Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 II 431 KI-generiert

Buyer v. Seller: Misrepresentation of Vehicle Age (Fiat 131)

Geschäftsnummer BGE 116 II 431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Buyer v. Seller: Misrepresentation of Vehicle Age (Fiat 131) The case concerned a buyer who acquired a Fiat 131 CL Panorama which the seller designated as "neu" (new) in the contract, but which was imported almost three years earlier (November 1978) although first put into service in July 1981. The buyer sought rescission or price reduction/damages due to deliberate deception and/or fundamental error, arguing the seller concealed the vehicle's actual age, which constituted a breach of disclosure obligation. The Supreme Court confirmed the lower court's award of damages (CHF 4,000 as price reduction/damages, later increased to CHF 6,000 on appeal, but not exceeding the original claim for rescission of CHF 14,640, which determined the jurisdictional threshold), finding that the designation "new" must be interpreted according to the principle of good faith and not according to industry customs, expert opinions, or official regulations unknown to the average buyer. The seller breached its duty to disclose the vehicle’s nearly three-year age—critical due to yearly depreciation and value dependence on age—and therefore acted dishonestly/deceptively (Art. 28 OR), justifying the claim and preventing the short warranty limitation period (Art. 210 para. 3 OR) from applying.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b).

Schlagwörter

KI-generiert
Käufer wesentliche Vertragsverletzung Sachgewährleistung des Verkäufers Abschreibung Einfuhrabgaben Loyalitätspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 46 OG
Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz.
Art. 28 OR
The factual basis for the appeal rejection related to the appellant's alleged fraudulent misrepresentation (deception) under this article.
Art. 36 Abs. 1 OG
Der Wert des Streitgegenstandes wird dabei durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 36 Abs. 1 OG).
Art. 63 Abs. 2 OG
Nach verbindlicher Feststellung im vorinstanzlichen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) blieb die Klägerin auch an der Hauptverhandlung bei ihrem Hauptantrag und erhöhte lediglich den mit dem Eventualbegehren verlangten Schadenersatz von 4'000 auf 6'000 Franken.
Art. 210 Abs. 3 OR
Mentioned in the reasoning regarding the statute of limitations for warranty claims based on fraudulent deceit.
Art. 31 Abs. 3 OR
Mentioned in the reasoning as the basis for potential damage claims following the impossibility of rescinding the contract.
Art. 199 OR
Art. 1 OR
Gemäss Art. 46 OG ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Der Wert des Streitgegenstandes wird dabei durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 36 Abs. 1 OG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 89 II 198
BGE 87 II 192
Hingegen hat eine Wertveränderung des Streitgegenstandes keinen Einfluss auf den Streitwert (BGE 87 II 192 mit Hinweisen).
BGE 45 II 101
14'640.--, ohne Berücksichtigung des Wertes des Zug um Zug herauszugebenden Kaufsobjektes (BGE 45 II 101).
BGE 113 II 50
Was die Parteien unter der Bezeichnung "fabrikneu/neu" in guten Treuen verstehen durften und mussten, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 113 II 50; BGE 112 II 253 E.
BGE 112 II 253
Was die Parteien unter der Bezeichnung "fabrikneu/neu" in guten Treuen verstehen durften und mussten, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 113 II 50; BGE 112 II 253 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 210 Abs. 3 OR

Mentioned in the reasoning regarding the statute of limitations for warranty claims based on fraudulent deceit.

Art. 28 OR

The factual basis for the appeal rejection related to the appellant's alleged fraudulent misrepresentation (deception) under this article.

Art. 31 Abs. 3 OR

Mentioned in the reasoning as the basis for potential damage claims following the impossibility of rescinding the contract.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (241)

