Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 II 406 KI-generiert

Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Geschäftsnummer BGE 116 II 406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Judicial Review of Involuntary Commitment Despite Patient Non-Cooperation A person who had been involuntarily committed to a psychiatric clinic sought judicial review of the detention, but during the scheduled oral hearing, refused to make any statements without their chosen representative (an association) being present, which subsequently prevented the required medical examination. The court of first instance (Psychiatric Judicial Commission) refused to entertain the release request, arguing that without the mandatory oral hearing and medical examination, it could not rule on the application. The Federal Supreme Court overturned this decision, holding that the statutory requirements for the judge to orally examine the affected person and involve experts cannot lead to the refusal to enter into the application for judicial review if the execution of these procedural steps proves impossible, potentially due to the very illness justifying the committal. The court reasoned that mandatory judicial review only depends on the timely appeal to the judge, and if the affected person refuses to cooperate, the decision must be made based on the available files, such as the clinic's records and patient history, otherwise judicial oversight of coercive measures would be circumvented.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Erweist sich die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Einvernahme bzw. die ärztliche Untersuchung des Betroffenen als unmöglich, so darf der Richter deswegen das Eintreten auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Anstaltseinweisung nicht verweigern.

Schlagwörter

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Haftprüfung Medizinische Akte Anhörung oder Verhör Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt medizinische Zwangsbehandlung Zwangsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

ZR1 2025 79 (2025-08-12) · gr
Parental Rights Revocation Upheld Due to Child's Endangerment
«…der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; GEISER, a.a.O., Art. 450e N 24; FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art.…»
ZK1 2024 216 (2024-11-28) · gr
Involuntary Commitment for Schizoaffective Disorder Upheld
«…twegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten ent- schieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB…»
ZK1 2024 172 (2024-09-24) · gr
Appeal Dismissed: Involuntary Placement for Acute Psychosis
«…twegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten ent- schieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB…»
KES.2024.9.EZE2 (2024-05-16) · sg
Protective Custody Appeal Deadline and Mootness of Temporary Absence
«…enen Person, am Verfahren mitzuwirken, könne nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden müsse (BGE 116 II 406 E. 2, wonach das Gleiche überdies für den bei psychisch Kranken vorgeschriebenen Beizug von Sachverständigen gelte). Di…»
F 2024 5 (2024-02-01) · zg
Patient v. Hospital: Involuntary Medication for Psychosis
«…heid aufgrund der Akten, der Angaben der Klinik sowie des Aktengut- achtens des psychiatrischen Gutachters erfolgt (BGE 116 II 406 E. 2; 139 III 257 E. 4.3). 2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in…»
ZK1 2023 33 (2023-02-24) · gr
Extension of Compulsory Placement Upheld Due to Absconding and Ongoing Risk
«…er Betroffene in die Anstalt eingewiesen wor- den ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 4. A…»
ZK1 2023 2 (2023-01-11) · gr
Appeal Against Compulsory Placement Overturned Due to Insufficient Endangerment Risk
«…der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. A…»
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Involuntary Medication for Psychosis and Self-Neglect Upheld
«…so dass der Entscheid aufgrund der Akten sowie der Angaben der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters erfolgt (BGE 116 II 406 E. 2; 139 III 257 E. 4.3). 2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in…»
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«…der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. A…»
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Involuntary Commitment for Paranoid Schizophrenia Upheld
«…die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. A…»
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«…chtet werden (GEISER, BSK ZGB I, 6. A., N 21 ff. zu Art. 450e ZGB; zum alten Recht zudem BGE 133 III 353 E. 2.3 und BGE 116 II 406). Eine mündliche Anhörung des Beschwerdefüh- rers hat die Vorinstanz nicht durchgeführt. Dass eine solche unmöglich war…»
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«…twegen die Betroffene in die Anstalt ein- gewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick…»
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Involuntary Commitment Upheld Due to Psychotic Decompensation and Danger
«…persona interessata si rifiuta di partecipare alla procedu- ra, il tribunale può e deve decidere in base agli atti (DTF 116 II 406, 407; Thomas Geiser, op. cit., n. 24 ad art. 450e CC). Con la citazione al dibattimento davanti alla Prima Camera Civil…»

Volltext

Urteilskopf

116 II 406

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1990 i.S. H. c. Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich (Berufung)

Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Erweist sich die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Einvernahme bzw. die ärztliche Untersuchung des Betroffenen als unmöglich, so darf der Richter deswegen das Eintreten auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Anstaltseinweisung nicht verweigern.

Sachverhalt ab Seite 406

BGE 116 II 406 S. 406

B. H. wurde am 6. Januar 1990 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Mit Eingabe vom 16. Januar 1990 ersuchte sie, vertreten durch den Verein X., bei der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich um gerichtliche Beurteilung der Freiheitsentziehung. Die Psychiatrische Gerichtskommission teilte dem Verein X. am 22. Januar 1990 mit, er könne als Prozessvertreter nicht zugelassen werden, doch werde seine Eingabe als Entlassungsgesuch der Betroffenen selber entgegengenommen. Anlässlich der auf den 2. Februar 1990 festgelegten mündlichen Anhörung weigerte sich diese, irgendwelche Aussagen zu machen, solange der Verein X. nicht dabei sei. Da unter diesen Umständen eine ärztliche Untersuchung der Gesuchstellerin nicht durchgeführt werden konnte, trat die Psychiatrische Gerichtskommission mit Entscheid vom 16. Februar 1990 auf das Entlassungsgesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin Berufung an das Bundesgericht erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, erweist sie sich als begründet. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit motiviert, dass wegen der Aussageverweigerung

BGE 116 II 406 S. 407

der Berufungsklägerin eine ärztliche Untersuchung nicht habe durchgeführt werden können und es daher nicht möglich sei, derzeit über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Freiheitsentziehung zu befinden. Diese Begründung ist jedoch mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, welches die gerichtliche Beurteilung nur von der rechtzeitigen Anrufung des Richters abhängig macht (Art. 397d ZGB). Wohl schreibt Art. 397f Abs. 3 ZGB vor, dass die betroffene Person vom Richter mündlich einzuvernehmen ist. Erweist sich die Einvernahme aber als unmöglich - aus Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist - kann das nicht heissen, dass sich der Richter nicht mit dem Entlassungsgesuch befassen muss. Die Weigerung des Betroffenen, am Verfahren mitzuwirken, kann nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten, d.h. der Angaben der Klinik, namentlich der Krankengeschichte, entschieden werden muss. Das Erfordernis der persönlichen Anhörung darf nicht so verstanden werden, dass bei Unmöglichkeit der Anhörung eine Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch den Richter unterbleiben darf. Das gleiche gilt für den in Art. 397e Ziff. 5 ZGB bei psychisch Kranken vorgeschriebenen Beizug von Sachverständigen. Auch dieses Erfordernis darf nicht dazu führen, dass auf das Entlassungsgesuch immer dann nicht eingetreten wird, wenn wegen des renitenten Verhaltens des Betroffenen eine eigene Untersuchung durch den Sachverständigen nicht möglich ist. Wollte man anders entscheiden, so wäre nicht gewährleistet, dass eine Person nur aus den in Art. 397a ZGB genannten Gründen in einer Anstalt zurückbehalten werden darf. Die Berufung ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.