Art. 65 der einfachen Strafmilderung die Grenze, bis zu welcher der Richter bei Vorliegen eines

BGE 116 IV 11 S. 14

Strafmilderungsgrundes den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten darf, aber nicht muss (BGE 106 IV 340 E. 2 und 39 E. 8, BGE 101 IV 390 E. c; TRECHSEL, Kurzkommentar zum StGB, N. 1 und 2 zu Art. 64 und N. 1 zu Art. 65; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 264). Anstelle eines Strafrahmens von drei Tagen bis zu drei Jahren Gefängnis (Art. 165 i.V.m. 36 StGB) stand daher im vorliegenden Fall infolge der Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 8 StGB mithin ein solcher von einer Busse oder einem Tag Haft bis zu drei Jahren Gefängnis (Art. 65 i.V.m. 39 Ziff. 1 StGB) zur Verfügung.

f) Die Vorinstanz nahm daher zu Unrecht an, wenn der ordentliche Strafrahmen nicht unterschritten werden könne, bleibe kein Raum für die Anwendung von Art. 64 StGB; diesfalls könne der Milderungsgrund auch bloss mindernd im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt werden. Damit ging sie - wenn auch mit unzutreffender Begründung gemäss bisheriger Rechtsprechung - dennoch vom richtigen erweiterten Strafrahmen aus und berücksichtigte innerhalb desselben auch, "dass seit der Tat mehrere Jahre verstrichen sind". Dass sie Art. 64 StGB als nicht anwendbar betrachtete, ändert daher im Ergebnis nichts; denn nach dem Gesagten hat die Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 StGB im vorliegenden Fall eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens gegen unten zur Folge; dieser Rahmen muss indessen nicht ausgeschöpft werden, sondern es genügt, wenn zumindest - wie hier geschehen - eine Strafminderung erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.