A/687/2019 (2019-04-09) · ge
Employee Reinstatement in Fixed-Term Contract Dispute
«…s). L'interprétation objectivée selon le principe de la confiance sera celle d'une personne loyale et raisonnable (ATF [116 II 431](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20II%20431) consid. 3a). d. En l'espèce, l'intimée, se réf…»
4A_476/2025 (2026-07-10)
Dismissal of claim for payout from legal expense provision under share purchase agreement and denial of pre-contractual liability.
«…a manière dont les pourparlers se sont déroulés, de même que des intentions et des connaissances des participants ([ATF 116 II 431](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_155/2025 (2025-10-31)
Validity of medical settlement agreement encompassing essential error, fraudulent nondisclosure, and third-party beneficiary release.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161) consid. 4.1; [116 II 431](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/5778/2021 (2025-07-07) · ge
Seller's Fraudulent Misrepresentation Voids Real Estate Contract
«…la manière dont les pourparlers se sont déroulés, de même que des intentions et des connaissances des participants (ATF 116 II 431 consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral 4A_437/2020 précité loc. cit.). Il a notamment été jugé que le fait que l'achete…»
4A_517/2024 (2025-06-02)
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161) consid. 4.1; [116 II 431](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZVE.2024.48 (2025-04-25) · ag
Plaintiff v. Defendant (Gravel Area Defect and Fraudulent Concealment)
«…Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGE 116 II 431 E. 3a). In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von d…»
HG230109 (2025-03-27) · zh
Bank's Rescission Claim Dismissed for Lack of Standing and Proof of Misrepresentation
«…ger Kilometerstand stehen der Bezeichnung als neu nicht entgegen (vgl. etwa BGer 4A_398/2018 vom 25.02.2019 E. 3.2; BGE 116 II 431, 435 f.). Insgesamt war daher die Bezeichnung "neu" nicht irreführend, weshalb auch insoweit keine Täuschung vorliegt.…»
RRB.Nr.2025.000164 (2025-02-19) · ag
Care Facility Admission Ban Overturned Due to Lack of Warning
«…en ist. Der Streitwert bemisst sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Be- schwerde (vgl. BGE 116 II 431 E. 1 und RICKLI SAMUEL, Der Streitwert im schweizerischen Zivilpro- zess, Zürich/St. Gallen 2014, S. 203 N 410 f.). Ent…»
C/28295/2019 (2025-02-11) · ge
Appellant v. Private Clinic (Settlement Validity)
«…a manière dont les pourparlers se sont déroulés, de même que des intentions et des connaissances des participants (ATF [116 II 431](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20II%20431) consid. 3a; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_437/…»
ZSU.2024.173 (2025-01-16) · ag
Provisional Enforcement of Debt Upheld Despite Allegations of Misrepresentation
«…nerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1, 116 II 431 E. 3a) – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 136 III 528 E. 3.4.2, 53 II…»
A/3164/2023 (2024-11-14) · ge
Appeal of Building Permit Denial Based on Forested Parcel Classification
«…A/3164/2023 - 15/20 - personne loyale et raisonnable (ATF 116 II 431 consid. 3a ; ATA/399/2019 du 9 avril 2019 consid. 2). 15. En l'espèce, le courrier du 29 août 2023 du départem…»
4A_439/2023 (2024-09-09)
«…révéler; ce devoir de renseigner peut découler de la loi, du contrat ou de la bonne foi ( ATF 132 II 161 consid. 4.1; 116 II 431 consid. 3a; arrêt 4A_141/2017 du 4 septembre 2017 consid. 3.1.1 non publié in ATF 143 III 495 ). Dans le cadre de pou…»
A/3656/2023 (2024-06-28) · ge
Denial of Residence Permit for Exceptional Hardship Upheld
«…1). L’interprétation objectivée selon le principe de la confiance sera celle d’une personne loyale et raisonnable (ATF [116 II 431](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20II%20431) consid. 3a ; [ATA/400/2024](https://justice.ge.…»
11.2022.175 (2024-03-20) · ti
Appeal Against Definitive Registration of Construction Lien Following Contract Termination and Settlement Dispute
«…e dunque alla critica. **d)** Quanto alle sentenze del Tribunale federale richiamate dal­l'appellante (DTF 106 II 346, 116 II 431, 132 II 161), queste riguardano le conseguenze contrattuali di un comportamento doloso di una parte nella conclusione d…»
A/327/2024 (2024-03-19) · ge
Student Financial Aid Denial Over Document Submission Upheld
«…es). L'interprétation objectivée selon le principe de la confiance sera celle d'une personne loyale et raisonnable (ATF 116 II 431 consid. 3a ; ATA/399/2019 du 9 avril 2019 consid. 2). 2.4 En l’espèce, l’autorité intimée fait valoir que le courrier d…»

Volltext

Urteilskopf

116 II 431

80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Mai 1990 i.S. A. gegen X. AG (Berufung)

Regeste

Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz.

1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1).

2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a).

Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 432

BGE 116 II 431 S. 432

A.- Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1981 erwarb A. von der X. AG einen Personenwagen Fiat 131 CL Panorama. Der Kaufpreis von Fr. 14'640.-- war durch Übergabe eines Mitsubishi Lancer 1200 zum Anrechnungspreise von Fr. 6'840.-- und eine Barzahlung von Fr. 7'800.-- zu tilgen. Im Formularvertrag wurde in der Rubrik "fabrikneu/occasion" das zweite Wort gestrichen und von Hand durch "neu" ersetzt. Am 9. Mai 1983 rügte A. zahlreiche, in der Zwischenzeit eingetretene Mängel und warf der Verkäuferin vor, sie habe ihr verschwiegen, dass ihr nicht ein Modell 1981, sondern ein älteres verkauft worden sei.

Gemäss Bericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 25. Mai 1984 wurde das Fahrzeug am 7. November 1978 in die Schweiz eingeführt und verzollt; am 13. Juli 1981 wurde es erstmals in Verkehr gesetzt.

B.- Am 9. Juli 1984 unterbreitete A. dem Bezirksgericht Kreuzlingen die Rechtsbegehren, der Kaufvertrag vom 7. Juli 1981 sei wegen absichtlicher Täuschung, eventuell wegen Grundlagenirrtums, als unverbindlich zu erklären und aufzuheben; weiter sei die X. AG zu verpflichten, ihr gegen Rückerstattung des Fiats den Betrag von Fr. 14'640.-- nebst Zinsen, eventuell Fr. 4'000.-- nebst 5% Zins seit 7. Juli 1981 als Kaufpreisminderung und Schadenersatz zu bezahlen.

Das Bezirksgericht bejahte eine absichtliche Täuschung und schützte die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1987/5. September 1988 gemäss Eventualantrag im Betrage von Fr. 4'000.--; eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages hatte es wegen faktischer Genehmigung desselben durch die Klägerin und des inzwischen erfolgten Weiterverkaufs des Eintauschfahrzeuges abgelehnt.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 6. Juli 1989 die Berufungen beider Parteien ab und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichtes Kreuzlingen.

Auf ein kantonales Revisionsgesuch trat das Obergericht am 17. Oktober 1989 nicht ein.

BGE 116 II 431 S. 433

C.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 1989 hat die Beklagte zugleich Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, welch letztere das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit beweismässig abgeklärt werde, ob die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages über das Alter des Fahrzeuges orientiert worden sei.

Die Klägerin beantragt, auf die Berufung sei mangels Streitwertes nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 46 OG ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Der Wert des Streitgegenstandes wird dabei durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 36 Abs. 1 OG).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Interesse, das für die Parteien unmittelbar vor der angefochtenen kantonalen Entscheidung auf dem Spiele stand, wie denn auch in materiellrechtlicher Beziehung in der Berufungsinstanz der Tatbestand zu beurteilen ist, wie er der letzten kantonalen Instanz vorlag, und neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden können (BGE 89 II 198 mit Hinweis). In der Regel entscheidet das Interesse des Klägers an der Leistung (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 41). Verändert sich im Verlaufe des Prozesses der Klageumfang, so ist diesem Umstand bei der Frage nach der Berufungsfähigkeit ebenso wie bei den Kosten Rechnung zu tragen. Hingegen hat eine Wertveränderung des Streitgegenstandes keinen Einfluss auf den Streitwert (BGE 87 II 192 mit Hinweisen).

In der Durchführungserklärung vom 5. Oktober 1988 zuhanden des Obergerichts hielt die Klägerin an dem von ihr vor Bezirksgericht gestellten Antrag auf vollumfänglichen Klageschutz fest. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Nach verbindlicher Feststellung im vorinstanzlichen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) blieb die Klägerin auch an der Hauptverhandlung bei ihrem Hauptantrag und erhöhte lediglich den mit dem Eventualbegehren verlangten Schadenersatz von 4'000 auf 6'000 Franken. Der Streitwert entspricht demnach entgegen der

BGE 116 II 431 S. 434

Auffassung der Klägerin dem Betrag des mit dem Hauptbegehren zurückgeforderten Kaufpreises von Fr. 14'640.--, ohne Berücksichtigung des Wertes des Zug um Zug herauszugebenden Kaufsobjektes (BGE 45 II 101).

Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

3. Das Obergericht ging gestützt auf die von der ersten Instanz veranlassten Expertise davon aus, dass ein ungebrauchtes Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr als einem Jahr wegen möglicher Standschäden nicht mehr als fabrikneu verkauft werden dürfe, ohne das Herstellungs- bzw. Modelljahr und/oder das Verzollungsdatum anzugeben. Da die Beklagte gewusst habe, dass das Fahrzeug im November 1978 in die Schweiz eingeführt worden sei, habe sie ihre Offenbarungspflicht als Verkäuferin verletzt und damit einen Gewährsmangel des Kaufgegenstandes arglistig verschwiegen. Da eine absichtliche Täuschung vorliege, seien die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäss Art. 210 Abs. 3 OR noch nicht verjährt. Weil die Klägerin das Fahrzeug während mehrerer Jahre benutzt habe, sei eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages unmöglich, was jedoch Schadenersatzansprüche gemäss Art. 31 Abs. 3 OR nicht ausschliesse.

a) Ein täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen (BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 218 f.). Tatsachenverschweigung ist nur verpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht; eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen (BUCHER, a.a.O., S. 220). Keine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Gegenpartei werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen (GIGER, Berner Kommentar, N. 43 zu Art. 199 OR).

Was die Parteien unter der Bezeichnung "fabrikneu/neu" in guten Treuen verstehen durften und mussten, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 113 II 50; BGE 112 II 253 E. c je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist nicht, wie dies die beiden Vorinstanzen getan haben, auf eine Branchenusanz abzustellen, da die Klägerin offensichtlich nicht dem entsprechenden Verkehrskreis angehört. Die objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat in diesem Fall ausschliesslich aus der Sicht eines vernünftig

BGE 116 II 431 S. 435

und redlich urteilenden Menschen zu erfolgen (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 195 zu Art. 1 OR). Für die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann daher nicht ein fachtechnisches Gutachten ausschlaggebend sein. Die objektivierte Auslegung hätte nur dann hinter einem abweichenden subjektiven Verständnis zurückzutreten, wenn die Parteien übereinstimmend den Begriff der Fabrikneuheit anders, beispielsweise im Sinne von "ungebraucht" verstanden hätten, oder der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass sie ein Exemplar eines früheren Produktionsjahres erwirbt.

b) Die Beklagte bestreitet, dass der Tatbestand von Art. 210 Abs. 3 OR erfüllt sei. Sie begründet dies hauptsächlich damit, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie das Fahrzeug nicht als "fabrikneu/neu" hätte bezeichnen dürfen. Gemäss einer Verfügung des EJPD vom 29. Mai 1967 an die für den Strassenverkehr zuständigen Direktionen der Kantone gelte ein Fahrzeug als neu, das vor der Immatrikulation in der Schweiz nicht einen Kilometerstand von mehr als 1000 km aufweise. Da sie von diesem amtlichen Neuheitsbegriff ausgegangen sei, könne ihr keine willentliche Täuschung unterstellt werden.

Diese Auffassung ist verfehlt. Bei der Auslegung eines Ausdrucks oder Sprachgebrauchs nach dem Vertrauensprinzip kommt es nicht darauf an, was Experten oder Amtsstellen darunter verstehen. Entscheidend ist allein, welches Wissen ein Vertragspartner im betreffenden Verkehrskreis beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Die Beklagte durfte nicht annehmen, dass die branchenfremde Klägerin die erwähnte Sondernorm, die an die Importeure und Hersteller von Motorfahrzeugen gerichtet ist, kenne.

Das Nichtwissen der Klägerin war deshalb ohne Belang. Dagegen wusste die Beklagte, dass sie ein fast drei Jahre altes Fahrzeug verkaufte. Allein schon wegen der bei Massenfahrzeugen auch ohne Benutzung jährlich zunehmenden Wertverminderung, aber auch weil der Wert eines Fahrzeugs nicht unwesentlich von seinem Alter abhängt, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin hierüber aufzuklären. Gemäss deutscher Rechtsprechung und Lehre kann ein Fahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt worden und das, abgesehen von der Überführungsfahrt, nicht benutzt worden war, nur dann als fabrikneu bezeichnet werden kann, wenn dieses Modell weiterhin hergestellt wird und wenn das Fahrzeug keine Mängel aufweist (BGH NJW 1980, S. 1097). Auch im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beklagte sich unredlich verhalten, indem sie das Fahrzeug im

BGE 116 II 431 S. 436

Kaufvertrag als "fabrikneu/neu" bezeichnete, obwohl es annähernd drei Jahre alt war seit 1980 nicht mehr hergestellt wurde.

c) Den auch in der Berufung erhobenen Einwand, dass die Klägerin zwischen einem älteren und zwei Modellen des Jahrgangs 1981 habe auswählen können, hat das Bundesgericht bereits im Beschwerdeentscheid als rechtlich unerheblich zurückgewiesen, so dass sich eine Stellungnahme dazu im Berufungsverfahren erübrigt. Soweit die Berufungsvorbringen auf die Rüge hinauslaufen, die Vorinstanz habe in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung angenommen, die neu eingereichten Urkunden vermöchten am Auslegungsergebnis nichts zu ändern, ist darauf im Berufungsverfahren ohnehin nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 OG a. E.).